Allgemeine Zeitung. Nr. 50. Augsburg, 19. Februar 1840.Recht der Städte beruht auf ihrem öffentlichen Rechtsverhältnisse, diesem kann willkürlich, durch den Willen des 3ten Standes (der erste und zweite Stand hat sich ohnedieß oft und deutlich erklärt: daß nur allen vier Ständen zusammengenommen der gesetzliche Antheil des Landes an der Gesetzgebung gebührt), nicht präjudicirt werden. Auch können die Rechte der Stände, wie der Landtag oft selbst ausgesprochen, weder durch Nichtgebrauch noch durch Verjährung aufgehoben werden. Das Recht der Repräsentation auf dem Landtage gründet sich ferner weder auf die Zahl der Porten, noch auf die Zahl der Einwohner; würde dieses der Fall seyn, müßte der Adel oder der 3te Stand entweder gar keine oder eine viel geringere Anzahl von Stimmen haben, als der 4te Stand der Städte, denn diese zahlen doch, wie der Redner es selbst gesteht, 623 Porten, der ganze Adel aber gar keine. Ebenso verhält es sich mit der Zahl der Mitglieder dieser Stände; denn die k. Freistädte zählen für den Bürgerstand 600,000 Individuen, während der Adel kaum 300,000 zusammen bringen dürfte. In das Verhältniß der Intelligenz des Besitzthums und Vermögens näher einzugehen, dürfte unnöthig und genug seyn zu erwähnen, daß unter den adeligen Familien (nach Abzug der beiden ersten Stände) kaum 3000 einigermaßen begüterte zu zählen seyen, und im Ganzen und im Allgemeinen dieser Rücksichten der Bürgerstand gewiß nicht unter dem Adelstand stehe. Wollten wir, wie der Redner gethan, in einiges Detail eingehen, dürfte nur erwähnt werden: daß z. B. Pesth mehr Porten trägt als jedes der folgenden Comitate. Wieselburg, Raab, Arva, Lipta, Thurocz, Zolyom, Honth, Gran, Csongrad, Csanad, Abauj, Saros, Ungh, Marmaros, Szathmar, Szabolcs, Beregh, Posega; - so viel oder mehr, als wenn manche zwei von diesen zusammengezogen werden, ja so viel als fünf Comitate zusammengenommen: nämlich Torna, Zarand, Kövar, Kraszna, Ugotsch; - Theresiopel, Szegedin, Preßburg, Ofen und Debreczin tragen einzeln mehr Porten als die Comitate Lipto, Thurocz, Csongrad, Ungb, Bereg, Szolnok; die Städte Zombor, Oedenburg, Temeswar einzeln mehr, oder wenigstens so viel als die Comitate Torna und Ugotsch zusammengenommen; die Städte Neusatz, Raab, Stuhlweißenburg, Kaschau, Tyrnau mehr als die einzelnen Comitate Kraszna, Zarand, Ugotsch, Torna; von den übrigen Lasten des Staates will Referent nichts erwähnen, aber wahr ist es, daß in älteren Zeiten der Adel die große Last der Landesvertheidigung ganz, beinahe allein getragen, und dieß ist auch die Basis jener großen Freiheiten und Vorzüge, daß aber in der neueren Zeit diese Last größtentheils auf die Städte und den Bauernstand übergegangen sey. - Beruht daher nach Vernunft und positiven Gesetzen, namentlich des heiligen Stephans I. B. 4. C. Verböczy I. tit. 2. §. 3. Sigismund II Decr. der Grund und der Maaßstab aller politischen Rechte in diesem Lande lediglich auf der Vertheidigung und Mehrung des Reichs: so können eben diese politischen Rechte dem Bürgerstande, der daran so großen Theil trägt, nicht entzogen, oder in geringeren Maaße, als er vor dem 8 Artikel 1715 besaß, eingeräumt werden. (Beschluß folgt.) [528] Gegen-Erklärung. Stuttgart. In Nr. 42 der Allg. Zeitung wird von den Erben des auf Ceylon verstorbenen Obersten v. Hügel eine von mir kürzlich herausgegebene Druckschrift, welche die Gold-Ansprüche des im Jahr 1787 nach dem Cap der