Allgemeine Zeitung. Nr. 16. Augsburg, 16. Januar 1840.erlangt hatte, unterzeichnete er am 14 Nov. 1665 die sogenannte Lex Regia (den souveraine Konge Lcv), das Königsgesetz, worin die Hauptfolgen der neuen Ordnung der Dinge festgesetzt wurden. (Es sollte anfangs nicht bekannt gemacht werden; daher schrieb es der Kammersecretär, Peter Schumacher, der nachherige Großkanzler Graf v. Greifenfeld, eigenhändig; erst bei der Krönung Christians V ward es öffentlich verlesen, und Friedrich IV ließ es 1709 auf 19 Tafeln in Folio mit vielen Vignetten und Zierrathen in Kupfer stechen; diese Originalausgabe liegt mir vor.) Darin ist denn auch, weitläufiger als in irgend einem andern Staatsgrundgesetze, in den Artikeln 27 bis 40 die Erbfolgeordnung festgesetzt, nach Erstgeburtsrecht und Linienvorzug, zunächst im Mannsstamme. Wenn aber der Mannsstamm ausgestorben, so sollen (Art. 31) die weiblichen Descendenten des verstorbenen Königs, nach Erstgeburt und Linienvorzug (demnächst wieder mit Vorzug des Sohnes vor der Tochter) succediren und, in deren Ermangelung, die Prinzessin vom Geblüt, die dem verstorbenen König auf väterlicher Seite die nächste ist. (Art. 32: Lader Hand da heller ingen Döttre efter sig, da skal den Printzesse af Blodet, som hannem paa Faederne Stammen hörer nest til, Arvesuccessionen udi Regieringen vaere hiemfalden og hendis Linier een efter anden, paa den maade som för er sagt) Wenden wir diese klaren Bestimmungen auf die vorliegenden Verhältnisse an, so ist es gewiß, daß in dem unwahrscheinlichen Falle des Aussterbens der jetzigen königlichen Linie im Mannsstamme keineswegs die Nebenlinie Holstein-Sonderburg nachfolgen würde, sondern die weibliche Descendenz. Da nun bei dem Hintritt dieser Erbfolge die Nähe des Grades mit dem zuletzt verstorbenen König entscheiden soll, so würden - nach den jetzt vorliegenden genealogischen Verhältnissen - nicht die beiden Prinzessinnen-Töchter des verstorbenen Königs Friedrich VI zur Erbfolge gelangen, sondern die Schwestern des jetzigen Königs Christian VIII: zuerst die Prinzessin Juliane (geboren 1788), kinderlose Wittwe des Prinzen Wilhelm von Hessen-Philippsthal-Barchfeld; sodann die Prinzessin Charlotte (geboren 1789), vermählt mit dem Prinzen Wilhelm von Kurhessen (Gouverneur von Kopenhagen, Sohn des 1837 verstorbenen Landgrafen Friedrich zu Rumpenheim). Nach dieser würde dann ihr einziger Sohn Friedrich, geboren 1820 und gegenwärtig in Bonn studirend, König von Dänemark werden - derselbe Prinz, welcher zugleich volle demnächstige Erbhoffnung auf Kurhessen hat, wenn der jetzige Kurprinz ohne successionsfähige Descendenz versterben sollte. (Eine Vereinigung Dänemarks und Kurhessens in der Person des Fürsten scheint nicht thunlich, da das dänische Königsgesetz im Art. 23 den Sitz des Königs in Dänemark befiehlt, und die kurhessische Verfassungsurkunde im §. 11 sagt: "der Sitz der Regierung kann nicht außer Landes verlegt werden." Es könnte also wohl in diesem Falle die Regierung über Kurhessen, da die beiden Brüder des genannten Prinzen Wilhelm unvermählt sind, an die Linie Hessen-Philippsthal übergehen.) Für das im Jahr 1814 an Dänemark gegebene Herzogthum Lauenburg gilt rücksichtlich der Erbfolge ganz dasselbe, indem die Bestimmungen der Lex Regia auch für Norwegen galten, und Lauenburg statt Schwedisch-Pommerns als Aequivalent für Norwegen angesehen werden muß. - - Ganz ein Anderes tritt aber rücksichtlich der Herzogthümer Schleswig und Holstein ein. Zwar enthält die Lex Regia in Bezug auf sie keinen Unterschied; allein das Haus Holstein älteren Stammes besaß schon vor seiner Trennung in die königliche