Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.ten jher Güter geniessen / vnd Jährlich dreymal / jedoch in allem nicht mehr / als zween Monat lang / sich im Landt verhalten / mit Weib vnd Kindern / aber jhre Haußhaltung daselbst nicht anstellen: Jhnen den Bündtnern aber / so ferrn daß sie niemand zu Ergernuß reitzen / kein Gesetz darinn gegeben seyn. Transgressores in Ecclesiasticis, solten von den Römisch-Catholischen Obrigkeiten gestrafft werden: Die Gesetz vnd Statuta der Inwohner vnnd Vnderthanen / solten wol in acht genommen / vnd nicht vberschritten werden: Die Vestung bey Riva möchte der Gubernator von Meyland 5. Jahr lang jnnhaben / aber nach verfliessung derselbigen / solche / sampt deren zu Buschlaff schlichten lassen / die vbrigen dann in dem Geding besitzen / daß die Schlüssel zu Tyran vnd Moxbenn / in jhrer Amptleuthen gewalt verblieben. Der Paß solte defensive, durch jhr der obern Bündner vnd der Vnderthanen Landt / gegeben werden / jedoch daß die durch Grawpündten ziehende sine armis, durchs Veltlyn aber hingegen mit Wehr vnd Waaffen / doch nicht mehr / alß in einem Tag zweyhundert hindurch zögen / so alles nach Brauch vnnd Gewohnheit der Eydgenossen / in acht zunehmen. Dargegen versprach der Hertzog von Feria Meyländischer Gubernator / von selbigen Hertzogthumbs wegen / den ober Bündtnern: Ein jährliche Pension von 1500. Ducadonen in specie: da sie jhm nicht mehr als 24. vnd nicht weniger als 12. Fahnen Volcks geben solten / jhnen vier Stipendiarios von einem jeden Bundt / zuerhalten der Besoldung halben sich mit jhnen / der Eydgenossen Gewohnheit nach / zuvergleichen. Die Restitution solte allein jhrem Bund / vnd denen Gemeinden / so diesen Frieden annehmen würden / beschehen / vnd dieselbigen auff seinen Kosten / von einer jeden Gemeind 300. Soldaten wider alle die / so sie zubeleydigen vnderstünden / werben. In specie solte die Defension / denen so in diesen Frieden bewilliget / versprochen / den vbrigen aber zween Monat Ziel / zu solchem sich gleichfalls zu accommodiren / nachgelassen / wann sie aber nach verfliessung derselben sich nicht erklärt / vollkommen vnd in Ewigkeit außgeschlossen seyn. Item diesen seinen Confoederierten / den Paß durch das Hertzogthumb Meyland / einem Italianischen Fürsten zu dienen / nachzulassen. Diese Capitulation wolte vielen im obern Bund selbs / weil sie wol sahen / daß alles gemeiner Freyheit zu Nachtheil gereichte / nicht eingehen / vnnd mochte man vber solche verfaßte Articul / der Enden kein einhellige Approbation spüren: biß endlichen von den andern zweyen Bündten / die Sachen wider in einen andern Modell gegossen / vnd alles wider in obgemelten Stand gebrachtworden. Dieselbe haben / als sie mit jhren Fendlein / aller Der Bündner Articul wider die Meyländische Capitulation. massen vor erwehnet / auffgezogen / gegen der Meyländischen Capitulation etlich andere Articul verfassent / darbey sie zuverbleiben / vnd einander Handzuhaben / sich zusammen verlobt vnd geschworen. Es haben aber solche Articul also gelautet: 1. Die Freyheit deß Vatterlands auff zuenthalten / zu schützen vnd zu schirmen. 2. Beyde Religionen in den Landen / wie bißhero / frey zulassen. 3. Sich von dem Bundsbrieff ja auch in dem minsten Puncten nicht treiben zulassen. 4. Königl. May. auß Franckreich den Ewigen Frieden vnnd löbliche lang hergebrachte Vereinigung / steiff vnnd vnver brüchlich zuhalten. 5. Die Erbeinigung mit dem Hauß Oesterreich ebenmässig zuhalten. 