guten Hoffnung abgegangenen, und von da in der Folge nach Ceylon und Java versendeten Regiments nach den Acten darstellt - für befangen erklärt, meine Ansicht als von drei Gerichts-Instanzen widerlegt hingestellt, und, damit ja das Publicum nicht "irregeleitet werde," wird auf eine Beilage des schwäb. Merkurs verwiesen. Obgleich jeder Leser selbst zu ermessen weiß, was er von einem, dem Vertheidiger einer Rechtssache durch den Gegner gemachten, Vorwurf der Befangenheit zu halten hat, so finde ich mich doch im Interesse der Wahrheit zu der Berichtigung veranlaßt, daß der von mir für Mitglieder jenes Regiments und deren Erben gegen die königl. würtembergische Staatscasse und beziehungsweise gegen Kriegs-Minister v. Hügel und Genossen geführte, jene Soldansprüche betreffende Rechtsstreit noch in Verhandlung der ersten Instanz begriffen ist und daß die in der Merkurs-Beilage abgedruckten Entscheidungs-Gründe einen sowohl hinsichtlich des Gegenstandes als der Partie verschiedenen Proceß des gedachten Kriegsministers v. Hügel und Consorten betreffen. In der festen Ueberzeugung, durch Veröffentlichung der Acten jenes Streits der Sache der Wahrheit und des Rechts gedient zu haben, kann ich ruhig dem Urtheil des unbefangenen Publicums entgegensehen. Den 12 Februar 1840. G. Tafel, Rechts-Consulent. [529] Oeffentlicher Dank. Bei dem am 23 December v. J. zu Meran erfolgten Tode unseres innigst geliebten Gatten, Vaters, Sohnes und Bruders, des Dr. med. Ernst Fedor Platner, aus Leipzig, so wie bei dessen Beerdigung, haben die verehrte katholische Geistlichkeit und die biedern Bewohner Merans eine so theilnehmende Liebe bewiesen, daß wir unsern innigsten Dank öffentlich auszusprechen uns verpflichtet fühlen. Dieses ausgezeichnete Wohlwollen war unserm tiefverwundeten Herzen sehr wohlthuend, und wir werden, auch in der Entfernung, nie aufhören, dieser Stadt und ihren edlen großherzigen Bewohnern das dankbarste Andenken zu widmen. Meran, Jena und Leipzig, Februar 1840. Die Hinterlassenen. Recht der Städte beruht auf ihrem öffentlichen Rechtsverhältnisse, diesem kann willkürlich, durch den Willen des 3ten Standes (der erste und zweite Stand hat sich ohnedieß oft und deutlich erklärt: daß nur allen vier Ständen zusammengenommen der gesetzliche Antheil des Landes an der Gesetzgebung gebührt), nicht präjudicirt werden. Auch können die Rechte der Stände, wie der Landtag oft selbst ausgesprochen, weder durch Nichtgebrauch noch durch Verjährung aufgehoben werden. Das Recht der Repräsentation auf dem Landtage gründet sich ferner weder auf die Zahl der Porten, noch auf die Zahl der Einwohner; würde dieses der Fall seyn, müßte der Adel oder der 3te Stand entweder gar keine oder eine viel geringere Anzahl von Stimmen haben, als der 4te Stand der Städte, denn diese zahlen doch, wie der Redner es selbst gesteht, 623 Porten, der ganze Adel aber gar keine. Ebenso verhält es sich mit der Zahl der Mitglieder dieser Stände; denn die k. Freistädte zählen für den Bürgerstand 600,000 Individuen, während der Adel kaum 300,000 zusammen bringen dürfte. In das Verhältniß der Intelligenz des Besitzthums und Vermögens näher einzugehen, dürfte unnöthig und genug seyn zu erwähnen, daß unter den adeligen Familien (nach Abzug der beiden ersten Stände) kaum 3000 einigermaßen begüterte zu zählen seyen, und im Ganzen und im Allgemeinen dieser Rücksichten der Bürgerstand gewiß nicht unter dem Adelstand