Linie und in die Nebenlinie Sonderburg beide Herzogthümer: Schleswig als dänisches Mannlehen, Holstein als Reichsmannlehen. Die sämmtlichen Agnaten dieses älteren Stammes hatten also eventuelle Erbrechte auf beide Herzogthümer, welche ihnen, und namentlich den Gliedern der Nebenlinie Sonderburg, durch die spätere Lex Regia der königlichen Linie keineswegs entzogen werden konnten. Eben so wenig konnte eine solche Entziehung durch einen Beschluß der schleswigischen Stände (unter Friedrich IV) eintreten, wonach die in Dänemark nach der Lex Regia geltende Erbfolge auch für Schleswig anzunehmen sey. Der Anfall beider Herzogthümer bei dem Aussterben der königlichen Linie im Mannsstamm an die Nebenlinie ist daher niemals bezweifelt worden, bis Professor Paulsen in Kiel unter dem Titel: "für Dänemark und für Holstein, Altona, 1836" es versuchte. Siegreich wurde er jedoch widerlegt in der Schrift: "die Erbfolge in Schleswig-Holstein, Halle 1837." Auch kann darüber, welcher Zweig der Nebenlinie eintreten werde, ob Holstein-Sonderburg-Augustenburg, oder Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg, kein Zweifel seyn. Denn die Söhne desjenigen Herzogs Alexander von Sonderburg, von welchem beide Zweige descendiren, führten durch Vertrag vom 17 Dec. 1633 das Erstgeburtsrecht ein, welcher Vertrag von dem König Friedrich III für sich und seine Successoren am Reich bestätigt wurde; und der erstgeborne Zweig ist Augustenburg. Ob aber demnächst dennoch nicht andere Beziehungen zwischen diesen beiden Zweigen zur Discussion kommen dürften, ist eine andere Frage, deren Erörterung hier zu weit führen würde. Die Leichenfeier des Erzbischofs von Paris. Paris, 10 Januar. Nach Notredame strömte dieser Tage ganz Paris; wie die Schauspielhäuser, wo eben die Vogue sich aufhält, war dieser heilige Palast von wartendem Volk umstellt, und von frühem Morgen bis zu dem abendlichen Schluß der Kirche hielt sich der Zudrang in fast beständig gleichmäßiger Stärke. Wollte und könnte man untersuchen, ob gewöhnliche Schaulust, frommer Sinn oder besonderer Antheil an dem Verstorbenen die Menge leiteten, so würde man wahrscheinlich finden, daß alle diese Elemente hier mitwirkende Kräfte sind. Das Pariser Volk ist eines der drolligsten Phänomene dieser Welt: um einen Sperling, der ein Stückchen Brosame vom Weg aufhebt, läuft es kindisch zusammen - warum sollte es nicht seinen todten Erzbischof in einem vollen Ornate sich ansehn wollen. Ob viel Religion dabei im Spiel war, daran läßt sich allerdings zweifeln: an hohen Festtagen sind die Kirchen voll, sonst aber könnten sie gefüllter seyn; zur Messe geht man nicht sehr häufig, zur Beichte selten oder gar nicht, aber eine der Motive unbewußte, unthätige Anhänglichkeit an die Einrichtungen und Gebräuche der Kirche findet sich in allen Ständen, und namentlich bei den untern ziemlich lebhaft. Die Gesinnung des Volks gegen den Erzbischof selbst stand in der letzten Zeit der Geneigtheit näher, als der Feindschaft; brachte der unzeitige, ungeschickte, unkirchliche Eifer des Legitimisten auch die hitzigeren Freunde der Revolution in Harnisch, so entwaffnete die persönliche Güte des Mannes und seine Großartigkeit im Wohlthun Viele und gewann die Herzen der Masse. Die Verwüstung des erzbischöflichen Palastes kann nur als das Werk eines berauschten Moments, nicht als der Ausdruck eines dauernden Geistes betrachtet werden. Die kurz zuvor errungene Freiheit hatte gute und schlechte Kinder, unter den letztern auch Uebermuth und Verwirrung der Begriffe erzeugt, und ungebundene Offenbarung einer rohen Natur hielt sich für Tugend und Genie, ganz