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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Wir Friederich von Gottes Gnaden / erwöhlter Pfaltzgraff Friederich vbergibt der Böheimischen Cron Abgesandten einen Reverß. Böhmischer König / Pfaltzgraff bey Rhein / deß H. Röm. Reichs Churfürst / Hertzog in Bayern / Marggraff in Mähren / Hertzog in Schlesien / vnd Marggraff in Ober vnd Nider Laußnitz / rc. Thun jedermänniglichen kundt vnd zuwissen in Krafft dieses / fürnemblich denen was daran gelegen: Nachdem alle drey Stände deß Königreichs Böhmen / Mähren / Schlesien / Ober vnd Nider Laußnitz / mit gantz herrlichen vnd vollbemächtigten Mandaten gefasset / in der gemeinen Zusammen kunfft der obdenandten Länder auff dem Prager Schloß Dienstags den 23. Julij / nach Mariae Magdalenae angefangen / vnd Sambstags den 31. Augusti nach der Enthauptung Johannis / diß jetzt schwebenden 1619. Jars in würcklicher Krafft jhrer Freyheiten vnd der Verbündnuß / die sie in obberürtem Convent mit einander gemacht / vns zum Böhmischen König auß lauterm freyen Willen mit einhelliger Zusammenstimmung erwöhlet vnd außgeruffen / doch dero gestalt / daß wir den bemeldten Ständen / noch vor vnserer Crönung den Eyd leisten / nach schuldigem vnd verpflichtem Exempel der löblichen Vorfahren der Königen in Böhmen / vnd nach allen Privilegien vnd Freyheiten / Rechten vnd Statuten deß Königreichs / nach den alten löblichen / so wol gemeinen vnd offentlichen / als Privat Gebräuchen vnd Gewonheiten / sonderlich nach laut vnd Innhalt deß Majestät-Brieffs von Weylandt der Hochseeligst. Angedenck. deß Keysers Rudolphi II. als gewesenen Böhmischen Königs / welchen er den Ständen vnd Inwohnern dieses Königreichs / nämlich das freye Exercitium der Christlichen Religion sub Vtraque betreffendt / gnädigest vergönnet vnd zugelassen / wie auch nach der vbereinkommenden Pacten zwischen der Parthey sub Vtraque allein / so wol auch nach der obbesagten Bündnuß zwischen dem Königreich Böhmen einer / vnd nach obangedeuten Incorporirten Landen ander seits: Hinwider zwischen gemeltem Königreich vnd den Incorporirten Landen einer / vnd zwischen den Ober vnd Nider Oesterreichischen ander seits / welche in obberürter Zusammenkunfft darinn begriffen worden / also vnd zu gleicher weise dann auch wir den andern einverleibten Landen / dem Marggraffthumb Mähren / beyden Hertzogthumben in Schlesien / vnd dem Marggraffthumb Ober vnd Nider Laußnitz / alle jhre Privilegia, Freyheiten / Constitutiones, Satzungen vnd Rechten / nach Art vnd Gewonheit einer jeden Landschafft gnädigst bestätigen / nachdem solches alles in obangedeuter General Zusammenkunfft weitläufftiger begriffen stehet: vnd damit wir König Friderich solche freye Wahl zu einem König mit einhelligem Consens von bemelten Ständen deß Königreichs Böheim vnd deren Incorporirten Landen geschehen / so wol auch die ordentliche rechtmässige Beruffung Gottes deß Allmächtigen zur Herrsch: vnd Regierung dieses Königreichs / deren sich zu widern durch auß nicht gebüren wil / mit steter Danckbarkeit vnvergessen seyn wöllen: Also nemmen wir solche mit sondern Gnaden von obberührten Ländern auff vnd an / vnd versprechen gantz gnädigst mit vnsern Königlichen Worten / daß wir jhnen dieses alles auß Königlichem Favor / damit sie sich dessen jederzeit mit sattem Benügen von vns zu erfrewen haben mögen / zu recompensieren vnd zuerstatten.

