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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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ten jher Güter geniessen / vnd Jährlich dreymal / jedoch in allem nicht mehr / als zween Monat lang / sich im Landt verhalten / mit Weib vnd Kindern / aber jhre Haußhaltung daselbst nicht anstellen: Jhnen den Bündtnern aber / so ferrn daß sie niemand zu Ergernuß reitzen / kein Gesetz darinn gegeben seyn.

Transgressores in Ecclesiasticis, solten von den Römisch-Catholischen Obrigkeiten gestrafft werden:

Die Gesetz vnd Statuta der Inwohner vnnd Vnderthanen / solten wol in acht genommen / vnd nicht vberschritten werden:

Die Vestung bey Riva möchte der Gubernator von Meyland 5. Jahr lang jnnhaben / aber nach verfliessung derselbigen / solche / sampt deren zu Buschlaff schlichten lassen / die vbrigen dann in dem Geding besitzen / daß die Schlüssel zu Tyran vnd Moxbenn / in jhrer Amptleuthen gewalt verblieben.

Der Paß solte defensive, durch jhr der obern Bündner vnd der Vnderthanen Landt / gegeben werden / jedoch daß die durch Grawpündten ziehende sine armis, durchs Veltlyn aber hingegen mit Wehr vnd Waaffen / doch nicht mehr / alß in einem Tag zweyhundert hindurch zögen / so alles nach Brauch vnnd Gewohnheit der Eydgenossen / in acht zunehmen.

Dargegen versprach der Hertzog von Feria Meyländischer Gubernator / von selbigen Hertzogthumbs wegen / den ober Bündtnern:

Ein jährliche Pension von 1500. Ducadonen in specie: da sie jhm nicht mehr als 24. vnd nicht weniger als 12. Fahnen Volcks geben solten / jhnen vier Stipendiarios von einem jeden Bundt / zuerhalten der Besoldung halben sich mit jhnen / der Eydgenossen Gewohnheit nach / zuvergleichen.

Die Restitution solte allein jhrem Bund / vnd denen Gemeinden / so diesen Frieden annehmen würden / beschehen / vnd dieselbigen auff seinen Kosten / von einer jeden Gemeind 300. Soldaten wider alle die / so sie zubeleydigen vnderstünden / werben.

In specie solte die Defension / denen so in diesen Frieden bewilliget / versprochen / den vbrigen aber zween Monat Ziel / zu solchem sich gleichfalls zu accommodiren / nachgelassen / wann sie aber nach verfliessung derselben sich nicht erklärt / vollkommen vnd in Ewigkeit außgeschlossen seyn.

Item diesen seinen Confoederierten / den Paß durch das Hertzogthumb Meyland / einem Italianischen Fürsten zu dienen / nachzulassen.

Diese Capitulation wolte vielen im obern Bund selbs / weil sie wol sahen / daß alles gemeiner Freyheit zu Nachtheil gereichte / nicht eingehen / vnnd mochte man vber solche verfaßte Articul / der Enden kein einhellige Approbation spüren: biß endlichen von den andern zweyen Bündten / die Sachen wider in einen andern Modell gegossen / vnd alles wider in obgemelten Stand gebrachtworden.

Dieselbe haben / als sie mit jhren Fendlein / aller Der Bündner Articul wider die Meyländische Capitulation. massen vor erwehnet / auffgezogen / gegen der Meyländischen Capitulation etlich andere Articul verfassent / darbey sie zuverbleiben / vnd einander Handzuhaben / sich zusammen verlobt vnd geschworen.

Es haben aber solche Articul also gelautet:

1. Die Freyheit deß Vatterlands auff zuenthalten / zu schützen vnd zu schirmen.

2. Beyde Religionen in den Landen / wie bißhero / frey zulassen.

3. Sich von dem Bundsbrieff ja auch in dem minsten Puncten nicht treiben zulassen.

4. Königl. May. auß Franckreich den Ewigen Frieden vnnd löbliche lang hergebrachte Vereinigung / steiff vnnd vnver brüchlich zuhalten.

