Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.3. Solle diesem zuwider kein Mandat oder Befehl von Jhrer Mayest. oder dero Erben vnd künfftigen Königen in Böheimb ergehen / noch so es vielleicht ergehen würde / angenommen werden / sondern gantz Krafft - vnnd Machtloß seyn. 4. Solten Jhre Mayest. allen Obristen vnd Landofficirern befehlen / daß sie gedachte Stände vnd alle sub vtraque bey dem Mayestät Brieff bleiben lassen vnnd schützen sollen. So aber darwider jemandts / er seye Geistlich oder Weltlich / thäte / solten Jhre Mayestät sampt dero Successoren auch den Ständen dieses Königreichs / gegen solchem / als einem Landfriedbrüchigen sich zuverhalten verpflichtet seyn. 5. In der / zu Erleuterung deß Mayestät-Brieffs zwischen denen sub vna vnd vtraque vffgerichten Vergleichung / were dieses zufinden; daß an allen Orten / im Königreich Böheimb die sub vtraque jhre eygene Kirchen vnd Begräbnissen / auffzubawen Macht hetten. 6. In der zwischen den Böhmischen Ständen sub vtraque vnd sub vna, vnnd dann den Schlesischen Fürsten vnnd Ständen auffgerichten Religions Vereinigung / were auch nach folgendes zulesen: Wo aber jemandt ausser Jhre Kayserl. May. Person / was Standts oder Würden er auch sey / vnder Jhrer Mayestät Namen oder vnter was Schein es jmmer beschehen köndte / die Böhmische sub vtraque oder Augspurgischer Confession Schlesische Fürsten vnd Stände oder Jhre Vnterthanen vnd Glaubensgenossen / sie seyen vnder Geist- oder Weltlichen / Catholischen oder Evangelischen gesessen / in Jhrer Religion / Kirchen / Schulen / &c. turbiren würde / oder auß einiger praetension / daß die jenigen Stiffter / Renten vnd Einkommen / so die Evangelischen jetzo gebrauchten / vor diesem jhnen den Catholischen zugestanden / die Evangelischen anfassen wolten / sie (die Evangelischen) für einen Mann stehen / Leib / Gut vnnd Blut für jhre Religion bey einander auffsetzen solten. Vnnd ist dieses auch für jhre Assecuration hinzu gesetzet worden: daß wann sie oder jhre Vnderthanen vnd Glaubensgenossen wie obgedacht / in jhrer Religion / Kirchen / Schulen / &c. turbiret oder bedranget würden / es geschehe auch vnter was Schein oder praetext es jmmer wolle / mit Rebellion oder anderer Gestalt / sie die Böhmische Stände sub vtraque auff die erste Erforderung / jnnerhalb eines Monats mit tausent zu Roß vnd zwey tausent zu Fuß auff jhren eygnen Kosten: Auff die andere Erforderung aber wider jnnerhalb eines Monats / ingleichem / wie zuvor mit tausent Pferdten vnd zwey tausent zu Fuß / auch auff jhren eygnen Kosten: Vnnd auff den eussersten Nothfall / mit aller jhrer höchsten Macht als wie sie jhren König / Weiber / Kinder vnd das gantze Vatterland zubeschützen vermeinten / auffs schleunigste zu Hülff kommen wölten. 7. Der Schlesische Mayestät - Brieff erstreckte sich gleichfals auff alle Innwohner deß gantzen Landes / sie weren gleich vnter Geistlicher oder Weltlicher Obrigkeit angesessen. Item / daß auch keiner auß obgemelten Innwohnern zu anderer Religion gezwungen oder deßwegen außgeschaffet / von seinem Ampt gesetzet / oder sonst auff andere Weiß an seinem Gewissen beschweret oder beleydiget werden solte. Vnnd diesen Mayestät - Brieff hetten die Schlesier nach jhrem der Böhmischen Stände vnnd durch jhre Hülffe bekommen: Derhalben sie die Böhmische Stände sub utraque als das vornembste Glieb deterioris conditionis nicht seyn köndten: Sondern dieser Artickel / were in jhrem der Böhmischen Stände Mayestät Brieff generaliter gesetzet / in der Schlesier aber außführlicher vnd specialiter verfasset. 