so wie der listige oder erlangt hatte, unterzeichnete er am 14 Nov. 1665 die sogenannte Lex Regia (den souveraine Konge Lcv), das Königsgesetz, worin die Hauptfolgen der neuen Ordnung der Dinge festgesetzt wurden. (Es sollte anfangs nicht bekannt gemacht werden; daher schrieb es der Kammersecretär, Peter Schumacher, der nachherige Großkanzler Graf v. Greifenfeld, eigenhändig; erst bei der Krönung Christians V ward es öffentlich verlesen, und Friedrich IV ließ es 1709 auf 19 Tafeln in Folio mit vielen Vignetten und Zierrathen in Kupfer stechen; diese Originalausgabe liegt mir vor.) Darin ist denn auch, weitläufiger als in irgend einem andern Staatsgrundgesetze, in den Artikeln 27 bis 40 die Erbfolgeordnung festgesetzt, nach Erstgeburtsrecht und Linienvorzug, zunächst im Mannsstamme. Wenn aber der Mannsstamm ausgestorben, so sollen (Art. 31) die weiblichen Descendenten des verstorbenen Königs, nach Erstgeburt und Linienvorzug (demnächst wieder mit Vorzug des Sohnes vor der Tochter) succediren und, in deren Ermangelung, die Prinzessin vom Geblüt, die dem verstorbenen König auf väterlicher Seite die nächste ist. (Art. 32: Lader Hand da heller ingen Döttre efter sig, da skal den Printzesse af Blodet, som hannem paa Faederne Stammen hörer nest til, Arvesuccessionen udi Regieringen vaere hiemfalden og hendis Linier een efter anden, paa den maade som för er sagt) Wenden wir diese klaren Bestimmungen auf die vorliegenden Verhältnisse an, so ist es gewiß, daß in dem unwahrscheinlichen Falle des Aussterbens der jetzigen königlichen Linie im Mannsstamme keineswegs die Nebenlinie Holstein-Sonderburg nachfolgen würde, sondern die weibliche Descendenz. Da nun bei dem Hintritt dieser Erbfolge die Nähe des Grades mit dem zuletzt verstorbenen König entscheiden soll, so würden – nach den jetzt vorliegenden genealogischen Verhältnissen – nicht die beiden Prinzessinnen-Töchter des verstorbenen Königs Friedrich VI zur Erbfolge gelangen, sondern die Schwestern des jetzigen Königs Christian VIII: zuerst die Prinzessin Juliane (geboren 1788), kinderlose Wittwe des Prinzen Wilhelm von Hessen-Philippsthal-Barchfeld; sodann die Prinzessin Charlotte (geboren 1789), vermählt mit dem Prinzen Wilhelm von Kurhessen (Gouverneur von Kopenhagen, Sohn des 1837 verstorbenen Landgrafen Friedrich zu Rumpenheim). Nach dieser würde dann ihr einziger Sohn Friedrich, geboren 1820 und gegenwärtig in Bonn studirend, König von Dänemark werden – derselbe Prinz, welcher zugleich volle demnächstige Erbhoffnung auf Kurhessen hat, wenn der jetzige Kurprinz ohne successionsfähige Descendenz versterben sollte. (Eine Vereinigung Dänemarks und Kurhessens in der Person des Fürsten scheint nicht thunlich, da das dänische Königsgesetz im Art. 23 den Sitz des Königs in Dänemark befiehlt, und die kurhessische Verfassungsurkunde im §. 11 sagt: „der Sitz der Regierung kann nicht außer Landes verlegt werden.“ Es könnte also wohl in diesem Falle die Regierung über Kurhessen, da die beiden Brüder des genannten Prinzen Wilhelm unvermählt sind, an die Linie Hessen-Philippsthal übergehen.) Für das im Jahr 1814 an Dänemark gegebene Herzogthum Lauenburg gilt rücksichtlich der Erbfolge ganz dasselbe, indem die Bestimmungen der Lex Regia auch für Norwegen galten, und Lauenburg statt Schwedisch-Pommerns als Aequivalent für Norwegen angesehen werden muß. – – Ganz ein Anderes tritt aber rücksichtlich der Herzogthümer Schleswig und Holstein ein. Zwar enthält die Lex Regia in Bezug auf sie keinen Unterschied; allein das Haus Holstein älteren Stammes besaß schon vor seiner Trennung in die königliche Linie und in die Nebenlinie