5. Die Erbeinigung mit dem Hauß Oesterreich ebenmässig zuhalten.

6. Gleicher gestalt auch die Bündnussen gegen allen vnd jeden Orten der Eydgnoßschafft / mit denen man Bündnussen hat.

7. Was die vbrige Angrentzende vnd Benachbarte belangte / mit denen man keine Bündnussen hat / alß das Hauß Meyland vnnd Herrschafft Venedig / gute Nachbarschafft zuhalten / wie es jhre beste Freund vnd Bundsverwandten für rathsamb achten werden.

8. Die Cron Franckreich / wie auch dero anwesende Ambassadoren / deßgleichen alle dreyzehen Ort der Eydgnoßschafft / sampt dero Zugewandten / insonderheit die so jhnen verbündtet / auff das höchste zu bitten / daß sie bey diesen billichen Articuln / mit jhrem Ansehen vnnd Macht / vermög der Bündnussen / steiff Handhalten / vnd niemands gestatteten / sie darvon zu tringen / insonderheit jhnen hilffen jhre Landt vnd Leuth / die jhnen rebellischer weiß / mit vnbillichem Gewalt / abgetrungen / widerumb zu erobern / vnd in dem Wesen / wie sie solche zuvor gehabt / inhändig zumachen.

Als nun der Handel in dem obern Bund / wie zuvor gedacht / widerumb in seine Richtigkeit gebracht / sind zu Außgang deß Mertzen drey Deliligirte vom Obern / zween vom Gotteshauß / vnd zween von der zehen Gerichten Bund / an die Eydgenossen abgefertiget worden.

Vortrag der Bündner bey den Eydgenossen. Die eröffneten jhre einmütige Zusammensetzung / auch welcher massen sie sich widerumb trewhertzig miteinander verbunden / daß der ober Bund der Gnaden begehrt / vnd nicht allein seine Gesandte / sondern auch alle seine Fahnen / ausserhalb Mosax / bey den vbrigen Bündten in der Statt Chur hette / deßwegen sie sich deß Herren Gueffiers / vnd jhr der Eydgnossen Gesandten / ohne diese nichts zuhandeln / gesinnet / rath vnnd belieben / nachgesetzter Articuln verglichen hetten / dieweil jhre Bundsgenossen von den 5. Orten / vmb daß sie jhre Fahnen / weil solche zu jhrem verderben / jhnen auff dem Halß gelegen weren / mit gewalt auß dem Landt vertreiben müssen / vielleicht vielerley vngleicher Reden von jhnen außgeben / vnnd sie wider

ten jher Güter geniessen / vnd Jährlich dreymal / jedoch in allem nicht mehr / als zween Monat lang / sich im Landt verhalten / mit Weib vnd Kindern / aber jhre Haußhaltung daselbst nicht anstellen: Jhnen den Bündtnern aber / so ferrn daß sie niemand zu Ergernuß reitzen / kein Gesetz darinn gegeben seyn.

Transgressores in Ecclesiasticis, solten von den Römisch-Catholischen Obrigkeiten gestrafft werden:

Die Gesetz vnd Statuta der Inwohner vnnd Vnderthanen / solten wol in acht genommen / vnd nicht vberschritten werden:

Die Vestung bey Riva möchte der Gubernator von Meyland 5. Jahr lang jnnhaben / aber nach verfliessung derselbigen / solche / sampt deren zu Buschlaff schlichten lassen / die vbrigen dann in dem Geding besitzen / daß die Schlüssel zu Tyran vnd Moxbenn / in jhrer Amptleuthen gewalt verblieben.

Der Paß solte defensive, durch jhr der obern Bündner vnd der Vnderthanen Landt / gegeben werden / jedoch daß die durch Grawpündten ziehende sine armis, durchs Veltlyn aber hingegen mit Wehr vnd Waaffen / doch nicht mehr / alß in einem Tag zweyhundert hindurch zögen / so alles nach Brauch vnnd Gewohnheit der Eydgenossen / in acht zunehmen.

