Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.gen Placaten / welche mir hiermit ernewert vnd beträfftiget haben wollen / sind gesetzet worden / oder in das künfftig gesetzet werden möchten: es were dann Sach / daß etwas diefem zugegen von den General Staten / oder vns durch ein sonderbahre Schrifft oder Instrument zu gelassen würde. 2. Keiner in den Stätten oder Dörffern soll sich mit dem Feinb in einigen Vertrag einlassen / oder jhm einige Berehrung thun / wie das auch geschehe / es sey directe oder indirecte. 3. Zu inehrer Versicherung der Stätte vnd deß Landts von Vtrecht / so befehlen wir hiermit ernstlich / daß alle Officirer vnder vnserm Gebiet / wie auch alle andere Patrioten auff die Innwohner scharpffe Auffsicht haben / darmit niemandt sich zum Feindt begebe / vnd wann einer solte befunden werden / der sich darzu rüstete / oder schon auff der Flucht were / den solten sie greiffen vnd in Hafftung bringen / darmit wider solche Leut der Gebühr nach procedirt / vnd deß Landes Recht bewahret werde. 4. Ein jeder Officirer oder Privat Person / der solche Abtrünnige kan ertappen / vnd zur Gefängnuß bringen / soll für jeden Gefangenen 100. Gülden zur Verehrung empfangen: vnd so derselben Flüchtigen einer jemand auß den Stätten oder Landt von Vtrecht mit Practick oder Gewalt bey sich hette / vnd jhn oder eines andern Güter mit sich nehme / für dessen Gefängnuß sollen 200. Gülden gegeben werden. 5. Ein jeder Innwohner dieses Lands soll sich / was die Wacht anlangt / der Ordnung / die jhm wird gegeben werden / gemäß verhalten / damit alle Landstreicher / Strassenräuber vnnd andere Feindt / die ausserhalb herkommen vnd in dem Landt / auff beit Wassern vnd Strömen / oder jemandt vnserer Nachbarn / vnd in den Vereinigten Provintzen streffen / abgehalten vnd vertrieben werden. 6. Wann ein Officirer oder Privat Person derselben einen bekommen / vnd zur Hafft bringen kan / soll er für einen jeden / wann derselbe ein Inngebohrner ist / mit 200. Gülden / ist er aber ein Außtändischer / mit 100. Gülden verehret werden. 7. Wir verbieten auch außtrücklich allen Innwohnern dieses Landes / daß sie keinen obgegedachter Freycuter / Landstreicher / Strassenräuber / oder andere der Vereinigten Provintzen Feinde auffnehmen / beherbergen / jhnen Speiß / oder Tranck geben / oder verkauffen / noch auch mit jhren Schiffen / Nachen / Pferden / oder Wägen behülfflich seyn / oder jhnen den Weg weysen / damit sie außreissen / oder durch das Landt kommen mögen bey willkührlicher Leibstraff. 8. Hergegen wer deren etliche / oder sonst eine Parthey der Feinden kan enidecken vnd heimlich anbringen / dem sollen 100. Gülden geschenctet / vnnd er nicht namhafft gemacht / noch offenbaret werden. 9. Deßgleichen befehlen wir ernstlich allen Innwohnern dieses Landes / daß sie solche Freybeuter / Landstreicher / Strassenräuber vnd andere Feinde gemeldter Provintzen verfolgen / vnd einer den andern / so wol in den Stätten / als Dörffern / nach der Sachen Gelegenheit / Hülff darzu leysten: vnnd daß man an dem Orth / da man sie am ersten spüret / es sey zu Wasser oder zu Landt / wie auch in den Dörffern / da sie hinlauffen / die Glocken läuten vnd Sturm schlagen soll / damit beydes die nechstgesessene vor Vnfall gewarnet / vnd ein jedet sich in Waffen begeben möge / solche Gesellen auff die Weiß vnnd mit solcher Ordnung / wie jhnen soll vorgeschrieben werden / zu verfolgen. 10. Im Fall auch solche Freybeuter / Landstreicher / Strassenräuber / oder Feinde sich zur Wehr stellen würden / soll man sie mit Gewalt angreiffen / vnnd todt schlagen / vnd so ein Dorff solches nicht thäte / soll es den Schaden / der andern dardurch wider fahren / tragen vnnd nicht allein darumb angesprochen / vnnd denselben nach beschehenem Taxt zu erstatten schuldig seyn / sondern auch mit willkührlicher Straff / als solcher Gesellen Helffer vnd Zerstörer gemeiner Ruhe / beleget werden. 