Sonderburg beide Herzogthümer: Schleswig als dänisches Mannlehen, Holstein als Reichsmannlehen. Die sämmtlichen Agnaten dieses älteren Stammes hatten also eventuelle Erbrechte auf beide Herzogthümer, welche ihnen, und namentlich den Gliedern der Nebenlinie Sonderburg, durch die spätere Lex Regia der königlichen Linie keineswegs entzogen werden konnten. Eben so wenig konnte eine solche Entziehung durch einen Beschluß der schleswigischen Stände (unter Friedrich IV) eintreten, wonach die in Dänemark nach der Lex Regia geltende Erbfolge auch für Schleswig anzunehmen sey. Der Anfall beider Herzogthümer bei dem Aussterben der königlichen Linie im Mannsstamm an die Nebenlinie ist daher niemals bezweifelt worden, bis Professor Paulsen in Kiel unter dem Titel: „für Dänemark und für Holstein, Altona, 1836“ es versuchte. Siegreich wurde er jedoch widerlegt in der Schrift: „die Erbfolge in Schleswig-Holstein, Halle 1837.“ Auch kann darüber, welcher Zweig der Nebenlinie eintreten werde, ob Holstein-Sonderburg-Augustenburg, oder Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg, kein Zweifel seyn. Denn die Söhne desjenigen Herzogs Alexander von Sonderburg, von welchem beide Zweige descendiren, führten durch Vertrag vom 17 Dec. 1633 das Erstgeburtsrecht ein, welcher Vertrag von dem König Friedrich III für sich und seine Successoren am Reich bestätigt wurde; und der erstgeborne Zweig ist Augustenburg. Ob aber demnächst dennoch nicht andere Beziehungen zwischen diesen beiden Zweigen zur Discussion kommen dürften, ist eine andere Frage, deren Erörterung hier zu weit führen würde. Die Leichenfeier des Erzbischofs von Paris. Paris, 10 Januar. Nach Notredame strömte dieser Tage ganz Paris; wie die Schauspielhäuser, wo eben die Vogue sich aufhält, war dieser heilige Palast von wartendem Volk umstellt, und von frühem Morgen bis zu dem abendlichen Schluß der Kirche hielt sich der Zudrang in fast beständig gleichmäßiger Stärke. Wollte und könnte man untersuchen, ob gewöhnliche Schaulust, frommer Sinn oder besonderer Antheil an dem Verstorbenen die Menge leiteten, so würde man wahrscheinlich finden, daß alle diese Elemente hier mitwirkende Kräfte sind. Das Pariser Volk ist eines der drolligsten Phänomene dieser Welt: um einen Sperling, der ein Stückchen Brosame vom Weg aufhebt, läuft es kindisch zusammen – warum sollte es nicht seinen todten Erzbischof in einem vollen Ornate sich ansehn wollen. Ob viel Religion dabei im Spiel war, daran läßt sich allerdings zweifeln: an hohen Festtagen sind die Kirchen voll, sonst aber könnten sie gefüllter seyn; zur Messe geht man nicht sehr häufig, zur Beichte selten oder gar nicht, aber eine der Motive unbewußte, unthätige Anhänglichkeit an die Einrichtungen und Gebräuche der Kirche findet sich in allen Ständen, und namentlich bei den untern ziemlich lebhaft. Die Gesinnung des Volks gegen den Erzbischof selbst stand in der letzten Zeit der Geneigtheit näher, als der Feindschaft; brachte der unzeitige, ungeschickte, unkirchliche Eifer des Legitimisten auch die hitzigeren Freunde der Revolution in Harnisch, so entwaffnete die persönliche Güte des Mannes und seine Großartigkeit im Wohlthun Viele und gewann die Herzen der Masse. Die Verwüstung des erzbischöflichen Palastes kann nur als das Werk eines berauschten Moments, nicht als der Ausdruck eines dauernden Geistes betrachtet werden. Die kurz zuvor errungene Freiheit hatte gute und schlechte Kinder, unter den letztern auch Uebermuth und Verwirrung der Begriffe erzeugt, und ungebundene Offenbarung einer rohen Natur hielt sich für Tugend und Genie, ganz so wie der listige oder <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="jArticle" n="2"> <p><pb facs="#f0010" n="0122"/> erlangt hatte, unterzeichnete er am 14 Nov. 1665 die sogenannte Lex Regia (den souveraine <hi rendition="#i">Konge Lcv</hi>), das Königsgesetz, worin die Hauptfolgen der neuen Ordnung der Dinge festgesetzt wurden. (Es sollte anfangs nicht bekannt gemacht werden; daher schrieb es der Kammersecretär, Peter Schumacher, der nachherige Großkanzler Graf v. Greifenfeld, eigenhändig; erst bei der Krönung Christians V ward es öffentlich verlesen, und Friedrich IV ließ es 1709 auf 19 Tafeln in Folio mit vielen Vignetten und Zierrathen in Kupfer stechen; diese Originalausgabe liegt mir vor.) Darin ist denn auch, weitläufiger als in irgend einem andern Staatsgrundgesetze, in den Artikeln 27 bis 40 die Erbfolgeordnung festgesetzt, nach Erstgeburtsrecht und Linienvorzug, zunächst im Mannsstamme. Wenn aber der Mannsstamm ausgestorben, so sollen (Art. 31) die weiblichen Descendenten des verstorbenen Königs, nach Erstgeburt und Linienvorzug (demnächst wieder mit Vorzug des Sohnes vor der Tochter) succediren und, in deren Ermangelung, die Prinzessin vom Geblüt, die dem verstorbenen König auf väterlicher Seite die nächste ist. (Art. 32: Lader Hand da heller ingen Döttre efter sig, da skal den Printzesse af Blodet, som hannem paa Faederne Stammen hörer nest til, Arvesuccessionen udi Regieringen vaere hiemfalden og hendis Linier een efter anden, paa den maade som för er sagt) Wenden wir diese klaren Bestimmungen auf die vorliegenden Verhältnisse an, so ist es gewiß, daß in dem unwahrscheinlichen Falle des Aussterbens der jetzigen königlichen Linie im Mannsstamme keineswegs die Nebenlinie Holstein-Sonderburg nachfolgen würde, sondern die weibliche Descendenz. Da nun bei dem Hintritt <hi rendition="#g">dieser</hi> Erbfolge die Nähe des Grades mit dem zuletzt verstorbenen König entscheiden soll, so würden – nach den jetzt vorliegenden genealogischen Verhältnissen – nicht die beiden Prinzessinnen-Töchter des verstorbenen Königs Friedrich VI zur Erbfolge gelangen, sondern die Schwestern des jetzigen Königs Christian VIII: zuerst die Prinzessin Juliane (geboren 1788), kinderlose Wittwe des Prinzen Wilhelm von Hessen-Philippsthal-Barchfeld; sodann die Prinzessin Charlotte (geboren 1789), vermählt mit dem Prinzen Wilhelm von Kurhessen (Gouverneur von Kopenhagen, Sohn des 1837 verstorbenen Landgrafen Friedrich zu Rumpenheim). <hi rendition="#g">Nach</hi> dieser würde dann ihr einziger Sohn Friedrich, geboren 1820 und gegenwärtig in Bonn studirend, König von Dänemark werden – derselbe Prinz, welcher zugleich volle demnächstige Erbhoffnung auf Kurhessen hat, wenn der jetzige Kurprinz ohne successionsfähige Descendenz versterben sollte. (Eine Vereinigung Dänemarks und Kurhessens in der Person des Fürsten scheint nicht thunlich, da das dänische Königsgesetz im Art. 23 den Sitz des Königs <hi rendition="#g">in</hi> Dänemark befiehlt, und die kurhessische Verfassungsurkunde im §. 11 sagt: „der Sitz der Regierung kann nicht außer Landes verlegt werden.“ Es könnte also wohl in diesem Falle die Regierung über Kurhessen, da die beiden Brüder des genannten Prinzen Wilhelm unvermählt sind, an die Linie Hessen-Philippsthal übergehen.)