Dargegen versprach der Hertzog von Feria Meyländischer Gubernator / von selbigen Hertzogthumbs wegen / den ober Bündtnern:

Ein jährliche Pension von 1500. Ducadonen in specie: da sie jhm nicht mehr als 24. vnd nicht weniger als 12. Fahnen Volcks geben solten / jhnen vier Stipendiarios von einem jeden Bundt / zuerhalten der Besoldung halben sich mit jhnen / der Eydgenossen Gewohnheit nach / zuvergleichen.

Die Restitution solte allein jhrem Bund / vnd denen Gemeinden / so diesen Frieden annehmen würden / beschehen / vnd dieselbigen auff seinen Kosten / von einer jeden Gemeind 300. Soldaten wider alle die / so sie zubeleydigen vnderstünden / werben.

In specie solte die Defension / denen so in diesen Frieden bewilliget / versprochen / den vbrigen aber zween Monat Ziel / zu solchem sich gleichfalls zu accommodiren / nachgelassen / wann sie aber nach verfliessung derselben sich nicht erklärt / vollkommen vnd in Ewigkeit außgeschlossen seyn.

Item diesen seinen Confoederierten / den Paß durch das Hertzogthumb Meyland / einem Italianischen Fürsten zu dienen / nachzulassen.

Diese Capitulation wolte vielen im obern Bund selbs / weil sie wol sahen / daß alles gemeiner Freyheit zu Nachtheil gereichte / nicht eingehen / vnnd mochte man vber solche verfaßte Articul / der Enden kein einhellige Approbation spüren: biß endlichen von den andern zweyen Bündten / die Sachen wider in einen andern Modell gegossen / vnd alles wider in obgemelten Stand gebrachtworden.

Dieselbe haben / als sie mit jhren Fendlein / aller Der Bündner Articul wider die Meyländische Capitulation. massen vor erwehnet / auffgezogen / gegen der Meyländischen Capitulation etlich andere Articul verfassent / darbey sie zuverbleiben / vnd einander Handzuhaben / sich zusammen verlobt vnd geschworen.

Es haben aber solche Articul also gelautet:

1. Die Freyheit deß Vatterlands auff zuenthalten / zu schützen vnd zu schirmen.

2. Beyde Religionen in den Landen / wie bißhero / frey zulassen.

3. Sich von dem Bundsbrieff ja auch in dem minsten Puncten nicht treiben zulassen.

4. Königl. May. auß Franckreich den Ewigen Frieden vnnd löbliche lang hergebrachte Vereinigung / steiff vnnd vnver brüchlich zuhalten.

5. Die Erbeinigung mit dem Hauß Oesterreich ebenmässig zuhalten.

6. Gleicher gestalt auch die Bündnussen gegen allen vnd jeden Orten der Eydgnoßschafft / mit denen man Bündnussen hat.

7. Was die vbrige Angrentzende vnd Benachbarte belangte / mit denen man keine Bündnussen hat / alß das Hauß Meyland vnnd Herrschafft Venedig / gute Nachbarschafft zuhalten / wie es jhre beste Freund vnd Bundsverwandten für rathsamb achten werden.

8. Die Cron Franckreich / wie auch dero anwesende Ambassadoren / deßgleichen alle dreyzehen Ort der Eydgnoßschafft / sampt dero Zugewandten / insonderheit die so jhnen verbündtet / auff das höchste zu bitten / daß sie bey diesen billichen Articuln / mit jhrem Ansehen vnnd Macht / vermög der Bündnussen / steiff Handhalten / vnd niemands gestatteten / sie darvon zu tringen / insonderheit jhnen hilffen jhre Landt vnd Leuth / die jhnen rebellischer weiß / mit vnbillichem Gewalt / abgetrungen / widerumb zu erobern / vnd in dem Wesen / wie sie solche zuvor gehabt / inhändig zumachen.