8. In Zeiten der Verfassung deß Mayestät-Brieffs vnnd Vergleichung / ist dieses anders nit gedeutet worden / als daß die Clöster Jhrer May. Cammergut seyen / vber welche dieselbe das plenum dominium hette / wie solches denen so der damaligen Tractation beygewohnet gnugsam wissentlich were. 9. Daß in Böheimb die Geistliche nicht also / wie in Mähren vnnd anderswo ein sonderer Standt seye / auch auff den Landt - Tägen keine Vota hetten / sondern wessen sich der König mit den Ständen verglichen / demselben nachzukommen schuldig weren. 10. Die Geistlichen / auch das Ertzbischoffthumb seyen biß dahero in Gewalt vnnd Disposition der Könige in Böheimb / jure Patronatus verblieben. II. Daß diese Geistliche Güter / nach Außweisungder Landts - Ordtnung zu der Königlichen Cammer gehörig. Dahero kein Prior ohne Bewilligung deß Königs nichts von den Convent vnnd Clöstern verpfänden / verkauffen oder verändern könne auch wo er dergleichen thete / solches kein Macht noch Krafft hette. 12. Daß die Geistliche nur Vsufructuarii vnd Administratores in Temporalibus ad vitae tempus derselben Güter / vnnd dahin gehöriger Vnderthanen seyen. Aber die Könige in Böheimb hetten stättigs dieses Recht vnnd Macht gehabt / von den Geistlichen Gütern den Innwohnern dieses Königreichs ohne Bewilligung einer Geistlichen Person zuverkauffen / erblich zu machen / vnnd in die Landt-Taffel / nach jhrem Willen einverleiben zulassen / dessen viel Exempla bey Kayser Ferdinandi, Maximiliani vnnd Rudolphi Zeiten vorhanden seyen. Entschuldigungs-Schreiben / so die Böhmischen Stände Obgesetzte Apology sampt diesem angehenckten Beweiß haben die Böhmische Stände sub vtraque Kayserl. Mayest. den 16. 26. Maii nach Wien vbersendet / mit einem Schreiben dieses Innhalts: Jhre Mayestät hetten auß beygefügtem Bericht vnnd Apology zuvernehmen / 3. Solle diesem zuwider kein Mandat oder Befehl von Jhrer Mayest. oder dero Erben vnd künfftigen Königen in Böheimb ergehen / noch so es vielleicht ergehen würde / angenommen werden / sondern gantz Krafft - vnnd Machtloß seyn. 4. Solten Jhre Mayest. allen Obristen vnd Landofficirern befehlen / daß sie gedachte Stände vnd alle sub vtraque bey dem Mayestät Brieff bleiben lassen vnnd schützen sollen. So aber darwider jemandts / er seye Geistlich oder Weltlich / thäte / solten Jhre Mayestät sampt dero Successoren auch den Ständen dieses Königreichs / gegen solchem / als einem Landfriedbrüchigen sich zuverhalten verpflichtet seyn. 5. In der / zu Erleuterung deß Mayestät-Brieffs zwischen denen sub vna vnd vtraque vffgerichten Vergleichung / were dieses zufinden; daß an allen Orten / im Königreich Böheimb die sub vtraque jhre eygene Kirchen vnd Begräbnissen / auffzubawen Macht hetten. 6. In der zwischen den Böhmischen Ständen sub vtraque vnd sub vna, vnnd dann den Schlesischen Fürsten vnnd Ständen auffgerichten Religions Vereinigung / were auch nach folgendes zulesen: Wo aber jemandt ausser Jhre Kayserl. May. Person / was Standts oder Würden er auch sey / vnder Jhrer Mayestät Namen oder vnter was Schein es jmmer beschehen köndte / die Böhmische sub vtraque oder Augspurgischer Confession Schlesische Fürsten vnd Stände oder Jhre Vnterthanen vnd Glaubensgenossen / sie seyen vnder Geist- oder Weltlichen / Catholischen oder Evangelischen gesessen / in Jhrer Religion / Kirchen / Schulen / &c. turbiren würde / oder auß einiger praetension / daß die jenigen Stiffter / Renten vnd Einkommen / so die Evangelischen jetzo gebrauchten / vor diesem jhnen den Catholischen zugestanden / die Evangelischen anfassen wolten / sie (die Evangelischen) für einen Mann stehen / Leib / Gut vnnd Blut für jhre Religion bey einander auffsetzen solten. Vnnd ist dieses auch für jhre Assecuration hinzu gesetzet worden: daß wann sie oder jhre Vnderthanen vnd Glaubensgenossen wie obgedacht / in jhrer Religion / Kirchen / Schulen / &c. turbiret oder bedranget würden / es geschehe auch vnter was Schein oder praetext es jmmer wolle / mit Rebellion oder anderer Gestalt / sie die Böhmische Stände sub vtraque auff die erste Erforderung / jnnerhalb eines Monats mit tausent zu Roß vnd zwey tausent zu Fuß auff jhren eygnen Kosten: Auff die andere Erforderung aber wider jnnerhalb eines Monats / ingleichem / wie zuvor mit tausent Pferdten vnd zwey tausent zu Fuß / auch auff jhren eygnen Kosten: Vnnd auff den eussersten Nothfall / mit aller jhrer höchsten Macht als wie sie jhren König / Weiber / Kinder vnd das gantze Vatterland zubeschützen vermeinten / auffs schleunigste zu Hülff kommen wölten. 7. Der Schlesische Mayestät - Brieff erstreckte sich gleichfals auff alle Innwohner deß gantzen Landes / sie weren gleich vnter Geistlicher oder Weltlicher Obrigkeit angesessen. Item / daß auch keiner auß obgemelten Innwohnern zu anderer Religion gezwungen oder deßwegen außgeschaffet / von seinem Ampt gesetzet / oder sonst auff andere Weiß an seinem Gewissen beschweret oder beleydiget werden solte. Vnnd diesen Mayestät - Brieff hetten die Schlesier nach jhrem der Böhmischen Stände vnnd durch jhre Hülffe bekommen: Derhalben sie die Böhmische Stände sub utraque als das vornembste Glieb deterioris conditionis nicht seyn köndten: Sondern dieser Artickel / were in jhrem der Böhmischen Stände Mayestät Brieff generaliter gesetzet / in der Schlesier aber außführlicher vnd specialiter verfasset. 8. In Zeiten der Verfassung deß Mayestät-Brieffs vnnd Vergleichung / ist dieses anders nit gedeutet worden / als daß die Clöster Jhrer May. Cammergut seyen / vber welche dieselbe das plenum dominium hette / wie solches denen so der damaligen Tractation beygewohnet gnugsam wissentlich were. 9. Daß in Böheimb die Geistliche nicht also / wie in Mähren vnnd anderswo ein sonderer Standt seye / auch auff den Landt - Tägen keine Vota hetten / sondern wessen sich der König mit den Ständen verglichen / demselben nachzukommen schuldig weren. 10. Die Geistlichen / auch das Ertzbischoffthumb seyen biß dahero in Gewalt vnnd Disposition der Könige in Böheimb / jure Patronatus verblieben. II. Daß diese Geistliche Güter / nach Außweisungder Landts - Ordtnung zu der Königlichen Cammer gehörig. Dahero kein Prior ohne Bewilligung deß Königs nichts von den Convent vnnd Clöstern verpfänden / verkauffen oder verändern könne auch wo er dergleichen thete / solches kein Macht noch Krafft hette. 12. Daß die Geistliche nur Vsufructuarii vnd Administratores in Temporalibus ad vitae tempus derselben Güter / vnnd dahin gehöriger Vnderthanen seyen. Aber die Könige in Böheimb hetten stättigs dieses Recht vnnd Macht gehabt / von den Geistlichen Gütern den Innwohnern dieses Königreichs ohne Bewilligung einer Geistlichen Person zuverkauffen / erblich zu machen / vnnd in die Landt-Taffel / nach jhrem Willen einverleiben zulassen / dessen viel Exempla bey Kayser Ferdinandi, Maximiliani vnnd Rudolphi Zeiten vorhanden seyen. Entschuldigungs-Schreiben / so die Böhmischen Stände Obgesetzte Apology sampt diesem angehenckten Beweiß haben die Böhmische Stände sub vtraque Kayserl. Mayest. den 16. 