6. Gleicher gestalt auch die Bündnussen gegen allen vnd jeden Orten der Eydgnoßschafft / mit denen man Bündnussen hat. 7. Was die vbrige Angrentzende vnd Benachbarte belangte / mit denen man keine Bündnussen hat / alß das Hauß Meyland vnnd Herrschafft Venedig / gute Nachbarschafft zuhalten / wie es jhre beste Freund vnd Bundsverwandten für rathsamb achten werden. 8. Die Cron Franckreich / wie auch dero anwesende Ambassadoren / deßgleichen alle dreyzehen Ort der Eydgnoßschafft / sampt dero Zugewandten / insonderheit die so jhnen verbündtet / auff das höchste zu bitten / daß sie bey diesen billichen Articuln / mit jhrem Ansehen vnnd Macht / vermög der Bündnussen / steiff Handhalten / vnd niemands gestatteten / sie darvon zu tringen / insonderheit jhnen hilffen jhre Landt vnd Leuth / die jhnen rebellischer weiß / mit vnbillichem Gewalt / abgetrungen / widerumb zu erobern / vnd in dem Wesen / wie sie solche zuvor gehabt / inhändig zumachen. Als nun der Handel in dem obern Bund / wie zuvor gedacht / widerumb in seine Richtigkeit gebracht / sind zu Außgang deß Mertzen drey Deliligirte vom Obern / zween vom Gotteshauß / vnd zween von der zehen Gerichten Bund / an die Eydgenossen abgefertiget worden. Vortrag der Bündner bey den Eydgenossen. Die eröffneten jhre einmütige Zusammensetzung / auch welcher massen sie sich widerumb trewhertzig miteinander verbunden / daß der ober Bund der Gnaden begehrt / vnd nicht allein seine Gesandte / sondern auch alle seine Fahnen / ausserhalb Mosax / bey den vbrigen Bündten in der Statt Chur hette / deßwegen sie sich deß Herren Gueffiers / vnd jhr der Eydgnossen Gesandten / ohne diese nichts zuhandeln / gesinnet / rath vnnd belieben / nachgesetzter Articuln verglichen hetten / dieweil jhre Bundsgenossen von den 5. Orten / vmb daß sie jhre Fahnen / weil solche zu jhrem verderben / jhnen auff dem Halß gelegen weren / mit gewalt auß dem Landt vertreiben müssen / vielleicht vielerley vngleicher Reden von jhnen außgeben / vnnd sie wider ten jher Güter geniessen / vnd Jährlich dreymal / jedoch in allem nicht mehr / als zween Monat lang / sich im Landt verhalten / mit Weib vnd Kindern / aber jhre Haußhaltung daselbst nicht anstellen: Jhnen den Bündtnern aber / so ferrn daß sie niemand zu Ergernuß reitzen / kein Gesetz darinn gegeben seyn. Transgressores in Ecclesiasticis, solten von den Römisch-Catholischen Obrigkeiten gestrafft werden: Die Gesetz vnd Statuta der Inwohner vnnd Vnderthanen / solten wol in acht genommen / vnd nicht vberschritten werden: Die Vestung bey Riva möchte der Gubernator von Meyland 5. Jahr lang jnnhaben / aber nach verfliessung derselbigen / solche / sampt deren zu Buschlaff schlichten lassen / die vbrigen dann in dem Geding besitzen / daß die Schlüssel zu Tyran vnd Moxbenn / in jhrer Amptleuthen gewalt verblieben. Der Paß solte defensive, durch jhr der obern Bündner vnd der Vnderthanen Landt / gegeben werden / jedoch daß die durch Grawpündten ziehende sine armis, durchs Veltlyn aber hingegen mit Wehr vnd Waaffen / doch nicht mehr / alß in einem Tag zweyhundert hindurch zögen / so alles nach Brauch vnnd Gewohnheit der Eydgenossen / in acht zunehmen. Dargegen versprach der Hertzog von Feria Meyländischer Gubernator / von selbigen Hertzogthumbs wegen / den ober Bündtnern: Ein jährliche Pension von 1500. Ducadonen in specie: da sie jhm nicht mehr als 24. vnd nicht weniger als 12. Fahnen Volcks geben solten / jhnen vier Stipendiarios von einem jeden Bundt / zuerhalten der Besoldung halben sich mit jhnen / der Eydgenossen Gewohnheit nach / zuvergleichen. Die Restitution solte allein jhrem Bund / vnd denen Gemeinden / so diesen Frieden annehmen würden / beschehen / vnd dieselbigen auff seinen Kosten / von einer jeden Gemeind 300. Soldaten wider alle die / so sie zubeleydigen vnderstünden / werben. In