Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Allgemeine Zeitung. Nr. 94. Augsburg, 3. April 1840.

Bild:
<< vorherige Seite
Deutschland.

In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurde unter Anderm über den Gesetzesentwurf, "die Beendigung des Bibliothek- und Archivgebäudes" betreffend, berathen; die Verhandlung dauerte kurz, denn die Kammer, mit sich einig, begehrte den Schluß, worauf der Entwurf, wie zu erwarten stand, angenommen ward, und zwar mit einer Mehrheit von 96 Stimmen. Die Galerien waren überfüllt.

Aus dem Hannover'schen vom 15 März bringt der Hamburger Correspondent folgendes Schreiben: "Durch die hier unterbliebenen oder vielmehr hintertriebenen Wahlen, worüber man so übermäßig jubelt, ist eben so wenig gewonnen, wie dadurch, daß man die Erklärung eines einzelnen ständischen Deputirten im Sinne der Opposition ausbeutet. Mit beidem sollte man füglich Anstand genommen haben, sie vermehren nur das schon ohnehin große Register der wider die Opposition sprechenden Thatsachen, und zeigen, wie wenig Tact und Einsicht selbst diejenigen besitzen, welche für die Hauptträger der oppositionellen Bestrebungen gelten müssen. Eine begabte Opposition darf am allerwenigsten das Höhere aus dem Niedern deduciren, und nie darf sie mit ungesetzlichen Mitteln wirken, wenn sie im Besitze ihrer einzigen Kraft - des Rechtes - bleiben will. Die nach landständischer Verfassung streben und Grundgesetze über Alles stellen, dürfen keine Wahlen verweigern oder hintertreiben, wenn sie nicht mit ihren eigenen Anforderungen in unlösbaren Widerspruch gerathen wollen. Wo bliebe wohl ständisches Princip und ständisches Wahre, wenn eine Partei die Ständeversammlung beliebig vereiteln könnte? Bei solchem Systeme würden heut die städtischen Deputirten wegbleiben, weil eine Verbesserung der Interessen des Bauernstandes in Aussicht, morgen würden die Deputirten des Bauernstandes nicht kommen, weil die städtischen Interessen gefördert werden sollen. Das gäbe freilich einen recht hübschen Gyrus ab, aber eignet sich weder für das Land, noch entspricht es dem Gesetz oder der Gewohnheit. Solche Handlungsweise kann nur billigen, wer mit den Anforderungen und Richtungen, mit den Grundsätzen und Consequenzen landständischer Verfassung gänzlich unbekannt ist, oder - Gefallen daran findet, wenn Männer mit den höchsten und wichtigsten Dingen spielen. Oder, sollte unter dem Spiele ein ernsterer Plan, als die Außenseite zeigt, verborgen liegen? Wir glauben das kaum, aber auch selbst dann, wenn jenes der Fall wäre, könnten wir es dennoch nicht gut heißen, daß die hannover'sche Opposition den Boden verläßt, auf welchem sie ihr Daseyn gefunden, auf dem sie geboren seyn will - wir meinen den gesetzlichen Boden landständischen Wesens. Mit solchen Mitteln läßt sich weder die Verfassung von 1833 wieder ins Leben rufen, noch eine neue Verfassung an deren Stelle setzen!"

Preußen.

Die Frankfurter O. P. A. Z. schreibt vom Niederrhein, 29 März. Wie wir aufs bestimmteste vernehmen, ist die Versendung und Verbreitung des in Würzburg erscheinenden Fränkischen Couriers, von jetzt ab, innerhalb der k. preußischen Staaten verboten worden.