26. Maii nach Wien vbersendet / mit einem Schreiben dieses Innhalts: Jhre Mayestät hetten auß beygefügtem Bericht vnnd Apology zuvernehmen / <TEI> <text> <body> <div> <div> <pb facs="#f0046" n="23"/> <p>3. Solle diesem zuwider kein Mandat oder Befehl von Jhrer Mayest. oder dero Erben vnd künfftigen Königen in Böheimb ergehen / noch so es vielleicht ergehen würde / angenommen werden / sondern gantz Krafft - vnnd Machtloß seyn.</p> <p>4. Solten Jhre Mayest. allen Obristen vnd Landofficirern befehlen / daß sie gedachte Stände vnd alle sub vtraque bey dem Mayestät Brieff bleiben lassen vnnd schützen sollen. So aber darwider jemandts / er seye Geistlich oder Weltlich / thäte / solten Jhre Mayestät sampt dero Successoren auch den Ständen dieses Königreichs / gegen solchem / als einem Landfriedbrüchigen sich zuverhalten verpflichtet seyn.</p> <p>5. In der / zu Erleuterung deß Mayestät-Brieffs zwischen denen sub vna vnd vtraque vffgerichten Vergleichung / were dieses zufinden; daß an allen Orten / im Königreich Böheimb die sub vtraque jhre eygene Kirchen vnd Begräbnissen / auffzubawen Macht hetten.</p> <p>6. In der zwischen den Böhmischen Ständen sub vtraque vnd sub vna, vnnd dann den Schlesischen Fürsten vnnd Ständen auffgerichten Religions Vereinigung / were auch nach folgendes zulesen:</p> <p>Wo aber jemandt ausser Jhre Kayserl. May. Person / was Standts oder Würden er auch sey / vnder Jhrer Mayestät Namen oder vnter was Schein es jmmer beschehen köndte / die Böhmische sub vtraque oder Augspurgischer Confession Schlesische Fürsten vnd Stände oder Jhre Vnterthanen vnd Glaubensgenossen / sie seyen vnder Geist- oder Weltlichen / Catholischen oder Evangelischen gesessen / in Jhrer Religion / Kirchen / Schulen / &c. turbiren würde / oder auß einiger praetension / daß die jenigen Stiffter / Renten vnd Einkommen / so die Evangelischen jetzo gebrauchten / vor diesem jhnen den Catholischen zugestanden / die Evangelischen anfassen wolten / sie (die Evangelischen) für einen Mann stehen / Leib / Gut vnnd Blut für jhre Religion bey einander auffsetzen solten. Vnnd ist dieses auch für jhre Assecuration hinzu gesetzet worden: daß wann sie oder jhre Vnderthanen vnd Glaubensgenossen wie obgedacht / in jhrer Religion / Kirchen / Schulen / &c. turbiret oder bedranget würden / es geschehe auch vnter was Schein oder praetext es jmmer wolle / mit Rebellion oder anderer Gestalt / sie die Böhmische Stände sub vtraque auff die erste Erforderung / jnnerhalb eines Monats mit tausent zu Roß vnd zwey tausent zu Fuß auff jhren eygnen Kosten: Auff die andere Erforderung aber wider jnnerhalb eines Monats / ingleichem / wie zuvor mit tausent Pferdten vnd zwey tausent zu Fuß / auch auff jhren eygnen Kosten: Vnnd auff den eussersten Nothfall / mit aller jhrer höchsten Macht als wie sie jhren König / Weiber / Kinder vnd das gantze Vatterland zubeschützen vermeinten / auffs schleunigste zu Hülff kommen wölten.</p> <p>7. Der Schlesische Mayestät - Brieff erstreckte sich gleichfals auff alle Innwohner deß gantzen Landes / sie weren gleich vnter Geistlicher oder Weltlicher Obrigkeit angesessen.