11. Wir verbieten auch / daß keine Vinbschweiffer / frembde Bettler / Kesseltäuscher / Außsätzige / frembde Krämer / Herrnlose Soldaten vnd dergleichen aufgenommen oder beherberget / sondern auß dem Land / vnsern Dörffern vnd Stätten / wie auch vnsern Wassern vnnd Strömen geschafft / verjagt / vnnd wo sie nicht weichen wolten / der Obrigkeit geliefert werden. 12. Auch sollen vnsere Dörffer vnd Innwohner dieses Lands keine Soldaten / wann sie schon den vereinigten Provintzen dienen / annehmen / oder jhnen Quartier geben / es sey dann daß sie zuvor gebührende Patenten / der Edlen Herrn Land-Räthe / oder Printz Moritzen / als Statthalters / wie auch der Staten dieses Landts von Vtrecht auffweysen. Alle oberzehlte Puncten sollen fleissig gehalten werden: Zu welchem Endt wir den Praesidenten vnd Rähen vnsers Hoffs / wie auch dem General Procuratoren vnnd allen vnsern Amptleuthen in den Stätten / zugleich auch den Marschalcken / Schultheissen vnd allen andern Obrigkeiten auff dem Land / endlich allen Innwohnern dieses Landes gebieten daß sie benselben bey gesetzter Straff nachkommen. Vnd damit niemand einige Vnwissenheit vorwenden möge / so befehlen wir jetztgemeltem Praesidenten vnnd Räthen deß Hoffs von Vtrecht / daß sie dieses Mandat allenthalben / da es brauchlich außruffen vnd publiciren lassen sollen. Kriegs-Rüstung der Spanischen. Bey dieser handlung haben die Spanische auch grosse Rüstung zur See gemacht / vnder andern zwölff Kriegs Schiff zu Duinkirchen gebauwet / welche sie die zwölff Apostel genennet haben. Gleicher Gestalt ist zu Antorff ein Brücke vber die Scheld gemacht worden darüber 800. Soldaten marchirt deß Feinds Einfall zu derhüten / dann dieweil es der Orths einen Teich hatte / welchen die gen Placaten / welche mir hiermit ernewert vnd beträfftiget haben wollen / sind gesetzet worden / oder in das künfftig gesetzet werden möchten: es were dann Sach / daß etwas diefem zugegen von den General Staten / oder vns durch ein sonderbahre Schrifft oder Instrument zu gelassen würde. 2. Keiner in den Stätten oder Dörffern soll sich mit dem Feinb in einigen Vertrag einlassen / oder jhm einige Berehrung thun / wie das auch geschehe / es sey directe oder indirecte. 3. Zu inehrer Versicherung der Stätte vnd deß Landts von Vtrecht / so befehlen wir hiermit ernstlich / daß alle Officirer vnder vnserm Gebiet / wie auch alle andere Patrioten auff die Innwohner scharpffe Auffsicht haben / darmit niemandt sich zum Feindt begebe / vnd wann einer solte befunden werden / der sich darzu rüstete / oder schon auff der Flucht were / den solten sie greiffen vnd in Hafftung bringen / darmit wider solche Leut der Gebühr nach procedirt / vnd deß Landes Recht bewahret werde. 4. Ein jeder Officirer oder Privat Person / der solche Abtrünnige kan ertappen / vnd zur Gefängnuß bringen / soll für jeden Gefangenen 100. Gülden zur Verehrung empfangen: vnd so derselben Flüchtigen einer jemand auß den Stätten oder Landt von Vtrecht mit Practick oder Gewalt bey sich hette / vnd jhn oder eines andern Güter mit sich nehme / für dessen Gefängnuß sollen 200. Gülden gegeben werden. 5. Ein jeder Innwohner dieses Lands soll sich / was die Wacht anlangt / der Ordnung / die jhm wird gegeben werden / gemäß verhalten / damit alle Landstreicher / Strassenräuber vnnd andere Feindt / die ausserhalb herkommen vnd in dem Landt / auff beit Wassern vnd Strömen / oder jemandt vnserer Nachbarn / vnd in den Vereinigten Provintzen streffen / abgehalten vnd vertrieben werden. 