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Allgemeine Zeitung. Nr. 28. Augsburg, 28. Januar 1840.

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solcher Vorrechte erforderlich sey, beharre sie ferner darauf; im Uebrigen einwilligend wie ferner zum 11ten Punkte, daß die Aemter ohne Religionsunterschied auch in den Städten verliehen werden sollen. Sie wünscht zum 12ten und 13ten Punkt auch dießmal, daß der Reciprocität und des Zehentrechtes erwähnt werde, da diese Rechte gar nicht außer dem Bereiche der gegenwärtigen Berathungen liegen; im Uebrigen dem Vertrage beitretend. Der 14te Punkt: daß ein Gesetz den gemeinschaftlichen Friedhofsgebrauch (wo keine abgesonderten Friedhöfe bestehen) anordne, wird nicht beanständigt; auch genehmigt die Magnatentafel, daß in der unterzubreitenden Repräsentation um Anstellung evangelischer Seelsorger gebeten werde. - Am Schlusse ist bemerkt: was die Abweisung der Protestanten aus Croatien anbelangt, wiederhole die Magnatentafel ihre Ansichten vom letzten Landtage; es wird demnach kraft derselben die Ständetafel ersucht, diesen Antrag dahingestellt zu lassen, indem zu hoffen ist, es werde das Schwesterland bald selbst die Aufhebung dieser auf alten Gesetzen beruhenden Maaßregel verlangen. Uebrigens beziehen sich diese Ergebnisse bloß auf das Nuncium der Ständetafel. Die Bemerkungen über die Repräsentation und den Gesetzesentwurf wird die Magnatentafel alsdann mittheilen, wenn eine gänzliche Uebereinstimmung der beiden Tafeln über diesen Gegenstand erzielt seyn wird.

[242]

Bekanntmachung,
die Prämien-Einrichtungen bei der öffentlichen Kunstausstellung zu Dresden
betreffend.

Vermöge allerhöchster Genehmigung des vom akademischen Rathe gemachten Antrags sollen künftig unter nachbemerkten Bestimmungen diejenigen Künstler Prämien erhalten, welche durch die vorzüglichsten zur jährlichen Kunstausstellung eingesendeten Werke, wozu sie sich die Aufgaben frei erwählen können, ihre Fähigkeiten und deren Entwickelung dargethan haben: so daß die Ausstellung selbst als eine freie, allgemeine große Concurrenz betrachtet und selbiger dadurch eine erhöhte Wirksamkeit gegeben werden soll.

In dieser Beziehung wird unter Aufhebung der zeitherigen Bestimmungen für die bei der Kunstakademie stattfindenden Preisvertheilungen Folgendes festgestellt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

I. Die Prämien bestehen wie bisher in einem Reise-Stipendium auf zwei und nach Befinden drei Jahre und in einigen größern und kleinern Medaillen.

II. Um das Reise-Stipendium erhalten zu können, ist Folgendes erforderlich:
a) der Künstler muß in Sachsen geboren seyn;
b) er muß wenigstens ein Jahr lang die dritte Classe der Kunstakademie besucht und sich entweder noch daselbst befinden, oder seit nicht länger als vier Jahren die Kunstakademie verlassen haben;
c) auch wenn der Künstler nicht mehr im Besitze seines Werkes ist, und dieses von dem Eigenthümer zur Ausstellung eingesendet wird, kann ersterer bei befundener Würdigkeit diese Prämie erhalten; nur muß diese Arbeit seine gegenwärtige Bildungsstufe beurkunden und im Laufe des letztverflossenen Jahres verfertigt seyn;
d) der Künstler muß auf sein Ehrenwort versichern können, daß im Wesentlichen der Gedanke und dessen Darstellung sein eigen sey, und daß bei der technischen Ausführung ihm keines Andern Hand geholfen habe.

Von dem Architekten wird noch insbesondere verlangt, daß er schriftlich oder mündlich die Motive angebe, welche dem Organismus seines Werkes zu Grunde liegen;
e) Ausländer können nur Medaillen, und die große goldene nur unter den bei IV. festgesetzten Bestimmungen erhalten.

III. Unter die Kunstgattungen, welche bei der Prämienvertheilung berücksichtigt werden, gehört die Architektur, die Malerei, die Bildnerei und die Kupferstecherei.