Als nun der Handel in dem obern Bund / wie zuvor gedacht / widerumb in seine Richtigkeit gebracht / sind zu Außgang deß Mertzen drey Deliligirte vom Obern / zween vom Gotteshauß / vnd zween von der zehen Gerichten Bund / an die Eydgenossen abgefertiget worden.

Vortrag der Bündner bey den Eydgenossen. Die eröffneten jhre einmütige Zusammensetzung / auch welcher massen sie sich widerumb trewhertzig miteinander verbunden / daß der ober Bund der Gnaden begehrt / vnd nicht allein seine Gesandte / sondern auch alle seine Fahnen / ausserhalb Mosax / bey den vbrigen Bündten in der Statt Chur hette / deßwegen sie sich deß Herren Gueffiers / vnd jhr der Eydgnossen Gesandten / ohne diese nichts zuhandeln / gesinnet / rath vnnd belieben / nachgesetzter Articuln verglichen hetten / dieweil jhre Bundsgenossen von den 5. Orten / vmb daß sie jhre Fahnen / weil solche zu jhrem verderben / jhnen auff dem Halß gelegen weren / mit gewalt auß dem Landt vertreiben müssen / vielleicht vielerley vngleicher Reden von jhnen außgeben / vnnd sie wider

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          <p>Transgressores in Ecclesiasticis, solten von den Römisch-Catholischen Obrigkeiten                      gestrafft werden:</p>
          <p>Die Gesetz vnd Statuta der Inwohner vnnd Vnderthanen / solten wol in acht                      genommen / vnd nicht vberschritten werden:</p>
          <p>Die Vestung bey Riva möchte der Gubernator von Meyland 5. Jahr lang jnnhaben /                      aber nach verfliessung derselbigen / solche / sampt deren zu Buschlaff                      schlichten lassen / die vbrigen dann in dem Geding besitzen / daß die Schlüssel                      zu Tyran vnd Moxbenn / in jhrer Amptleuthen gewalt verblieben.</p>
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          <p>Dargegen versprach der Hertzog von Feria Meyländischer Gubernator / von selbigen                      Hertzogthumbs wegen / den ober Bündtnern:</p>
          <p>Ein jährliche Pension von 1500. Ducadonen in specie: da sie jhm nicht mehr als                      24. vnd nicht weniger als 12. Fahnen Volcks geben solten / jhnen vier                      Stipendiarios von einem jeden Bundt / zuerhalten der Besoldung halben sich mit                      jhnen / der Eydgenossen Gewohnheit nach / zuvergleichen.</p>
          <p>Die Restitution solte allein jhrem Bund / vnd denen Gemeinden / so diesen Frieden                      annehmen würden / beschehen / vnd dieselbigen auff seinen Kosten / von einer                      jeden Gemeind 300. Soldaten wider alle die / so sie zubeleydigen vnderstünden /                      werben.</p>
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          <p>Dieselbe haben / als sie mit jhren Fendlein / aller <note place="right">Der Bündner Articul wider die Meyländische Capitulation.</note> massen vor                      erwehnet / auffgezogen / gegen der Meyländischen Capitulation etlich andere                      Articul verfassent / darbey sie zuverbleiben / vnd einander Handzuhaben / sich                      zusammen verlobt vnd geschworen.</p>
          <p>Es haben aber solche Articul also gelautet:</p>
          <p>1. Die Freyheit deß Vatterlands auff zuenthalten / zu schützen vnd zu schirmen.</p>
          <p>2. Beyde Religionen in den Landen / wie bißhero / frey zulassen.</p>
          <p>3. Sich von dem Bundsbrieff ja auch in dem minsten Puncten nicht treiben                      zulassen.</p>
