Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Mit den Privat Scribenten lenden sich S. F. D. [unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]gleicher gestalt beym 9. auff jhr vorige Resolution / vnd was hievon wegen deß noch so newlich getruckten Bethlehemischen Gaborischen Fortzugs angeregt / dann sonst vnbekant ist / daß in Reichs Protocollen viel Anzüg vnd bedräwliche Reden zubefinden / Classicum oder conatus zur Handt gebracht / da entgegen die Catholischen / bald vom auffgerichten Religions frieden an / ob den Schrifften / darinnen jhn vngescheucht gedräwet worden / sich beklagt / vnnd bey dem Reichstag Anno 1607. so gar im Fürsten Rath öffentlich auff blutige Köpff votirt worden sey. Daß die gemachte Außtheilung der Geistlichen Stifft vnd Güter / vnd Bedrawungen bey dem 10. vnd 11. Puncten den Gesandten vnwissend / auch jhrer Herrn Principaln Sincerirung höher zu achten / vernehmen S. Fürstl. Durchl. gern vmb so viel desto mehr / daß sie selbst ein bessers von jhnen verhofft / ob gleich solche Außtheilung nicht bey geringen Personen außgeben. Dem Stifft Würtzburg ist zwar das auffgehalten Gelt restituirt / aber in dem bewußten Vergleich deß grossen Landschadens halben derwegen Rechtens vorbehalten / da das Stifft sich hernach gleich deß Klagens begeben haben soll / so bleibt doch das Exempel vnd Sorg / daß bey diesen Occasionen das Stifft zeitlich auff nothwendige Versicherung solcher vnnd anderer Gew altthaten zugedencken Vrsach gehabt. In dem bey dem 13. Puncten die schickende Ständ in den Durchzügen nicht verschont / wird den Catholischen / so mit solchen Durchzügen nicht interessirt / auch dieselben nicht befördert / nicht geholffen / oder der Schaden ergäntzt / viel weniger es daher excusiren / als wann es die Landsart geben: Dann die Durchzüg den Reichs Constitutionen gemäß / ohn männiglichs Schaden anzustellen / gegen den grassirenden Herrnlosen die Gebühr vorzunehmen / vnd wie man der schickenden Stände Vnderthanen / wann sie einem Dorff mit Catholischer Ständt Vnderthanen vermischt / verschonen können / also hetten die Catholischen gleiches Recht haben / auch die Soldaten in Böhmen vnd anderswo ohne Berührung der Catholischen Güter / geführt werden sollen / wie dann kein Correspondirender Stand von einigem Catholischen Stands Bereitschafft solcher massen beschwert / sondern aller Orths die Bezahlung verordnet worden / in deren Mangel andere Soldaten jhr Vbelthaten öffentlich entschuldigen. Die Catholische Ständt geben bey dem 14. Puncten beständig für / daß sie zu jhrer Noth-Defension gnugsame Vrsach / auch gantz vngehrn darzu kommen / vnd je eher je lieber davon entlediget zu seyn begehren / wie in Jhrer Durchl. Resolution etwas mehrers außgeführet. Von dem Spanischen im 15. Puncten angezogenen Volck / vnnd daß auff der einen vnd andern Seithen fast einerley Gattung zufinden / ist gleicher gestalt angereget / vnd weil der Böhmischen / Mährer / Schlesier vnd Oesterreichischen Stände einkommenen Avisen nach / es viel vnd jederzeit grösser / als der Kay. May. gewesen vnd seyn soll / so wird der Durchzug im Reich auch nicht gering gewesen seyn können / allein daß das Keys. Volck in der Ordnung vnnd Regimentsweiß: das in Böhmen zulauffende aber eintzig / Truppen vnd Cornetenweiß / welches den getroffenen Ständen in viel Weg schwerer / durchkommen: Sonsten wissen Jhre Durchl. nicht / daß man Engell- oder Schottländer also durchgeführet / ausserhalb daß dergleichen Personen dannoch darinn zufinden / so wol selbsten jhrer Fortun nachgezogen seyn mögen. Auch wollen S. Fürstl. D. beym 16. Puncten den Correspondirenden Ständen / sich gegen den Excursionen / Meutereyen / Plündern vnd Einfäll zuverwahren / nicht Ordnung geben / zugleich deß Bethlehem Gabors Einfall / vnd wie derselbe zu justificiren an seinem Orth gestellet seyn lassen / mit Widerholung jhrer vorigen Resolution / es den andern Catholischen Ständen / vmb förderliche gewisse Antwort zu communiciren vnnd an sie gelangen zulassen / zumal Jh. Durchl. auch alle Catholischen (welche gewißlich der Correspondirenden Libertät / nicht impugniren / also es wol keiner Vindication nothwendig) ebenmässig dieses Lasts / Beschwerden / Sorg vnd Gefahr gantz gern entlediget seyn wolten. Vergebliche Bündnuß Handlung in Westphalen. Als das Vnwesen in Böhmen der gestalt gewachsen / daß man wol gesehen / daß auch dessen Flammen in andere Länder sich außbreiten würden / haben sich vnder andern auch die Graffen vnd Herrn im Westphälischen Crayß / als der ohne einen Crayß Obristen vnd Nachgeordneten vermög der Reichsverfassungen gestanden / vnd also eines Haupts / zu dem man sich in der Noth halten solte / ermangelt / vmb eine Zusammentrettung vnnd Confoederation vnder sich beworben / vnd wie einer dem andern im Fall der Noth vnd Vberfalls mit eylender Hülff beyspringen solte / in Vorschlag genommen. Es sind aber damahls in Westphalen / welche in diese Bündnuß einzutretten sollen ersucht werden / der Evangelischen Religion zugethan gewesen / der Bischoff zu Minden / der Bischoff zu Oßnabrück vnd Verden / die Abtissin vnd Fürstin zu Hervorden / Fürst Ernst zu Hollstein vnnd Schawenburg / der Graff zur Lippe / der Graff zu Oldenburg / der Graff zu Ost Frießlandt / die Gräffin Wittib zu Delmenhorst / der Gr. von Bentheim mit seinen Brüdern zu Teckelnburg vnd Steinvorden / der Graff zu Pirmunt / der Graff von Schawenburg zu Gehmen / der Graff zu Waldeck / der Graff von Culenburg / Printz Moritz als Graff zu Mörs / der Graff von Stymmb der Freyherr von Inn. vnd Kniphausen / der Herr von Büren / vnd andere mehr / so der Orthen gesessen / beneben den Stätten / Soest / Dortmund / Hervorden / Lembgow / Oßnabrück / Minden / rc. Aber man hat vber solcher Bündnuß nicht einig werden können / also daß endlich die deßwegen angestelte Handlung auff nichts außgangen. Nach geschehener Böhmischen Crönumg sind im Mit den Privat Scribenten lenden sich S. F. D. [unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]gleicher gestalt beym 9. auff jhr vorige Resolution / vnd was hievon wegen deß noch so newlich getruckten Bethlehemischen Gaborischen Fortzugs angeregt / dann sonst vnbekant ist / daß in Reichs Protocollen viel Anzüg vnd bedräwliche Reden zubefinden / Classicum oder conatus zur Handt gebracht / da entgegen die Catholischen / bald vom auffgerichten Religions frieden an / ob den Schrifften / darinnen jhn vngescheucht gedräwet worden / sich beklagt / vnnd bey dem Reichstag Anno 1607. so gar im Fürsten Rath öffentlich auff blutige Köpff votirt worden sey. Daß die gemachte Außtheilung der Geistlichen Stifft vnd Güter / vnd Bedrawungen bey dem 10. vnd 11. Puncten den Gesandten vnwissend / auch jhrer Herrn Principaln Sincerirung höher zu achten / vernehmen S. Fürstl. Durchl. gern vmb so viel desto mehr / daß sie selbst ein bessers von jhnen verhofft / ob gleich solche Außtheilung nicht bey geringen Personen außgeben. Dem Stifft Würtzburg ist zwar das auffgehalten Gelt restituirt / aber in dem bewußten Vergleich deß grossen Landschadens halben derwegen Rechtens vorbehalten / da das Stifft sich hernach gleich deß Klagens begeben haben soll / so bleibt doch das Exempel vnd Sorg / daß bey diesen Occasionen das Stifft zeitlich auff nothwendige Versicherung solcher vnnd anderer Gew altthaten zugedencken Vrsach gehabt. In dem bey dem 13. Puncten die schickende Ständ in den Durchzügen nicht verschont / wird den Catholischen / so mit solchen Durchzügen nicht interessirt / auch dieselben nicht befördert / nicht geholffen / oder der Schaden ergäntzt / viel weniger es daher excusiren / als wañ es die Landsart geben: Dann die Durchzüg den Reichs Constitutionen gemäß / ohn männiglichs Schaden anzustellen / gegen den grassirenden Herrnlosen die Gebühr vorzunehmen / vnd wie man der schickenden Stände Vnderthanen / wann sie einem Dorff mit Catholischer Ständt Vnderthanen vermischt / verschonen können / also hetten die Catholischen gleiches Recht haben / auch die Soldaten in Böhmen vnd anderswo ohne Berührung der Catholischen Güter / geführt werden sollen / wie dann kein Correspondirender Stand von einigem Catholischen Stands Bereitschafft solcher massen beschwert / sondern aller Orths die Bezahlung verordnet worden / in deren Mangel andere Soldaten jhr Vbelthaten öffentlich entschuldigen. Die Catholische Ständt geben bey dem 14. Puncten beständig für / daß sie zu jhrer Noth-Defension gnugsame Vrsach / auch gantz vngehrn darzu kommen / vnd je eher je lieber davon entlediget zu seyn begehren / wie in Jhrer Durchl. Resolution etwas mehrers außgeführet. Von dem Spanischen im 15. Puncten angezogenen Volck / vnnd daß auff der einen vnd andern Seithen fast einerley Gattung zufinden / ist gleicher gestalt angereget / vnd weil der Böhmischen / Mährer / Schlesier vnd Oesterreichischen Stände einkommenen Avisen nach / es viel vnd jederzeit grösser / als der Kay. May. gewesen vnd seyn soll / so wird der Durchzug im Reich auch nicht gering gewesen seyn können / allein daß das Keys. Volck in der Ordnung vnnd Regimentsweiß: das in Böhmen zulauffende aber eintzig / Truppen vnd Cornetenweiß / welches den getroffenen Ständen in viel Weg schwerer / durchkommen: Sonsten wissen Jhre Durchl. nicht / daß man Engell- oder Schottländer also durchgeführet / ausserhalb daß dergleichen Personen dannoch darinn zufinden / so wol selbsten jhrer Fortun nachgezogen seyn mögen. Auch wollen S. Fürstl. D. beym 16. Puncten den Correspondirenden Ständen / sich gegen den Excursionen / Meutereyen / Plündern vnd Einfäll zuverwahren / nicht Ordnung geben / zugleich deß Bethlehem Gabors Einfall / vnd wie derselbe zu justificiren an seinem Orth gestellet seyn lassen / mit Widerholung jhrer vorigen Resolution / es den andern Catholischen Ständen / vmb förderliche gewisse Antwort zu communiciren vnnd an sie gelangen zulassen / zumal Jh. Durchl. auch alle Catholischẽ (welche gewißlich der Correspondirenden Libertät / nicht impugniren / also es wol keiner Vindication nothwendig) ebenmässig dieses Lasts / Beschwerden / Sorg vnd Gefahr gantz gern entlediget seyn wolten. Vergebliche Bündnuß Handlung in Westphalen. Als das Vnwesen in Böhmen der gestalt gewachsen / daß man wol gesehen / daß auch dessen Flammen in andere Länder sich außbreiten würden / haben sich vnder andern auch die Graffen vnd Herrn im Westphälischen Crayß / als der ohne einen Crayß Obristen vnd Nachgeordneten vermög der Reichsverfassungen gestanden / vnd also eines Haupts / zu dem man sich in der Noth halten solte / ermangelt / vmb eine Zusammentrettung vnnd Confoederation vnder sich beworben / vnd wie einer dem andern im Fall der Noth vnd Vberfalls mit eylender Hülff beyspringen solte / in Vorschlag genommen. Es sind aber damahls in Westphalen / welche in diese Bündnuß einzutretten sollen ersucht werden / der Evangelischen Religion zugethan gewesen / der Bischoff zu Minden / der Bischoff zu Oßnabrück vnd Verden / die Abtissin vnd Fürstin zu Hervorden / Fürst Ernst zu Hollstein vnnd Schawenburg / der Graff zur Lippe / der Graff zu Oldenburg / der Graff zu Ost Frießlandt / die Gräffin Wittib zu Delmẽhorst / der Gr. von Bentheim mit seinen Brüdern zu Teckelnburg vnd Steinvorden / der Graff zu Pirmunt / der Graff von Schawenburg zu Gehmen / der Graff zu Waldeck / der Graff von Culenburg / Printz Moritz als Graff zu Mörs / der Graff von Stymmb der Freyherr von Inn. vnd Kniphausen / der Herr von Büren / vnd andere mehr / so der Orthen gesessen / beneben den Stätten / Soest / Dortmund / Hervorden / Lembgow / Oßnabrück / Minden / rc. Aber man hat vber solcher Bündnuß nicht einig werden können / also daß endlich die deßwegen angestelte Handlung auff nichts außgangen. 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Durchl. gern vmb so viel desto mehr / daß sie selbst ein bessers von jhnen verhofft / ob gleich solche Außtheilung nicht bey geringen Personen außgeben. Dem Stifft Würtzburg ist zwar das auffgehalten Gelt restituirt / aber in dem bewußten Vergleich deß grossen Landschadens halben derwegen Rechtens vorbehalten / da das Stifft sich hernach gleich deß Klagens begeben haben soll / so bleibt doch das Exempel vnd Sorg / daß bey diesen Occasionen das Stifft zeitlich auff nothwendige Versicherung solcher vnnd anderer Gew altthaten zugedencken Vrsach gehabt.</p> <p>In dem bey dem 13. Puncten die schickende Ständ in den Durchzügen nicht verschont / wird den Catholischen / so mit solchen Durchzügen nicht interessirt / auch dieselben nicht befördert / nicht geholffen / oder der Schaden ergäntzt / viel weniger es daher excusiren / als wañ es die Landsart geben: Dann die Durchzüg den Reichs Constitutionen gemäß / ohn männiglichs Schaden anzustellen / gegen den grassirenden Herrnlosen die Gebühr vorzunehmen / vnd wie man der schickenden Stände Vnderthanen / wann sie einem Dorff mit Catholischer Ständt Vnderthanen vermischt / verschonen können / also hetten die Catholischen gleiches Recht haben / auch die Soldaten in Böhmen vnd anderswo ohne Berührung der Catholischen Güter / geführt werden sollen / wie dann kein Correspondirender Stand von einigem Catholischen Stands Bereitschafft solcher massen beschwert / sondern aller Orths die Bezahlung verordnet worden / in deren Mangel andere Soldaten jhr Vbelthaten öffentlich entschuldigen.</p> <p>Die Catholische Ständt geben bey dem 14. Puncten beständig für / daß sie zu jhrer Noth-Defension gnugsame Vrsach / auch gantz vngehrn darzu kommen / vnd je eher je lieber davon entlediget zu seyn begehren / wie in Jhrer Durchl. Resolution etwas mehrers außgeführet.</p> <p>Von dem Spanischen im 15. Puncten angezogenen Volck / vnnd daß auff der einen vnd andern Seithen fast einerley Gattung zufinden / ist gleicher gestalt angereget / vnd weil der Böhmischen / Mährer / Schlesier vnd Oesterreichischen Stände einkommenen Avisen nach / es viel vnd jederzeit grösser / als der Kay. May. gewesen vnd seyn soll / so wird der Durchzug im Reich auch nicht gering gewesen seyn können / allein daß das Keys. Volck in der Ordnung vnnd Regimentsweiß: das in Böhmen zulauffende aber eintzig / Truppen vnd Cornetenweiß / welches den getroffenen Ständen in viel Weg schwerer / durchkommen: Sonsten wissen Jhre Durchl. nicht / daß man Engell- oder Schottländer also durchgeführet / ausserhalb daß dergleichen Personen dannoch darinn zufinden / so wol selbsten jhrer Fortun nachgezogen seyn mögen.</p> <p>Auch wollen S. Fürstl. D. beym 16. Puncten den Correspondirenden Ständen / sich gegen den Excursionen / Meutereyen / Plündern vnd Einfäll zuverwahren / nicht Ordnung geben / zugleich deß Bethlehem Gabors Einfall / vnd wie derselbe zu justificiren an seinem Orth gestellet seyn lassen / mit Widerholung jhrer vorigen Resolution / es den andern Catholischen Ständen / vmb förderliche gewisse Antwort zu communiciren vnnd an sie gelangen zulassen / zumal Jh. Durchl. auch alle Catholischẽ (welche gewißlich der Correspondirenden Libertät / nicht impugniren / also es wol keiner Vindication nothwendig) ebenmässig dieses Lasts / Beschwerden / Sorg vnd Gefahr gantz gern entlediget seyn wolten.</p> <p><note place="right">Vergebliche Bündnuß Handlung in Westphalen.