Allgemeine Zeitung. Nr. 97. Augsburg, 6. April 1840.als eines selbst nur fahrlässigen Uebertreters betrachtet werden könne. Durch Stimmenmehrheit wurde übrigens der Artikel nach Sanders Antrag ohne ausdrückliche Beschränkung der Beihülfe auf vorsätzliche Verbrechen dahin gefaßt: "Wer das Verbrechen eines Andern vorsätzlich erleichtert oder befördert, ist als Gehülfe zu bestrafen." Die auch in der würtembergischen Kammer vielbestrittene Frage, ob da, wo die Strafbarkeit oder die Größe derselben von persönlichen Verhältnissen des Thäters abhängt, bei Bemessung der Strafe des Gehülfen die persönlichen Verhältnisse des Gehülfen oder jene des Urhebers zu Grund zu legen seyen, wurde nach einer langen Debatte, wobei insbesondere der Geheimerath Duttlinger das Erstere ausführte, sofort nach einer nochmaligen Commissionsberathung im §. 120 und 120a dahin entschieden, daß die Strafe, welche dem Urheber nach seinen persönlichen Verhältnissen gedroht ist, als die Grundlage diene, nach welcher die Strafe des Gehülfen zu bemessen sey, und daß bei Bemessung der letztern die besondern, die Strafbarkeit erschwerenden oder mindernden Verhältnisse des Gehülfen nur als Strafausmessungsgründe zu berücksichtigen seyen, daß jedoch da, wo die That in der Person des Urhebers ein Rückfall ist, nur die einfache Strafe einer erstmaligen Uebertretung, dagegen da, wo der Gehülfe rückfällig ist, die Rückfallsstrafe bei Bemessung der Gehülfenstrafe zu Grund zu legen sey. Auch wurde vorbehalten, bei einzelnen Verbrechen dießfalls besondere Bestimmungen zu geben, wie denn auch nach §. 261c bei Bemessung der Strafe eines Gehülfen zum Kindsmord eine höhere als die Kindesmordsstrafe zu Grund gelegt werden soll. Der §. 128 sagt: "Wer nach erlangter glaubhafter Kenntniß von dem Vorhaben eines Andern, ein bestimmtes, mit Todes- oder lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedrohtes Verbrechen zu begehen, solches nicht durch zeitige Anzeige bei der Obrigkeit, oder durch Warnung der Gefährdeten, oder durch andere in seiner Macht stehende Mittel, soweit es ohne Gefahr für ihn selbst, oder einen seiner Angehörigen (§. 76 a) geschehen konnte, zu verhindern gesucht hat, wird von Gefängniß- oder Geldstrafe getroffen, oder in schwereren Fällen mit Arbeitshaus bis zu zwei Jahren bestraft." §. 129. "Er ist jedoch von der Pflicht zu dieser Anzeige oder Warnung frei, wenn sie ein Einschreiten der Obrigkeit gegen eine Person nach sich ziehen könnte, zu welcher derselbe in einem der im §. 76 a bezeichneten Verhältnisse (der Verwandtschaft etc.) steht, oder wenn er die Kenntniß unter dem Siegel der Beichte erlangt hat, insoweit die Anzeige oder Warnung eine Verletzung des Beichtgeheimnisses enthielte." Diese Bestimmungen veranlaßten, wie der Abg. Bader in der Kammer erklärte, schon in der Commission großen Widerspruch. Sie wurden zuerst gestrichen, sodann bei nochmaliger Durchgehung der Commissionsbeschlüsse einstimmig (ein Mitglied soll jedoch nicht zugegen gewesen seyn) wieder hergestellt, da dieselben in Vergleichung mit andern Gesetzgebungen mild seyen und die Regierung auf diesen Bestimmungen beharren zu müssen erklärte. In der Kammer trug nun aber Sander auf Streichung beider Paragraphen an, und wurde von Izstein, Rindeschwender und Mohr, und von zwei Commissionsmitgliedern, Welcker und Aschbach, wieder unterstützt, indem durch jene Bestimmungen ein Geist der Angeberei genährt werde, die