specie solte die Defension / denen so in diesen Frieden bewilliget / versprochen / den vbrigen aber zween Monat Ziel / zu solchem sich gleichfalls zu accommodiren / nachgelassen / wann sie aber nach verfliessung derselben sich nicht erklärt / vollkommen vnd in Ewigkeit außgeschlossen seyn. Item diesen seinen Confoederierten / den Paß durch das Hertzogthumb Meyland / einem Italianischen Fürsten zu dienen / nachzulassen. Diese Capitulation wolte vielen im obern Bund selbs / weil sie wol sahen / daß alles gemeiner Freyheit zu Nachtheil gereichte / nicht eingehen / vnnd mochte man vber solche verfaßte Articul / der Enden kein einhellige Approbation spüren: biß endlichen von den andern zweyen Bündten / die Sachen wider in einen andern Modell gegossen / vnd alles wider in obgemelten Stand gebrachtworden. Dieselbe haben / als sie mit jhren Fendlein / aller Der Bündner Articul wider die Meyländische Capitulation. massen vor erwehnet / auffgezogen / gegen der Meyländischen Capitulation etlich andere Articul verfassent / darbey sie zuverbleiben / vnd einander Handzuhaben / sich zusammen verlobt vnd geschworen. Es haben aber solche Articul also gelautet: 1. Die Freyheit deß Vatterlands auff zuenthalten / zu schützen vnd zu schirmen. 2. Beyde Religionen in den Landen / wie bißhero / frey zulassen. 3. Sich von dem Bundsbrieff ja auch in dem minsten Puncten nicht treiben zulassen. 4. Königl. May. auß Franckreich den Ewigen Frieden vnnd löbliche lang hergebrachte Vereinigung / steiff vnnd vnver brüchlich zuhalten. 5. Die Erbeinigung mit dem Hauß Oesterreich ebenmässig zuhalten. 6. Gleicher gestalt auch die Bündnussen gegen allen vnd jeden Orten der Eydgnoßschafft / mit denen man Bündnussen hat. 7. Was die vbrige Angrentzende vnd Benachbarte belangte / mit denen man keine Bündnussen hat / alß das Hauß Meyland vnnd Herrschafft Venedig / gute Nachbarschafft zuhalten / wie es jhre beste Freund vnd Bundsverwandten für rathsamb achten werden. 8. Die Cron Franckreich / wie auch dero anwesende Ambassadoren / deßgleichen alle dreyzehen Ort der Eydgnoßschafft / sampt dero Zugewandten / insonderheit die so jhnen verbündtet / auff das höchste zu bitten / daß sie bey diesen billichen Articuln / mit jhrem Ansehen vnnd Macht / vermög der Bündnussen / steiff Handhalten / vnd niemands gestatteten / sie darvon zu tringen / insonderheit jhnen hilffen jhre Landt vnd Leuth / die jhnen rebellischer weiß / mit vnbillichem Gewalt / abgetrungen / widerumb zu erobern / vnd in dem Wesen / wie sie solche zuvor gehabt / inhändig zumachen. Als nun der Handel in dem obern Bund / wie zuvor gedacht / widerumb in seine Richtigkeit gebracht / sind zu Außgang deß Mertzen drey Deliligirte vom Obern / zween vom Gotteshauß / vnd zween von der zehen Gerichten Bund / an die Eydgenossen abgefertiget worden. Vortrag der Bündner bey den Eydgenossen. Die eröffneten jhre einmütige Zusammensetzung / auch welcher massen sie sich widerumb trewhertzig miteinander verbunden / daß der ober Bund der Gnaden begehrt / vnd nicht allein seine Gesandte / sondern auch alle seine Fahnen / ausserhalb Mosax / bey den vbrigen Bündten in der Statt Chur hette / deßwegen sie sich deß Herren Gueffiers / vnd jhr der Eydgnossen Gesandten / ohne diese nichts zuhandeln / gesinnet / rath vnnd belieben / nachgesetzter Articuln verglichen hetten / dieweil jhre Bundsgenossen von den 5. Orten / vmb daß sie jhre Fahnen / weil solche zu jhrem verderben / jhnen auff dem Halß gelegen weren / mit gewalt auß dem Landt vertreiben müssen / vielleicht vielerley vngleicher Reden von jhnen außgeben / vnnd sie wider <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0710" n="631"/> ten jher Güter geniessen / vnd Jährlich dreymal / jedoch in allem nicht mehr / als zween Monat lang / sich im Landt verhalten / mit Weib vnd Kindern / aber jhre Haußhaltung daselbst nicht anstellen: Jhnen den Bündtnern aber / so ferrn daß sie niemand zu Ergernuß reitzen / kein Gesetz darinn gegeben seyn.</p> <p>Transgressores in Ecclesiasticis, solten von den Römisch-Catholischen Obrigkeiten gestrafft werden:</p> <p>Die Gesetz vnd Statuta der Inwohner vnnd Vnderthanen / solten wol in acht genommen / vnd nicht vberschritten werden:</p> <p>Die Vestung bey Riva möchte der Gubernator von Meyland 5. Jahr lang jnnhaben / aber nach verfliessung derselbigen / solche / sampt deren zu Buschlaff schlichten lassen / die vbrigen dann in dem Geding besitzen / daß die Schlüssel zu Tyran vnd Moxbenn / in jhrer Amptleuthen gewalt verblieben.</p> <p>Der Paß solte defensive, durch jhr der obern Bündner vnd der Vnderthanen Landt / gegeben werden / jedoch daß die durch Grawpündten ziehende sine armis, durchs Veltlyn aber hingegen mit Wehr vnd Waaffen / doch nicht mehr / alß in einem Tag zweyhundert hindurch zögen / so alles nach Brauch vnnd Gewohnheit der Eydgenossen / in acht zunehmen.</p> <p>Dargegen versprach der Hertzog von Feria Meyländischer Gubernator / von selbigen Hertzogthumbs wegen / den ober Bündtnern:</p> <p>Ein jährliche Pension von 1500. Ducadonen in specie: da sie jhm nicht mehr als 24. vnd nicht weniger als 12. Fahnen Volcks geben solten / jhnen vier Stipendiarios von einem jeden Bundt / zuerhalten der Besoldung halben sich mit jhnen / der Eydgenossen Gewohnheit nach / zuvergleichen.</p> <p>Die Restitution solte allein jhrem Bund / vnd denen Gemeinden / so diesen Frieden annehmen würden / beschehen / vnd dieselbigen auff seinen Kosten / von einer jeden Gemeind 300. Soldaten wider alle die / so sie zubeleydigen vnderstünden / werben.</p> <p>In specie solte die Defension / denen so in diesen Frieden bewilliget / versprochen / den vbrigen aber zween Monat Ziel / zu solchem sich gleichfalls zu accommodiren / nachgelassen / wann sie aber nach verfliessung derselben sich nicht erklärt / vollkommen vnd in Ewigkeit außgeschlossen seyn.</p> <p>Item diesen seinen Confoederierten / den Paß durch das Hertzogthumb Meyland / einem Italianischen Fürsten zu dienen / nachzulassen.</p> <p>Diese Capitulation wolte vielen im obern Bund selbs / weil sie wol sahen / daß alles gemeiner Freyheit zu Nachtheil gereichte / nicht eingehen / vnnd mochte man vber solche verfaßte Articul / der Enden kein einhellige Approbation spüren: biß endlichen von den andern zweyen Bündten / die Sachen wider in einen andern Modell gegossen / vnd alles wider in obgemelten Stand gebrachtworden.</p> <p>Dieselbe haben / als sie mit jhren Fendlein / aller <note place="right">Der Bündner Articul wider die Meyländische Capitulation.</note> massen vor erwehnet / auffgezogen / gegen der Meyländischen Capitulation etlich andere Articul verfassent / darbey sie zuverbleiben / vnd einander Handzuhaben / sich zusammen verlobt vnd geschworen.</p> <p>Es haben aber solche Articul also gelautet:</p> <p>1. Die Freyheit deß Vatterlands auff zuenthalten / zu schützen vnd zu schirmen.</p> <p>2. Beyde Religionen in den Landen / wie bißhero / frey zulassen.</p> <p>3. Sich von dem Bundsbrieff ja auch in dem minsten Puncten nicht treiben zulassen.</p> <p>4. Königl. May. auß Franckreich den Ewigen Frieden vnnd löbliche lang hergebrachte Vereinigung / steiff vnnd vnver brüchlich zuhalten.</p> <p>5. Die Erbeinigung mit dem Hauß Oesterreich ebenmässig zuhalten.</p> <p>6. Gleicher gestalt auch die Bündnussen gegen allen vnd jeden Orten der Eydgnoßschafft / mit denen man Bündnussen hat.</p> <p>7. Was die vbrige Angrentzende vnd Benachbarte belangte / mit denen man keine Bündnussen hat / alß das Hauß Meyland vnnd Herrschafft Venedig / gute Nachbarschafft zuhalten / wie es jhre beste Freund vnd Bundsverwandten für rathsamb achten werden.</p> <p>8. Die Cron Franckreich / wie auch dero anwesende Ambassadoren / deßgleichen alle dreyzehen Ort der Eydgnoßschafft / sampt dero Zugewandten / insonderheit die so jhnen verbündtet / auff das höchste zu bitten / daß sie bey diesen billichen Articuln / mit jhrem Ansehen vnnd Macht / vermög der Bündnussen / steiff Handhalten / vnd niemands gestatteten / sie darvon zu tringen / insonderheit jhnen hilffen jhre Landt vnd Leuth / die jhnen rebellischer weiß / mit vnbillichem Gewalt / abgetrungen / widerumb zu erobern / vnd in dem Wesen / wie sie solche zuvor gehabt / inhändig zumachen.</p> <p>Als nun der Handel in dem obern Bund / wie zuvor gedacht / widerumb in seine Richtigkeit gebracht / sind zu Außgang deß Mertzen drey Deliligirte vom Obern / zween vom Gotteshauß / vnd zween von der zehen Gerichten Bund / an die Eydgenossen abgefertiget worden.</p> <p><note place="right">Vortrag der Bündner bey den Eydgenossen.</note> Die eröffneten jhre einmütige Zusammensetzung / auch welcher massen sie sich widerumb trewhertzig miteinander verbunden / daß der ober Bund der Gnaden begehrt / vnd nicht allein seine Gesandte / sondern auch alle seine Fahnen / ausserhalb Mosax / bey den vbrigen Bündten in der Statt Chur hette / deßwegen sie sich deß Herren Gueffiers / vnd jhr der Eydgnossen Gesandten / ohne diese nichts zuhandeln / gesinnet / rath vnnd belieben / nachgesetzter Articuln verglichen hetten / dieweil jhre Bundsgenossen von den 5. 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ten jher Güter geniessen / vnd Jährlich dreymal / jedoch in allem nicht mehr / als zween Monat lang / sich im Landt verhalten / mit Weib vnd Kindern / aber jhre Haußhaltung daselbst nicht anstellen: Jhnen den Bündtnern aber / so ferrn daß sie niemand zu Ergernuß reitzen / kein Gesetz darinn gegeben seyn.
Transgressores in Ecclesiasticis, solten von den Römisch-Catholischen Obrigkeiten gestrafft werden:
Die Gesetz vnd Statuta der Inwohner vnnd Vnderthanen / solten wol in acht genommen / vnd nicht vberschritten werden:
Die Vestung bey Riva möchte der Gubernator von Meyland 5. Jahr lang jnnhaben / aber nach verfliessung derselbigen / solche / sampt deren zu Buschlaff schlichten lassen / die vbrigen dann in dem Geding besitzen / daß die Schlüssel zu Tyran vnd Moxbenn / in jhrer Amptleuthen gewalt verblieben.
Der Paß solte defensive, durch jhr der obern Bündner vnd der Vnderthanen Landt / gegeben werden / jedoch daß die durch Grawpündten ziehende sine armis, durchs Veltlyn aber hingegen mit Wehr vnd Waaffen / doch nicht mehr / alß in einem Tag zweyhundert hindurch zögen / so alles nach Brauch vnnd Gewohnheit der Eydgenossen / in acht zunehmen.
Dargegen versprach der Hertzog von Feria Meyländischer Gubernator / von selbigen Hertzogthumbs wegen / den ober Bündtnern:
Ein jährliche Pension von 1500. Ducadonen in specie: da sie jhm nicht mehr als 24. vnd nicht weniger als 12. Fahnen Volcks geben solten / jhnen vier Stipendiarios von einem jeden Bundt / zuerhalten der Besoldung halben sich mit jhnen / der Eydgenossen Gewohnheit nach / zuvergleichen.
Die Restitution solte allein jhrem Bund / vnd denen Gemeinden / so diesen Frieden annehmen würden / beschehen / vnd dieselbigen auff seinen Kosten / von einer jeden Gemeind 300. Soldaten wider alle die / so sie zubeleydigen vnderstünden / werben.