stehe. Wollten wir, wie der Redner gethan, in einiges Detail eingehen, dürfte nur erwähnt werden: daß z. B. Pesth mehr Porten trägt als jedes der folgenden Comitate. Wieselburg, Raab, Arva, Lipta, Thurocz, Zolyom, Honth, Gran, Csongrad, Csanád, Abauj, Sàros, Ungh, Marmaros, Szathmàr, Szabolcs, Beregh, Posega; – so viel oder mehr, als wenn manche zwei von diesen zusammengezogen werden, ja so viel als fünf Comitate zusammengenommen: nämlich Torna, Zaránd, Kövár, Kraszna, Ugotsch; – Theresiopel, Szegedin, Preßburg, Ofen und Debreczin tragen einzeln mehr Porten als die Comitate Lipto, Thurocz, Csongrád, Ungb, Bereg, Szolnok; die Städte Zombor, Oedenburg, Temeswár einzeln mehr, oder wenigstens so viel als die Comitate Torna und Ugotsch zusammengenommen; die Städte Neusatz, Raab, Stuhlweißenburg, Kaschau, Tyrnau mehr als die einzelnen Comitate Kraszna, Zaránd, Ugotsch, Torna; von den übrigen Lasten des Staates will Referent nichts erwähnen, aber wahr ist es, daß in älteren Zeiten der Adel die große Last der Landesvertheidigung ganz, beinahe allein getragen, und dieß ist auch die Basis jener großen Freiheiten und Vorzüge, daß aber in der neueren Zeit diese Last größtentheils auf die Städte und den Bauernstand übergegangen sey. – Beruht daher nach Vernunft und positiven Gesetzen, namentlich des heiligen Stephans I. B. 4. C. Verböczy I. tit. 2. §. 3. Sigismund II Decr. der Grund und der Maaßstab aller politischen Rechte in diesem Lande lediglich auf der Vertheidigung und Mehrung des Reichs: so können eben diese politischen Rechte dem Bürgerstande, der daran so großen Theil trägt, nicht entzogen, oder in geringeren Maaße, als er vor dem 8 Artikel 1715 besaß, eingeräumt werden. (Beschluß folgt.) [528] Gegen-Erklärung. Stuttgart. In Nr. 42 der Allg. Zeitung wird von den Erben des auf Ceylon verstorbenen Obersten v. Hügel eine von mir kürzlich herausgegebene Druckschrift, welche die Gold-Ansprüche des im Jahr 1787 nach dem Cap der guten Hoffnung abgegangenen, und von da in der Folge nach Ceylon und Java versendeten Regiments nach den Acten darstellt – für befangen erklärt, meine Ansicht als von drei Gerichts-Instanzen widerlegt hingestellt, und, damit ja das Publicum nicht „irregeleitet werde,“ wird auf eine Beilage des schwäb. Merkurs verwiesen. Obgleich jeder Leser selbst zu ermessen weiß, was er von einem, dem Vertheidiger einer Rechtssache durch den Gegner gemachten, Vorwurf der Befangenheit zu halten hat, so finde ich mich doch im Interesse der Wahrheit zu der Berichtigung veranlaßt, daß der von mir für Mitglieder jenes Regiments und deren Erben gegen die königl. würtembergische Staatscasse und beziehungsweise gegen Kriegs-Minister v. Hügel und Genossen geführte, jene Soldansprüche betreffende Rechtsstreit noch in Verhandlung der ersten Instanz begriffen ist und daß die in der Merkurs-Beilage abgedruckten Entscheidungs-Gründe einen sowohl hinsichtlich des Gegenstandes als der Partie verschiedenen Proceß des gedachten Kriegsministers v. Hügel und Consorten betreffen. In der festen Ueberzeugung, durch Veröffentlichung der Acten jenes Streits der Sache der Wahrheit und des Rechts gedient zu haben, kann ich ruhig dem Urtheil des unbefangenen Publicums entgegensehen. Den 12 Februar 1840. G. Tafel, Rechts-Consulent. [529] Oeffentlicher Dank. Bei dem am 23 December v. J. zu Meran erfolgten Tode unseres innigst geliebten Gatten, Vaters, Sohnes und Bruders, des Dr. med. Ernst