6. Wann ein Officirer oder Privat Person derselben einen bekommen / vnd zur Hafft bringen kan / soll er für einen jeden / wann derselbe ein Inngebohrner ist / mit 200. Gülden / ist er aber ein Außtändischer / mit 100. Gülden verehret werden. 7. Wir verbieten auch außtrücklich allen Innwohnern dieses Landes / daß sie keinen obgegedachter Freycuter / Landstreicher / Strassenräuber / oder andere der Vereinigten Provintzen Feinde auffnehmen / beherbergen / jhnen Speiß / oder Tranck geben / oder verkauffen / noch auch mit jhren Schiffen / Nachen / Pferden / oder Wägen behülfflich seyn / oder jhnen den Weg weysen / damit sie außreissen / oder durch das Landt kommen mögen bey willkührlicher Leibstraff. 8. Hergegen wer deren etliche / oder sonst eine Parthey der Feinden kan enidecken vnd heimlich anbringen / dem sollen 100. Gülden geschenctet / vnnd er nicht namhafft gemacht / noch offenbaret werden. 9. Deßgleichen befehlen wir ernstlich allen Innwohnern dieses Landes / daß sie solche Freybeuter / Landstreicher / Strassenräuber vnd andere Feinde gemeldter Provintzen verfolgen / vnd einer den andern / so wol in den Stätten / als Dörffern / nach der Sachen Gelegenheit / Hülff darzu leysten: vnnd daß man an dem Orth / da man sie am ersten spüret / es sey zu Wasser oder zu Landt / wie auch in den Dörffern / da sie hinlauffen / die Glocken läuten vnd Sturm schlagen soll / damit beydes die nechstgesessene vor Vnfall gewarnet / vnd ein jedet sich in Waffen begeben möge / solche Gesellen auff die Weiß vnnd mit solcher Ordnung / wie jhnen soll vorgeschrieben werden / zu verfolgen. 10. Im Fall auch solche Freybeuter / Landstreicher / Strassenräuber / oder Feinde sich zur Wehr stellen würden / soll man sie mit Gewalt angreiffen / vnnd todt schlagen / vnd so ein Dorff solches nicht thäte / soll es den Schaden / der andern dardurch wider fahren / tragen vnnd nicht allein darumb angesprochen / vnnd denselben nach beschehenem Taxt zu erstatten schuldig seyn / sondern auch mit willkührlicher Straff / als solcher Gesellen Helffer vnd Zerstörer gemeiner Ruhe / beleget werden. 11. Wir verbieten auch / daß keine Vinbschweiffer / frembde Bettler / Kesseltäuscher / Außsätzige / frembde Krämer / Herrnlose Soldaten vnd dergleichen aufgenommen oder beherberget / sondern auß dem Land / vnsern Dörffern vnd Stätten / wie auch vnsern Wassern vnnd Strömen geschafft / verjagt / vnnd wo sie nicht weichen wolten / der Obrigkeit geliefert werden. 12. Auch sollen vnsere Dörffer vnd Innwohner dieses Lands keine Soldaten / wann sie schon den vereinigten Provintzen dienen / annehmen / oder jhnen Quartier geben / es sey dann daß sie zuvor gebührende Patenten / der Edlen Herrn Land-Räthe / oder Printz Moritzen / als Statthalters / wie auch der Staten dieses Landts von Vtrecht auffweysen. Alle oberzehlte Puncten sollen fleissig gehalten werden: Zu welchem Endt wir den Praesidenten vnd Rähen vnsers Hoffs / wie auch dem General Procuratoren vnnd allen vnsern Amptleuthen in den Stätten / zugleich auch den Marschalcken / Schultheissen vnd allen andern Obrigkeiten auff dem Land / endlich allen Innwohnern dieses Landes gebieten daß sie benselben bey gesetzter Straff nachkommen. Vnd damit niemand einige Vnwissenheit vorwenden möge / so befehlen wir jetztgemeltem Praesidenten vnnd Räthen deß Hoffs von Vtrecht / daß sie dieses Mandat allenthalben / da es brauchlich außruffen vnd publiciren lassen sollen. Kriegs-Rüstung der Spanischen. Bey dieser handlung haben die Spanische auch grosse Rüstung zur See gemacht / vnder andern zwölff Kriegs Schiff zu Duinkirchen gebauwet / welche sie die zwölff Apostel genennet