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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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einig habenden Fug / vnd Vnser / auch Vnserer höchstgeehrten Vorfahren auß trückliche Inhibitionen / vnd der Ordinarien höchsten Beschwer / Nachtheil vnd Praejudicio, vngescheucht zu jhren Exercitio ziehen: selbsten rund vnd offen bekenen / dz sie kein Sacrament machen können / noch wöllen: Ohne vnterlaß mit jren hitzigen Schrifften schreyen / vnd predigen / Lärma blasen: offentlich beten / vnd zu beten vermahnen / daß Gott vnsern Feinden Glück verleyhen wolle: Die Bildnussen der Heyl. Apostel Petri vnnd Pauli durch dero Schulmeister zu verbrennen vngestrafft zugelassen: Von der Augspurg Confession mehrer vnd weiter nichts halten / als was jhrem schwirmer Geist gefällig: allerley Vnwillen vndverbitterung der Gemüther gegen Vns als Herrn vnd Erb-Landts Fürsten anrichten / auch denen Cathol. an allen Orthen / grosses Vnrecht / Eintrag / vnd Vnbilligkeit zufügen. Dannenhero / vnd dieweilen Wir auß gnädigist / Vätterlicher Fürsorg / sonderlich aber vnd zu forderst obliegenden Lands-Fürstl Ambtshalber / diß vnser von Gott anvertrawtes Erblich vnnd liebes Ertzhertzogthumb Oesterreich / in friedliebender Einigkeit / rechten wahren Vernemben / vnd guten auffrichtigen Vertrawen zuerhalten / gnädigst begierig vnd eyfferig seyn / solches aber / so lang dergleichen Verführer / vnd Lärma Prediger im Land verbleiben / nit zu Werck setzen können / Also haben Wir vns auß diesen hie oben erzehlten / vnnd andern mehrern grossen Excessen vnd straffmässigen Verbrechen / gnädigst resolviert / daß allen vnd jeden obbemelten in diesem vnserm Erb Ertz Hertzogthumb Oesterreich vnter der Ennß anwesenden Praedicanten vnd jhren zugethanen Schulmeistern / von dato diß vnsers offentlichen Mandats / jhr Exercitium mit Predigen / vnd andern Administrierungen jrer vermeinten Sacramenten / wie auch haltung der Schulen / es sey in Schlössern / der Landlenth Stätilein / Märckten / Flecken / Höfen / Mühlen / oder andern Orthen auff dem Land / wo die gelegen / oder wie genennt / alßbalden vnd de facto allerdings ernstlich vnd bey vnnachläßl cher Straff abgestellet vnd verbotten seyn / Sie sich auch sämbtlich / vnd ein jeder insonderheit von gemeltem dato an diß vnsers General Mandats / auff den 28. Tag diß lauffenden Monats Septemb. auß gedachten Vnserm Erb Ertzhertzogthumb / gewiß- vnd vnfehlbarlich hinweg begeben / vnd ziehen wohin sie wöllen (auß genommen all vnser Königreich vnd Erb-Länder) vnd ferner weder sie die auß geschafften / noch auch künfftig jrrgend andere Praedicanten vnd Schulmeister / zu ewigen Zeiten / in diesem vnserm Erb Ertzhertzogthumb Oesterreich / bey Vermeydung im wideriger vnaußbleiblicher Einzrehung jrer Personen / vnd darüber erfolgent vnnachläßlicher ernstlicher Bestraffung / wider diß vnser Gebort / keines wegs mehr betretten lassen sollen. Damit aber auch sambt jren Zugehörigen auß dem Landt in guter Sicherheit ziehen vnd fortreysen mögen / So wollen Wir auß sondern Kays. vnd Lands Fürstl. Gn. verwilligt haben / dz den jenigen Praedicanten vnd Schulmeistern / so im Viertel vnter Wiennerwald sich befunden / vnd N. Burgermeister / Richter vnd Raht / vnseret Statt Newstatt: Denen aber im Viertel ob Wiennerwald / von Richter vnd Rath vnserer Statt S. Pölten / Item denen im Viertel vnter Maynhartsberg / von Richter vnd Raht vnser Statt Corneuburg / vnd dann im Viertel ob Mainhartsberg / von N. Burgermeister / Richter vnd Raht vnserer Stätt Krembs vn Stain ordenliche Paßbrieff in vnserm