Mit der Annäherung des dießjährigen Osterfestes scheint, wie dieß auch nicht anders zu erwarten war, unsere kirchliche Angelegenheit wieder mehr in den Vordergrund treten zu wollen. So ist gestern eine Deputation, aus vier angesehenen Bürgern bestehend, von hier nach Berlin abgegangen, um im Namen der katholischen Corporation unserer Stadt höhern, oder resp. höchsten Orts, die Bitte auszusprechen, daß dem Hrn. Erzbischof v. Dunin noch zu Ostern die Rückkehr hierher verstattet werden möge. Daß alle katholischen Einwohner Posens den Wunsch hegen, ihren geistlichen Oberhirten wieder in ihrer Mitte zu sehen, ist begreiflich; ob jedoch dieser Wunsch erfüllt werden könne, muß vorläufig dahin gestellt bleiben. Binnen wenigen Tagen wird nun auch eine Deputation von Geistlichen, wie es heißt drei aus der hiesigen, und drei aus der Gnesener Diöcese - mit Genehmigung der Regierung nach Colberg abgehen, um das heilige Oel von dem Hrn. Erzbischof weihen zu lassen. Jedenfalls liegt in der ausgesprochenen Bereitwilligkeit dazu ein Beweis, daß Hr. v. Dunin seine bischöflichen Functionen nicht gänzlich eingestellt habe. - Nach der Berliner Kirchenzeitung lautet das Circular des königl. Consistoriums zu Posen vom 10 an die evangelischen Superintendenten der Provinz wörtlich folgendermaßen: "Bei den Anträgen der evangelischen Geistlichen auf Ertheilung unserer Autorisation zur Trauung eines Brautpaars verschiedener Confession, wenn die Braut katholisch ist, und der Dispensation von dem Erfordernisse des Aufgebots in der katholischen Kirche, sind die denselben beigeschlossenen, mit den Interessenten aufgenommenen Verhandlungen in vielen Fällen so unvollständig, und erfordern so häufig nachträgliche Ergänzungen, daß wir uns veranlaßt finden, auf die Requisite derselben aufmerksam zu machen. Diese, von demjenigen evangelischen Geistlichen, welcher um die Trauung eines Brautpaars gemischter Confession angegangen wird, aufzunehmenden Verhandlungen müssen enthalten: 1) den Antrag der Brautleute, und wenn einer der Interessenten unter väterlicher Gewalt steht oder bevormundet ist, zugleich den des Vaters und resp. des Vormunds, auf Ertheilung der Autorisation zur Trauung durch einen evangelischen Geistlichen, resp. der Dispensation von dem Erfordernisse des Aufgebots in der Parochie des katholischen Theils; 2) die Belehrung des katholischen Theils über die möglichen kirchlichen Folgen seines Schrittes; 3) die Vernehmung eines glaubwürdigen Zeugen über die Weigerung des katholischen Geistlichen, das Brautpaar verschiedener Confession, der Confessionsverschiedenheit wegen, aufzubieten und zu trauen, wenn die Braut katholisch ist, oder nur aufzubieten, wenn der Bräutigam katholisch ist; 4) wenn eine schriftliche Aeußerung des katholischen Pfarrers über den Grund seiner Weigerung beigebracht wird, so bedarf es der Zeugenvernehmung nicht." - Der zeitherige zweite Commandant unserer Stadt und Festung, Obrist Trautwein v. Belle, ist mit dem Generalstitel in Ruhestand versetzt worden.

Schweden.

Vorgestern wurde durch den Hofkanzler folgendes königliche Schreiben den Reichsständen übergeben: "Nachdem die Reichsstände ihrerseits die Grundgesetzveränderung genehmigt, wodurch die gegenwärtige Organisation des Staatsraths aufhören und eine neue Einrichtung an deren Stelle eintreten würde, hat der König diese wichtige Angelegenheit in Erwägung gezogen. Gleich den Reichsständen ist der König überzeugt, daß diese neue Organisation eine einfachere, raschere und zweckmäßigere Behandlung der öffentlichen Angelegenheiten herbeiführen werde. Se. Maj. ist also gesonnen, dieser Grundgesetzveränderung ihre Sanction zu geben, und dieselbe in gesetzmäßiger Weise auf dem Reichssaale den Reichsständen mitzutheilen. Weil aber diese Veränderung - welche, so wie sie vom König genehmigt ist, als Grundgesetz gelten wird - mehrere gleichzeitige Regulirungen hinsichtlich der nöthigen Besoldungsbestimmungen erfordert, sowohl für die Mitglieder des Staatsraths, deren Anzahl hiedurch vermehrt werden wird, als für das neue Mitglied des höchsten

Deutschland.

In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurde unter Anderm über den Gesetzesentwurf, „die Beendigung des Bibliothek- und Archivgebäudes“ betreffend, berathen; die Verhandlung dauerte kurz, denn die Kammer, mit sich einig, begehrte den Schluß, worauf der Entwurf, wie zu erwarten stand, angenommen ward, und zwar mit einer Mehrheit von 96 Stimmen. Die Galerien waren überfüllt.