haben. Gleicher Gestalt ist zu Antorff ein Brücke vber die Scheld gemacht wordẽ darüber 800. Soldatẽ marchirt deß Feinds Einfall zu derhüten / dañ dieweil es der Orths einen Teich hatte / welchen die <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0737" n="658"/> gen Placaten / welche mir hiermit ernewert vnd beträfftiget haben wollen / sind gesetzet worden / oder in das künfftig gesetzet werden möchten: es were dann Sach / daß etwas diefem zugegen von den General Staten / oder vns durch ein sonderbahre Schrifft oder Instrument zu gelassen würde.</p> <p>2. Keiner in den Stätten oder Dörffern soll sich mit dem Feinb in einigen Vertrag einlassen / oder jhm einige Berehrung thun / wie das auch geschehe / es sey directe oder indirecte.</p> <p>3. Zu inehrer Versicherung der Stätte vnd deß Landts von Vtrecht / so befehlen wir hiermit ernstlich / daß alle Officirer vnder vnserm Gebiet / wie auch alle andere Patrioten auff die Innwohner scharpffe Auffsicht haben / darmit niemandt sich zum Feindt begebe / vnd wann einer solte befunden werden / der sich darzu rüstete / oder schon auff der Flucht were / den solten sie greiffen vnd in Hafftung bringen / darmit wider solche Leut der Gebühr nach procedirt / vnd deß Landes Recht bewahret werde.</p> <p>4. Ein jeder Officirer oder Privat Person / der solche Abtrünnige kan ertappen / vnd zur Gefängnuß bringen / soll für jeden Gefangenen 100. Gülden zur Verehrung empfangen: vnd so derselben Flüchtigen einer jemand auß den Stätten oder Landt von Vtrecht mit Practick oder Gewalt bey sich hette / vnd jhn oder eines andern Güter mit sich nehme / für dessen Gefängnuß sollen 200. Gülden gegeben werden.</p> <p>5. Ein jeder Innwohner dieses Lands soll sich / was die Wacht anlangt / der Ordnung / die jhm wird gegeben werden / gemäß verhalten / damit alle Landstreicher / Strassenräuber vnnd andere Feindt / die ausserhalb herkommen vnd in dem Landt / auff beit Wassern vnd Strömen / oder jemandt vnserer Nachbarn / vnd in den Vereinigten Provintzen streffen / abgehalten vnd vertrieben werden.</p> <p>6. Wann ein Officirer oder Privat Person derselben einen bekommen / vnd zur Hafft bringen kan / soll er für einen jeden / wann derselbe ein Inngebohrner ist / mit 200. Gülden / ist er aber ein Außtändischer / mit 100. Gülden verehret werden.</p> <p>7. Wir verbieten auch außtrücklich allen Innwohnern dieses Landes / daß sie keinen obgegedachter Freycuter / Landstreicher / Strassenräuber / oder andere der Vereinigten Provintzen Feinde auffnehmen / beherbergen / jhnen Speiß / oder Tranck geben / oder verkauffen / noch auch mit jhren Schiffen / Nachen / Pferden / oder Wägen behülfflich seyn / oder jhnen den Weg weysen / damit sie außreissen / oder durch das Landt kommen mögen bey willkührlicher Leibstraff.</p> <p>8. Hergegen wer deren etliche / oder sonst eine Parthey der Feinden kan enidecken vnd heimlich anbringen / dem sollen 100. Gülden geschenctet / vnnd er nicht namhafft gemacht / noch offenbaret werden.</p> <p>9. Deßgleichen befehlen wir ernstlich allen Innwohnern dieses Landes / daß sie solche Freybeuter / Landstreicher / Strassenräuber vnd andere Feinde gemeldter Provintzen verfolgen / vnd einer den andern / so wol in den Stätten / als Dörffern / nach der Sachen Gelegenheit / Hülff darzu leysten: vnnd daß man an dem Orth / da man sie am ersten spüret / es sey zu Wasser oder zu Landt / wie auch in den Dörffern / da sie hinlauffen / die Glocken läuten vnd Sturm schlagen soll / damit beydes die nechstgesessene vor Vnfall gewarnet / vnd ein jedet sich in Waffen begeben möge / solche Gesellen auff die Weiß vnnd mit solcher Ordnung / wie jhnen soll vorgeschrieben werden / zu verfolgen.