</p><lb/> <p>Für das im Jahr 1814 an Dänemark gegebene Herzogthum <hi rendition="#g">Lauenburg</hi> gilt rücksichtlich der Erbfolge ganz dasselbe, indem die Bestimmungen der Lex Regia auch für Norwegen galten, und Lauenburg statt Schwedisch-Pommerns als Aequivalent für Norwegen angesehen werden muß. – – Ganz ein Anderes tritt aber rücksichtlich der Herzogthümer <hi rendition="#g">Schleswig</hi> und <hi rendition="#g">Holstein</hi> ein. Zwar enthält die Lex Regia in Bezug auf sie keinen Unterschied; allein das Haus Holstein älteren Stammes besaß schon vor seiner Trennung in die königliche Linie und in die Nebenlinie Sonderburg beide Herzogthümer: Schleswig als dänisches Mannlehen, Holstein als Reichsmannlehen. Die sämmtlichen Agnaten dieses älteren Stammes hatten also eventuelle Erbrechte auf beide Herzogthümer, welche ihnen, und namentlich den Gliedern der Nebenlinie Sonderburg, durch die <hi rendition="#g">spätere</hi> Lex Regia der königlichen Linie keineswegs entzogen werden konnten. Eben so wenig konnte eine solche Entziehung durch einen Beschluß der schleswigischen Stände (unter Friedrich IV) eintreten, wonach die in Dänemark nach der Lex Regia geltende Erbfolge auch für Schleswig anzunehmen sey. Der Anfall beider Herzogthümer bei dem Aussterben der königlichen Linie im Mannsstamm an die Nebenlinie ist daher niemals bezweifelt worden, bis Professor Paulsen in Kiel unter dem Titel: „für Dänemark und für Holstein, Altona, 1836“ es versuchte. Siegreich wurde er jedoch widerlegt in der Schrift: „die Erbfolge in Schleswig-Holstein, Halle 1837.“ Auch kann darüber, <hi rendition="#g">welcher</hi> Zweig der Nebenlinie eintreten werde, ob Holstein-Sonderburg-Augustenburg, oder Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg, kein Zweifel seyn. Denn die Söhne desjenigen Herzogs Alexander von Sonderburg, von welchem beide Zweige descendiren, führten durch Vertrag vom 17 Dec. 1633 das Erstgeburtsrecht ein, welcher Vertrag von dem König Friedrich III für sich und seine Successoren am Reich bestätigt wurde; und der erstgeborne Zweig ist Augustenburg. Ob aber demnächst dennoch nicht andere Beziehungen zwischen diesen beiden Zweigen zur Discussion kommen dürften, ist eine andere Frage, deren Erörterung hier zu weit führen würde.</p><lb/> </div> </div> <div n="1"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Die Leichenfeier des Erzbischofs von Paris</hi>.</hi> </head><lb/> <div type="jArticle" n="2"> <dateline><hi rendition="#b">Paris,</hi> 10 Januar.</dateline> <p> Nach Notredame strömte dieser Tage ganz Paris; wie die Schauspielhäuser, wo eben die Vogue sich aufhält, war dieser heilige Palast von wartendem Volk umstellt, und von frühem Morgen bis zu dem abendlichen Schluß der Kirche hielt sich der Zudrang in fast beständig gleichmäßiger Stärke. Wollte und könnte man untersuchen, ob gewöhnliche Schaulust, frommer Sinn oder besonderer Antheil an dem Verstorbenen die Menge leiteten, so würde man wahrscheinlich finden, daß alle diese Elemente hier mitwirkende Kräfte sind. Das Pariser Volk ist eines der drolligsten Phänomene dieser Welt: um einen Sperling, der ein Stückchen Brosame vom Weg aufhebt, läuft es kindisch zusammen – warum sollte es nicht seinen todten Erzbischof in einem vollen Ornate sich ansehn wollen. Ob viel Religion dabei im Spiel war, daran läßt sich allerdings zweifeln: an hohen Festtagen sind die Kirchen voll, sonst aber könnten sie gefüllter seyn; zur Messe geht man nicht sehr häufig, zur Beichte selten oder gar nicht, aber eine der Motive unbewußte, unthätige Anhänglichkeit an die Einrichtungen und Gebräuche der Kirche findet sich in allen Ständen, und namentlich bei den untern ziemlich lebhaft.