Aus dem Hannover'schen vom 15 März bringt der Hamburger Correspondent folgendes Schreiben: „Durch die hier unterbliebenen oder vielmehr hintertriebenen Wahlen, worüber man so übermäßig jubelt, ist eben so wenig gewonnen, wie dadurch, daß man die Erklärung eines einzelnen ständischen Deputirten im Sinne der Opposition ausbeutet. Mit beidem sollte man füglich Anstand genommen haben, sie vermehren nur das schon ohnehin große Register der wider die Opposition sprechenden Thatsachen, und zeigen, wie wenig Tact und Einsicht selbst diejenigen besitzen, welche für die Hauptträger der oppositionellen Bestrebungen gelten müssen. Eine begabte Opposition darf am allerwenigsten das Höhere aus dem Niedern deduciren, und nie darf sie mit ungesetzlichen Mitteln wirken, wenn sie im Besitze ihrer einzigen Kraft – des Rechtes – bleiben will. Die nach landständischer Verfassung streben und Grundgesetze über Alles stellen, dürfen keine Wahlen verweigern oder hintertreiben, wenn sie nicht mit ihren eigenen Anforderungen in unlösbaren Widerspruch gerathen wollen. Wo bliebe wohl ständisches Princip und ständisches Wahre, wenn eine Partei die Ständeversammlung beliebig vereiteln könnte? Bei solchem Systeme würden heut die städtischen Deputirten wegbleiben, weil eine Verbesserung der Interessen des Bauernstandes in Aussicht, morgen würden die Deputirten des Bauernstandes nicht kommen, weil die städtischen Interessen gefördert werden sollen. Das gäbe freilich einen recht hübschen Gyrus ab, aber eignet sich weder für das Land, noch entspricht es dem Gesetz oder der Gewohnheit. Solche Handlungsweise kann nur billigen, wer mit den Anforderungen und Richtungen, mit den Grundsätzen und Consequenzen landständischer Verfassung gänzlich unbekannt ist, oder – Gefallen daran findet, wenn Männer mit den höchsten und wichtigsten Dingen spielen. Oder, sollte unter dem Spiele ein ernsterer Plan, als die Außenseite zeigt, verborgen liegen? Wir glauben das kaum, aber auch selbst dann, wenn jenes der Fall wäre, könnten wir es dennoch nicht gut heißen, daß die hannover'sche Opposition den Boden verläßt, auf welchem sie ihr Daseyn gefunden, auf dem sie geboren seyn will – wir meinen den gesetzlichen Boden landständischen Wesens. Mit solchen Mitteln läßt sich weder die Verfassung von 1833 wieder ins Leben rufen, noch eine neue Verfassung an deren Stelle setzen!“

Preußen.

Die Frankfurter O. P. A. Z. schreibt vom Niederrhein, 29 März. Wie wir aufs bestimmteste vernehmen, ist die Versendung und Verbreitung des in Würzburg erscheinenden Fränkischen Couriers, von jetzt ab, innerhalb der k. preußischen Staaten verboten worden.