</p> <p>10. Im Fall auch solche Freybeuter / Landstreicher / Strassenräuber / oder Feinde sich zur Wehr stellen würden / soll man sie mit Gewalt angreiffen / vnnd todt schlagen / vnd so ein Dorff solches nicht thäte / soll es den Schaden / der andern dardurch wider fahren / tragen vnnd nicht allein darumb angesprochen / vnnd denselben nach beschehenem Taxt zu erstatten schuldig seyn / sondern auch mit willkührlicher Straff / als solcher Gesellen Helffer vnd Zerstörer gemeiner Ruhe / beleget werden.</p> <p>11. Wir verbieten auch / daß keine Vinbschweiffer / frembde Bettler / Kesseltäuscher / Außsätzige / frembde Krämer / Herrnlose Soldaten vnd dergleichen aufgenommen oder beherberget / sondern auß dem Land / vnsern Dörffern vnd Stätten / wie auch vnsern Wassern vnnd Strömen geschafft / verjagt / vnnd wo sie nicht weichen wolten / der Obrigkeit geliefert werden.</p> <p>12. Auch sollen vnsere Dörffer vnd Innwohner dieses Lands keine Soldaten / wann sie schon den vereinigten Provintzen dienen / annehmen / oder jhnen Quartier geben / es sey dann daß sie zuvor gebührende Patenten / der Edlen Herrn Land-Räthe / oder Printz Moritzen / als Statthalters / wie auch der Staten dieses Landts von Vtrecht auffweysen.</p> <p>Alle oberzehlte Puncten sollen fleissig gehalten werden: Zu welchem Endt wir den Praesidenten vnd Rähen vnsers Hoffs / wie auch dem General Procuratoren vnnd allen vnsern Amptleuthen in den Stätten / zugleich auch den Marschalcken / Schultheissen vnd allen andern Obrigkeiten auff dem Land / endlich allen Innwohnern dieses Landes gebieten daß sie benselben bey gesetzter Straff nachkommen. 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gen Placaten / welche mir hiermit ernewert vnd beträfftiget haben wollen / sind gesetzet worden / oder in das künfftig gesetzet werden möchten: es were dann Sach / daß etwas diefem zugegen von den General Staten / oder vns durch ein sonderbahre Schrifft oder Instrument zu gelassen würde.
2. Keiner in den Stätten oder Dörffern soll sich mit dem Feinb in einigen Vertrag einlassen / oder jhm einige Berehrung thun / wie das auch geschehe / es sey directe oder indirecte.
3. Zu inehrer Versicherung der Stätte vnd deß Landts von Vtrecht / so befehlen wir hiermit ernstlich / daß alle Officirer vnder vnserm Gebiet / wie auch alle andere Patrioten auff die Innwohner scharpffe Auffsicht haben / darmit niemandt sich zum Feindt begebe / vnd wann einer solte befunden werden / der sich darzu rüstete / oder schon auff der Flucht were / den solten sie greiffen vnd in Hafftung bringen / darmit wider solche Leut der Gebühr nach procedirt / vnd deß Landes Recht bewahret werde.
4. Ein jeder Officirer oder Privat Person / der solche Abtrünnige kan ertappen / vnd zur Gefängnuß bringen / soll für jeden Gefangenen 100. Gülden zur Verehrung empfangen: vnd so derselben Flüchtigen einer jemand auß den Stätten oder Landt von Vtrecht mit Practick oder Gewalt bey sich hette / vnd jhn oder eines andern Güter mit sich nehme / für dessen Gefängnuß sollen 200. Gülden gegeben werden.
5. Ein jeder Innwohner dieses Lands soll sich / was die Wacht anlangt / der Ordnung / die jhm wird gegeben werden / gemäß verhalten / damit alle Landstreicher / Strassenräuber vnnd andere Feindt / die ausserhalb herkommen vnd in dem Landt / auff beit Wassern vnd Strömen / oder jemandt vnserer Nachbarn / vnd in den Vereinigten Provintzen streffen / abgehalten vnd vertrieben werden.
6. Wann ein Officirer oder Privat Person derselben einen bekommen / vnd zur Hafft bringen kan / soll er für einen jeden / wann derselbe ein Inngebohrner ist / mit 200. Gülden / ist er aber ein Außtändischer / mit 100. Gülden verehret werden.
