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Allgemeine Zeitung. Nr. 97. Augsburg, 6. April 1840.

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Mittel gebe, den Mißbräuchen zu steuern. So viel ist gewiß, daß die gegenwärtige Lage des Postwesens in ganz Europa, außer England seit Rowland Hills Reform, unsrer gerühmten Civilisation unwürdig ist, aber der Einzelne kann bei einer so verwickelten Angelegenheit nur einzelne Data wissen, und es gehörte eine öffentliche und ausgedehnte Enquete dazu, das Uebel in seiner ganzen Größe aufzudecken. In England klagte Jedermann seit vielen Jahren über die Posten, aber Niemand konnte die Unermeßlichkeit des Schadens, den die Nation dabei erlitt, recht beurtheilen, bis die parlamentarische Enquete kam, deren Resultate selbst die überraschten, welche zuvor von der Größe des Uebels am meisten überzeugt waren.

Verhandlungen der badischen zweiten Kammer über das Strafgesetzbuch.

(Fortsetzung.) Einen strafbaren Versuch nimmt der Gesetzesentwurf nur an, wenn durch die bereits vorgenommenen Handlungen "die Ausführung des beabsichtigten Verbrechens angefangen worden ist." Diese Bestimmung des französischen Code penal ist auch im neuen würtembergischen und im sächsischen Strafgesetz angenommen. Bloße Vorbereitungshandlungen bleiben straflos, vorbehaltlich einiger besondern gesetzlichen Bestimmungen. Die Versuchsstrafe geht nur bis zur Hälfte der Strafe der Vollendung, bei todeswürdigen Verbrechen bis zu 15 Jahren Zuchthaus und bei den mit lebenslänglichem Zuchthaus zu bestrafenden Verbrechen bis zu 12 Jahren. Der Antrag Welckers, auch ein Minimum für die Versuchsstrafe festzusetzen, fand keine Unterstützung. Verschiedene Grade des Versuchs unterscheidet der Entwurf nicht, außer daß er noch eine beendigte Unternehmung (delictum perfectum) annimmt, wo der Thäter alles gethan hat, was von seiner Seite zur Vollendung des beabsichtigten Verbrechens nothwendig war, der strafbare Erfolg aber durch andere dazwischen getretene, von ihm unabhängige Umstände abgewendet wurde. §. 93a. Hier darf die Strafe nicht weniger, als 1/4 derjenigen Strafe betragen, welche im Falle der Vollendung zu erkennen gewesen wäre, bei Todesstrafe nicht weniger als 10 Jahre und bei lebenslänglichem Zuchthaus nicht weniger als 6 Jahre Zuchthaus. §. 102. Welckers Antrag, ein Maaß festzusetzen, um welches die Strafe der beendigten Unternehmung jedenfalls noch unter der Strafe des vollendeten Verbrechens stehen bleiben müsse, wurde verworfen.

Nach §. 100 trifft bei den mit Todes- oder Zuchthausstrafe bedrohten Verbrechen die Versuchsstrafe auch denjenigen, dessen in verbrecherischer Absicht unternommene Handlung aus Irrthum oder Verwechslung eine andere Person oder andere Sache traf, an welcher das Verbrechen gar nicht verübt werden konnte, vorausgesetzt, daß der Thäter alles gethan hat, was von seiner Seite zur Vollendung des beabsichtigten Verbrechens nothwendig gewesen wäre. Christ bekämpfte diese Bestimmung, da darnach auch derjenige, welcher in der Absicht, einen Andern zu erschießen, und einen Strohmann für diesen Andern ansehend auf diesen schieße, bestraft werden müßte. Vicekanzler Bekk: allerdings! es wird hier auch, ohne einen Erfolg zu fordern, schon der bloße böse Wille gestraft, weil sich seine Stärke durch eine äußere That bewährt und er sich eben so gefährlich gezeigt hat, wie bei demjenigen, welcher wirklich auf einen Menschen schoß und fehlte. Der Artikel wurde angenommen.