A. Architektur.

Die große Prämie kann durch den Plan zu einem Gebäude, welches einen höhern Zweck hat, als die alltäglichen Bedürfnisse zu befriedigen, erworben werden.

Zu einem solchen Plane sind folgende Zeichnungen erforderlich:
a) Grundrisse und nöthigenfalls Situationsplan;
b) Aufrisse der hauptsächlichsten Facaden;
c) die zur Erläuterung nothwendigen Durchschnitte;
d) Details in angemessenem Maaßstabe;
e) perspectivische Ansicht.

B. Gemälde.

Unter den Gemälden werden als des großen Preises würdig historische und mythische Darstellungen, Genrebilder und Landschaften anerkannt.

Dagegen bleiben von diesem Preis ausgeschlossen: Portraits, Blumenstücke und Stillleben.

Von den historischen und Genrebildern wird erfordert:
a) daß es keine bloße Untermalung oder Skizze sey;
b) die Figuren wenigstens halbe Lebensgröße haben;
g) die Landschaften können erdichtete oder geistreiche und gefühlvolle Auffassungen wirklicher Gegenden seyn.

Seestücke werden den Landschaften gleichgestellt, Städteprospecte aber von der großen Preisbewerbung ausgeschlossen;
d) hinsichtlich der technischen Ausführung finden bei den Landschaften dieselben Bestimmungen wie bei den historischen Bildern statt, und die Landschaften müssen wenigstens eine Größe von 12 Quadratfuß haben.

C. Bildnerei.

Von den Bildnern wird zur Erlangung des großen Preises erfordert:
a) eine nackte Figur oder ein Relief;
b) die nackte Figur muß wenigstens 4 Fuß Höhe haben;
c) es ist nicht erforderlich, daß eine solche Figur in Stein ausgeführt sey; Gypsabgüsse sind hinreichend;
d) unter Relief wird eine Composition von mehreren Figuren verstanden, welche wenigstens um zwei Drittheile vom Grunde sich abheben;
e) die Größe der Gestalten dabei darf nicht unter 3 Fuß Höhe seyn;
f) bei dem Relief gilt dasselbe wie bei den Figuren unter c.

D. Kupferstecherei.

Auf Prämien haben Anspruch:
a) historische Blätter, die in Linien-Manier und mindestens in der Größe von 60 Quadratzoll nach Originalien gestochen sind, die früher nie von Andern genügend in Kupfer übertragen wurden;
b) radirte und mit dem Grabstichel völlig beendete Landschaften, die zu historischen Bildern gerechnet werden können, und deren Figuren auf dem Stiche wenigstens 4 Zoll groß sind.

Kupferstiche aus der Verfallzeit der Kunst haben keinen Anspruch auf Prämien.

solcher Vorrechte erforderlich sey, beharre sie ferner darauf; im Uebrigen einwilligend wie ferner zum 11ten Punkte, daß die Aemter ohne Religionsunterschied auch in den Städten verliehen werden sollen. Sie wünscht zum 12ten und 13ten Punkt auch dießmal, daß der Reciprocität und des Zehentrechtes erwähnt werde, da diese Rechte gar nicht außer dem Bereiche der gegenwärtigen Berathungen liegen; im Uebrigen dem Vertrage beitretend. Der 14te Punkt: daß ein Gesetz den gemeinschaftlichen Friedhofsgebrauch (wo keine abgesonderten Friedhöfe bestehen) anordne, wird nicht beanständigt; auch genehmigt die Magnatentafel, daß in der unterzubreitenden Repräsentation um Anstellung evangelischer Seelsorger gebeten werde. – Am Schlusse ist bemerkt: was die Abweisung der Protestanten aus Croatien anbelangt, wiederhole die Magnatentafel ihre Ansichten vom letzten Landtage; es wird demnach kraft derselben die Ständetafel ersucht, diesen Antrag dahingestellt zu lassen, indem zu hoffen ist, es werde das Schwesterland bald selbst die Aufhebung dieser auf alten Gesetzen beruhenden Maaßregel verlangen. Uebrigens beziehen sich diese Ergebnisse bloß auf das Nuncium der Ständetafel. Die Bemerkungen über die Repräsentation und den Gesetzesentwurf wird die Magnatentafel alsdann mittheilen, wenn eine gänzliche Uebereinstimmung der beiden Tafeln über diesen Gegenstand erzielt seyn wird.