</p><lb/> <p>Die Gesinnung des Volks gegen den Erzbischof selbst stand in der letzten Zeit der Geneigtheit näher, als der Feindschaft; brachte der unzeitige, ungeschickte, unkirchliche Eifer des Legitimisten auch die hitzigeren Freunde der Revolution in Harnisch, so entwaffnete die persönliche Güte des Mannes und seine Großartigkeit im Wohlthun Viele und gewann die Herzen der Masse. Die Verwüstung des erzbischöflichen Palastes kann nur als das Werk eines berauschten Moments, nicht als der Ausdruck eines dauernden Geistes betrachtet werden. Die kurz zuvor errungene Freiheit hatte gute und schlechte Kinder, unter den letztern auch Uebermuth und Verwirrung der Begriffe erzeugt, und ungebundene Offenbarung einer rohen Natur hielt sich für Tugend und Genie, ganz so wie der listige oder<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0122/0010]
erlangt hatte, unterzeichnete er am 14 Nov. 1665 die sogenannte Lex Regia (den souveraine Konge Lcv), das Königsgesetz, worin die Hauptfolgen der neuen Ordnung der Dinge festgesetzt wurden. (Es sollte anfangs nicht bekannt gemacht werden; daher schrieb es der Kammersecretär, Peter Schumacher, der nachherige Großkanzler Graf v. Greifenfeld, eigenhändig; erst bei der Krönung Christians V ward es öffentlich verlesen, und Friedrich IV ließ es 1709 auf 19 Tafeln in Folio mit vielen Vignetten und Zierrathen in Kupfer stechen; diese Originalausgabe liegt mir vor.) Darin ist denn auch, weitläufiger als in irgend einem andern Staatsgrundgesetze, in den Artikeln 27 bis 40 die Erbfolgeordnung festgesetzt, nach Erstgeburtsrecht und Linienvorzug, zunächst im Mannsstamme. Wenn aber der Mannsstamm ausgestorben, so sollen (Art. 31) die weiblichen Descendenten des verstorbenen Königs, nach Erstgeburt und Linienvorzug (demnächst wieder mit Vorzug des Sohnes vor der Tochter) succediren und, in deren Ermangelung, die Prinzessin vom Geblüt, die dem verstorbenen König auf väterlicher Seite die nächste ist. (Art. 32: Lader Hand da heller ingen Döttre efter sig, da skal den Printzesse af Blodet, som hannem paa Faederne Stammen hörer nest til, Arvesuccessionen udi Regieringen vaere hiemfalden og hendis Linier een efter anden, paa den maade som för er sagt) Wenden wir diese klaren Bestimmungen auf die vorliegenden Verhältnisse an, so ist es gewiß, daß in dem unwahrscheinlichen Falle des Aussterbens der jetzigen königlichen Linie im Mannsstamme keineswegs die Nebenlinie Holstein-Sonderburg nachfolgen würde, sondern die weibliche Descendenz. Da nun bei dem Hintritt dieser Erbfolge die Nähe des Grades mit dem zuletzt verstorbenen König entscheiden soll, so würden – nach den jetzt vorliegenden genealogischen Verhältnissen – nicht die beiden Prinzessinnen-Töchter des verstorbenen Königs Friedrich VI zur Erbfolge gelangen, sondern die Schwestern des jetzigen Königs Christian VIII: zuerst die Prinzessin Juliane (geboren 1788), kinderlose Wittwe des Prinzen Wilhelm von Hessen-Philippsthal-Barchfeld; sodann die Prinzessin Charlotte (geboren 1789), vermählt mit dem Prinzen Wilhelm von Kurhessen (Gouverneur von Kopenhagen, Sohn des 1837 verstorbenen Landgrafen Friedrich zu Rumpenheim). Nach dieser würde dann ihr einziger Sohn Friedrich, geboren 1820 und gegenwärtig in Bonn studirend, König von Dänemark werden – derselbe Prinz, welcher zugleich volle demnächstige Erbhoffnung auf Kurhessen hat, wenn der jetzige Kurprinz ohne successionsfähige Descendenz versterben sollte. (Eine Vereinigung Dänemarks und Kurhessens in der Person des Fürsten scheint nicht thunlich, da das dänische Königsgesetz im Art. 23 den Sitz des Königs in Dänemark befiehlt, und die kurhessische Verfassungsurkunde im §. 11 sagt: „der Sitz der Regierung kann nicht außer Landes verlegt werden.“ Es könnte also wohl in diesem Falle die Regierung über Kurhessen, da die beiden Brüder des genannten Prinzen Wilhelm unvermählt sind, an die Linie Hessen-Philippsthal übergehen.)