Mit der Annäherung des dießjährigen Osterfestes scheint, wie dieß auch nicht anders zu erwarten war, unsere kirchliche Angelegenheit wieder mehr in den Vordergrund treten zu wollen. So ist gestern eine Deputation, aus vier angesehenen Bürgern bestehend, von hier nach Berlin abgegangen, um im Namen der katholischen Corporation unserer Stadt höhern, oder resp. höchsten Orts, die Bitte auszusprechen, daß dem Hrn. Erzbischof v. Dunin noch zu Ostern die Rückkehr hierher verstattet werden möge. Daß alle katholischen Einwohner Posens den Wunsch hegen, ihren geistlichen Oberhirten wieder in ihrer Mitte zu sehen, ist begreiflich; ob jedoch dieser Wunsch erfüllt werden könne, muß vorläufig dahin gestellt bleiben. Binnen wenigen Tagen wird nun auch eine Deputation von Geistlichen, wie es heißt drei aus der hiesigen, und drei aus der Gnesener Diöcese – mit Genehmigung der Regierung nach Colberg abgehen, um das heilige Oel von dem Hrn. Erzbischof weihen zu lassen. Jedenfalls liegt in der ausgesprochenen Bereitwilligkeit dazu ein Beweis, daß Hr. v. Dunin seine bischöflichen Functionen nicht gänzlich eingestellt habe. – Nach der Berliner Kirchenzeitung lautet das Circular des königl. Consistoriums zu Posen vom 10 an die evangelischen Superintendenten der Provinz wörtlich folgendermaßen: „Bei den Anträgen der evangelischen Geistlichen auf Ertheilung unserer Autorisation zur Trauung eines Brautpaars verschiedener Confession, wenn die Braut katholisch ist, und der Dispensation von dem Erfordernisse des Aufgebots in der katholischen Kirche, sind die denselben beigeschlossenen, mit den Interessenten aufgenommenen Verhandlungen in vielen Fällen so unvollständig, und erfordern so häufig nachträgliche Ergänzungen, daß wir uns veranlaßt finden, auf die Requisite derselben aufmerksam zu machen. Diese, von demjenigen evangelischen Geistlichen, welcher um die Trauung eines Brautpaars gemischter Confession angegangen wird, aufzunehmenden Verhandlungen müssen enthalten: 1) den Antrag der Brautleute, und wenn einer der Interessenten unter väterlicher Gewalt steht oder bevormundet ist, zugleich den des Vaters und resp. des Vormunds, auf Ertheilung der Autorisation zur Trauung durch einen evangelischen Geistlichen, resp. der Dispensation von dem Erfordernisse des Aufgebots in der Parochie des katholischen Theils; 2) die Belehrung des katholischen Theils über die möglichen kirchlichen Folgen seines Schrittes; 3) die Vernehmung eines glaubwürdigen Zeugen über die Weigerung des katholischen Geistlichen, das Brautpaar verschiedener Confession, der Confessionsverschiedenheit wegen, aufzubieten und zu trauen, wenn die Braut katholisch ist, oder nur aufzubieten, wenn der Bräutigam katholisch ist; 4) wenn eine schriftliche Aeußerung des katholischen Pfarrers über den Grund seiner Weigerung beigebracht wird, so bedarf es der Zeugenvernehmung nicht.“ – Der zeitherige zweite Commandant unserer Stadt und Festung, Obrist Trautwein v. Belle, ist mit dem Generalstitel in Ruhestand versetzt worden.

Schweden.

Vorgestern wurde durch den Hofkanzler folgendes königliche Schreiben den Reichsständen übergeben: „Nachdem die Reichsstände ihrerseits die Grundgesetzveränderung genehmigt, wodurch die gegenwärtige Organisation des Staatsraths aufhören und eine neue Einrichtung an deren Stelle eintreten würde, hat der König diese wichtige Angelegenheit in Erwägung gezogen. Gleich den Reichsständen ist der König überzeugt, daß diese neue Organisation eine einfachere, raschere und zweckmäßigere Behandlung der öffentlichen Angelegenheiten herbeiführen werde. Se. Maj. ist also gesonnen, dieser Grundgesetzveränderung ihre Sanction zu geben, und dieselbe in gesetzmäßiger Weise auf dem Reichssaale den Reichsständen mitzutheilen. Weil aber diese Veränderung – welche, so wie sie vom König genehmigt ist, als Grundgesetz gelten wird – mehrere gleichzeitige Regulirungen hinsichtlich der nöthigen Besoldungsbestimmungen erfordert, sowohl für die Mitglieder des Staatsraths, deren Anzahl hiedurch vermehrt werden wird, als für das neue Mitglied des höchsten

