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Allgemeine Zeitung. Nr. 53. Augsburg, 22. Februar 1840.

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Handelsverhältnisse und Bankwesen in Frankreich.

Die Bedingungen des Handelsvertrags mit England werden nach und nach bekannt, und man erfährt, daß die Wälderbesitzer ihren Proceß gewonnen und verhindert haben, daß der Zoll auf Eisen herabgesetzt werde; damit ist jede irgend bedeutende Veränderung im Tarif zum voraus abgeschnitten. Die Hauptstipulationen von englischer Seite sind eine Herabsetzung des Zolls auf Wein und Branntwein, von französischer das Versprechen, den Zoll auf Linnengarn nicht über eine gewisse Höhe zu treiben; der Rest ist unbedeutend. Dagegen wird Liverpool indirect einen nicht unbeträchtlichen Vortheil von dem Handelsvertrag mit Holland ziehen, wenn dieser hier und im Haag bestätigt wird. Es ist nämlich darin stipulirt, daß künftig auf dem Rhein Colonialwaaren unter Bezahlung des Zolls, der in den Seestädten auf ihnen liegt, wenn sie aus fremden Entrepots kommen, eingeführt werden dürfen. Es ist eine fast unglaubliche Bestimmung des französischen Douanengesetzes, daß seit 1817 die Einfuhr der Colonialproducte auf dem Rhein verboten war. Dieses Verbot war zu einer Zeit gegeben worden, wo die Seehäfen keine Schiffe und keinen Handel hatten, und wo man ihnen daher nicht Vortheile genug anbieten zu können glaubte, um die Capitalien auf den Seehandel zu leiten. Die Mißbräuche, zu denen dieses Monopol in den Seestädten geführt hat, sind sehr groß: Uebertreibung der Spesen, systematischer Diebstahl aus den Collis von Zucker und Kaffee u. s. w., am meisten aber hat es auf dem Baumwollenhandel gelastet. Der ganze Handel mit amerikanischer Baumwolle ist in Havre concentrirt, von wo sich Rouen, Lille und das Elsaß damit versehen. Da aber der Platz von Havre nicht so bedeutend ist, daß nicht leicht Combinationen einiger Häuser sich bilden könnten, um eine besondere Waare aufzukaufen und die Preise hinaufzutreiben, so entstanden Schwindelspeculationen dieser Art in Menge, gegen welche der Fabricant keine Hülfsmittel hat. Denn so wohlfeil auch die amerikanische Baumwolle in Liverpool und die ägyptische in Triest seyn mag, so muß der Fabricant in Havre und in Marseille kaufen oder seine Maschinen ruhen lassen. Ein anderer sehr großer Nachtheil entstand daraus, daß der Fabricant, welcher weit vom Markt wohnt, nothwendig eine größere Masse von rohem Material im Magazin halten muß, als wenn er sich jederzeit und nach seinem Bedürfniß direct versehen könnte; endlich ist er Commissionären überlassen, anstatt direct einkaufen zu können. Daher haben die Fabriken im Elsaß die Regierung und die Kammern mit Bittschriften bestürmt, um sich die Einfuhr auf der Landgränze eröffnen zu lassen, und in Straßburg ein Entrepot für Baumwolle zu erhalten, aber bis jetzt war der Einfluß der Seehäfen zu groß. Zum Glück für sie war der Commissär für den Vertrag mit Holland lange Rheinschifffahrtscommissär gewesen, und kannte diese Verhältnisse genau, aber es ist noch keineswegs gewiß, daß die Kammer diese Stipulation ratificiren wird, obgleich nach ihr die Baumwolle, die auf dem Rhein eingeführt würde, anstatt wie in den Seehäfen 20 Fr. per Centner, 30 Franken bezahlt, was ihre Einführung nur erlaubte, wenn die Speculation in Havre sie über alle Maaßen vertheuerte. Es würde daher gänzlich von dem Handelsstand in Havre abhängen, ob es eine bloße Drohung bliebe, oder zu einer radicalen Aenderung des Waarenzugs führte.

Die Erneuerung des Privilegiums der Bank hat zu großen Discussionen geführt, welche eine allgemeine Ueberzeugung herbeigeführt haben, daß die Bank in Regulirung und Feststellung des commerciellen Credits, in Vermeidung der Krisen, in Gewöhnung des Publicums an Papiergeld Alles gethan hat, was ihre beschränkten Statuten ihr erlaubten, daß sie aber in Ausdehnung des Credits weit unter dem geblieben ist, was sie hätte leisten sollen, und daß ihre gegenwärtige Verfassung ein großes Hinderniß der Ausbreitung ihrer Nützlichkeit ist. Denn die Regenten der Bank sind selbst Bankiers, sie haben daher die Bank zu nicht viel mehr gemacht, als der Reservecasse der Privatdiscontbanken, und dieß war ihnen leicht vermöge des organischen Gesetzes, das verlangt, daß die Bank nur Papier mit drei Unterschriften annehmen darf. Diese Unterschriften sind natürlich die des Käufers, des Verkäufers oder Fabricanten, und die dritte die eines Bankiers, welcher sich dafür zwei bis drei Procent bezahlen läßt. Dieses System hat freilich die Bank gegen jeden Verlust so gesichert, daß es Jahre gegeben hat, wo die Bank nicht einen Heller durch Proteste verloren hat, allein es hält zum größten Schaden des Handels den Discont, der nominell auf vier Procent steht, reell auf 6 bis 7 Procent. Man wünscht daher, daß die Bank in directere Verbindung mit dem Handelsstand trete, und unläugbar solvente Häuser von der dritten Unterschrift befreie. Allein dieß ist gegen das Interesse der Bankiers, welche die Bank regieren, und wenn man auch der Bank die gesetzliche Erlaubniß geben würde, so wäre der Gebrauch, den sie davon machte, wahrscheinlich sehr beschränkt. Sie sollte ferner versuchen, ihre Banknoten zu den einzigen in Frankreich zu machen, und es zum Interesse der Localbanken von Havre, Lyon, Marseille u. s. w. machen, sich ihrer zu bedienen, anstatt ihrer eigenen, welche doch nie eine große Circulation haben können. Aber dieß würde den Gebrauch der Wechsel im Innern des Landes beschränken, und die Regenten der Bank sind selbst Bankiers. Dieß ist das Grundübel, auf das man immer zurückkommt, sobald man untersucht, warum die Bank nicht größere Fortschritte gemacht hat, und es kommt daher, weil zur Zeit, wo die Bank errichtet wurde, Niemand als Bankiers etwas vom Papiergeld und vom Credit verstanden; man mußte ihnen daher die Bank anvertrauen, und so hat die ganze Anstalt ihre Richtung und ihren Geist erhalten. Es ist auch nicht plötzlich zu ändern, aber das Gesetz sollte der Bank, welche durch nichts als zu große Beschränktheit in ihren Operationen fehlt, die Hände freier lassen, als sie selbst will, weil dann das Interesse des Handels den engen Kreis nach und nach erweitern und die Bank zu größerer Leichtigkeit in ihren Verhandlungen zwingen wird, als sie geneigt ist, selbst zuzugestehen. Man macht der Bank einen sonderbaren Vorwurf, daß sie 53 Millionen ihres Capitals in Staatspapieren angelegt habe, aber man sollte ihr im Gegentheil vorwerfen, daß sie nicht weit mehr auf diese Art verwendet; sie hat gewöhnlich so viel baares Geld in ihren Gewölben, als sie Billete in Umlauf hat, während ein Drittel vollkommen hinreichend wäre. Sie sollte von den 200 Millionen, die sie auf diese Art immobilisirt hat, wenigstens 130 in Tresorscheinen anlegen, was ihr die Mittel geben würde, Comptoirs in den Provinzen enzulegen, und den Verlust, den diese in den ersten Jahren geben, zu ertragen. Hätte sie dieß seit 20 Jahren gethan, so wäre jetzt Frankreich mit einem Netz von Creditanstalten überzogen, welche der Bank nach und nach ihren ersten Verlust reichlich ersetzt, die Circulation ihrer Billete verzehnfacht und den Verkehr überall verdoppelt hätten. Ich hatte vor einiger Zeit 2000 Franken

Handelsverhältnisse und Bankwesen in Frankreich.

Die Bedingungen des Handelsvertrags mit England werden nach und nach bekannt, und man erfährt, daß die Wälderbesitzer ihren Proceß gewonnen und verhindert haben, daß der Zoll auf Eisen herabgesetzt werde; damit ist jede irgend bedeutende Veränderung im Tarif zum voraus abgeschnitten. Die Hauptstipulationen von englischer Seite sind eine Herabsetzung des Zolls auf Wein und Branntwein, von französischer das Versprechen, den Zoll auf Linnengarn nicht über eine gewisse Höhe zu treiben; der Rest ist unbedeutend. Dagegen wird Liverpool indirect einen nicht unbeträchtlichen Vortheil von dem Handelsvertrag mit Holland ziehen, wenn dieser hier und im Haag bestätigt wird. Es ist nämlich darin stipulirt, daß künftig auf dem Rhein Colonialwaaren unter Bezahlung des Zolls, der in den Seestädten auf ihnen liegt, wenn sie aus fremden Entrepots kommen, eingeführt werden dürfen. Es ist eine fast unglaubliche Bestimmung des französischen Douanengesetzes, daß seit 1817 die Einfuhr der Colonialproducte auf dem Rhein verboten war. Dieses Verbot war zu einer Zeit gegeben worden, wo die Seehäfen keine Schiffe und keinen Handel hatten, und wo man ihnen daher nicht Vortheile genug anbieten zu können glaubte, um die Capitalien auf den Seehandel zu leiten. Die Mißbräuche, zu denen dieses Monopol in den Seestädten geführt hat, sind sehr groß: Uebertreibung der Spesen, systematischer Diebstahl aus den Collis von Zucker und Kaffee u. s. w., am meisten aber hat es auf dem Baumwollenhandel gelastet. Der ganze Handel mit amerikanischer Baumwolle ist in Havre concentrirt, von wo sich Rouen, Lille und das Elsaß damit versehen. Da aber der Platz von Havre nicht so bedeutend ist, daß nicht leicht Combinationen einiger Häuser sich bilden könnten, um eine besondere Waare aufzukaufen und die Preise hinaufzutreiben, so entstanden Schwindelspeculationen dieser Art in Menge, gegen welche der Fabricant keine Hülfsmittel hat. Denn so wohlfeil auch die amerikanische Baumwolle in Liverpool und die ägyptische in Triest seyn mag, so muß der Fabricant in Havre und in Marseille kaufen oder seine Maschinen ruhen lassen. Ein anderer sehr großer Nachtheil entstand daraus, daß der Fabricant, welcher weit vom Markt wohnt, nothwendig eine größere Masse von rohem Material im Magazin halten muß, als wenn er sich jederzeit und nach seinem Bedürfniß direct versehen könnte; endlich ist er Commissionären überlassen, anstatt direct einkaufen zu können. Daher haben die Fabriken im Elsaß die Regierung und die Kammern mit Bittschriften bestürmt, um sich die Einfuhr auf der Landgränze eröffnen zu lassen, und in Straßburg ein Entrepot für Baumwolle zu erhalten, aber bis jetzt war der Einfluß der Seehäfen zu groß. Zum Glück für sie war der Commissär für den Vertrag mit Holland lange Rheinschifffahrtscommissär gewesen, und kannte diese Verhältnisse genau, aber es ist noch keineswegs gewiß, daß die Kammer diese Stipulation ratificiren wird, obgleich nach ihr die Baumwolle, die auf dem Rhein eingeführt würde, anstatt wie in den Seehäfen 20 Fr. per Centner, 30 Franken bezahlt, was ihre Einführung nur erlaubte, wenn die Speculation in Havre sie über alle Maaßen vertheuerte. Es würde daher gänzlich von dem Handelsstand in Havre abhängen, ob es eine bloße Drohung bliebe, oder zu einer radicalen Aenderung des Waarenzugs führte.

Die Erneuerung des Privilegiums der Bank hat zu großen Discussionen geführt, welche eine allgemeine Ueberzeugung herbeigeführt haben, daß die Bank in Regulirung und Feststellung des commerciellen Credits, in Vermeidung der Krisen, in Gewöhnung des Publicums an Papiergeld Alles gethan hat, was ihre beschränkten Statuten ihr erlaubten, daß sie aber in Ausdehnung des Credits weit unter dem geblieben ist, was sie hätte leisten sollen, und daß ihre gegenwärtige Verfassung ein großes Hinderniß der Ausbreitung ihrer Nützlichkeit ist. Denn die Regenten der Bank sind selbst Bankiers, sie haben daher die Bank zu nicht viel mehr gemacht, als der Reservecasse der Privatdiscontbanken, und dieß war ihnen leicht vermöge des organischen Gesetzes, das verlangt, daß die Bank nur Papier mit drei Unterschriften annehmen darf. Diese Unterschriften sind natürlich die des Käufers, des Verkäufers oder Fabricanten, und die dritte die eines Bankiers, welcher sich dafür zwei bis drei Procent bezahlen läßt. Dieses System hat freilich die Bank gegen jeden Verlust so gesichert, daß es Jahre gegeben hat, wo die Bank nicht einen Heller durch Proteste verloren hat, allein es hält zum größten Schaden des Handels den Discont, der nominell auf vier Procent steht, reell auf 6 bis 7 Procent. Man wünscht daher, daß die Bank in directere Verbindung mit dem Handelsstand trete, und unläugbar solvente Häuser von der dritten Unterschrift befreie. Allein dieß ist gegen das Interesse der Bankiers, welche die Bank regieren, und wenn man auch der Bank die gesetzliche Erlaubniß geben würde, so wäre der Gebrauch, den sie davon machte, wahrscheinlich sehr beschränkt. Sie sollte ferner versuchen, ihre Banknoten zu den einzigen in Frankreich zu machen, und es zum Interesse der Localbanken von Havre, Lyon, Marseille u. s. w. machen, sich ihrer zu bedienen, anstatt ihrer eigenen, welche doch nie eine große Circulation haben können. Aber dieß würde den Gebrauch der Wechsel im Innern des Landes beschränken, und die Regenten der Bank sind selbst Bankiers. Dieß ist das Grundübel, auf das man immer zurückkommt, sobald man untersucht, warum die Bank nicht größere Fortschritte gemacht hat, und es kommt daher, weil zur Zeit, wo die Bank errichtet wurde, Niemand als Bankiers etwas vom Papiergeld und vom Credit verstanden; man mußte ihnen daher die Bank anvertrauen, und so hat die ganze Anstalt ihre Richtung und ihren Geist erhalten. Es ist auch nicht plötzlich zu ändern, aber das Gesetz sollte der Bank, welche durch nichts als zu große Beschränktheit in ihren Operationen fehlt, die Hände freier lassen, als sie selbst will, weil dann das Interesse des Handels den engen Kreis nach und nach erweitern und die Bank zu größerer Leichtigkeit in ihren Verhandlungen zwingen wird, als sie geneigt ist, selbst zuzugestehen. Man macht der Bank einen sonderbaren Vorwurf, daß sie 53 Millionen ihres Capitals in Staatspapieren angelegt habe, aber man sollte ihr im Gegentheil vorwerfen, daß sie nicht weit mehr auf diese Art verwendet; sie hat gewöhnlich so viel baares Geld in ihren Gewölben, als sie Billete in Umlauf hat, während ein Drittel vollkommen hinreichend wäre. Sie sollte von den 200 Millionen, die sie auf diese Art immobilisirt hat, wenigstens 130 in Tresorscheinen anlegen, was ihr die Mittel geben würde, Comptoirs in den Provinzen enzulegen, und den Verlust, den diese in den ersten Jahren geben, zu ertragen. Hätte sie dieß seit 20 Jahren gethan, so wäre jetzt Frankreich mit einem Netz von Creditanstalten überzogen, welche der Bank nach und nach ihren ersten Verlust reichlich ersetzt, die Circulation ihrer Billete verzehnfacht und den Verkehr überall verdoppelt hätten. Ich hatte vor einiger Zeit 2000 Franken

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[0417/0009] Handelsverhältnisse und Bankwesen in Frankreich. _ Paris, 15 Febr. Die Bedingungen des Handelsvertrags mit England werden nach und nach bekannt, und man erfährt, daß die Wälderbesitzer ihren Proceß gewonnen und verhindert haben, daß der Zoll auf Eisen herabgesetzt werde; damit ist jede irgend bedeutende Veränderung im Tarif zum voraus abgeschnitten. Die Hauptstipulationen von englischer Seite sind eine Herabsetzung des Zolls auf Wein und Branntwein, von französischer das Versprechen, den Zoll auf Linnengarn nicht über eine gewisse Höhe zu treiben; der Rest ist unbedeutend. Dagegen wird Liverpool indirect einen nicht unbeträchtlichen Vortheil von dem Handelsvertrag mit Holland ziehen, wenn dieser hier und im Haag bestätigt wird. Es ist nämlich darin stipulirt, daß künftig auf dem Rhein Colonialwaaren unter Bezahlung des Zolls, der in den Seestädten auf ihnen liegt, wenn sie aus fremden Entrepots kommen, eingeführt werden dürfen. Es ist eine fast unglaubliche Bestimmung des französischen Douanengesetzes, daß seit 1817 die Einfuhr der Colonialproducte auf dem Rhein verboten war. Dieses Verbot war zu einer Zeit gegeben worden, wo die Seehäfen keine Schiffe und keinen Handel hatten, und wo man ihnen daher nicht Vortheile genug anbieten zu können glaubte, um die Capitalien auf den Seehandel zu leiten. Die Mißbräuche, zu denen dieses Monopol in den Seestädten geführt hat, sind sehr groß: Uebertreibung der Spesen, systematischer Diebstahl aus den Collis von Zucker und Kaffee u. s. w., am meisten aber hat es auf dem Baumwollenhandel gelastet. Der ganze Handel mit amerikanischer Baumwolle ist in Havre concentrirt, von wo sich Rouen, Lille und das Elsaß damit versehen. Da aber der Platz von Havre nicht so bedeutend ist, daß nicht leicht Combinationen einiger Häuser sich bilden könnten, um eine besondere Waare aufzukaufen und die Preise hinaufzutreiben, so entstanden Schwindelspeculationen dieser Art in Menge, gegen welche der Fabricant keine Hülfsmittel hat. Denn so wohlfeil auch die amerikanische Baumwolle in Liverpool und die ägyptische in Triest seyn mag, so muß der Fabricant in Havre und in Marseille kaufen oder seine Maschinen ruhen lassen. Ein anderer sehr großer Nachtheil entstand daraus, daß der Fabricant, welcher weit vom Markt wohnt, nothwendig eine größere Masse von rohem Material im Magazin halten muß, als wenn er sich jederzeit und nach seinem Bedürfniß direct versehen könnte; endlich ist er Commissionären überlassen, anstatt direct einkaufen zu können. Daher haben die Fabriken im Elsaß die Regierung und die Kammern mit Bittschriften bestürmt, um sich die Einfuhr auf der Landgränze eröffnen zu lassen, und in Straßburg ein Entrepot für Baumwolle zu erhalten, aber bis jetzt war der Einfluß der Seehäfen zu groß. Zum Glück für sie war der Commissär für den Vertrag mit Holland lange Rheinschifffahrtscommissär gewesen, und kannte diese Verhältnisse genau, aber es ist noch keineswegs gewiß, daß die Kammer diese Stipulation ratificiren wird, obgleich nach ihr die Baumwolle, die auf dem Rhein eingeführt würde, anstatt wie in den Seehäfen 20 Fr. per Centner, 30 Franken bezahlt, was ihre Einführung nur erlaubte, wenn die Speculation in Havre sie über alle Maaßen vertheuerte. Es würde daher gänzlich von dem Handelsstand in Havre abhängen, ob es eine bloße Drohung bliebe, oder zu einer radicalen Aenderung des Waarenzugs führte. Die Erneuerung des Privilegiums der Bank hat zu großen Discussionen geführt, welche eine allgemeine Ueberzeugung herbeigeführt haben, daß die Bank in Regulirung und Feststellung des commerciellen Credits, in Vermeidung der Krisen, in Gewöhnung des Publicums an Papiergeld Alles gethan hat, was ihre beschränkten Statuten ihr erlaubten, daß sie aber in Ausdehnung des Credits weit unter dem geblieben ist, was sie hätte leisten sollen, und daß ihre gegenwärtige Verfassung ein großes Hinderniß der Ausbreitung ihrer Nützlichkeit ist. Denn die Regenten der Bank sind selbst Bankiers, sie haben daher die Bank zu nicht viel mehr gemacht, als der Reservecasse der Privatdiscontbanken, und dieß war ihnen leicht vermöge des organischen Gesetzes, das verlangt, daß die Bank nur Papier mit drei Unterschriften annehmen darf. Diese Unterschriften sind natürlich die des Käufers, des Verkäufers oder Fabricanten, und die dritte die eines Bankiers, welcher sich dafür zwei bis drei Procent bezahlen läßt. Dieses System hat freilich die Bank gegen jeden Verlust so gesichert, daß es Jahre gegeben hat, wo die Bank nicht einen Heller durch Proteste verloren hat, allein es hält zum größten Schaden des Handels den Discont, der nominell auf vier Procent steht, reell auf 6 bis 7 Procent. Man wünscht daher, daß die Bank in directere Verbindung mit dem Handelsstand trete, und unläugbar solvente Häuser von der dritten Unterschrift befreie. Allein dieß ist gegen das Interesse der Bankiers, welche die Bank regieren, und wenn man auch der Bank die gesetzliche Erlaubniß geben würde, so wäre der Gebrauch, den sie davon machte, wahrscheinlich sehr beschränkt. Sie sollte ferner versuchen, ihre Banknoten zu den einzigen in Frankreich zu machen, und es zum Interesse der Localbanken von Havre, Lyon, Marseille u. s. w. machen, sich ihrer zu bedienen, anstatt ihrer eigenen, welche doch nie eine große Circulation haben können. Aber dieß würde den Gebrauch der Wechsel im Innern des Landes beschränken, und die Regenten der Bank sind selbst Bankiers. Dieß ist das Grundübel, auf das man immer zurückkommt, sobald man untersucht, warum die Bank nicht größere Fortschritte gemacht hat, und es kommt daher, weil zur Zeit, wo die Bank errichtet wurde, Niemand als Bankiers etwas vom Papiergeld und vom Credit verstanden; man mußte ihnen daher die Bank anvertrauen, und so hat die ganze Anstalt ihre Richtung und ihren Geist erhalten. Es ist auch nicht plötzlich zu ändern, aber das Gesetz sollte der Bank, welche durch nichts als zu große Beschränktheit in ihren Operationen fehlt, die Hände freier lassen, als sie selbst will, weil dann das Interesse des Handels den engen Kreis nach und nach erweitern und die Bank zu größerer Leichtigkeit in ihren Verhandlungen zwingen wird, als sie geneigt ist, selbst zuzugestehen. Man macht der Bank einen sonderbaren Vorwurf, daß sie 53 Millionen ihres Capitals in Staatspapieren angelegt habe, aber man sollte ihr im Gegentheil vorwerfen, daß sie nicht weit mehr auf diese Art verwendet; sie hat gewöhnlich so viel baares Geld in ihren Gewölben, als sie Billete in Umlauf hat, während ein Drittel vollkommen hinreichend wäre. Sie sollte von den 200 Millionen, die sie auf diese Art immobilisirt hat, wenigstens 130 in Tresorscheinen anlegen, was ihr die Mittel geben würde, Comptoirs in den Provinzen enzulegen, und den Verlust, den diese in den ersten Jahren geben, zu ertragen. Hätte sie dieß seit 20 Jahren gethan, so wäre jetzt Frankreich mit einem Netz von Creditanstalten überzogen, welche der Bank nach und nach ihren ersten Verlust reichlich ersetzt, die Circulation ihrer Billete verzehnfacht und den Verkehr überall verdoppelt hätten. Ich hatte vor einiger Zeit 2000 Franken

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Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 53. Augsburg, 22. Februar 1840, S. 0417. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_053_18400222/9>, abgerufen am 09.11.2024.