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          <p>6. Gleicher gestalt auch die Bündnussen gegen allen vnd jeden Orten der                      Eydgnoßschafft / mit denen man Bündnussen hat.</p>
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          <p>8. Die Cron Franckreich / wie auch dero anwesende Ambassadoren / deßgleichen alle                      dreyzehen Ort der Eydgnoßschafft / sampt dero Zugewandten / insonderheit die so                      jhnen verbündtet / auff das höchste zu bitten / daß sie bey diesen billichen                      Articuln / mit jhrem Ansehen vnnd Macht / vermög der Bündnussen / steiff                      Handhalten / vnd niemands gestatteten / sie darvon zu tringen / insonderheit                      jhnen hilffen jhre Landt vnd Leuth / die jhnen rebellischer weiß / mit                      vnbillichem Gewalt / abgetrungen / widerumb zu erobern / vnd in dem Wesen / wie                      sie solche zuvor gehabt / inhändig zumachen.</p>
          <p>Als nun der Handel in dem obern Bund / wie zuvor gedacht / widerumb in seine                      Richtigkeit gebracht / sind zu Außgang deß Mertzen drey Deliligirte vom Obern /                      zween vom Gotteshauß / vnd zween von der zehen Gerichten Bund / an die                      Eydgenossen abgefertiget worden.</p>
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[631/0710] ten jher Güter geniessen / vnd Jährlich dreymal / jedoch in allem nicht mehr / als zween Monat lang / sich im Landt verhalten / mit Weib vnd Kindern / aber jhre Haußhaltung daselbst nicht anstellen: Jhnen den Bündtnern aber / so ferrn daß sie niemand zu Ergernuß reitzen / kein Gesetz darinn gegeben seyn. Transgressores in Ecclesiasticis, solten von den Römisch-Catholischen Obrigkeiten gestrafft werden: Die Gesetz vnd Statuta der Inwohner vnnd Vnderthanen / solten wol in acht genommen / vnd nicht vberschritten werden: Die Vestung bey Riva möchte der Gubernator von Meyland 5. Jahr lang jnnhaben / aber nach verfliessung derselbigen / solche / sampt deren zu Buschlaff schlichten lassen / die vbrigen dann in dem Geding besitzen / daß die Schlüssel zu Tyran vnd Moxbenn / in jhrer Amptleuthen gewalt verblieben. Der Paß solte defensive, durch jhr der obern Bündner vnd der Vnderthanen Landt / gegeben werden / jedoch daß die durch Grawpündten ziehende sine armis, durchs Veltlyn aber hingegen mit Wehr vnd Waaffen / doch nicht mehr / alß in einem Tag zweyhundert hindurch zögen / so alles nach Brauch vnnd Gewohnheit der Eydgenossen / in acht zunehmen. Dargegen versprach der Hertzog von Feria Meyländischer Gubernator / von selbigen Hertzogthumbs wegen / den ober Bündtnern: Ein jährliche Pension von 1500. Ducadonen in specie: da sie jhm nicht mehr als 24. vnd nicht weniger als 12. Fahnen Volcks geben solten / jhnen vier Stipendiarios von einem jeden Bundt / zuerhalten der Besoldung halben sich mit jhnen / der Eydgenossen Gewohnheit nach / zuvergleichen. Die Restitution solte allein jhrem Bund / vnd denen Gemeinden / so diesen Frieden annehmen würden / beschehen / vnd dieselbigen auff seinen Kosten / von einer jeden Gemeind 300. Soldaten wider alle die / so sie zubeleydigen vnderstünden / werben. In specie solte die Defension / denen so in diesen Frieden bewilliget / versprochen / den vbrigen aber zween Monat Ziel / zu solchem sich gleichfalls zu accommodiren / nachgelassen / wann sie aber nach verfliessung derselben sich nicht erklärt / vollkommen vnd in Ewigkeit außgeschlossen seyn. Item diesen seinen Confoederierten / den Paß durch das Hertzogthumb Meyland / einem Italianischen Fürsten zu dienen / nachzulassen. Diese Capitulation wolte vielen im obern Bund selbs / weil sie wol sahen / daß alles gemeiner Freyheit zu Nachtheil gereichte / nicht eingehen / vnnd mochte man vber solche verfaßte Articul / der Enden kein einhellige Approbation spüren: biß endlichen von den andern zweyen Bündten / die Sachen wider in einen andern Modell gegossen / vnd alles wider in obgemelten Stand gebrachtworden. Dieselbe haben / als sie mit jhren Fendlein / aller massen vor erwehnet / auffgezogen / gegen der Meyländischen Capitulation etlich andere Articul verfassent / darbey sie zuverbleiben / vnd einander Handzuhaben / sich zusammen verlobt vnd geschworen. Der Bündner Articul wider die Meyländische Capitulation. Es haben aber solche Articul also gelautet: 1. Die Freyheit deß Vatterlands auff zuenthalten / zu schützen vnd zu schirmen. 2. Beyde Religionen in den Landen / wie bißhero / frey zulassen. 3. Sich von dem Bundsbrieff ja auch in dem minsten Puncten nicht treiben zulassen. 4. Königl. May. auß Franckreich den Ewigen Frieden vnnd löbliche lang hergebrachte Vereinigung / steiff vnnd vnver brüchlich zuhalten. 5. Die Erbeinigung mit dem Hauß Oesterreich ebenmässig zuhalten. 6. Gleicher gestalt auch die Bündnussen gegen allen vnd jeden Orten der Eydgnoßschafft / mit denen man Bündnussen hat. 7. Was die vbrige Angrentzende vnd Benachbarte belangte / mit denen man keine Bündnussen hat / alß das Hauß Meyland vnnd Herrschafft Venedig / gute Nachbarschafft zuhalten / wie es jhre beste Freund vnd Bundsverwandten für rathsamb achten werden. 8. Die Cron Franckreich / wie auch dero anwesende Ambassadoren / deßgleichen alle dreyzehen Ort der Eydgnoßschafft / sampt dero Zugewandten / insonderheit die so jhnen verbündtet / auff das höchste zu bitten / daß sie bey diesen billichen Articuln / mit jhrem Ansehen vnnd Macht / vermög der Bündnussen / steiff Handhalten / vnd niemands gestatteten / sie darvon zu tringen / insonderheit jhnen hilffen jhre Landt vnd Leuth / die jhnen rebellischer weiß / mit vnbillichem Gewalt / abgetrungen / widerumb zu erobern / vnd in dem Wesen / wie sie solche zuvor gehabt / inhändig zumachen. Als nun der Handel in dem obern Bund / wie zuvor gedacht / widerumb in seine Richtigkeit gebracht / sind zu Außgang deß Mertzen drey Deliligirte vom Obern / zween vom Gotteshauß / vnd zween von der zehen Gerichten Bund / an die Eydgenossen abgefertiget worden. Die eröffneten jhre einmütige Zusammensetzung / auch welcher massen sie sich widerumb trewhertzig miteinander verbunden / daß der ober Bund der Gnaden begehrt / vnd nicht allein seine Gesandte / sondern auch alle seine Fahnen / ausserhalb Mosax / bey den vbrigen Bündten in der Statt Chur hette / deßwegen sie sich deß Herren Gueffiers / vnd jhr der Eydgnossen Gesandten / ohne diese nichts zuhandeln / gesinnet / rath vnnd belieben / nachgesetzter Articuln verglichen hetten / dieweil jhre Bundsgenossen von den 5. Orten / vmb daß sie jhre Fahnen / weil solche zu jhrem verderben / jhnen auff dem Halß gelegen weren / mit gewalt auß dem Landt vertreiben müssen / vielleicht vielerley vngleicher Reden von jhnen außgeben / vnnd sie wider Vortrag der Bündner bey den Eydgenossen.

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 631. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/710>, abgerufen am 22.11.2024.