Für das im Jahr 1814 an Dänemark gegebene Herzogthum Lauenburg gilt rücksichtlich der Erbfolge ganz dasselbe, indem die Bestimmungen der Lex Regia auch für Norwegen galten, und Lauenburg statt Schwedisch-Pommerns als Aequivalent für Norwegen angesehen werden muß. – – Ganz ein Anderes tritt aber rücksichtlich der Herzogthümer Schleswig und Holstein ein. Zwar enthält die Lex Regia in Bezug auf sie keinen Unterschied; allein das Haus Holstein älteren Stammes besaß schon vor seiner Trennung in die königliche Linie und in die Nebenlinie Sonderburg beide Herzogthümer: Schleswig als dänisches Mannlehen, Holstein als Reichsmannlehen. Die sämmtlichen Agnaten dieses älteren Stammes hatten also eventuelle Erbrechte auf beide Herzogthümer, welche ihnen, und namentlich den Gliedern der Nebenlinie Sonderburg, durch die spätere Lex Regia der königlichen Linie keineswegs entzogen werden konnten. Eben so wenig konnte eine solche Entziehung durch einen Beschluß der schleswigischen Stände (unter Friedrich IV) eintreten, wonach die in Dänemark nach der Lex Regia geltende Erbfolge auch für Schleswig anzunehmen sey. Der Anfall beider Herzogthümer bei dem Aussterben der königlichen Linie im Mannsstamm an die Nebenlinie ist daher niemals bezweifelt worden, bis Professor Paulsen in Kiel unter dem Titel: „für Dänemark und für Holstein, Altona, 1836“ es versuchte. Siegreich wurde er jedoch widerlegt in der Schrift: „die Erbfolge in Schleswig-Holstein, Halle 1837.“ Auch kann darüber, welcher Zweig der Nebenlinie eintreten werde, ob Holstein-Sonderburg-Augustenburg, oder Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg, kein Zweifel seyn. Denn die Söhne desjenigen Herzogs Alexander von Sonderburg, von welchem beide Zweige descendiren, führten durch Vertrag vom 17 Dec. 1633 das Erstgeburtsrecht ein, welcher Vertrag von dem König Friedrich III für sich und seine Successoren am Reich bestätigt wurde; und der erstgeborne Zweig ist Augustenburg. Ob aber demnächst dennoch nicht andere Beziehungen zwischen diesen beiden Zweigen zur Discussion kommen dürften, ist eine andere Frage, deren Erörterung hier zu weit führen würde.
Die Leichenfeier des Erzbischofs von Paris.
Paris, 10 Januar. Nach Notredame strömte dieser Tage ganz Paris; wie die Schauspielhäuser, wo eben die Vogue sich aufhält, war dieser heilige Palast von wartendem Volk umstellt, und von frühem Morgen bis zu dem abendlichen Schluß der Kirche hielt sich der Zudrang in fast beständig gleichmäßiger Stärke. Wollte und könnte man untersuchen, ob gewöhnliche Schaulust, frommer Sinn oder besonderer Antheil an dem Verstorbenen die Menge leiteten, so würde man wahrscheinlich finden, daß alle diese Elemente hier mitwirkende Kräfte sind. Das Pariser Volk ist eines der drolligsten Phänomene dieser Welt: um einen Sperling, der ein Stückchen Brosame vom Weg aufhebt, läuft es kindisch zusammen – warum sollte es nicht seinen todten Erzbischof in einem vollen Ornate sich ansehn wollen. Ob viel Religion dabei im Spiel war, daran läßt sich allerdings zweifeln: an hohen Festtagen sind die Kirchen voll, sonst aber könnten sie gefüllter seyn; zur Messe geht man nicht sehr häufig, zur Beichte selten oder gar nicht, aber eine der Motive unbewußte, unthätige Anhänglichkeit an die Einrichtungen und Gebräuche der Kirche findet sich in allen Ständen, und namentlich bei den untern ziemlich lebhaft.
Die Gesinnung des Volks gegen den Erzbischof selbst stand in der letzten Zeit der Geneigtheit näher, als der Feindschaft; brachte der unzeitige, ungeschickte, unkirchliche Eifer des Legitimisten auch die hitzigeren Freunde der Revolution in Harnisch, so entwaffnete die persönliche Güte des Mannes und seine Großartigkeit im Wohlthun Viele und gewann die Herzen der Masse. Die Verwüstung des erzbischöflichen Palastes kann nur als das Werk eines berauschten Moments, nicht als der Ausdruck eines dauernden Geistes betrachtet werden. Die kurz zuvor errungene Freiheit hatte gute und schlechte Kinder, unter den letztern auch Uebermuth und Verwirrung der Begriffe erzeugt, und ungebundene Offenbarung einer rohen Natur hielt sich für Tugend und Genie, ganz so wie der listige oder
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription.
(2016-06-28T11:37:15Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2016-06-28T11:37:15Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: gekennzeichnet; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: Lautwert transkribiert; I/J in Fraktur: Lautwert transkribiert; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: Lautwert transkribiert; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: nein;
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |