Aston, Louise: Meine Emancipation, Verweisung und Rechtfertigung. Brüssel, 1846.einen kühnen Schluß hätte machen können. Die Polizei hat sich übrigens gar nicht die Mühe gegeben, dergleichen konkludente Handlungen anzuführen oder zu beweisen; sondern in freier Genialität die Anklage einer beabsichtigten Emancipation improvisirt. Wären aber jene Thatsachen hinlänglich bewiesen; wäre der Schluß aus ihnen auf eine solche Absicht hinlänglich gerechtfertigt: so bliebe noch immer die wichtige Frage übrig, ob in den Thatsachen oder in der Absicht irgend eine Rechtsverletzung liege. Dies wird die Polizei selbst läugnen, und ihr Recht, einzuschreiten, aus der Unsittlichkeit jener Handlungen herleiten. Doch eine Thorheit ist ebensowenig Unsittlichkeit, wie Rechtsverletzung. Nimmt die Polizei erst das Recht für sich in Anspruch, gegen jede Thorheit einzuschreiten: so dürfte ihr Wirkungskreis sich wohl allzuhoch ausdehnen. Aus dem gänzlichen Mangel jeder bewiesenen Thatsache erhellt, daß der zweite Klagepunkt, mein Willen, meine Absicht: Ideen ins Leben zu rufen, mit dem ersten zusammenfällt, mit der Anklage: gefährliche Ideen geäußert zu haben. Im Gespräch aber Ideen zu äußern, die freiesten, die einen kühnen Schluß hätte machen können. Die Polizei hat sich übrigens gar nicht die Mühe gegeben, dergleichen konkludente Handlungen anzuführen oder zu beweisen; sondern in freier Genialität die Anklage einer beabsichtigten Emancipation improvisirt. Wären aber jene Thatsachen hinlänglich bewiesen; wäre der Schluß aus ihnen auf eine solche Absicht hinlänglich gerechtfertigt: so bliebe noch immer die wichtige Frage übrig, ob in den Thatsachen oder in der Absicht irgend eine Rechtsverletzung liege. Dies wird die Polizei selbst läugnen, und ihr Recht, einzuschreiten, aus der Unsittlichkeit jener Handlungen herleiten. Doch eine Thorheit ist ebensowenig Unsittlichkeit, wie Rechtsverletzung. Nimmt die Polizei erst das Recht für sich in Anspruch, gegen jede Thorheit einzuschreiten: so dürfte ihr Wirkungskreis sich wohl allzuhoch ausdehnen. Aus dem gänzlichen Mangel jeder bewiesenen Thatsache erhellt, daß der zweite Klagepunkt, mein Willen, meine Absicht: Ideen ins Leben zu rufen, mit dem ersten zusammenfällt, mit der Anklage: gefährliche Ideen geäußert zu haben. Im Gespräch aber Ideen zu äußern, die freiesten, die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0041" n="41"/> einen kühnen Schluß hätte machen können. Die Polizei hat sich übrigens gar nicht die Mühe gegeben, dergleichen konkludente Handlungen anzuführen oder zu beweisen; sondern in <hi rendition="#g">freier Genialität</hi> die Anklage einer <hi rendition="#g">beabsichtigten</hi> Emancipation improvisirt. Wären aber jene Thatsachen hinlänglich bewiesen; wäre der Schluß aus ihnen auf eine solche Absicht hinlänglich gerechtfertigt: so bliebe noch immer die wichtige Frage übrig, ob in den Thatsachen oder in der Absicht irgend eine <hi rendition="#g">Rechtsverletzung</hi> liege. Dies wird die Polizei selbst läugnen, und ihr Recht, einzuschreiten, aus der <hi rendition="#g">Unsittlichkeit</hi> jener Handlungen herleiten. Doch eine <hi rendition="#g">Thorheit</hi> ist ebensowenig <hi rendition="#g">Unsittlichkeit</hi>, wie <hi rendition="#g">Rechtsverletzung</hi>. Nimmt die Polizei erst das Recht für sich in Anspruch, gegen jede Thorheit einzuschreiten: so dürfte ihr Wirkungskreis sich wohl allzuhoch ausdehnen.</p> <p>Aus dem gänzlichen Mangel jeder bewiesenen Thatsache erhellt, daß der zweite Klagepunkt, <hi rendition="#g">mein Willen, meine Absicht: Ideen ins Leben zu rufen</hi>, mit dem ersten zusammenfällt, mit der Anklage:<hi rendition="#g"> gefährliche Ideen geäußert zu haben</hi>. Im Gespräch aber Ideen zu äußern, die freiesten, die </p> </div> </body> </text> </TEI> [41/0041]
einen kühnen Schluß hätte machen können. Die Polizei hat sich übrigens gar nicht die Mühe gegeben, dergleichen konkludente Handlungen anzuführen oder zu beweisen; sondern in freier Genialität die Anklage einer beabsichtigten Emancipation improvisirt. Wären aber jene Thatsachen hinlänglich bewiesen; wäre der Schluß aus ihnen auf eine solche Absicht hinlänglich gerechtfertigt: so bliebe noch immer die wichtige Frage übrig, ob in den Thatsachen oder in der Absicht irgend eine Rechtsverletzung liege. Dies wird die Polizei selbst läugnen, und ihr Recht, einzuschreiten, aus der Unsittlichkeit jener Handlungen herleiten. Doch eine Thorheit ist ebensowenig Unsittlichkeit, wie Rechtsverletzung. Nimmt die Polizei erst das Recht für sich in Anspruch, gegen jede Thorheit einzuschreiten: so dürfte ihr Wirkungskreis sich wohl allzuhoch ausdehnen.
Aus dem gänzlichen Mangel jeder bewiesenen Thatsache erhellt, daß der zweite Klagepunkt, mein Willen, meine Absicht: Ideen ins Leben zu rufen, mit dem ersten zusammenfällt, mit der Anklage: gefährliche Ideen geäußert zu haben. Im Gespräch aber Ideen zu äußern, die freiesten, die
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