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="jArticle" n="2">
          <pb facs="#f0007" n="0751"/>
        </div>
      </div>
      <div n="1">
        <head> <hi rendition="#b">Deutschland.</hi> </head><lb/>
        <div type="jArticle" n="2">
          <byline>
            <docAuthor>
              <gap reason="insignificant"/>
            </docAuthor>
          </byline>
          <dateline><hi rendition="#b">München,</hi> 1 April.</dateline>
          <p> In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurde unter Anderm über den Gesetzesentwurf, &#x201E;die Beendigung des Bibliothek- und Archivgebäudes&#x201C; betreffend, berathen; die Verhandlung dauerte kurz, denn die Kammer, mit sich einig, begehrte den Schluß, worauf der Entwurf, wie zu erwarten stand, <hi rendition="#g">angenommen</hi> ward, und zwar mit einer Mehrheit von 96 Stimmen. Die Galerien waren überfüllt.</p><lb/>
          <p>Aus dem <hi rendition="#b">Hannover'schen</hi> vom 15 März bringt der Hamburger Correspondent folgendes Schreiben: &#x201E;Durch die hier unterbliebenen oder vielmehr hintertriebenen Wahlen, worüber man so übermäßig jubelt, ist eben so wenig gewonnen, wie dadurch, daß man die Erklärung eines einzelnen ständischen Deputirten im Sinne der Opposition ausbeutet. Mit beidem sollte man füglich Anstand genommen haben, sie vermehren nur das schon ohnehin große Register der wider die Opposition sprechenden Thatsachen, und zeigen, wie wenig Tact und Einsicht selbst diejenigen besitzen, welche für die Hauptträger der oppositionellen Bestrebungen gelten müssen. Eine begabte Opposition darf am allerwenigsten das Höhere aus dem Niedern deduciren, und nie darf sie mit ungesetzlichen Mitteln wirken, wenn sie im Besitze ihrer einzigen Kraft &#x2013; des Rechtes &#x2013; bleiben will. Die nach landständischer Verfassung streben und Grundgesetze über Alles stellen, dürfen keine Wahlen verweigern oder hintertreiben, wenn sie nicht mit ihren eigenen Anforderungen in unlösbaren Widerspruch gerathen wollen. Wo bliebe wohl ständisches Princip und ständisches Wahre, wenn eine Partei die Ständeversammlung beliebig vereiteln könnte? Bei solchem Systeme würden heut die städtischen Deputirten wegbleiben, weil eine Verbesserung der Interessen des Bauernstandes in Aussicht, morgen würden die Deputirten des Bauernstandes nicht kommen, weil die städtischen Interessen gefördert werden sollen. Das gäbe freilich einen recht hübschen Gyrus ab, aber eignet sich weder für das Land, noch entspricht es dem Gesetz oder der Gewohnheit. Solche Handlungsweise kann nur billigen, wer mit den Anforderungen und Richtungen, mit den Grundsätzen und Consequenzen landständischer Verfassung gänzlich unbekannt ist, oder &#x2013; Gefallen daran findet, wenn Männer mit den höchsten und wichtigsten Dingen spielen. Oder, sollte unter dem Spiele ein ernsterer Plan, als die Außenseite zeigt, verborgen liegen? Wir glauben das kaum, aber auch selbst dann, wenn jenes der Fall wäre, könnten wir es dennoch nicht gut heißen, daß die hannover'sche Opposition den Boden verläßt, auf welchem sie ihr Daseyn gefunden, auf dem sie geboren seyn will &#x2013; wir meinen den gesetzlichen Boden landständischen Wesens. Mit solchen Mitteln läßt sich weder die Verfassung von 1833 wieder ins Leben rufen, noch eine neue Verfassung an deren Stelle setzen!&#x201C;</p>
        </div>
      </div><lb/>
      <div n="1">
        <head> <hi rendition="#b">Preußen.</hi> </head><lb/>
        <p>Die <hi rendition="#g">Frankfurter</hi> O. P. A. Z. schreibt vom <hi rendition="#b">Niederrhein,</hi> 29 März. Wie wir aufs bestimmteste vernehmen, ist die Versendung und Verbreitung des in Würzburg erscheinenden Fränkischen Couriers, von jetzt ab, innerhalb der k. preußischen Staaten verboten worden.</p><lb/>
        <div type="jArticle" n="2">
          <byline>
            <docAuthor>
              <gap reason="insignificant"/>
            </docAuthor>
          </byline>
          <dateline><hi rendition="#b">Posen,</hi> 26 März.</dateline>
          <p> Mit der Annäherung des dießjährigen Osterfestes scheint, wie dieß auch nicht anders zu erwarten war, unsere kirchliche Angelegenheit wieder mehr in den Vordergrund treten zu wollen. So ist gestern eine Deputation, aus vier angesehenen Bürgern bestehend, von hier nach Berlin abgegangen, um im Namen der katholischen Corporation unserer Stadt höhern, oder resp. höchsten Orts, die Bitte auszusprechen, daß dem Hrn. Erzbischof v. Dunin noch zu Ostern die Rückkehr hierher verstattet werden möge. Daß alle katholischen Einwohner Posens den Wunsch hegen, ihren geistlichen Oberhirten wieder in ihrer Mitte zu sehen, ist begreiflich; ob jedoch dieser Wunsch erfüllt werden könne, muß vorläufig dahin gestellt bleiben. Binnen wenigen Tagen wird nun auch eine Deputation von Geistlichen, wie es heißt drei aus der hiesigen, und drei aus der Gnesener Diöcese &#x2013; mit Genehmigung der Regierung nach Colberg abgehen, um das heilige Oel von dem Hrn. Erzbischof weihen zu lassen. Jedenfalls liegt in der ausgesprochenen Bereitwilligkeit dazu ein Beweis, daß Hr. v. Dunin seine bischöflichen Functionen nicht gänzlich eingestellt habe. &#x2013; Nach der Berliner Kirchenzeitung lautet das Circular des königl. Consistoriums zu Posen vom 10 an die evangelischen Superintendenten der Provinz wörtlich folgendermaßen: &#x201E;Bei den Anträgen der evangelischen Geistlichen auf Ertheilung unserer Autorisation zur Trauung eines Brautpaars verschiedener Confession, wenn die Braut katholisch ist, und der Dispensation von dem Erfordernisse des Aufgebots in der katholischen Kirche, sind die denselben beigeschlossenen, mit den Interessenten aufgenommenen Verhandlungen in vielen Fällen so unvollständig, und erfordern so häufig nachträgliche Ergänzungen, daß wir uns veranlaßt finden, auf die Requisite derselben aufmerksam zu machen. Diese, von demjenigen evangelischen Geistlichen, welcher um die Trauung eines Brautpaars gemischter Confession angegangen wird, aufzunehmenden Verhandlungen müssen enthalten: 1) den Antrag der Brautleute, und wenn einer der Interessenten unter väterlicher Gewalt steht oder bevormundet ist, zugleich den des Vaters und resp. des Vormunds, auf Ertheilung der Autorisation zur Trauung durch einen evangelischen Geistlichen, resp. der Dispensation von dem Erfordernisse des Aufgebots in der Parochie des katholischen Theils; 2) die Belehrung des katholischen Theils über die möglichen kirchlichen Folgen seines Schrittes; 3) die Vernehmung eines glaubwürdigen Zeugen über die Weigerung des katholischen Geistlichen, das Brautpaar verschiedener Confession, der Confessionsverschiedenheit wegen, aufzubieten und zu trauen, wenn die Braut katholisch ist, oder nur aufzubieten, wenn der Bräutigam katholisch ist; 4) wenn eine schriftliche Aeußerung des katholischen Pfarrers über den Grund seiner Weigerung beigebracht wird, so bedarf es der Zeugenvernehmung nicht.&#x201C; &#x2013; Der zeitherige zweite Commandant unserer Stadt und Festung, Obrist Trautwein v. Belle, ist mit dem Generalstitel in Ruhestand versetzt worden.</p><lb/>
        </div>
      </div>
      <div n="1">
        <head> <hi rendition="#b">Schweden.</hi> </head><lb/>
        <div type="jArticle" n="2">
          <byline>
            <docAuthor>
              <gap reason="insignificant"/>
            </docAuthor>
          </byline>
          <dateline><hi rendition="#b">Stockholm,</hi> 20 März.</dateline>
          <p> Vorgestern wurde durch den Hofkanzler folgendes königliche Schreiben den Reichsständen übergeben: &#x201E;Nachdem die Reichsstände ihrerseits die Grundgesetzveränderung genehmigt, wodurch die gegenwärtige Organisation des Staatsraths aufhören und eine neue Einrichtung an deren Stelle eintreten würde, hat der König diese wichtige Angelegenheit in Erwägung gezogen. Gleich den Reichsständen ist der König überzeugt, daß diese neue Organisation eine einfachere, raschere und zweckmäßigere Behandlung der öffentlichen Angelegenheiten herbeiführen werde. Se. Maj. ist also gesonnen, dieser Grundgesetzveränderung ihre Sanction zu geben, und dieselbe in gesetzmäßiger Weise auf dem Reichssaale den Reichsständen mitzutheilen. Weil aber diese Veränderung &#x2013; welche, so wie sie vom König genehmigt ist, als Grundgesetz gelten wird &#x2013; mehrere gleichzeitige Regulirungen hinsichtlich der nöthigen Besoldungsbestimmungen erfordert, sowohl für die Mitglieder des Staatsraths, deren Anzahl hiedurch vermehrt werden wird, als für das neue Mitglied des höchsten<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0751/0007] Deutschland. _ München, 1 April. In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurde unter Anderm über den Gesetzesentwurf, „die Beendigung des Bibliothek- und Archivgebäudes“ betreffend, berathen; die Verhandlung dauerte kurz, denn die Kammer, mit sich einig, begehrte den Schluß, worauf der Entwurf, wie zu erwarten stand, angenommen ward, und zwar mit einer Mehrheit von 96 Stimmen. Die Galerien waren überfüllt. Aus dem Hannover'schen vom 15 März bringt der Hamburger Correspondent folgendes Schreiben: „Durch die hier unterbliebenen oder vielmehr hintertriebenen Wahlen, worüber man so übermäßig jubelt, ist eben so wenig gewonnen, wie dadurch, daß man die Erklärung eines einzelnen ständischen Deputirten im Sinne der Opposition ausbeutet. Mit beidem sollte man füglich Anstand genommen haben, sie vermehren nur das schon ohnehin große Register der wider die Opposition sprechenden Thatsachen, und zeigen, wie wenig Tact und Einsicht selbst diejenigen besitzen, welche für die Hauptträger der oppositionellen Bestrebungen gelten müssen. Eine begabte Opposition darf am allerwenigsten das Höhere aus dem Niedern deduciren, und nie darf sie mit ungesetzlichen Mitteln wirken, wenn sie im Besitze ihrer einzigen Kraft – des Rechtes – bleiben will. Die nach landständischer Verfassung streben und Grundgesetze über Alles stellen, dürfen keine Wahlen verweigern oder hintertreiben, wenn sie nicht mit ihren eigenen Anforderungen in unlösbaren Widerspruch gerathen wollen. Wo bliebe wohl ständisches Princip und ständisches Wahre, wenn eine Partei die Ständeversammlung beliebig vereiteln könnte? Bei solchem Systeme würden heut die städtischen Deputirten wegbleiben, weil eine Verbesserung der Interessen des Bauernstandes in Aussicht, morgen würden die Deputirten des Bauernstandes nicht kommen, weil die städtischen Interessen gefördert werden sollen. Das gäbe freilich einen recht hübschen Gyrus ab, aber eignet sich weder für das Land, noch entspricht es dem Gesetz oder der Gewohnheit. Solche Handlungsweise kann nur billigen, wer mit den Anforderungen und Richtungen, mit den Grundsätzen und Consequenzen landständischer Verfassung gänzlich unbekannt ist, oder – Gefallen daran findet, wenn Männer mit den höchsten und wichtigsten Dingen spielen. Oder, sollte unter dem Spiele ein ernsterer Plan, als die Außenseite zeigt, verborgen liegen? Wir glauben das kaum, aber auch selbst dann, wenn jenes der Fall wäre, könnten wir es dennoch nicht gut heißen, daß die hannover'sche Opposition den Boden verläßt, auf welchem sie ihr Daseyn gefunden, auf dem sie geboren seyn will – wir meinen den gesetzlichen Boden landständischen Wesens. Mit solchen Mitteln läßt sich weder die Verfassung von 1833 wieder ins Leben rufen, noch eine neue Verfassung an deren Stelle setzen!“ Preußen. Die Frankfurter O. P. A. Z. schreibt vom Niederrhein, 29 März. Wie wir aufs bestimmteste vernehmen, ist die Versendung und Verbreitung des in Würzburg erscheinenden Fränkischen Couriers, von jetzt ab, innerhalb der k. preußischen Staaten verboten worden. _ Posen, 26 März. Mit der Annäherung des dießjährigen Osterfestes scheint, wie dieß auch nicht anders zu erwarten war, unsere kirchliche Angelegenheit wieder mehr in den Vordergrund treten zu wollen. So ist gestern eine Deputation, aus vier angesehenen Bürgern bestehend, von hier nach Berlin abgegangen, um im Namen der katholischen Corporation unserer Stadt höhern, oder resp. höchsten Orts, die Bitte auszusprechen, daß dem Hrn. Erzbischof v. Dunin noch zu Ostern die Rückkehr hierher verstattet werden möge. Daß alle katholischen Einwohner Posens den Wunsch hegen, ihren geistlichen Oberhirten wieder in ihrer Mitte zu sehen, ist begreiflich; ob jedoch dieser Wunsch erfüllt werden könne, muß vorläufig dahin gestellt bleiben. Binnen wenigen Tagen wird nun auch eine Deputation von Geistlichen, wie es heißt drei aus der hiesigen, und drei aus der Gnesener Diöcese – mit Genehmigung der Regierung nach Colberg abgehen, um das heilige Oel von dem Hrn. Erzbischof weihen zu lassen. Jedenfalls liegt in der ausgesprochenen Bereitwilligkeit dazu ein Beweis, daß Hr. v. Dunin seine bischöflichen Functionen nicht gänzlich eingestellt habe. – Nach der Berliner Kirchenzeitung lautet das Circular des königl. Consistoriums zu Posen vom 10 an die evangelischen Superintendenten der Provinz wörtlich folgendermaßen: „Bei den Anträgen der evangelischen Geistlichen auf Ertheilung unserer Autorisation zur Trauung eines Brautpaars verschiedener Confession, wenn die Braut katholisch ist, und der Dispensation von dem Erfordernisse des Aufgebots in der katholischen Kirche, sind die denselben beigeschlossenen, mit den Interessenten aufgenommenen Verhandlungen in vielen Fällen so unvollständig, und erfordern so häufig nachträgliche Ergänzungen, daß wir uns veranlaßt finden, auf die Requisite derselben aufmerksam zu machen. Diese, von demjenigen evangelischen Geistlichen, welcher um die Trauung eines Brautpaars gemischter Confession angegangen wird, aufzunehmenden Verhandlungen müssen enthalten: 1) den Antrag der Brautleute, und wenn einer der Interessenten unter väterlicher Gewalt steht oder bevormundet ist, zugleich den des Vaters und resp. des Vormunds, auf Ertheilung der Autorisation zur Trauung durch einen evangelischen Geistlichen, resp. der Dispensation von dem Erfordernisse des Aufgebots in der Parochie des katholischen Theils; 2) die Belehrung des katholischen Theils über die möglichen kirchlichen Folgen seines Schrittes; 3) die Vernehmung eines glaubwürdigen Zeugen über die Weigerung des katholischen Geistlichen, das Brautpaar verschiedener Confession, der Confessionsverschiedenheit wegen, aufzubieten und zu trauen, wenn die Braut katholisch ist, oder nur aufzubieten, wenn der Bräutigam katholisch ist; 4) wenn eine schriftliche Aeußerung des katholischen Pfarrers über den Grund seiner Weigerung beigebracht wird, so bedarf es der Zeugenvernehmung nicht.“ – Der zeitherige zweite Commandant unserer Stadt und Festung, Obrist Trautwein v. Belle, ist mit dem Generalstitel in Ruhestand versetzt worden. Schweden. _ Stockholm, 20 März. Vorgestern wurde durch den Hofkanzler folgendes königliche Schreiben den Reichsständen übergeben: „Nachdem die Reichsstände ihrerseits die Grundgesetzveränderung genehmigt, wodurch die gegenwärtige Organisation des Staatsraths aufhören und eine neue Einrichtung an deren Stelle eintreten würde, hat der König diese wichtige Angelegenheit in Erwägung gezogen. Gleich den Reichsständen ist der König überzeugt, daß diese neue Organisation eine einfachere, raschere und zweckmäßigere Behandlung der öffentlichen Angelegenheiten herbeiführen werde. Se. Maj. ist also gesonnen, dieser Grundgesetzveränderung ihre Sanction zu geben, und dieselbe in gesetzmäßiger Weise auf dem Reichssaale den Reichsständen mitzutheilen. Weil aber diese Veränderung – welche, so wie sie vom König genehmigt ist, als Grundgesetz gelten wird – mehrere gleichzeitige Regulirungen hinsichtlich der nöthigen Besoldungsbestimmungen erfordert, sowohl für die Mitglieder des Staatsraths, deren Anzahl hiedurch vermehrt werden wird, als für das neue Mitglied des höchsten

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: gekennzeichnet; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: Lautwert transkribiert; I/J in Fraktur: Lautwert transkribiert; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: Lautwert transkribiert; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: nein;




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_094_18400403
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_094_18400403/7
Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 94. Augsburg, 3. April 1840, S. 0751. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_094_18400403/7>, abgerufen am 05.05.2024.