Derowegen wir mit vnsern Königlichen Worten in Krafft diß den bemeldten dreyen Ständen geloben vnd versprechen / daß wir jhnen vor der Crönung das gebührliche Jurament nach dem Exempel vnserer Vorfahren der Könige in Böheim leisten / vnd auffs höchste / nach glücklich / welches Gott gebe / vollbrachter Crönung / in vier Wochen alle Privilegien / Freyheiten / Recht vnd Statuten / vnd alte löbliche Gewonheiten / so wol gemeine vnd offentliche / als Privat Sachen deß Königreichs / fürnämlich aber obgemelten Majestätbrieff den freyen Religions-Gebrauch betreffendt / die auffgerichte Pacta zwischen der Parthey sub Vtraque allein / vnd obbeschriebene Conföderation / vnd die Special Articul deß Königreichs Böheim / so in obbemelter General Zusammenkunfft verfasset / in allen Puncten vnd Clausuln vollkommenlich / ohne alle Exception gnädigst ratificiren vnd bestättigen / vnd dieses alles getrewlich vnd auffrichtig zuerfüllen / wir derentwegen vnsern Königlichen Majestätbrieff / damit dieses alles vnverbrüchlich von vns vnd den künfftigen Königen in Böheim gehalten werde / mit vnsern eignen Händen vnterschrieben / so wol mit vnserm Königlichen Sigill bekräfftiget den dreyen Ständen deß Königreichs Böhmen einhändigen wöllen / etc.

Pfaltzgraff Friederich kompt gen Eger. Den 15. Octobr. ist der Pfaltzgraff mit seinem Comitat von Wald sachsen auffgebrochen / vnd auff Eger gereyset / allda er vor der Statt / von der Länder Gesandten / in der Statt aber vom Raht vnd Bürgerschafft / welche zu beyden seiten in jhrem Gewehr gestanden / wie auch mit Loßbrennung deß groben Geschützes empfangen worden. Von dannen ist er nach Falckenaw / so dem Graff Johann Albin von Schlick zuständig: vnnd da auß nach Ginßbüttel / dem von Felß zugehörig / fortgezogen. Den 17. ist er nach Santen kommen: vnter Wegs hat jhn zu Maschaw auffm freyen Feld ein Böheimischer vom Adel / Steinbach genandt / seht stattlich mit dem gantzen Comitat tractirt vnd gespeiset. Zu Santen vor dem Thor ist er von dem Raht mit einer langen Oration vnd Vbergebung der Schlüssel empfangen / vnd in die Statt mit Leutung aller Glocken geführet worden: Die Pfaltzgräffin haben die fürnembsten Weiber vnd Jungfrawen ebenmässig vor dem Thor empfangen / welche / wie auch der Raht mit entblößten Häuptern neben der Gutschen biß in jhr Losament / hergangen. Auff dem Marckt ist die Bürgerschafft mit 2. Fahnen / Blaw vnd Weiß / mit dem Böhmischen Löwen / gerüstet gestanden / vnd zwey mahl loß gebrandt. In dieser Statt / wie auch aller Orten / ist ein grosse Frewd (vber dieses newen Königs Ankunfft ins Königreich) gewesen.

Den 18. Octob. ist der Pfaltzgraff nacher Laun einer Königs Statt / verreißt / vnd daselbst vbernachtet.