[242]

Bekanntmachung,
die Prämien-Einrichtungen bei der öffentlichen Kunstausstellung zu Dresden
betreffend.

Vermöge allerhöchster Genehmigung des vom akademischen Rathe gemachten Antrags sollen künftig unter nachbemerkten Bestimmungen diejenigen Künstler Prämien erhalten, welche durch die vorzüglichsten zur jährlichen Kunstausstellung eingesendeten Werke, wozu sie sich die Aufgaben frei erwählen können, ihre Fähigkeiten und deren Entwickelung dargethan haben: so daß die Ausstellung selbst als eine freie, allgemeine große Concurrenz betrachtet und selbiger dadurch eine erhöhte Wirksamkeit gegeben werden soll.

In dieser Beziehung wird unter Aufhebung der zeitherigen Bestimmungen für die bei der Kunstakademie stattfindenden Preisvertheilungen Folgendes festgestellt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

I. Die Prämien bestehen wie bisher in einem Reise-Stipendium auf zwei und nach Befinden drei Jahre und in einigen größern und kleinern Medaillen.

II. Um das Reise-Stipendium erhalten zu können, ist Folgendes erforderlich:
a) der Künstler muß in Sachsen geboren seyn;
b) er muß wenigstens ein Jahr lang die dritte Classe der Kunstakademie besucht und sich entweder noch daselbst befinden, oder seit nicht länger als vier Jahren die Kunstakademie verlassen haben;
c) auch wenn der Künstler nicht mehr im Besitze seines Werkes ist, und dieses von dem Eigenthümer zur Ausstellung eingesendet wird, kann ersterer bei befundener Würdigkeit diese Prämie erhalten; nur muß diese Arbeit seine gegenwärtige Bildungsstufe beurkunden und im Laufe des letztverflossenen Jahres verfertigt seyn;
d) der Künstler muß auf sein Ehrenwort versichern können, daß im Wesentlichen der Gedanke und dessen Darstellung sein eigen sey, und daß bei der technischen Ausführung ihm keines Andern Hand geholfen habe.

Von dem Architekten wird noch insbesondere verlangt, daß er schriftlich oder mündlich die Motive angebe, welche dem Organismus seines Werkes zu Grunde liegen;
e) Ausländer können nur Medaillen, und die große goldene nur unter den bei IV. festgesetzten Bestimmungen erhalten.

III. Unter die Kunstgattungen, welche bei der Prämienvertheilung berücksichtigt werden, gehört die Architektur, die Malerei, die Bildnerei und die Kupferstecherei.

A. Architektur.

Die große Prämie kann durch den Plan zu einem Gebäude, welches einen höhern Zweck hat, als die alltäglichen Bedürfnisse zu befriedigen, erworben werden.

Zu einem solchen Plane sind folgende Zeichnungen erforderlich:
a) Grundrisse und nöthigenfalls Situationsplan;
b) Aufrisse der hauptsächlichsten Façaden;
c) die zur Erläuterung nothwendigen Durchschnitte;
d) Details in angemessenem Maaßstabe;
e) perspectivische Ansicht.

B. Gemälde.

Unter den Gemälden werden als des großen Preises würdig historische und mythische Darstellungen, Genrebilder und Landschaften anerkannt.

Dagegen bleiben von diesem Preis ausgeschlossen: Portraits, Blumenstücke und Stillleben.

Von den historischen und Genrebildern wird erfordert:
α) daß es keine bloße Untermalung oder Skizze sey;
β) die Figuren wenigstens halbe Lebensgröße haben;
γ) die Landschaften können erdichtete oder geistreiche und gefühlvolle Auffassungen wirklicher Gegenden seyn.

Seestücke werden den Landschaften gleichgestellt, Städteprospecte aber von der großen Preisbewerbung ausgeschlossen;
δ) hinsichtlich der technischen Ausführung finden bei den Landschaften dieselben Bestimmungen wie bei den historischen Bildern statt, und die Landschaften müssen wenigstens eine Größe von 12 Quadratfuß haben.