</p> <p>Item / daß auch keiner auß obgemelten Innwohnern zu anderer Religion gezwungen oder deßwegen außgeschaffet / von seinem Ampt gesetzet / oder sonst auff andere Weiß an seinem Gewissen beschweret oder beleydiget werden solte. Vnnd diesen Mayestät - Brieff hetten die Schlesier nach jhrem der Böhmischen Stände vnnd durch jhre Hülffe bekommen: Derhalben sie die Böhmische Stände sub utraque als das vornembste Glieb deterioris conditionis nicht seyn köndten: Sondern dieser Artickel / were in jhrem der Böhmischen Stände Mayestät Brieff generaliter gesetzet / in der Schlesier aber außführlicher vnd specialiter verfasset.</p> <p>8. In Zeiten der Verfassung deß Mayestät-Brieffs vnnd Vergleichung / ist dieses anders nit gedeutet worden / als daß die Clöster Jhrer May. Cammergut seyen / vber welche dieselbe das plenum dominium hette / wie solches denen so der damaligen Tractation beygewohnet gnugsam wissentlich were.</p> <p>9. Daß in Böheimb die Geistliche nicht also / wie in Mähren vnnd anderswo ein sonderer Standt seye / auch auff den Landt - Tägen keine Vota hetten / sondern wessen sich der König mit den Ständen verglichen / demselben nachzukommen schuldig weren.</p> <p>10. Die Geistlichen / auch das Ertzbischoffthumb seyen biß dahero in Gewalt vnnd Disposition der Könige in Böheimb / jure Patronatus verblieben.</p> <p>II. Daß diese Geistliche Güter / nach Außweisungder Landts - Ordtnung zu der Königlichen Cammer gehörig.</p> <p>Dahero kein Prior ohne Bewilligung deß Königs nichts von den Convent vnnd Clöstern verpfänden / verkauffen oder verändern könne auch wo er dergleichen thete / solches kein Macht noch Krafft hette.</p> <p>12. Daß die Geistliche nur Vsufructuarii vnd Administratores in Temporalibus ad vitae tempus derselben Güter / vnnd dahin gehöriger Vnderthanen seyen.</p> <p>Aber die Könige in Böheimb hetten stättigs dieses Recht vnnd Macht gehabt / von den Geistlichen Gütern den Innwohnern dieses Königreichs ohne Bewilligung einer Geistlichen Person zuverkauffen / erblich zu machen / vnnd in die Landt-Taffel / nach jhrem Willen einverleiben zulassen / dessen viel Exempla bey Kayser Ferdinandi, Maximiliani vnnd Rudolphi Zeiten vorhanden seyen.</p> <p><note place="right">Entschuldigungs-Schreiben / so die Böhmischen Stände</note> Obgesetzte Apology sampt diesem angehenckten Beweiß haben die Böhmische Stände sub vtraque Kayserl. Mayest. den 16. 26. Maii nach Wien vbersendet / mit einem Schreiben dieses Innhalts: Jhre Mayestät hetten auß beygefügtem Bericht vnnd Apology zuvernehmen / </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [23/0046]
3. Solle diesem zuwider kein Mandat oder Befehl von Jhrer Mayest. oder dero Erben vnd künfftigen Königen in Böheimb ergehen / noch so es vielleicht ergehen würde / angenommen werden / sondern gantz Krafft - vnnd Machtloß seyn.
4. Solten Jhre Mayest. allen Obristen vnd Landofficirern befehlen / daß sie gedachte Stände vnd alle sub vtraque bey dem Mayestät Brieff bleiben lassen vnnd schützen sollen. So aber darwider jemandts / er seye Geistlich oder Weltlich / thäte / solten Jhre Mayestät sampt dero Successoren auch den Ständen dieses Königreichs / gegen solchem / als einem Landfriedbrüchigen sich zuverhalten verpflichtet seyn.
5. In der / zu Erleuterung deß Mayestät-Brieffs zwischen denen sub vna vnd vtraque vffgerichten Vergleichung / were dieses zufinden; daß an allen Orten / im Königreich Böheimb die sub vtraque jhre eygene Kirchen vnd Begräbnissen / auffzubawen Macht hetten.