Ueber den Begriff des Anstifters oder intellectuellen Urhebers (§§. 106 und 107) hatten eine juristische Erörterungen statt zwischen dem Abg. Welcker und Geheimerath Duttlinger. Beide behielten sich vor, den Streit vor dem rechtsgelehrten Publicum auszuführen. Das Resultat in der Kammer war, daß es bei dem von Welcker bekämpften Entwurfe sein Bewenden behielt, wornach derjenige als Anstifter bestraft wird, "welcher dadurch Ursache des Verbrechens geworden ist, daß er den Thäter vorsätzlich zu dem Entschlusse, dasselbe zu begehen, bestimmt hat," im Gegensatz des Gehülfen, welcher zu diesem Entschlusse des Thäters nur mitgewirkt (§. 107), oder nicht im eigenen Interesse das Verbrechen gewollt, sondern nur das Verbrechen eines Andern (§. 118) vorsätzlich unterstützt hat.

Als Ausnahme von der Regel, daß bloße Vorbereitungshandlungen nicht bestraft werden, bedroht der §. 108, wenn Jemand einem Andern zu einem Verbrechen Auftrag ertheilte und dieser ihn annahm, beide, und ebenso der §. 113, wenn mehrere die Ausführung eines gemeinschaftlich bezweckten Verbrechens verabredet haben, sämmtliche Verbündete mit der Strafe des Versuchs. Die erstere Bestimmung wurde nicht bekämpft, wohl aber die letztern von Sander, indem in einer bloßen Verbindung an und für sich nur eine Gedankenmittheilung und weniger als in den doch straflos erklärten eigentlichen Vorbereitungshandlungen liege. Vicekanzler Bekk: eine Verbindung sey gefährlicher, als eine bloße Vorbereitungshandlung, welche der Einzelne für sich allein vornehme. Dieser könne jeden Augenblick von weitern Schritten abstehen, und damit alle Gefahr, daß das Verbrechen zu Stand komme, beseitigen, während derjenige, der sich mit Andern verbunden und dadurch die Andern zur That mitbestimmt habe, nicht mehr alleiniger Herr der That sey. Der Artikel wurde angenommen, und auch ein Vorschlag Welckers, die Strafe nur eintreten zu lassen, wenn die Ausführung des Verbrechens mit Grund zu befürchten gewesen sey, zurückgewiesen, weil es sich von selbst verstehe, daß die Verbindung im Ernste geschlossen worden seyn müsse, und in diesem Fall die Ausführung jedesmal zu befürchten sey.

Wenn die Verbündeten das Unternehmen freiwillig wieder aufgeben, so sind sie nach §. 113 alle straflos. Die §§. 114 bis 117a bestimmen, wie sich der Einzelne straflos machen kann, wenn die Andern das Verbrechen nicht aufgeben.

Bei dem §. 118, welcher den Begriff eines Gehülfen aufstellt, erhob sich ein großer Streit zwischen dem Geheimenrath Duttlinger und Welcker einerseits und dem Abg. Sander, v. Rotteck und Bohm andererseits. Die letztern behaupteten, daß es auch eine Beihülfe zu fahrlässigen Verbrechen gebe, indem nämlich die Beihülfe zwar eine vorsätzliche Unterstützung des Urhebers voraussetze, hier aber der Vorsatz nur auf die Unterstützung der fahrlässigen Handlung und nicht auf deren unbeabsichtigt eingetretenen Erfolg derselben zu beziehen sey. Wenn Jemand demjenigen, der auf einen Vogel in der Nähe von Menschen und mit Gefahr für diese schießen wolle, zu diesem Zweck das Gewehr gebe, der letztere sodann schieße und schuldhafterweise einen Menschen treffe und tödte, so sey der erstere als Gehülfe dieser fahrlässigen Tödtung zu bestrafen. Geheimerrath Duttlinger und Welcker erklärten: wenn derjenige, welcher dem Andern das Gewehr gab, keine Absicht zu tödten gehabt habe, aber doch vorhersehen konnte, daß der Schuß, zu welchem er das Gewehr abgegeben, leicht einen Menschen verletzen könne, so habe er dadurch, daß er das Gewehr abgab, selbst eine fahrlässige Handlung begangen, deren mittelbarer voraussehbarer Erfolg der Tödtung ihm nach §. 90 zu eigener Fahrlässigkeit zuzurechnen sey, ohne daß er als Gehülfe des Schießenden