C. Bildnerei.

Von den Bildnern wird zur Erlangung des großen Preises erfordert:
a) eine nackte Figur oder ein Relief;
b) die nackte Figur muß wenigstens 4 Fuß Höhe haben;
c) es ist nicht erforderlich, daß eine solche Figur in Stein ausgeführt sey; Gypsabgüsse sind hinreichend;
d) unter Relief wird eine Composition von mehreren Figuren verstanden, welche wenigstens um zwei Drittheile vom Grunde sich abheben;
e) die Größe der Gestalten dabei darf nicht unter 3 Fuß Höhe seyn;
f) bei dem Relief gilt dasselbe wie bei den Figuren unter c.

D. Kupferstecherei.

Auf Prämien haben Anspruch:
a) historische Blätter, die in Linien-Manier und mindestens in der Größe von 60 Quadratzoll nach Originalien gestochen sind, die früher nie von Andern genügend in Kupfer übertragen wurden;
b) radirte und mit dem Grabstichel völlig beendete Landschaften, die zu historischen Bildern gerechnet werden können, und deren Figuren auf dem Stiche wenigstens 4 Zoll groß sind.

Kupferstiche aus der Verfallzeit der Kunst haben keinen Anspruch auf Prämien.

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solcher Vorrechte erforderlich sey, beharre sie ferner darauf; im Uebrigen einwilligend wie ferner zum 11ten Punkte, daß die Aemter ohne Religionsunterschied auch in den Städten verliehen werden sollen. Sie wünscht zum 12ten und 13ten Punkt auch dießmal, daß der Reciprocität und des Zehentrechtes erwähnt werde, da diese Rechte gar nicht außer dem Bereiche der gegenwärtigen Berathungen liegen; im Uebrigen dem Vertrage beitretend. Der 14te Punkt: daß ein Gesetz den gemeinschaftlichen Friedhofsgebrauch (wo keine abgesonderten Friedhöfe bestehen) anordne, wird nicht beanständigt; auch genehmigt die Magnatentafel, daß in der unterzubreitenden Repräsentation um Anstellung evangelischer Seelsorger gebeten werde. &#x2013; Am Schlusse ist bemerkt: was die Abweisung der Protestanten aus Croatien anbelangt, wiederhole die Magnatentafel ihre Ansichten vom letzten Landtage; es wird demnach kraft derselben die Ständetafel ersucht, diesen Antrag dahingestellt zu lassen, indem zu hoffen ist, es werde das Schwesterland bald selbst die Aufhebung dieser auf alten Gesetzen beruhenden Maaßregel verlangen. Uebrigens beziehen sich diese Ergebnisse bloß auf das Nuncium der Ständetafel. Die Bemerkungen über die Repräsentation und den Gesetzesentwurf wird die Magnatentafel alsdann mittheilen, wenn eine gänzliche Uebereinstimmung der beiden Tafeln über diesen Gegenstand erzielt seyn wird.</p>
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Der 14te Punkt: daß ein Gesetz den gemeinschaftlichen Friedhofsgebrauch (wo keine abgesonderten Friedhöfe bestehen) anordne, wird nicht beanständigt; auch genehmigt die Magnatentafel, daß in der unterzubreitenden Repräsentation um Anstellung evangelischer Seelsorger gebeten werde. – Am Schlusse ist bemerkt: was die Abweisung der Protestanten aus Croatien anbelangt, wiederhole die Magnatentafel ihre Ansichten vom letzten Landtage; es wird demnach kraft derselben die Ständetafel ersucht, diesen Antrag dahingestellt zu lassen, indem zu hoffen ist, es werde das Schwesterland bald selbst die Aufhebung dieser auf alten Gesetzen beruhenden Maaßregel verlangen. Uebrigens beziehen sich diese Ergebnisse bloß auf das Nuncium der Ständetafel. Die Bemerkungen über die Repräsentation und den Gesetzesentwurf wird die Magnatentafel alsdann mittheilen, wenn eine gänzliche Uebereinstimmung der beiden Tafeln über diesen Gegenstand erzielt seyn wird. [242] Bekanntmachung, die Prämien-Einrichtungen bei der öffentlichen Kunstausstellung zu Dresden betreffend. Vermöge allerhöchster Genehmigung des vom akademischen Rathe gemachten Antrags sollen künftig unter nachbemerkten