Fedor Platner, aus Leipzig, so wie bei dessen Beerdigung, haben die verehrte katholische Geistlichkeit und die biedern Bewohner Merans eine so theilnehmende Liebe bewiesen, daß wir unsern innigsten Dank öffentlich auszusprechen uns verpflichtet fühlen. Dieses ausgezeichnete Wohlwollen war unserm tiefverwundeten Herzen sehr wohlthuend, und wir werden, auch in der Entfernung, nie aufhören, dieser Stadt und ihren edlen großherzigen Bewohnern das dankbarste Andenken zu widmen. Meran, Jena und Leipzig, Februar 1840. 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Ebenso verhält es sich mit der Zahl der Mitglieder dieser Stände; denn die k. Freistädte zählen für den Bürgerstand 600,000 Individuen, während der Adel kaum 300,000 zusammen bringen dürfte. In das Verhältniß der Intelligenz des Besitzthums und Vermögens näher einzugehen, dürfte unnöthig und genug seyn zu erwähnen, daß unter den adeligen Familien (nach Abzug der beiden ersten Stände) kaum 3000 einigermaßen begüterte zu zählen seyen, und im Ganzen und im Allgemeinen dieser Rücksichten der Bürgerstand gewiß nicht unter dem Adelstand stehe.</p><lb/> <p>Wollten wir, wie der Redner gethan, in einiges Detail eingehen, dürfte nur erwähnt werden: daß z. B. Pesth mehr Porten trägt als jedes der folgenden Comitate. Wieselburg, Raab, Arva, Lipta, Thurocz, Zolyom, Honth, Gran, Csongrad, Csanád, Abauj, Sàros, Ungh, Marmaros, Szathmàr, Szabolcs, Beregh, Posega; – so viel oder mehr, als wenn manche zwei von diesen zusammengezogen werden, ja so viel als fünf Comitate zusammengenommen: nämlich Torna, Zaránd, Kövár, Kraszna, Ugotsch; – Theresiopel, Szegedin, Preßburg, Ofen und Debreczin tragen einzeln mehr Porten als die Comitate Lipto, Thurocz, Csongrád, Ungb, Bereg, Szolnok; die Städte Zombor, Oedenburg, Temeswár einzeln mehr, oder wenigstens so viel als die Comitate Torna und Ugotsch zusammengenommen; die Städte Neusatz, Raab, Stuhlweißenburg, Kaschau, Tyrnau mehr als die einzelnen Comitate Kraszna, Zaránd, Ugotsch, Torna; von den übrigen Lasten des Staates will Referent nichts erwähnen, aber wahr ist es, daß in älteren Zeiten der Adel die große Last der Landesvertheidigung ganz, beinahe allein getragen, und dieß ist auch die Basis jener großen Freiheiten und Vorzüge, daß aber in der neueren Zeit diese Last größtentheils auf die Städte und den Bauernstand übergegangen sey. – Beruht daher nach Vernunft und positiven Gesetzen, namentlich des heiligen Stephans I. B. 4. C. Verböczy I. tit. 2. §. 3. Sigismund II Decr. der Grund und der Maaßstab aller politischen Rechte in diesem Lande lediglich auf der Vertheidigung und Mehrung des Reichs: so können eben diese politischen Rechte dem Bürgerstande, der daran so großen Theil trägt, nicht entzogen, oder in geringeren Maaße, als er vor dem 8 Artikel 1715 besaß, eingeräumt werden.</p><lb/> <p>(Beschluß folgt.)</p> </div> </div><lb/> <div xml:id="jAn528" type="jAn" n="2"> <head>[528]</head><lb/> <p>Gegen-Erklärung.</p><lb/> <p>Stuttgart. In Nr. 42 der Allg. Zeitung wird von den Erben des auf Ceylon verstorbenen Obersten v. Hügel eine von mir kürzlich herausgegebene Druckschrift, welche die Gold-Ansprüche des im Jahr 1787 nach dem Cap der guten Hoffnung abgegangenen, und von da in der Folge nach Ceylon und Java versendeten Regiments nach den Acten darstellt – für befangen erklärt, meine Ansicht als von drei Gerichts-Instanzen widerlegt hingestellt, und, damit ja das Publicum nicht „irregeleitet werde,“ wird auf eine Beilage des schwäb. Merkurs verwiesen.