6. In der zwischen den Böhmischen Ständen sub vtraque vnd sub vna, vnnd dann den Schlesischen Fürsten vnnd Ständen auffgerichten Religions Vereinigung / were auch nach folgendes zulesen:
Wo aber jemandt ausser Jhre Kayserl. May. Person / was Standts oder Würden er auch sey / vnder Jhrer Mayestät Namen oder vnter was Schein es jmmer beschehen köndte / die Böhmische sub vtraque oder Augspurgischer Confession Schlesische Fürsten vnd Stände oder Jhre Vnterthanen vnd Glaubensgenossen / sie seyen vnder Geist- oder Weltlichen / Catholischen oder Evangelischen gesessen / in Jhrer Religion / Kirchen / Schulen / &c. turbiren würde / oder auß einiger praetension / daß die jenigen Stiffter / Renten vnd Einkommen / so die Evangelischen jetzo gebrauchten / vor diesem jhnen den Catholischen zugestanden / die Evangelischen anfassen wolten / sie (die Evangelischen) für einen Mann stehen / Leib / Gut vnnd Blut für jhre Religion bey einander auffsetzen solten. Vnnd ist dieses auch für jhre Assecuration hinzu gesetzet worden: daß wann sie oder jhre Vnderthanen vnd Glaubensgenossen wie obgedacht / in jhrer Religion / Kirchen / Schulen / &c. turbiret oder bedranget würden / es geschehe auch vnter was Schein oder praetext es jmmer wolle / mit Rebellion oder anderer Gestalt / sie die Böhmische Stände sub vtraque auff die erste Erforderung / jnnerhalb eines Monats mit tausent zu Roß vnd zwey tausent zu Fuß auff jhren eygnen Kosten: Auff die andere Erforderung aber wider jnnerhalb eines Monats / ingleichem / wie zuvor mit tausent Pferdten vnd zwey tausent zu Fuß / auch auff jhren eygnen Kosten: Vnnd auff den eussersten Nothfall / mit aller jhrer höchsten Macht als wie sie jhren König / Weiber / Kinder vnd das gantze Vatterland zubeschützen vermeinten / auffs schleunigste zu Hülff kommen wölten.
7. Der Schlesische Mayestät - Brieff erstreckte sich gleichfals auff alle Innwohner deß gantzen Landes / sie weren gleich vnter Geistlicher oder Weltlicher Obrigkeit angesessen.
Item / daß auch keiner auß obgemelten Innwohnern zu anderer Religion gezwungen oder deßwegen außgeschaffet / von seinem Ampt gesetzet / oder sonst auff andere Weiß an seinem Gewissen beschweret oder beleydiget werden solte. Vnnd diesen Mayestät - Brieff hetten die Schlesier nach jhrem der Böhmischen Stände vnnd durch jhre Hülffe bekommen: Derhalben sie die Böhmische Stände sub utraque als das vornembste Glieb deterioris conditionis nicht seyn köndten: Sondern dieser Artickel / were in jhrem der Böhmischen Stände Mayestät Brieff generaliter gesetzet / in der Schlesier aber außführlicher vnd specialiter verfasset.
8. In Zeiten der Verfassung deß Mayestät-Brieffs vnnd Vergleichung / ist dieses anders nit gedeutet worden / als daß die Clöster Jhrer May. Cammergut seyen / vber welche dieselbe das plenum dominium hette / wie solches denen so der damaligen Tractation beygewohnet gnugsam wissentlich were.
9. Daß in Böheimb die Geistliche nicht also / wie in Mähren vnnd anderswo ein sonderer Standt seye / auch auff den Landt - Tägen keine Vota hetten / sondern wessen sich der König mit den Ständen verglichen / demselben nachzukommen schuldig weren.
10. Die Geistlichen / auch das Ertzbischoffthumb seyen biß dahero in Gewalt vnnd Disposition der Könige in Böheimb / jure Patronatus verblieben.
II. Daß diese Geistliche Güter / nach Außweisungder Landts - Ordtnung zu der Königlichen Cammer gehörig.
Dahero kein Prior ohne Bewilligung deß Königs nichts von den Convent vnnd Clöstern verpfänden / verkauffen oder verändern könne auch wo er dergleichen thete / solches kein Macht noch Krafft hette.
12. Daß die Geistliche nur Vsufructuarii vnd Administratores in Temporalibus ad vitae tempus derselben Güter / vnnd dahin gehöriger Vnderthanen seyen.
Aber die Könige in Böheimb hetten stättigs dieses Recht vnnd Macht gehabt / von den Geistlichen Gütern den Innwohnern dieses Königreichs ohne Bewilligung einer Geistlichen Person zuverkauffen / erblich zu machen / vnnd in die Landt-Taffel / nach jhrem Willen einverleiben zulassen / dessen viel Exempla bey Kayser Ferdinandi, Maximiliani vnnd Rudolphi Zeiten vorhanden seyen.
Obgesetzte Apology sampt diesem angehenckten Beweiß haben die Böhmische Stände sub vtraque Kayserl. Mayest. den 16. 26. Maii nach Wien vbersendet / mit einem Schreiben dieses Innhalts: Jhre Mayestät hetten auß beygefügtem Bericht vnnd Apology zuvernehmen /
Entschuldigungs-Schreiben / so die Böhmischen Stände
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