Wir Friederich von Gottes Gnaden / erwöhlter Pfaltzgraff Friederich vbergibt der Böheimischen Cron Abgesandten einen Reverß. Böhmischer König / Pfaltzgraff bey Rhein / deß H. Röm. Reichs Churfürst / Hertzog in Bayern / Marggraff in Mähren / Hertzog in Schlesien / vnd Marggraff in Ober vnd Nider Laußnitz / rc. Thun jedermänniglichen kundt vnd zuwissen in Krafft dieses / fürnemblich denen was daran gelegen: Nachdem alle drey Stände deß Königreichs Böhmen / Mähren / Schlesien / Ober vnd Nider Laußnitz / mit gantz herrlichen vnd vollbemächtigtẽ Mandaten gefasset / in der gemeinen Zusammen kunfft der obdenandten Länder auff dem Prager Schloß Dienstags den 23. Julij / nach Mariae Magdalenae angefangen / vnd Sambstags den 31. Augusti nach der Enthauptung Johannis / diß jetzt schwebenden 1619. Jars in würcklicher Krafft jhrer Freyheiten vnd der Verbündnuß / die sie in obberürtem Convent mit einander gemacht / vns zum Böhmischẽ König auß lauterm freyen Willen mit einhelliger Zusammenstimmung erwöhlet vnd außgeruffen / doch dero gestalt / daß wir den bemeldten Ständen / noch vor vnserer Crönung den Eyd leisten / nach schuldigem vnd verpflichtem Exempel der löblichen Vorfahren der Königen in Böhmen / vnd nach allen Privilegien vñ Freyheiten / Rechten vnd Statuten deß Königreichs / nach den alten löblichen / so wol gemeinen vnd offentlichen / als Privat Gebräuchẽ vnd Gewonheiten / sonderlich nach laut vnd Innhalt deß Majestät-Brieffs von Weylandt der Hochseeligst. Angedenck. deß Keysers Rudolphi II. als gewesenen Böhmischen Königs / welchen er den Ständen vnd Inwohnern dieses Königreichs / nämlich das freye Exercitium der Christlichen Religion sub Vtraque betreffendt / gnädigest vergönnet vnd zugelassen / wie auch nach der vbereinkommenden Pacten zwischen der Parthey sub Vtraque allein / so wol auch nach der obbesagten Bündnuß zwischen dem Königreich Böhmen einer / vnd nach obangedeuten Incorporirten Landen ander seits: Hinwider zwischen gemeltem Königreich vnd den Incorporirten Landen einer / vnd zwischen den Ober vnd Nider Oesterreichischen ander seits / welche in obberürter Zusammenkunfft darinn begriffen worden / also vnd zu gleicher weise dann auch wir den andern einverleibtẽ Landen / dem Marggraffthumb Mähren / beydẽ Hertzogthumben in Schlesien / vnd dem Marggraffthumb Ober vnd Nider Laußnitz / alle jhre Privilegia, Freyheiten / Constitutiones, Satzungen vnd Rechten / nach Art vnd Gewonheit einer jeden Landschafft gnädigst bestätigen / nachdem solches alles in obangedeuter General Zusammenkunfft weitläufftiger begriffen stehet: vnd damit wir König Friderich solche freye Wahl zu einem König mit einhelligem Consens von bemelten Ständen deß Königreichs Böheim vnd deren Incorporirten Landen geschehẽ / so wol auch die ordentliche rechtmässige Beruffung Gottes deß Allmächtigen zur Herrsch: vnd Regierung dieses Königreichs / deren sich zu widern durch auß nicht gebüren wil / mit steter Danckbarkeit vnvergessen seyn wöllen: Also nem̃en wir solche mit sondern Gnaden von obberührten Ländern auff vnd an / vnd versprechen gantz gnädigst mit vnsern Königlichen Worten / daß wir jhnen dieses alles auß Königlichem Favor / damit sie sich dessen jederzeit mit sattem Benügen von vns zu erfrewen haben mögen / zu recompensieren vnd zuerstatten.