Mittel gebe, den Mißbräuchen zu steuern. So viel ist gewiß, daß die gegenwärtige Lage des Postwesens in ganz Europa, außer England seit Rowland Hills Reform, unsrer gerühmten Civilisation unwürdig ist, aber der Einzelne kann bei einer so verwickelten Angelegenheit nur einzelne Data wissen, und es gehörte eine öffentliche und ausgedehnte Enquête dazu, das Uebel in seiner ganzen Größe aufzudecken. In England klagte Jedermann seit vielen Jahren über die Posten, aber Niemand konnte die Unermeßlichkeit des Schadens, den die Nation dabei erlitt, recht beurtheilen, bis die parlamentarische Enquête kam, deren Resultate selbst die überraschten, welche zuvor von der Größe des Uebels am meisten überzeugt waren.

Verhandlungen der badischen zweiten Kammer über das Strafgesetzbuch.

(Fortsetzung.) Einen strafbaren Versuch nimmt der Gesetzesentwurf nur an, wenn durch die bereits vorgenommenen Handlungen „die Ausführung des beabsichtigten Verbrechens angefangen worden ist.“ Diese Bestimmung des französischen Code pénal ist auch im neuen würtembergischen und im sächsischen Strafgesetz angenommen. Bloße Vorbereitungshandlungen bleiben straflos, vorbehaltlich einiger besondern gesetzlichen Bestimmungen. Die Versuchsstrafe geht nur bis zur Hälfte der Strafe der Vollendung, bei todeswürdigen Verbrechen bis zu 15 Jahren Zuchthaus und bei den mit lebenslänglichem Zuchthaus zu bestrafenden Verbrechen bis zu 12 Jahren. Der Antrag Welckers, auch ein Minimum für die Versuchsstrafe festzusetzen, fand keine Unterstützung. Verschiedene Grade des Versuchs unterscheidet der Entwurf nicht, außer daß er noch eine beendigte Unternehmung (delictum perfectum) annimmt, wo der Thäter alles gethan hat, was von seiner Seite zur Vollendung des beabsichtigten Verbrechens nothwendig war, der strafbare Erfolg aber durch andere dazwischen getretene, von ihm unabhängige Umstände abgewendet wurde. §. 93a. Hier darf die Strafe nicht weniger, als 1/4 derjenigen Strafe betragen, welche im Falle der Vollendung zu erkennen gewesen wäre, bei Todesstrafe nicht weniger als 10 Jahre und bei lebenslänglichem Zuchthaus nicht weniger als 6 Jahre Zuchthaus. §. 102. Welckers Antrag, ein Maaß festzusetzen, um welches die Strafe der beendigten Unternehmung jedenfalls noch unter der Strafe des vollendeten Verbrechens stehen bleiben müsse, wurde verworfen.