</note> Als das Vnwesen in Böhmen der gestalt gewachsen / daß man wol gesehen / daß auch dessen Flammen in andere Länder sich außbreiten würden / haben sich vnder andern auch die Graffen vnd Herrn im Westphälischen Crayß / als der ohne einen Crayß Obristen vnd Nachgeordneten vermög der Reichsverfassungen gestanden / vnd also eines Haupts / zu dem man sich in der Noth halten solte / ermangelt / vmb eine Zusammentrettung vnnd Confoederation vnder sich beworben / vnd wie einer dem andern im Fall der Noth vnd Vberfalls mit eylender Hülff beyspringen solte / in Vorschlag genommen. Es sind aber damahls in Westphalen / welche in diese Bündnuß einzutretten sollen ersucht werden / der Evangelischen Religion zugethan gewesen / der Bischoff zu Minden / der Bischoff zu Oßnabrück vnd Verden / die Abtissin vnd Fürstin zu Hervorden / Fürst Ernst zu Hollstein vnnd Schawenburg / der Graff zur Lippe / der Graff zu Oldenburg / der Graff zu Ost Frießlandt / die Gräffin Wittib zu Delmẽhorst / der Gr. von Bentheim mit seinen Brüdern zu Teckelnburg vnd Steinvorden / der Graff zu Pirmunt / der Graff von Schawenburg zu Gehmen / der Graff zu Waldeck / der Graff von Culenburg / Printz Moritz als Graff zu Mörs / der Graff von Stymmb der Freyherr von Inn. vnd Kniphausen / der Herr von Büren / vnd andere mehr / so der Orthen gesessen / beneben den Stätten / Soest / Dortmund / Hervorden / Lembgow / Oßnabrück / Minden / rc. Aber man hat vber solcher Bündnuß nicht einig werden können / also daß endlich die deßwegen angestelte Handlung auff nichts außgangen.</p> <p>Nach geschehener Böhmischẽ Crönumg sind im </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [304/0355]
Mit den Privat Scribenten lenden sich S. F. D. _gleicher gestalt beym 9. auff jhr vorige Resolution / vnd was hievon wegen deß noch so newlich getruckten Bethlehemischen Gaborischen Fortzugs angeregt / dann sonst vnbekant ist / daß in Reichs Protocollen viel Anzüg vnd bedräwliche Reden zubefinden / Classicum oder conatus zur Handt gebracht / da entgegen die Catholischen / bald vom auffgerichten Religions frieden an / ob den Schrifften / darinnen jhn vngescheucht gedräwet worden / sich beklagt / vnnd bey dem Reichstag Anno 1607. so gar im Fürsten Rath öffentlich auff blutige Köpff votirt worden sey.
Daß die gemachte Außtheilung der Geistlichen Stifft vnd Güter / vnd Bedrawungen bey dem 10. vnd 11. Puncten den Gesandten vnwissend / auch jhrer Herrn Principaln Sincerirung höher zu achten / vernehmen S. Fürstl. Durchl. gern vmb so viel desto mehr / daß sie selbst ein bessers von jhnen verhofft / ob gleich solche Außtheilung nicht bey geringen Personen außgeben. Dem Stifft Würtzburg ist zwar das auffgehalten Gelt restituirt / aber in dem bewußten Vergleich deß grossen Landschadens halben derwegen Rechtens vorbehalten / da das Stifft sich hernach gleich deß Klagens begeben haben soll / so bleibt doch das Exempel vnd Sorg / daß bey diesen Occasionen das Stifft zeitlich auff nothwendige Versicherung solcher vnnd anderer Gew altthaten zugedencken Vrsach gehabt.
In dem bey dem 13. Puncten die schickende Ständ in den Durchzügen nicht verschont / wird den Catholischen / so mit solchen Durchzügen nicht interessirt / auch dieselben nicht befördert / nicht geholffen / oder der Schaden ergäntzt / viel weniger es daher excusiren / als wañ es die Landsart geben: Dann die Durchzüg den Reichs Constitutionen gemäß / ohn männiglichs Schaden anzustellen / gegen den grassirenden Herrnlosen die Gebühr vorzunehmen / vnd wie man der schickenden Stände Vnderthanen / wann sie einem Dorff mit Catholischer Ständt Vnderthanen vermischt / verschonen können / also hetten die Catholischen gleiches Recht haben / auch die Soldaten in Böhmen vnd anderswo ohne Berührung der Catholischen Güter / geführt werden sollen / wie dann kein Correspondirender Stand von einigem Catholischen Stands Bereitschafft solcher massen beschwert / sondern aller Orths die Bezahlung verordnet worden / in deren Mangel andere Soldaten jhr Vbelthaten öffentlich entschuldigen.