Derowegen wir mit vnsern Königlichen Worten in Krafft diß den bemeldten dreyen Ständen geloben vnd versprechen / daß wir jhnen vor der Crönung das gebührliche Jurament nach dem Exempel vnserer Vorfahren der Könige in Böheim leisten / vnd auffs höchste / nach glücklich / welches Gott gebe / vollbrachter Crönung / in vier Wochen alle Privilegien / Freyheiten / Recht vnd Statuten / vnd alte löbliche Gewonheitẽ / so wol gemeine vnd offentliche / als Privat Sachen deß Königreichs / fürnämlich aber obgemeltẽ Majestätbrieff den freyen Religions-Gebrauch betreffendt / die auffgerichte Pacta zwischen der Parthey sub Vtraque allein / vnd obbeschriebene Conföderation / vnd die Special Articul deß Königreichs Böheim / so in obbemelter General Zusammenkunfft verfasset / in allen Puncten vnd Clausuln vollkommenlich / ohne alle Exception gnädigst ratificiren vnd bestättigen / vnd dieses alles getrewlich vnd auffrichtig zuerfüllen / wir derentwegen vnsern Königlichen Majestätbrieff / damit dieses alles vnverbrüchlich von vns vnd den künfftigen Königen in Böheim gehalten werde / mit vnsern eignen Händen vnterschrieben / so wol mit vnserm Königlichẽ Sigill bekräfftiget den dreyen Ständen deß Königreichs Böhmen einhändigen wöllen / etc.

Pfaltzgraff Friederich kompt gen Eger. Den 15. Octobr. ist der Pfaltzgraff mit seinem Comitat von Wald sachsen auffgebrochẽ / vnd auff Eger gereyset / allda er vor der Statt / von der Länder Gesandten / in der Statt aber vom Raht vnd Bürgerschafft / welche zu beyden seiten in jhrem Gewehr gestanden / wie auch mit Loßbrennung deß groben Geschützes empfangen worden. Von dannen ist er nach Falckenaw / so dem Graff Johann Albin von Schlick zuständig: vnnd da auß nach Ginßbüttel / dem von Felß zugehörig / fortgezogen. Den 17. ist er nach Santen kommen: vnter Wegs hat jhn zu Maschaw auffm freyen Feld ein Böheimischer vom Adel / Steinbach genandt / seht stattlich mit dem gantzen Comitat tractirt vnd gespeiset. Zu Santen vor dem Thor ist er von dem Raht mit einer langen Oration vnd Vbergebung der Schlüssel empfangen / vnd in die Statt mit Leutung aller Glocken geführet worden: Die Pfaltzgräffin haben die fürnembsten Weiber vnd Jungfrawen ebenmässig vor dem Thor empfangen / welche / wie auch der Raht mit entblößten Häuptern neben der Gutschen biß in jhr Losament / hergangen. Auff dem Marckt ist die Bürgerschafft mit 2. Fahnen / Blaw vnd Weiß / mit dem Böhmischen Löwen / gerüstet gestanden / vnd zwey mahl loß gebrandt. In dieser Statt / wie auch aller Orten / ist ein grosse Frewd (vber dieses newen Königs Ankunfft ins Königreich) gewesen.

Den 18. Octob. ist der Pfaltzgraff nacher Laun einer Königs Statt / verreißt / vnd daselbst vbernachtet.

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          <p>Derowegen wir mit vnsern Königlichen Worten in Krafft diß den bemeldten dreyen                      Ständen geloben vnd versprechen / daß wir jhnen vor der Crönung das gebührliche                      Jurament nach dem Exempel vnserer Vorfahren der Könige in Böheim leisten / vnd                      auffs höchste / nach glücklich / welches Gott gebe / vollbrachter Crönung / in                      vier Wochen alle Privilegien / Freyheiten / Recht vnd Statuten / vnd alte                      löbliche Gewonheite&#x0303; / so wol gemeine vnd offentliche / als Privat Sachen deß                      Königreichs / fürnämlich aber obgemelte&#x0303; Majestätbrieff den freyen                      Religions-Gebrauch betreffendt / die auffgerichte Pacta zwischen der Parthey sub                      