</p><lb/> <p>Obgleich jeder Leser selbst zu ermessen weiß, was er von einem, dem Vertheidiger einer Rechtssache durch den Gegner gemachten, Vorwurf der Befangenheit zu halten hat, so finde ich mich doch im Interesse der Wahrheit zu der Berichtigung veranlaßt, daß der von mir für Mitglieder jenes Regiments und deren Erben gegen die königl. würtembergische Staatscasse und beziehungsweise gegen Kriegs-Minister v. Hügel und Genossen geführte, jene Soldansprüche betreffende Rechtsstreit noch in Verhandlung der ersten Instanz begriffen ist und daß die in der Merkurs-Beilage abgedruckten Entscheidungs-Gründe einen sowohl hinsichtlich des Gegenstandes als der Partie verschiedenen Proceß des gedachten Kriegsministers v. Hügel und Consorten betreffen.</p><lb/> <p>In der festen Ueberzeugung, durch Veröffentlichung der Acten jenes Streits der Sache der Wahrheit und des Rechts gedient zu haben, kann ich ruhig dem Urtheil des unbefangenen Publicums entgegensehen.</p><lb/> <p>Den 12 Februar 1840.</p><lb/> <p>G. Tafel, Rechts-Consulent.</p> </div><lb/> <div xml:id="jAn529" type="jAn" n="2"> <head>[529]</head><lb/> <p>Oeffentlicher Dank.</p><lb/> <p>Bei dem am 23 December v. J. zu Meran erfolgten Tode unseres innigst geliebten Gatten, Vaters, Sohnes und Bruders, des Dr. med. Ernst Fedor Platner, aus Leipzig, so wie bei dessen Beerdigung, haben die verehrte katholische Geistlichkeit und die biedern Bewohner Merans eine so theilnehmende Liebe bewiesen, daß wir unsern innigsten Dank öffentlich auszusprechen uns verpflichtet fühlen. Dieses ausgezeichnete Wohlwollen war unserm tiefverwundeten Herzen sehr wohlthuend, und wir werden, auch in der Entfernung, nie aufhören, dieser Stadt und ihren edlen großherzigen Bewohnern das dankbarste Andenken zu widmen.</p><lb/> <p>Meran, Jena und Leipzig, Februar 1840.</p><lb/> <p>Die Hinterlassenen.</p> </div><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [0398/0014]
Recht der Städte beruht auf ihrem öffentlichen Rechtsverhältnisse, diesem kann willkürlich, durch den Willen des 3ten Standes (der erste und zweite Stand hat sich ohnedieß oft und deutlich erklärt: daß nur allen vier Ständen zusammengenommen der gesetzliche Antheil des Landes an der Gesetzgebung gebührt), nicht präjudicirt werden. Auch können die Rechte der Stände, wie der Landtag oft selbst ausgesprochen, weder durch Nichtgebrauch noch durch Verjährung aufgehoben werden. Das Recht der Repräsentation auf dem Landtage gründet sich ferner weder auf die Zahl der Porten, noch auf die Zahl der Einwohner; würde dieses der Fall seyn, müßte der Adel oder der 3te Stand entweder gar keine oder eine viel geringere Anzahl von Stimmen haben, als der 4te Stand der Städte, denn diese zahlen doch, wie der Redner es selbst gesteht, 623 Porten, der ganze Adel aber gar keine. Ebenso verhält es sich mit der Zahl der Mitglieder dieser Stände; denn die k. Freistädte zählen für den Bürgerstand 600,000 Individuen, während der Adel kaum 300,000 zusammen bringen dürfte. In das Verhältniß der Intelligenz des Besitzthums und Vermögens näher einzugehen, dürfte unnöthig und genug seyn zu erwähnen, daß unter den adeligen Familien (nach Abzug der beiden ersten Stände) kaum 3000 einigermaßen begüterte zu zählen seyen, und im Ganzen und im Allgemeinen dieser Rücksichten der Bürgerstand gewiß nicht unter dem Adelstand stehe.