Die Catholische Ständt geben bey dem 14. Puncten beständig für / daß sie zu jhrer Noth-Defension gnugsame Vrsach / auch gantz vngehrn darzu kommen / vnd je eher je lieber davon entlediget zu seyn begehren / wie in Jhrer Durchl. Resolution etwas mehrers außgeführet.
Von dem Spanischen im 15. Puncten angezogenen Volck / vnnd daß auff der einen vnd andern Seithen fast einerley Gattung zufinden / ist gleicher gestalt angereget / vnd weil der Böhmischen / Mährer / Schlesier vnd Oesterreichischen Stände einkommenen Avisen nach / es viel vnd jederzeit grösser / als der Kay. May. gewesen vnd seyn soll / so wird der Durchzug im Reich auch nicht gering gewesen seyn können / allein daß das Keys. Volck in der Ordnung vnnd Regimentsweiß: das in Böhmen zulauffende aber eintzig / Truppen vnd Cornetenweiß / welches den getroffenen Ständen in viel Weg schwerer / durchkommen: Sonsten wissen Jhre Durchl. nicht / daß man Engell- oder Schottländer also durchgeführet / ausserhalb daß dergleichen Personen dannoch darinn zufinden / so wol selbsten jhrer Fortun nachgezogen seyn mögen.
Auch wollen S. Fürstl. D. beym 16. Puncten den Correspondirenden Ständen / sich gegen den Excursionen / Meutereyen / Plündern vnd Einfäll zuverwahren / nicht Ordnung geben / zugleich deß Bethlehem Gabors Einfall / vnd wie derselbe zu justificiren an seinem Orth gestellet seyn lassen / mit Widerholung jhrer vorigen Resolution / es den andern Catholischen Ständen / vmb förderliche gewisse Antwort zu communiciren vnnd an sie gelangen zulassen / zumal Jh. Durchl. auch alle Catholischẽ (welche gewißlich der Correspondirenden Libertät / nicht impugniren / also es wol keiner Vindication nothwendig) ebenmässig dieses Lasts / Beschwerden / Sorg vnd Gefahr gantz gern entlediget seyn wolten.
Als das Vnwesen in Böhmen der gestalt gewachsen / daß man wol gesehen / daß auch dessen Flammen in andere Länder sich außbreiten würden / haben sich vnder andern auch die Graffen vnd Herrn im Westphälischen Crayß / als der ohne einen Crayß Obristen vnd Nachgeordneten vermög der Reichsverfassungen gestanden / vnd also eines Haupts / zu dem man sich in der Noth halten solte / ermangelt / vmb eine Zusammentrettung vnnd Confoederation vnder sich beworben / vnd wie einer dem andern im Fall der Noth vnd Vberfalls mit eylender Hülff beyspringen solte / in Vorschlag genommen. Es sind aber damahls in Westphalen / welche in diese Bündnuß einzutretten sollen ersucht werden / der Evangelischen Religion zugethan gewesen / der Bischoff zu Minden / der Bischoff zu Oßnabrück vnd Verden / die Abtissin vnd Fürstin zu Hervorden / Fürst Ernst zu Hollstein vnnd Schawenburg / der Graff zur Lippe / der Graff zu Oldenburg / der Graff zu Ost Frießlandt / die Gräffin Wittib zu Delmẽhorst / der Gr. von Bentheim mit seinen Brüdern zu Teckelnburg vnd Steinvorden / der Graff zu Pirmunt / der Graff von Schawenburg zu Gehmen / der Graff zu Waldeck / der Graff von Culenburg / Printz Moritz als Graff zu Mörs / der Graff von Stymmb der Freyherr von Inn. vnd Kniphausen / der Herr von Büren / vnd andere mehr / so der Orthen gesessen / beneben den Stätten / Soest / Dortmund / Hervorden / Lembgow / Oßnabrück / Minden / rc. Aber man hat vber solcher Bündnuß nicht einig werden können / also daß endlich die deßwegen angestelte Handlung auff nichts außgangen.
Vergebliche Bündnuß Handlung in Westphalen. Nach geschehener Böhmischẽ Crönumg sind im
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