Namend ertheilt vnnd gegeben werden sollen / deßwegen dann bereit jeden Orts an den Magistrat nothwendige Erinnerung beschehen. Befehlen demnach allen vnd jeden vnsern Landsleuthen ins gemein / vnd jedem insonderheit / bey welchem sich bißhero obgesagte Praedicanten vnd Schulmeister auff gehalten / hiemit gnädigst / auch ernstlich vnd wöllen / daß sie / oder sonsten jemands anderer / wer der auch sey / Mann vnnd Weibspersonen bey Vermeydung vnser höchsten Vngnad vnd Straff / dieselben weiters bey jnen / hie obenverstandener massen / kein Exercitium, mit Predigen / oder in andere Weg / vben vnd halten lassen / noch vber die obbestimpte zeit / weder heimlich oder offentlich / in keine weiß / einige Vnterschleif nit mehr geben: dann da darvber ein oder der ander betretten / so einigen Praedicanden oder Schulmeister vber den gesetzten Termin / heimb- oder offentlich auffhalten / oder sonsten das wenigste wieder Außschaffung der Praedicanten anzuspinnen / oder zu attentiren vnd fürzunehmen sich vnterstehen würde / der / oder dieselben / nach Befindung der Sachen vnnd deß Verbrechens Beschaffenheit / all jhr Haab vnd Güter / andern zun Abscheuch vnd Exempel verwürcket haben / die aber so nit begütter / auff vnser Wolgefallen / vnd in andere Weg gestrafft werden / vnd hierinnen niemands verschonet / auch kein Entschuldigung angenommen werden sollen. Vnd dieweln vns auch fürkompt / daß insonderheit in vnser Statt Wien / auch sonst allenhalben im gantzen Landt an vnterschiedlichen Orthen sehr gefährlich / vnsern Erb Vntersassen vnnd Landts Inwohnern gantz nicht gebührende Conventicula, vnter dem Schein vnd Praetext einer andern Zusammenkunfft vnd Tractation angestelt vnd gehalten / vnd darinnen die jenige Sachen fürgebracht / gehandelt / vnd geschlossen / welche nit allein wider vns / als jre von Gott vnmittelbar sürgesetzte Lands. Fürstl. Obrigkeit offentlich streitten / Sondern auch das gantze geliebte Vatterlandt Teutscher Nation dardurch in eusserster Gefahr / Nachtheil Schaden / auch entlichen Ruin vnd Verderben ein geleitter werden / Also wollen Wir hiemit dergleichen vngebürliche vnd hochschädliche Conventicula vnd Zusammenknufften / vnter was Schein die jmmer angestellt vnd fürgenommen werden möchten / allerdings verbotten / vnd jedermänniglich / was Stands vnd Wesens der oder die in diesem Vnserm Erb Ertzhertzogthumb Oesterreich vnder der Ennß seyn / gnädigst vermahnet / auch ernstlich befohlen haben / daß sie

einig habenden Fug / vnd Vnser / auch Vnserer höchstgeehrten Vorfahren auß trückliche Inhibitionen / vñ der Ordinarien höchsten Beschwer / Nachtheil vnd Praejudicio, vngescheucht zu jhrẽ Exercitio ziehen: selbsten rund vñ offen bekenen / dz sie kein Sacrament machen köñen / noch wöllen: Ohne vnterlaß mit jren hitzigen Schrifften schreyen / vnd predigen / Lärma blasen: offentlich beten / vnd zu beten vermahnen / daß Gott vnsern Feinden Glück verleyhen wolle: Die Bildnussen der Heyl. Apostel Petri vnnd Pauli durch dero Schulmeister zu verbreñen vngestrafft zugelassen: Von der Augspurg Confession mehrer vnd weiter nichts halten / als was jhrem schwirmer Geist gefällig: allerley Vnwillẽ vndverbitterung der Gemüther gegen Vns als Herrn vnd Erb-Landts Fürsten anrichten / auch denen Cathol. an allen Orthen / grosses Vnrecht / Eintrag / vnd Vnbilligkeit zufügen. Dannenhero / vnd dieweilen Wir auß gnädigist / Vätterlicher Fürsorg / sonderlich aber vñ zu forderst obliegenden Lands-Fürstl Ambtshalber / diß vnser von Gott anvertrawtes Erblich vnnd liebes Ertzhertzogthumb Oesterreich / in friedliebender Einigkeit / rechten wahren Vernemben / vnd guten auffrichtigen Vertrawen zuerhaltẽ / gnädigst begierig vñ eyfferig seyn / solches aber / so lang dergleichen Verführer / vnd Lärma Prediger im Land verbleiben / nit zu Werck setzen können / Also haben Wir vns auß diesen hie oben erzehlten / vnnd andern mehrern grossen Excessen vnd straffmässigen Verbrechen / gnädigst resolviert / daß allen vnd jeden obbemelten in diesem vnserm Erb Ertz Hertzogthumb Oesterreich vnter der Ennß anwesenden Praedicanten vnd jhren zugethanen Schulmeistern / võ dato diß vnsers offentlichen Mandats / jhr Exercitium mit Predigen / vnd andern Administrierungen jrer vermeinten Sacramenten / wie auch haltung der Schulen / es sey in Schlössern / der Landlenth Stätilein / Märckten / Flecken / Höfen / Mühlen / oder andern Orthen auff dem Land / wo die gelegen / oder wie genennt / alßbalden vnd de facto allerdings ernstlich vnd bey vnnachläßl cher Straff abgestellet vnd verbotten seyn / Sie sich auch sämbtlich / vnd ein jeder insonderheit von gemeltem dato an diß vnsers General Mandats / auff den 28. Tag diß lauffenden Monats Septemb. auß gedachten Vnserm Erb Ertzhertzogthumb / gewiß- vnd vnfehlbarlich hinweg begeben / vñ ziehen wohin sie wöllen (auß genom̃en all vnser Königreich vnd Erb-Länder) vnd ferner weder sie die auß geschafften / noch auch künfftig jrrgend andere Praedicanten vnd Schulmeister / zu ewigen Zeiten / in diesem vnserm Erb Ertzhertzogthumb Oesterreich / bey Vermeydung im wideriger vnaußbleiblicher Einzrehung jrer Personen / vñ darüber erfolgent vnnachläßlicher ernstlicher Bestraffung / wider diß vnser Gebort / keines wegs mehr betretten lassen sollen. Damit aber auch sambt jren Zugehörigen auß dem Landt in guter Sicherheit ziehen vnd fortreysen mögen / So wollen Wir auß sondern Kays. vnd Lands Fürstl. Gn. verwilligt haben / dz den jenigen Praedicanten vnd Schulmeistern / so im Viertel vnter Wiennerwald sich befunden / vnd N. Burgermeister / Richter vnd Raht / vnseret Statt Newstatt: Denen aber im Viertel ob Wiennerwald / võ Richter vnd Rath vnserer Statt S. Pölten / Item denen im Viertel vnter Maynhartsberg / võ Richter vnd Raht vnser Statt Corneuburg / vnd dann im Viertel ob Mainhartsberg / von N. Burgermeister / Richter vnd Raht vnserer Stätt Krembs vn Stain ordenliche Paßbrieff in vnserm Namend ertheilt vnnd gegeben werden sollen / deßwegen dann bereit jeden Orts an den Magistrat nothwendige Erinnerung beschehen. Befehlen demnach allen vñ jeden vnsern Landsleuthen ins gemein / vnd jedem insonderheit / bey welchem sich bißhero obgesagte Praedicanten vnd Schulmeister auff gehalten / hiemit gnädigst / auch ernstlich vnd wöllen / daß sie / oder sonsten jemands anderer / wer der auch sey / Mann vnnd Weibspersonen bey Vermeydung vnser höchsten Vngnad vnd Straff / dieselben weiters bey jnen / hie obenverstandener massen / kein Exercitium, mit Predigen / oder in andere Weg / vben vnd halten lassen / noch vber die obbestimpte zeit / weder heimlich oder offentlich / in keine weiß / einige Vnterschleif nit mehr geben: dann da darvber ein oder der ander betretten / so einigen Praedicanden oder Schulmeister vber den gesetzten Termin / heimb- oder offentlich auffhalten / oder sonsten das wenigste wieder Außschaffung der Praedicanten anzuspinnen / oder zu attentiren vnd fürzunehmen sich vnterstehen würde / der / oder dieselben / nach Befindung der Sachen vnnd deß Verbrechens Beschaffenheit / all jhr Haab vnd Güter / andern zũ Abscheuch vnd Exempel verwürcket haben / die aber so nit begütter / auff vnser Wolgefallen / vnd in andere Weg gestrafft werden / vnd hierinnen niemands verschonet / auch