Wollten wir, wie der Redner gethan, in einiges Detail eingehen, dürfte nur erwähnt werden: daß z. B. Pesth mehr Porten trägt als jedes der folgenden Comitate. Wieselburg, Raab, Arva, Lipta, Thurocz, Zolyom, Honth, Gran, Csongrad, Csanád, Abauj, Sàros, Ungh, Marmaros, Szathmàr, Szabolcs, Beregh, Posega; – so viel oder mehr, als wenn manche zwei von diesen zusammengezogen werden, ja so viel als fünf Comitate zusammengenommen: nämlich Torna, Zaránd, Kövár, Kraszna, Ugotsch; – Theresiopel, Szegedin, Preßburg, Ofen und Debreczin tragen einzeln mehr Porten als die Comitate Lipto, Thurocz, Csongrád, Ungb, Bereg, Szolnok; die Städte Zombor, Oedenburg, Temeswár einzeln mehr, oder wenigstens so viel als die Comitate Torna und Ugotsch zusammengenommen; die Städte Neusatz, Raab, Stuhlweißenburg, Kaschau, Tyrnau mehr als die einzelnen Comitate Kraszna, Zaránd, Ugotsch, Torna; von den übrigen Lasten des Staates will Referent nichts erwähnen, aber wahr ist es, daß in älteren Zeiten der Adel die große Last der Landesvertheidigung ganz, beinahe allein getragen, und dieß ist auch die Basis jener großen Freiheiten und Vorzüge, daß aber in der neueren Zeit diese Last größtentheils auf die Städte und den Bauernstand übergegangen sey. – Beruht daher nach Vernunft und positiven Gesetzen, namentlich des heiligen Stephans I. B. 4. C. Verböczy I. tit. 2. §. 3. Sigismund II Decr. der Grund und der Maaßstab aller politischen Rechte in diesem Lande lediglich auf der Vertheidigung und Mehrung des Reichs: so können eben diese politischen Rechte dem Bürgerstande, der daran so großen Theil trägt, nicht entzogen, oder in geringeren Maaße, als er vor dem 8 Artikel 1715 besaß, eingeräumt werden.
(Beschluß folgt.)
[528]
Gegen-Erklärung.
Stuttgart. In Nr. 42 der Allg. Zeitung wird von den Erben des auf Ceylon verstorbenen Obersten v. Hügel eine von mir kürzlich herausgegebene Druckschrift, welche die Gold-Ansprüche des im Jahr 1787 nach dem Cap der guten Hoffnung abgegangenen, und von da in der Folge nach Ceylon und Java versendeten Regiments nach den Acten darstellt – für befangen erklärt, meine Ansicht als von drei Gerichts-Instanzen widerlegt hingestellt, und, damit ja das Publicum nicht „irregeleitet werde,“ wird auf eine Beilage des schwäb. Merkurs verwiesen.
Obgleich jeder Leser selbst zu ermessen weiß, was er von einem, dem Vertheidiger einer Rechtssache durch den Gegner gemachten, Vorwurf der Befangenheit zu halten hat, so finde ich mich doch im Interesse der Wahrheit zu der Berichtigung veranlaßt, daß der von mir für Mitglieder jenes Regiments und deren Erben gegen die königl. würtembergische Staatscasse und beziehungsweise gegen Kriegs-Minister v. Hügel und Genossen geführte, jene Soldansprüche betreffende Rechtsstreit noch in Verhandlung der ersten Instanz begriffen ist und daß die in der Merkurs-Beilage abgedruckten Entscheidungs-Gründe einen sowohl hinsichtlich des Gegenstandes als der Partie verschiedenen Proceß des gedachten Kriegsministers v. Hügel und Consorten betreffen.
In der festen Ueberzeugung, durch Veröffentlichung der Acten jenes Streits der Sache der Wahrheit und des Rechts gedient zu haben, kann ich ruhig dem Urtheil des unbefangenen Publicums entgegensehen.
Den 12 Februar 1840.
G. Tafel, Rechts-Consulent.
[529]
Oeffentlicher Dank.
Bei dem am 23 December v. J. zu Meran erfolgten Tode unseres innigst geliebten Gatten, Vaters, Sohnes und Bruders, des Dr. med. Ernst Fedor Platner, aus Leipzig, so wie bei dessen Beerdigung, haben die verehrte katholische Geistlichkeit und die biedern Bewohner Merans eine so theilnehmende Liebe bewiesen, daß wir unsern innigsten Dank öffentlich auszusprechen uns verpflichtet fühlen. Dieses ausgezeichnete Wohlwollen war unserm tiefverwundeten Herzen sehr wohlthuend, und wir werden, auch in der Entfernung, nie aufhören, dieser Stadt und ihren edlen großherzigen Bewohnern das dankbarste Andenken zu widmen.
Meran, Jena und Leipzig, Februar 1840.
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(2016-06-28T11:37:15Z)
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