Bestimmungen diejenigen Künstler Prämien erhalten, welche durch die vorzüglichsten zur jährlichen Kunstausstellung eingesendeten Werke, wozu sie sich die Aufgaben frei erwählen können, ihre Fähigkeiten und deren Entwickelung dargethan haben: so daß die Ausstellung selbst als eine freie, allgemeine große Concurrenz betrachtet und selbiger dadurch eine erhöhte Wirksamkeit gegeben werden soll. In dieser Beziehung wird unter Aufhebung der zeitherigen Bestimmungen für die bei der Kunstakademie stattfindenden Preisvertheilungen Folgendes festgestellt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht. I. Die Prämien bestehen wie bisher in einem Reise-Stipendium auf zwei und nach Befinden drei Jahre und in einigen größern und kleinern Medaillen. II. Um das Reise-Stipendium erhalten zu können, ist Folgendes erforderlich: a) der Künstler muß in Sachsen geboren seyn; b) er muß wenigstens ein Jahr lang die dritte Classe der Kunstakademie besucht und sich entweder noch daselbst befinden, oder seit nicht länger als vier Jahren die Kunstakademie verlassen haben; c) auch wenn der Künstler nicht mehr im Besitze seines Werkes ist, und dieses von dem Eigenthümer zur Ausstellung eingesendet wird, kann ersterer bei befundener Würdigkeit diese Prämie erhalten; nur muß diese Arbeit seine gegenwärtige Bildungsstufe beurkunden und im Laufe des letztverflossenen Jahres verfertigt seyn; d) der Künstler muß auf sein Ehrenwort versichern können, daß im Wesentlichen der Gedanke und dessen Darstellung sein eigen sey, und daß bei der technischen Ausführung ihm keines Andern Hand geholfen habe. 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Unter den Gemälden werden als des großen Preises würdig historische und mythische Darstellungen, Genrebilder und Landschaften anerkannt. Dagegen bleiben von diesem Preis ausgeschlossen: Portraits, Blumenstücke und Stillleben. Von den historischen und Genrebildern wird erfordert: α) daß es keine bloße Untermalung oder Skizze sey; β) die Figuren wenigstens halbe Lebensgröße haben; γ) die Landschaften können erdichtete oder geistreiche und gefühlvolle Auffassungen wirklicher Gegenden seyn. Seestücke werden den Landschaften gleichgestellt, Städteprospecte aber von der großen Preisbewerbung ausgeschlossen; δ) hinsichtlich der technischen Ausführung finden bei den Landschaften dieselben Bestimmungen wie bei den historischen Bildern statt, und die Landschaften müssen wenigstens eine Größe von 12 Quadratfuß haben. C. Bildnerei. Von den Bildnern wird zur Erlangung des großen Preises erfordert: a) eine nackte Figur oder ein Relief; b) die nackte Figur muß wenigstens 4 Fuß Höhe haben; c) es ist nicht erforderlich, daß eine solche Figur in Stein ausgeführt sey; Gypsabgüsse sind hinreichend; d) unter Relief wird eine Composition von mehreren Figuren verstanden, welche wenigstens um zwei Drittheile vom Grunde sich abheben; e) die Größe der Gestalten dabei darf nicht unter 3 Fuß Höhe seyn; f) bei dem Relief gilt dasselbe wie bei den Figuren unter c. D. Kupferstecherei. Auf Prämien haben Anspruch: a) historische Blätter, die in Linien-Manier und mindestens in der Größe von 60 Quadratzoll nach Originalien gestochen sind, die früher nie von Andern genügend in Kupfer übertragen wurden; b) radirte und mit dem Grabstichel völlig beendete Landschaften, die zu historischen Bildern gerechnet werden können, und deren Figuren auf dem Stiche wenigstens 4 Zoll groß sind. Kupferstiche aus der Verfallzeit der Kunst haben keinen Anspruch auf Prämien.

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 28. Augsburg, 28. Januar 1840, S. 0221. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_028_18400128/13>, abgerufen am 23.11.2024.