kein Entschuldigũg angenommen werden sollen. Vnd dieweln vns auch fürkompt / daß insonderheit in vnser Statt Wien / auch sonst allenhalben im gantzen Landt an vnterschiedlichen Orthen sehr gefährlich / vnsern Erb Vntersassen vnnd Landts Inwohnern gantz nicht gebührende Conventicula, vnter dem Schein vnd Praetext einer andern Zusammenkunfft vnd Tractatiõ angestelt vñ gehalten / vñ darinnen die jenige Sachen fürgebracht / gehandelt / vñ geschlossẽ / welche nit allein wider vns / als jre von Gott vnmittelbar sürgesetzte Lands. Fürstl. Obrigkeit offentlich streitten / Sondern auch das gantze geliebte Vatterlandt Teutscher Natiõ dardurch in eusserster Gefahr / Nachtheil Schaden / auch entlichen Ruin vnd Verderben ein geleitter werden / Also wollen Wir hiemit dergleichen vngebürliche vnd hochschädliche Conventicula vnd Zusammenknufften / vnter was Schein die jm̃er angestellt vñ fürgenom̃en werden möchten / allerdings verbotten / vñ jedermänniglich / was Stands vnd Wesens der oder die in diesem Vnserm Erb Ertzhertzogthumb Oesterreich vnder der Ennß seyn / gnädigst vermahnet / auch ernstlich befohlen haben / daß sie

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Apostel Petri vnnd Pauli durch dero Schulmeister zu verbren&#x0303;en vngestrafft zugelassen: Von der Augspurg Confession mehrer vnd weiter                      nichts halten / als was jhrem schwirmer Geist gefällig: allerley Vnwille&#x0303; vndverbitterung der Gemüther gegen Vns als Herrn vnd Erb-Landts                      Fürsten anrichten / auch denen Cathol. an allen Orthen / grosses Vnrecht /                      Eintrag / vnd Vnbilligkeit zufügen. Dannenhero / vnd dieweilen Wir auß gnädigist                      / Vätterlicher Fürsorg / sonderlich aber vn&#x0303; zu forderst                      obliegenden Lands-Fürstl Ambtshalber / diß vnser von Gott anvertrawtes Erblich                      vnnd liebes Ertzhertzogthumb Oesterreich / in friedliebender Einigkeit / rechten                      wahren Vernemben / vnd guten auffrichtigen Vertrawen zuerhalte&#x0303; / gnädigst                      begierig vn&#x0303; eyfferig seyn / solches aber / so lang dergleichen                      Verführer / vnd Lärma Prediger im Land verbleiben / nit zu Werck setzen können /                      Also haben Wir vns auß diesen hie oben erzehlten / vnnd andern mehrern grossen                      Excessen vnd straffmässigen Verbrechen / gnädigst resolviert / daß allen vnd                      jeden obbemelten in diesem vnserm Erb Ertz Hertzogthumb Oesterreich vnter der                      Ennß anwesenden Praedicanten vnd jhren zugethanen Schulmeistern / vo&#x0303; dato diß vnsers offentlichen Mandats / jhr Exercitium mit                      Predigen / vnd andern Administrierungen jrer vermeinten Sacramenten / wie auch                      haltung der Schulen / es sey in Schlössern / der Landlenth Stätilein / Märckten                      / Flecken / Höfen / Mühlen / oder andern Orthen auff dem Land / wo die gelegen /                      oder wie genennt / alßbalden vnd de facto allerdings ernstlich vnd bey                      vnnachläßl cher Straff abgestellet vnd verbotten seyn / Sie sich auch sämbtlich                      / vnd ein jeder insonderheit von gemeltem dato an diß vnsers General Mandats /                      auff den 28. Tag diß lauffenden Monats Septemb. auß gedachten Vnserm Erb                      Ertzhertzogthumb / gewiß- vnd vnfehlbarlich hinweg begeben / vn&#x0303;                      ziehen wohin sie wöllen (auß genom&#x0303;en all vnser Königreich vnd                      Erb-Länder) vnd ferner weder sie die auß geschafften / noch auch künfftig                      jrrgend andere Praedicanten vnd Schulmeister / zu ewigen Zeiten / in diesem                      vnserm Erb Ertzhertzogthumb Oesterreich / bey Vermeydung im wideriger                      vnaußbleiblicher Einzrehung jrer Personen / vn&#x0303; darüber erfolgent                      vnnachläßlicher ernstlicher Bestraffung / wider diß vnser Gebort / keines wegs                      mehr betretten lassen sollen. Damit aber auch sambt jren Zugehörigen auß dem                      Landt in guter Sicherheit ziehen vnd fortreysen mögen / So wollen Wir auß                      sondern Kays. vnd Lands Fürstl. Gn. verwilligt haben / dz den jenigen                      Praedicanten vnd Schulmeistern / so im Viertel vnter Wiennerwald sich befunden /                      vnd N. Burgermeister / Richter vnd Raht / vnseret Statt Newstatt: Denen aber im                      Viertel ob Wiennerwald / vo&#x0303; Richter vnd Rath vnserer Statt S.                      Pölten / Item denen im Viertel vnter Maynhartsberg / vo&#x0303; Richter                      vnd Raht vnser Statt Corneuburg / vnd dann im Viertel ob Mainhartsberg / von N.                      Burgermeister / Richter vnd Raht vnserer Stätt Krembs vn Stain ordenliche                      Paßbrieff in vnserm Namend ertheilt vnnd gegeben werden sollen / deßwegen dann                      bereit jeden Orts an den Magistrat nothwendige Erinnerung beschehen. Befehlen                      demnach allen vn&#x0303; jeden vnsern Landsleuthen ins gemein / vnd jedem                      insonderheit / bey welchem sich bißhero obgesagte Praedicanten vnd Schulmeister                      auff gehalten / hiemit gnädigst / auch ernstlich vnd wöllen / daß sie / oder                      sonsten jemands anderer / wer der auch sey / Mann vnnd Weibspersonen bey                      Vermeydung vnser höchsten Vngnad vnd Straff / dieselben weiters bey jnen / hie                      obenverstandener massen / kein Exercitium, mit Predigen / oder in andere Weg /                      vben vnd halten lassen / noch vber die obbestimpte zeit / weder heimlich oder                      offentlich / in keine weiß / einige Vnterschleif nit mehr geben: dann da darvber                      ein oder der ander betretten / so einigen Praedicanden <choice><abbr>od'</abbr><expan>oder</expan></choice> Schulmeister vber                      den gesetzten Termin / heimb- oder offentlich auffhalten / <choice><abbr>od'</abbr><expan>oder</expan></choice> sonsten das                      wenigste wieder Außschaffung der Praedicanten anzuspinnen / oder zu attentiren                      vnd fürzunehmen sich vnterstehen würde / der / oder dieselben / nach Befindung                      der Sachen vnnd deß Verbrechens Beschaffenheit / all jhr Haab vnd Güter / andern                          zu&#x0303; Abscheuch vnd Exempel verwürcket haben / die aber so nit                      begütter / auff vnser Wolgefallen / vnd in andere Weg gestrafft werden / vnd                      hierinnen niemands verschonet / auch kein Entschuldigu&#x0303;g                      angenommen werden sollen. Vnd dieweln vns auch fürkompt / daß insonderheit in                      vnser Statt Wien / auch sonst allenhalben im gantzen Landt an vnterschiedlichen                      Orthen sehr gefährlich / vnsern Erb Vntersassen vnnd Landts Inwohnern gantz                      nicht gebührende Conventicula, vnter dem Schein vnd Praetext einer andern                      Zusammenkunfft vnd Tractatio&#x0303; angestelt vn&#x0303; gehalten                      / vn&#x0303; darinnen die jenige Sachen fürgebracht / gehandelt / vn&#x0303; geschlosse&#x0303; / welche nit allein <choice><abbr>wid'</abbr><expan>wider</expan></choice> vns / als jre von Gott                      vnmittelbar sürgesetzte Lands. Fürstl. Obrigkeit offentlich streitten / Sondern                      auch das gantze geliebte Vatterlandt Teutscher Natio&#x0303; dardurch in                      eusserster Gefahr / Nachtheil Schaden / auch entlichen Ruin vnd Verderben ein                      geleitter werden / Also wollen Wir hiemit dergleichen vngebürliche vnd                      hochschädliche Conventicula vnd Zusammenknufften / vnter was Schein die jm&#x0303;er angestellt vn&#x0303; fürgenom&#x0303;en werden                      möchten / allerdings verbotten / vn&#x0303; jedermänniglich / was Stands                      vnd Wesens der <choice><abbr>od'</abbr><expan>oder</expan></choice> die in diesem Vnserm Erb Ertzhertzogthumb Oesterreich vnder                      der Ennß seyn / gnädigst vermahnet / auch ernstlich befohlen haben / daß sie
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[1148/1291] einig habenden Fug / vnd Vnser / auch Vnserer höchstgeehrten Vorfahren auß trückliche Inhibitionen / vñ der Ordinarien höchsten Beschwer / Nachtheil vnd Praejudicio, vngescheucht zu jhrẽ Exercitio ziehen: selbsten rund vñ offen bekenen / dz sie kein Sacrament machen köñen / noch wöllen: Ohne vnterlaß mit jren hitzigen Schrifften schreyen / vnd predigen / Lärma blasen: offentlich beten / vnd zu beten vermahnen / daß Gott vnsern Feinden Glück verleyhen wolle: Die Bildnussen der Heyl. Apostel Petri vnnd Pauli durch dero Schulmeister zu verbreñen vngestrafft zugelassen: Von der Augspurg Confession mehrer vnd weiter nichts halten / als was jhrem schwirmer Geist gefällig: allerley Vnwillẽ vndverbitterung der Gemüther gegen Vns als Herrn vnd Erb-Landts Fürsten anrichten / auch denen Cathol. an allen Orthen / grosses Vnrecht / Eintrag / vnd Vnbilligkeit zufügen. Dannenhero / vnd dieweilen Wir auß gnädigist / Vätterlicher Fürsorg / sonderlich aber vñ zu forderst obliegenden Lands-Fürstl Ambtshalber / diß vnser von Gott anvertrawtes Erblich vnnd liebes Ertzhertzogthumb Oesterreich / in friedliebender Einigkeit / rechten wahren Vernemben / vnd guten auffrichtigen Vertrawen zuerhaltẽ / gnädigst begierig vñ eyfferig seyn / solches aber / so lang dergleichen Verführer / vnd Lärma Prediger im Land verbleiben / nit zu Werck setzen können / Also haben Wir vns auß diesen hie oben erzehlten / vnnd andern mehrern grossen Excessen vnd straffmässigen Verbrechen / gnädigst resolviert / daß allen vnd jeden obbemelten in diesem vnserm Erb Ertz Hertzogthumb Oesterreich vnter der Ennß anwesenden Praedicanten vnd jhren zugethanen Schulmeistern / võ dato diß vnsers offentlichen Mandats / jhr Exercitium mit Predigen / vnd andern Administrierungen jrer vermeinten Sacramenten / wie auch haltung der Schulen / es sey in Schlössern / der Landlenth Stätilein / Märckten / Flecken / Höfen / Mühlen / oder andern Orthen auff dem Land / wo die gelegen / oder wie genennt / alßbalden vnd de facto allerdings ernstlich vnd bey vnnachläßl cher Straff abgestellet vnd verbotten seyn / Sie sich auch sämbtlich / vnd ein jeder insonderheit von gemeltem dato an diß vnsers General Mandats / auff den 28. Tag diß lauffenden Monats Septemb. auß gedachten Vnserm Erb Ertzhertzogthumb / gewiß- vnd vnfehlbarlich hinweg begeben / vñ ziehen wohin sie wöllen (auß genom̃en all vnser Königreich vnd Erb-Länder) vnd ferner weder sie die auß geschafften / noch auch künfftig jrrgend andere Praedicanten vnd Schulmeister / zu ewigen Zeiten / in diesem vnserm Erb Ertzhertzogthumb Oesterreich / bey Vermeydung im wideriger vnaußbleiblicher Einzrehung jrer Personen / vñ darüber erfolgent vnnachläßlicher ernstlicher Bestraffung / wider diß vnser Gebort / keines wegs mehr betretten lassen sollen. Damit aber auch sambt jren Zugehörigen auß dem Landt in guter Sicherheit ziehen vnd fortreysen mögen / So wollen Wir auß sondern Kays. vnd Lands Fürstl. Gn. verwilligt haben / dz den jenigen Praedicanten vnd Schulmeistern / so im Viertel vnter Wiennerwald sich befunden / vnd N. Burgermeister / Richter vnd Raht / vnseret Statt Newstatt: Denen aber im Viertel ob Wiennerwald / võ Richter vnd Rath vnserer Statt S. Pölten / Item denen im Viertel vnter Maynhartsberg / võ Richter vnd Raht vnser Statt Corneuburg / vnd dann im Viertel ob Mainhartsberg / von N. Burgermeister / Richter vnd Raht vnserer Stätt Krembs vn Stain ordenliche Paßbrieff in vnserm Namend ertheilt vnnd gegeben werden sollen / deßwegen dann bereit jeden Orts an den Magistrat nothwendige Erinnerung beschehen. Befehlen demnach allen vñ jeden vnsern Landsleuthen ins gemein / vnd jedem insonderheit / bey welchem sich bißhero obgesagte Praedicanten vnd Schulmeister auff gehalten / hiemit gnädigst / auch ernstlich vnd wöllen / daß sie / oder sonsten jemands anderer / wer der auch sey / Mann vnnd Weibspersonen bey Vermeydung vnser höchsten Vngnad vnd Straff / dieselben weiters bey jnen / hie obenverstandener massen / kein Exercitium, mit Predigen / oder in andere Weg / vben vnd halten lassen / noch vber die obbestimpte zeit / weder heimlich oder offentlich / in keine weiß / einige Vnterschleif nit mehr geben: dann da darvber ein oder der ander betretten / so einigen Praedicanden od' Schulmeister vber den gesetzten Termin / heimb- oder offentlich auffhalten / od' sonsten das wenigste wieder Außschaffung der Praedicanten anzuspinnen / oder zu attentiren vnd fürzunehmen sich vnterstehen würde / der / oder dieselben / nach Befindung der Sachen vnnd deß Verbrechens Beschaffenheit / all jhr Haab vnd Güter / andern zũ Abscheuch vnd Exempel verwürcket haben / die aber so nit begütter / auff vnser Wolgefallen / vnd in andere Weg gestrafft werden / vnd hierinnen niemands verschonet / auch kein Entschuldigũg angenommen werden sollen. Vnd dieweln vns auch fürkompt / daß insonderheit in vnser Statt Wien / auch sonst allenhalben im gantzen Landt an vnterschiedlichen Orthen sehr gefährlich / vnsern Erb Vntersassen vnnd Landts Inwohnern gantz nicht gebührende Conventicula, vnter dem Schein vnd Praetext einer andern Zusammenkunfft vnd Tractatiõ angestelt vñ gehalten / vñ darinnen die jenige Sachen fürgebracht / gehandelt / vñ geschlossẽ / welche nit allein wid' vns / als jre von Gott vnmittelbar sürgesetzte Lands. Fürstl. Obrigkeit offentlich streitten / Sondern auch das gantze geliebte Vatterlandt Teutscher Natiõ dardurch in eusserster Gefahr / Nachtheil Schaden / auch entlichen Ruin vnd Verderben ein geleitter werden / Also wollen Wir hiemit dergleichen vngebürliche vnd hochschädliche Conventicula vnd Zusammenknufften / vnter was Schein die jm̃er angestellt vñ fürgenom̃en werden möchten / allerdings verbotten / vñ jedermänniglich / was Stands vnd Wesens der od' die in diesem Vnserm Erb Ertzhertzogthumb Oesterreich vnder der Ennß seyn / gnädigst vermahnet / auch ernstlich befohlen haben / daß sie

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1291>, abgerufen am 23.11.2024.