Nach §. 100 trifft bei den mit Todes- oder Zuchthausstrafe bedrohten Verbrechen die Versuchsstrafe auch denjenigen, dessen in verbrecherischer Absicht unternommene Handlung aus Irrthum oder Verwechslung eine andere Person oder andere Sache traf, an welcher das Verbrechen gar nicht verübt werden konnte, vorausgesetzt, daß der Thäter alles gethan hat, was von seiner Seite zur Vollendung des beabsichtigten Verbrechens nothwendig gewesen wäre. Christ bekämpfte diese Bestimmung, da darnach auch derjenige, welcher in der Absicht, einen Andern zu erschießen, und einen Strohmann für diesen Andern ansehend auf diesen schieße, bestraft werden müßte. Vicekanzler Bekk: allerdings! es wird hier auch, ohne einen Erfolg zu fordern, schon der bloße böse Wille gestraft, weil sich seine Stärke durch eine äußere That bewährt und er sich eben so gefährlich gezeigt hat, wie bei demjenigen, welcher wirklich auf einen Menschen schoß und fehlte. Der Artikel wurde angenommen.

Ueber den Begriff des Anstifters oder intellectuellen Urhebers (§§. 106 und 107) hatten eine juristische Erörterungen statt zwischen dem Abg. Welcker und Geheimerath Duttlinger. Beide behielten sich vor, den Streit vor dem rechtsgelehrten Publicum auszuführen. Das Resultat in der Kammer war, daß es bei dem von Welcker bekämpften Entwurfe sein Bewenden behielt, wornach derjenige als Anstifter bestraft wird, „welcher dadurch Ursache des Verbrechens geworden ist, daß er den Thäter vorsätzlich zu dem Entschlusse, dasselbe zu begehen, bestimmt hat,“ im Gegensatz des Gehülfen, welcher zu diesem Entschlusse des Thäters nur mitgewirkt (§. 107), oder nicht im eigenen Interesse das Verbrechen gewollt, sondern nur das Verbrechen eines Andern (§. 118) vorsätzlich unterstützt hat.

Als Ausnahme von der Regel, daß bloße Vorbereitungshandlungen nicht bestraft werden, bedroht der §. 108, wenn Jemand einem Andern zu einem Verbrechen Auftrag ertheilte und dieser ihn annahm, beide, und ebenso der §. 113, wenn mehrere die Ausführung eines gemeinschaftlich bezweckten Verbrechens verabredet haben, sämmtliche Verbündete mit der Strafe des Versuchs. Die erstere Bestimmung wurde nicht bekämpft, wohl aber die letztern von Sander, indem in einer bloßen Verbindung an und für sich nur eine Gedankenmittheilung und weniger als in den doch straflos erklärten eigentlichen Vorbereitungshandlungen liege. Vicekanzler Bekk: eine Verbindung sey gefährlicher, als eine bloße Vorbereitungshandlung, welche der Einzelne für sich allein vornehme. Dieser könne jeden Augenblick von weitern Schritten abstehen, und damit alle Gefahr, daß das Verbrechen zu Stand komme, beseitigen, während derjenige, der sich mit Andern verbunden und dadurch die Andern zur That mitbestimmt habe, nicht mehr alleiniger Herr der That sey. Der Artikel wurde angenommen, und auch ein Vorschlag Welckers, die Strafe nur eintreten zu lassen, wenn die Ausführung des Verbrechens mit Grund zu befürchten gewesen sey, zurückgewiesen, weil es sich von selbst verstehe, daß die Verbindung im Ernste geschlossen worden seyn müsse, und in diesem Fall die Ausführung jedesmal zu befürchten sey.

Wenn die Verbündeten das Unternehmen freiwillig wieder aufgeben, so sind sie nach §. 113 alle straflos. Die §§. 114 bis 117a bestimmen, wie sich der Einzelne straflos machen kann, wenn die Andern das Verbrechen nicht aufgeben.

Bei dem §. 118, welcher den Begriff eines Gehülfen aufstellt, erhob sich ein großer Streit zwischen dem Geheimenrath Duttlinger und Welcker einerseits und dem Abg. Sander, v. Rotteck und Bohm andererseits. Die letztern behaupteten, daß es auch eine Beihülfe zu fahrlässigen Verbrechen gebe, indem nämlich die Beihülfe zwar eine vorsätzliche Unterstützung des Urhebers voraussetze, hier aber der Vorsatz nur auf die Unterstützung der fahrlässigen Handlung und nicht auf deren unbeabsichtigt eingetretenen Erfolg derselben zu beziehen sey. Wenn Jemand demjenigen, der auf einen Vogel in der Nähe von Menschen und mit Gefahr für diese schießen wolle, zu diesem Zweck das Gewehr gebe, der letztere sodann schieße und schuldhafterweise einen Menschen treffe und tödte, so sey der erstere als Gehülfe dieser fahrlässigen Tödtung zu bestrafen. Geheimerrath Duttlinger und Welcker erklärten: wenn derjenige, welcher dem Andern das Gewehr gab, keine Absicht zu tödten gehabt habe, aber doch vorhersehen konnte, daß der Schuß, zu welchem er das Gewehr abgegeben, leicht einen Menschen verletzen könne, so habe er dadurch, daß er das Gewehr abgab, selbst eine fahrlässige Handlung begangen, deren mittelbarer voraussehbarer Erfolg der Tödtung ihm nach §. 90 zu eigener Fahrlässigkeit zuzurechnen sey, ohne daß er als Gehülfe des Schießenden

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[0772/0012] Mittel gebe, den Mißbräuchen zu steuern. So viel ist gewiß, daß die gegenwärtige Lage des Postwesens in ganz Europa, außer England seit Rowland Hills Reform, unsrer gerühmten Civilisation unwürdig ist, aber der Einzelne kann bei einer so verwickelten Angelegenheit nur einzelne Data wissen, und es gehörte eine öffentliche und ausgedehnte Enquête dazu, das Uebel in seiner ganzen Größe aufzudecken. In England klagte Jedermann seit vielen Jahren über die Posten, aber Niemand konnte die Unermeßlichkeit des Schadens, den die Nation dabei erlitt, recht beurtheilen, bis die parlamentarische Enquête kam, deren Resultate selbst die überraschten, welche zuvor von der Größe des Uebels am meisten überzeugt waren. Verhandlungen der badischen zweiten Kammer über das Strafgesetzbuch. _ Karlsruhe, 27 März. (Fortsetzung.) Einen strafbaren Versuch nimmt der Gesetzesentwurf nur an, wenn durch die bereits vorgenommenen Handlungen „die Ausführung des beabsichtigten Verbrechens angefangen worden ist.“ Diese Bestimmung des französischen Code pénal ist auch im neuen würtembergischen und im sächsischen Strafgesetz angenommen. Bloße Vorbereitungshandlungen bleiben straflos, vorbehaltlich einiger besondern gesetzlichen Bestimmungen. Die Versuchsstrafe geht nur bis zur Hälfte der Strafe der Vollendung, bei todeswürdigen Verbrechen bis zu 15 Jahren Zuchthaus und bei den mit lebenslänglichem Zuchthaus zu bestrafenden Verbrechen bis zu 12 Jahren. Der Antrag Welckers, auch ein Minimum für die Versuchsstrafe festzusetzen, fand keine Unterstützung. Verschiedene Grade des Versuchs unterscheidet der Entwurf nicht, außer daß er noch eine beendigte Unternehmung (delictum perfectum) annimmt, wo der Thäter alles gethan hat, was von seiner Seite zur Vollendung des beabsichtigten Verbrechens nothwendig war, der strafbare Erfolg aber durch andere dazwischen getretene, von ihm unabhängige Umstände abgewendet wurde. §. 93a. Hier darf die Strafe nicht weniger, als 1/4 derjenigen Strafe betragen, welche im Falle der Vollendung zu erkennen gewesen wäre, bei Todesstrafe nicht weniger als 10 Jahre und bei lebenslänglichem Zuchthaus nicht weniger als 6 Jahre Zuchthaus. §. 102. Welckers Antrag, ein Maaß festzusetzen, um welches die Strafe der beendigten Unternehmung jedenfalls noch unter der Strafe des vollendeten Verbrechens stehen bleiben müsse, wurde verworfen. Nach §. 100 trifft bei den mit Todes- oder Zuchthausstrafe bedrohten Verbrechen die Versuchsstrafe auch denjenigen, dessen in verbrecherischer Absicht unternommene Handlung aus Irrthum oder Verwechslung eine andere Person oder andere Sache traf, an welcher das Verbrechen gar nicht verübt werden konnte, vorausgesetzt, daß der Thäter alles gethan hat, was von seiner Seite zur Vollendung des beabsichtigten Verbrechens nothwendig gewesen wäre. Christ bekämpfte diese Bestimmung, da darnach auch derjenige, welcher in der Absicht, einen Andern zu erschießen, und einen Strohmann für diesen Andern ansehend auf diesen schieße, bestraft werden müßte. Vicekanzler Bekk: allerdings! es wird hier auch, ohne einen Erfolg zu fordern, schon der bloße böse Wille gestraft, weil sich seine Stärke durch eine äußere That bewährt und er sich eben so gefährlich gezeigt hat, wie bei demjenigen, welcher wirklich auf einen Menschen schoß und fehlte. Der Artikel wurde angenommen. Ueber den Begriff des Anstifters oder intellectuellen Urhebers (§§. 106 und 107) hatten eine juristische Erörterungen statt zwischen dem Abg. Welcker und Geheimerath Duttlinger. Beide behielten sich vor, den Streit vor dem rechtsgelehrten Publicum auszuführen. Das Resultat in der Kammer war, daß es bei dem von Welcker bekämpften Entwurfe sein Bewenden behielt, wornach derjenige als Anstifter bestraft wird, „welcher dadurch Ursache des Verbrechens geworden ist, daß er den Thäter vorsätzlich zu dem Entschlusse, dasselbe zu begehen, bestimmt hat,“ im Gegensatz des Gehülfen, welcher zu diesem Entschlusse des Thäters nur mitgewirkt (§. 107), oder nicht im eigenen Interesse das Verbrechen gewollt, sondern nur das Verbrechen eines Andern (§. 118) vorsätzlich unterstützt hat. 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Dieser könne jeden Augenblick von weitern Schritten abstehen, und damit alle Gefahr, daß das Verbrechen zu Stand komme, beseitigen, während derjenige, der sich mit Andern verbunden und dadurch die Andern zur That mitbestimmt habe, nicht mehr alleiniger Herr der That sey. Der Artikel wurde angenommen, und auch ein Vorschlag Welckers, die Strafe nur eintreten zu lassen, wenn die Ausführung des Verbrechens mit Grund zu befürchten gewesen sey, zurückgewiesen, weil es sich von selbst verstehe, daß die Verbindung im Ernste geschlossen worden seyn müsse, und in diesem Fall die Ausführung jedesmal zu befürchten sey. Wenn die Verbündeten das Unternehmen freiwillig wieder aufgeben, so sind sie nach §. 113 alle straflos. Die §§. 114 bis 117a bestimmen, wie sich der Einzelne straflos machen kann, wenn die Andern das Verbrechen nicht aufgeben. 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Geheimerrath Duttlinger und Welcker erklärten: wenn derjenige, welcher dem Andern das Gewehr gab, keine Absicht zu tödten gehabt habe, aber doch vorhersehen konnte, daß der Schuß, zu welchem er das Gewehr abgegeben, leicht einen Menschen verletzen könne, so habe er dadurch, daß er das Gewehr abgab, selbst eine fahrlässige Handlung begangen, deren mittelbarer voraussehbarer Erfolg der Tödtung ihm nach §. 90 zu eigener Fahrlässigkeit zuzurechnen sey, ohne daß er als Gehülfe des Schießenden

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Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 97. Augsburg, 6. April 1840, S. 0772. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_097_18400406/12>, abgerufen am 29.04.2024.