Vtraque allein / vnd obbeschriebene Conföderation / vnd die Special Articul deß                      Königreichs Böheim / so in obbemelter General Zusammenkunfft verfasset / in                      allen Puncten vnd Clausuln vollkommenlich / ohne alle Exception gnädigst                      ratificiren vnd bestättigen / vnd dieses alles getrewlich vnd auffrichtig                      zuerfüllen / wir derentwegen vnsern Königlichen Majestätbrieff / damit dieses                      alles vnverbrüchlich von vns vnd den künfftigen Königen in Böheim gehalten werde                      / mit vnsern eignen Händen vnterschrieben / so wol mit vnserm Königliche&#x0303; Sigill                      bekräfftiget den dreyen Ständen deß Königreichs Böhmen einhändigen wöllen / etc.</p>
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          <p>Den 18. Octob. ist der Pfaltzgraff nacher Laun einer Königs Statt / verreißt /                      vnd daselbst vbernachtet.</p>
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[269/0316] Wir Friederich von Gottes Gnaden / erwöhlter Böhmischer König / Pfaltzgraff bey Rhein / deß H. Röm. Reichs Churfürst / Hertzog in Bayern / Marggraff in Mähren / Hertzog in Schlesien / vnd Marggraff in Ober vnd Nider Laußnitz / rc. Thun jedermänniglichen kundt vnd zuwissen in Krafft dieses / fürnemblich denen was daran gelegen: Nachdem alle drey Stände deß Königreichs Böhmen / Mähren / Schlesien / Ober vnd Nider Laußnitz / mit gantz herrlichen vnd vollbemächtigtẽ Mandaten gefasset / in der gemeinen Zusammen kunfft der obdenandten Länder auff dem Prager Schloß Dienstags den 23. Julij / nach Mariae Magdalenae angefangen / vnd Sambstags den 31. Augusti nach der Enthauptung Johannis / diß jetzt schwebenden 1619. Jars in würcklicher Krafft jhrer Freyheiten vnd der Verbündnuß / die sie in obberürtem Convent mit einander gemacht / vns zum Böhmischẽ König auß lauterm freyen Willen mit einhelliger Zusammenstimmung erwöhlet vnd außgeruffen / doch dero gestalt / daß wir den bemeldten Ständen / noch vor vnserer Crönung den Eyd leisten / nach schuldigem vnd verpflichtem Exempel der löblichen Vorfahren der Königen in Böhmen / vnd nach allen Privilegien vñ Freyheiten / Rechten vnd Statuten deß Königreichs / nach den alten löblichen / so wol gemeinen vnd offentlichen / als Privat Gebräuchẽ vnd Gewonheiten / sonderlich nach laut vnd Innhalt deß Majestät-Brieffs von Weylandt der Hochseeligst. Angedenck. deß Keysers Rudolphi II. als gewesenen Böhmischen Königs / welchen er den Ständen vnd Inwohnern dieses Königreichs / nämlich das freye Exercitium der Christlichen Religion sub Vtraque betreffendt / gnädigest vergönnet vnd zugelassen / wie auch nach der vbereinkommenden Pacten zwischen der Parthey sub Vtraque allein / so wol auch nach der obbesagten Bündnuß zwischen dem Königreich Böhmen einer / vnd nach obangedeuten Incorporirten Landen ander seits: Hinwider zwischen gemeltem Königreich vnd den Incorporirten Landen einer / vnd zwischen den Ober vnd Nider Oesterreichischen ander seits / welche in obberürter Zusammenkunfft darinn begriffen worden / also vnd zu gleicher weise dann auch wir den andern einverleibtẽ Landen / dem Marggraffthumb Mähren / beydẽ Hertzogthumben in Schlesien / vnd dem Marggraffthumb Ober vnd Nider Laußnitz / alle jhre Privilegia, Freyheiten / Constitutiones, Satzungen vnd Rechten / nach Art vnd Gewonheit einer jeden Landschafft gnädigst bestätigen / nachdem solches alles in obangedeuter General Zusammenkunfft weitläufftiger begriffen stehet: vnd damit wir König Friderich solche freye Wahl zu einem König mit einhelligem Consens von bemelten Ständen deß Königreichs Böheim vnd deren Incorporirten Landen geschehẽ / so wol auch die ordentliche rechtmässige Beruffung Gottes deß Allmächtigen zur Herrsch: vnd Regierung dieses Königreichs / deren sich zu widern durch auß nicht gebüren wil / mit steter Danckbarkeit vnvergessen seyn wöllen: Also nem̃en wir solche mit sondern Gnaden von obberührten Ländern auff vnd an / vnd versprechen gantz gnädigst mit vnsern Königlichen Worten / daß wir jhnen dieses alles auß Königlichem Favor / damit sie sich dessen jederzeit mit sattem Benügen von vns zu erfrewen haben mögen / zu recompensieren vnd zuerstatten. Pfaltzgraff Friederich vbergibt der Böheimischen Cron Abgesandten einen Reverß. Derowegen wir mit vnsern Königlichen Worten in Krafft diß den bemeldten dreyen Ständen geloben vnd versprechen / daß wir jhnen vor der Crönung das gebührliche Jurament nach dem Exempel vnserer Vorfahren der Könige in Böheim leisten / vnd auffs höchste / nach glücklich / welches Gott gebe / vollbrachter Crönung / in vier Wochen alle Privilegien / Freyheiten / Recht vnd Statuten / vnd alte löbliche Gewonheitẽ / so wol gemeine vnd offentliche / als Privat Sachen deß Königreichs / fürnämlich aber obgemeltẽ Majestätbrieff den freyen Religions-Gebrauch betreffendt / die auffgerichte Pacta zwischen der Parthey sub Vtraque allein / vnd obbeschriebene Conföderation / vnd die Special Articul deß Königreichs Böheim / so in obbemelter General Zusammenkunfft verfasset / in allen Puncten vnd Clausuln vollkommenlich / ohne alle Exception gnädigst ratificiren vnd bestättigen / vnd dieses alles getrewlich vnd auffrichtig zuerfüllen / wir derentwegen vnsern Königlichen Majestätbrieff / damit dieses alles vnverbrüchlich von vns vnd den künfftigen Königen in Böheim gehalten werde / mit vnsern eignen Händen vnterschrieben / so wol mit vnserm Königlichẽ Sigill bekräfftiget den dreyen Ständen deß Königreichs Böhmen einhändigen wöllen / etc. Den 15. Octobr. ist der Pfaltzgraff mit seinem Comitat von Wald sachsen auffgebrochẽ / vnd auff Eger gereyset / allda er vor der Statt / von der Länder Gesandten / in der Statt aber vom Raht vnd Bürgerschafft / welche zu beyden seiten in jhrem Gewehr gestanden / wie auch mit Loßbrennung deß groben Geschützes empfangen worden. Von dannen ist er nach Falckenaw / so dem Graff Johann Albin von Schlick zuständig: vnnd da auß nach Ginßbüttel / dem von Felß zugehörig / fortgezogen. Den 17. ist er nach Santen kommen: vnter Wegs hat jhn zu Maschaw auffm freyen Feld ein Böheimischer vom Adel / Steinbach genandt / seht stattlich mit dem gantzen Comitat tractirt vnd gespeiset. Zu Santen vor dem Thor ist er von dem Raht mit einer langen Oration vnd Vbergebung der Schlüssel empfangen / vnd in die Statt mit Leutung aller Glocken geführet worden: Die Pfaltzgräffin haben die fürnembsten Weiber vnd Jungfrawen ebenmässig vor dem Thor empfangen / welche / wie auch der Raht mit entblößten Häuptern neben der Gutschen biß in jhr Losament / hergangen. Auff dem Marckt ist die Bürgerschafft mit 2. Fahnen / Blaw vnd Weiß / mit dem Böhmischen Löwen / gerüstet gestanden / vnd zwey mahl loß gebrandt. In dieser Statt / wie auch aller Orten / ist ein grosse Frewd (vber dieses newen Königs Ankunfft ins Königreich) gewesen. Pfaltzgraff Friederich kompt gen Eger. Den 18. Octob. ist der Pfaltzgraff nacher Laun einer Königs Statt / verreißt / vnd daselbst vbernachtet.

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/316>, abgerufen am 22.11.2024.