In specie solte die Defension / denen so in diesen Frieden bewilliget / versprochen / den vbrigen aber zween Monat Ziel / zu solchem sich gleichfalls zu accommodiren / nachgelassen / wann sie aber nach verfliessung derselben sich nicht erklärt / vollkommen vnd in Ewigkeit außgeschlossen seyn.
Item diesen seinen Confoederierten / den Paß durch das Hertzogthumb Meyland / einem Italianischen Fürsten zu dienen / nachzulassen.
Diese Capitulation wolte vielen im obern Bund selbs / weil sie wol sahen / daß alles gemeiner Freyheit zu Nachtheil gereichte / nicht eingehen / vnnd mochte man vber solche verfaßte Articul / der Enden kein einhellige Approbation spüren: biß endlichen von den andern zweyen Bündten / die Sachen wider in einen andern Modell gegossen / vnd alles wider in obgemelten Stand gebrachtworden.
Dieselbe haben / als sie mit jhren Fendlein / aller massen vor erwehnet / auffgezogen / gegen der Meyländischen Capitulation etlich andere Articul verfassent / darbey sie zuverbleiben / vnd einander Handzuhaben / sich zusammen verlobt vnd geschworen.
Der Bündner Articul wider die Meyländische Capitulation. Es haben aber solche Articul also gelautet:
1. Die Freyheit deß Vatterlands auff zuenthalten / zu schützen vnd zu schirmen.
2. Beyde Religionen in den Landen / wie bißhero / frey zulassen.
3. Sich von dem Bundsbrieff ja auch in dem minsten Puncten nicht treiben zulassen.
4. Königl. May. auß Franckreich den Ewigen Frieden vnnd löbliche lang hergebrachte Vereinigung / steiff vnnd vnver brüchlich zuhalten.
5. Die Erbeinigung mit dem Hauß Oesterreich ebenmässig zuhalten.
6. Gleicher gestalt auch die Bündnussen gegen allen vnd jeden Orten der Eydgnoßschafft / mit denen man Bündnussen hat.
7. Was die vbrige Angrentzende vnd Benachbarte belangte / mit denen man keine Bündnussen hat / alß das Hauß Meyland vnnd Herrschafft Venedig / gute Nachbarschafft zuhalten / wie es jhre beste Freund vnd Bundsverwandten für rathsamb achten werden.
8. Die Cron Franckreich / wie auch dero anwesende Ambassadoren / deßgleichen alle dreyzehen Ort der Eydgnoßschafft / sampt dero Zugewandten / insonderheit die so jhnen verbündtet / auff das höchste zu bitten / daß sie bey diesen billichen Articuln / mit jhrem Ansehen vnnd Macht / vermög der Bündnussen / steiff Handhalten / vnd niemands gestatteten / sie darvon zu tringen / insonderheit jhnen hilffen jhre Landt vnd Leuth / die jhnen rebellischer weiß / mit vnbillichem Gewalt / abgetrungen / widerumb zu erobern / vnd in dem Wesen / wie sie solche zuvor gehabt / inhändig zumachen.
Als nun der Handel in dem obern Bund / wie zuvor gedacht / widerumb in seine Richtigkeit gebracht / sind zu Außgang deß Mertzen drey Deliligirte vom Obern / zween vom Gotteshauß / vnd zween von der zehen Gerichten Bund / an die Eydgenossen abgefertiget worden.
Die eröffneten jhre einmütige Zusammensetzung / auch welcher massen sie sich widerumb trewhertzig miteinander verbunden / daß der ober Bund der Gnaden begehrt / vnd nicht allein seine Gesandte / sondern auch alle seine Fahnen / ausserhalb Mosax / bey den vbrigen Bündten in der Statt Chur hette / deßwegen sie sich deß Herren Gueffiers / vnd jhr der Eydgnossen Gesandten / ohne diese nichts zuhandeln / gesinnet / rath vnnd belieben / nachgesetzter Articuln verglichen hetten / dieweil jhre Bundsgenossen von den 5. Orten / vmb daß sie jhre Fahnen / weil solche zu jhrem verderben / jhnen auff dem Halß gelegen weren / mit gewalt auß dem Landt vertreiben müssen / vielleicht vielerley vngleicher Reden von jhnen außgeben / vnnd sie wider
Vortrag der Bündner bey den Eydgenossen.
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