7. Wir verbieten auch außtrücklich allen Innwohnern dieses Landes / daß sie keinen obgegedachter Freycuter / Landstreicher / Strassenräuber / oder andere der Vereinigten Provintzen Feinde auffnehmen / beherbergen / jhnen Speiß / oder Tranck geben / oder verkauffen / noch auch mit jhren Schiffen / Nachen / Pferden / oder Wägen behülfflich seyn / oder jhnen den Weg weysen / damit sie außreissen / oder durch das Landt kommen mögen bey willkührlicher Leibstraff.
8. Hergegen wer deren etliche / oder sonst eine Parthey der Feinden kan enidecken vnd heimlich anbringen / dem sollen 100. Gülden geschenctet / vnnd er nicht namhafft gemacht / noch offenbaret werden.
9. Deßgleichen befehlen wir ernstlich allen Innwohnern dieses Landes / daß sie solche Freybeuter / Landstreicher / Strassenräuber vnd andere Feinde gemeldter Provintzen verfolgen / vnd einer den andern / so wol in den Stätten / als Dörffern / nach der Sachen Gelegenheit / Hülff darzu leysten: vnnd daß man an dem Orth / da man sie am ersten spüret / es sey zu Wasser oder zu Landt / wie auch in den Dörffern / da sie hinlauffen / die Glocken läuten vnd Sturm schlagen soll / damit beydes die nechstgesessene vor Vnfall gewarnet / vnd ein jedet sich in Waffen begeben möge / solche Gesellen auff die Weiß vnnd mit solcher Ordnung / wie jhnen soll vorgeschrieben werden / zu verfolgen.
10. Im Fall auch solche Freybeuter / Landstreicher / Strassenräuber / oder Feinde sich zur Wehr stellen würden / soll man sie mit Gewalt angreiffen / vnnd todt schlagen / vnd so ein Dorff solches nicht thäte / soll es den Schaden / der andern dardurch wider fahren / tragen vnnd nicht allein darumb angesprochen / vnnd denselben nach beschehenem Taxt zu erstatten schuldig seyn / sondern auch mit willkührlicher Straff / als solcher Gesellen Helffer vnd Zerstörer gemeiner Ruhe / beleget werden.
11. Wir verbieten auch / daß keine Vinbschweiffer / frembde Bettler / Kesseltäuscher / Außsätzige / frembde Krämer / Herrnlose Soldaten vnd dergleichen aufgenommen oder beherberget / sondern auß dem Land / vnsern Dörffern vnd Stätten / wie auch vnsern Wassern vnnd Strömen geschafft / verjagt / vnnd wo sie nicht weichen wolten / der Obrigkeit geliefert werden.
12. Auch sollen vnsere Dörffer vnd Innwohner dieses Lands keine Soldaten / wann sie schon den vereinigten Provintzen dienen / annehmen / oder jhnen Quartier geben / es sey dann daß sie zuvor gebührende Patenten / der Edlen Herrn Land-Räthe / oder Printz Moritzen / als Statthalters / wie auch der Staten dieses Landts von Vtrecht auffweysen.
Alle oberzehlte Puncten sollen fleissig gehalten werden: Zu welchem Endt wir den Praesidenten vnd Rähen vnsers Hoffs / wie auch dem General Procuratoren vnnd allen vnsern Amptleuthen in den Stätten / zugleich auch den Marschalcken / Schultheissen vnd allen andern Obrigkeiten auff dem Land / endlich allen Innwohnern dieses Landes gebieten daß sie benselben bey gesetzter Straff nachkommen. Vnd damit niemand einige Vnwissenheit vorwenden möge / so befehlen wir jetztgemeltem Praesidenten vnnd Räthen deß Hoffs von Vtrecht / daß sie dieses Mandat allenthalben / da es brauchlich außruffen vnd publiciren lassen sollen.
Bey dieser handlung haben die Spanische auch grosse Rüstung zur See gemacht / vnder andern zwölff Kriegs Schiff zu Duinkirchen gebauwet / welche sie die zwölff Apostel genennet haben.
Kriegs-Rüstung der Spanischen. Gleicher Gestalt ist zu Antorff ein Brücke vber die Scheld gemacht wordẽ darüber 800. Soldatẽ marchirt deß Feinds Einfall zu derhüten / dañ dieweil es der Orths einen Teich hatte / welchen die
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 658. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/737>, abgerufen am 28.07.2024. |