Anzeige keine Rechtspflicht sey, der moralische Mann aber in der Regel schon ohne Strafandrohung freiwillig anzeigen werde, die Unterlassung der Anzeige jedoch oft sehr entschuldbar, ja sogar eine Ehrenpflicht seyn könne. Die Commissäre der Regierung, Jolly, Duttlinger und Bekk widersetzten sich dem Antrag aufs lebhafteste. Die Anzeigepflicht sey auf die allerschwersten Verbrechen beschränkt, und diese, wo es ohne eigenen Nachtheil geschehen könne, zu hindern, sey eine heilige Pflicht des Staatsbürgers. Der Fall sey aber glücklicherweise sehr selten, weßhalb von einem daraus entstehenden Geist der Angeberei keine Rede seyn könne. Auch werde ja nicht unbedingt eine Anzeige gefordert, es genüge, wenn derjenige, welcher von dem bevorstehenden Verbrechen glaubhafte Kenntniß habe, auch nur den Bedrohten warne, oder sonst die Ausführung möglichst zu verhindern suche. Sollten gleichwohl noch Fälle vorkommen, wo die Unterlassung sehr entschuldbar sey, so könne dieß bei der Strafausmessung berücksichtigt werden, da ja der Entwurf gar kein Strafminimum festsetze. Jedenfalls gebe es aber auch sehr strafbare Fälle dieser Art. Vicekanzler Bekk führte zwei Beispiele an, wo die Unterlassung der Anzeige oder Warnung ein sehr großes Verbrechen wäre, worauf ihm Rindeschwender entgegnet, für diese Fälle wäre die im Entwurf gedrohte Strafe doch nicht groß genug. Bekk: dieß sollte den Hrn. Abg. Rindeschwender nur bestimmen, eine höhere Strafandrohung, nicht aber die Verwerfung der Paragraphen und damit die Straflosigkeit in Antrag zu bringen. Der Entwurf wurde auch noch von Bader und Zentner vertheidigt, sofort mit 30 gegen 20 Stimmen angenommen. (Fortsetzung folgt.) [922-24] Kundmachung. Es wird die im Königreich Böhmen, und zwar im südlichen Theile des Czaslauer Kreises an der Gränze von Mähren, gelegene Herrschaft Schrittens oder Karlswald, auch Stecken genannt, in welchem letzten Orte eine Poststation, 24 Meilen von Wien und 18 Meilen von Prag entfernt, befindlich ist, nebst den mit ihr verbundenen Gütern, welche zusammengenommen ein wohl arrondirtes Ganzes bilden, einen Umfang von 12 Stunden haben. und gerichtlich um 499,910 fl. 9 5/1 kr. in Convent-Mze. abgeschätzt sind, im Executionswege verkauft werden, wozu von Seiten des hochlöbl. k. k. böhm. Landrechts, als Real-Instanz, drei Licitations-Termine, und zwar der erste auf den 17 Junius, der zweite auf den 22 Julius, und der dritte auf den 19 August d. J. mit dem Beisatze angeordnet worden sind, daß diese Herrschaft erst bei dem dritten Termine auch unter dem Schätzungswerthe losgeschlagen werden wird Das von jedem Mit-Licitanten, baar oder in Staatspapieren, nach dem Curs, zu erlegende Vadium beträgt 40,000 fl. in Conv.-Mze.; die übrigen Kaufsbedingnisse sind in den Wiener und Prager Zeitungen bekannt gemacht worden, und die gerichtliche Abschätzung kann entweder bei dem als eines selbst nur fahrlässigen Uebertreters betrachtet werden könne. Durch Stimmenmehrheit wurde übrigens der Artikel nach Sanders Antrag ohne ausdrückliche Beschränkung der Beihülfe auf vorsätzliche Verbrechen dahin gefaßt: „Wer das Verbrechen eines Andern vorsätzlich erleichtert oder befördert, ist als Gehülfe zu bestrafen.“ Die auch in der würtembergischen Kammer vielbestrittene Frage, ob da, wo die Strafbarkeit oder die Größe derselben von persönlichen Verhältnissen des Thäters abhängt, bei Bemessung der Strafe des Gehülfen die persönlichen Verhältnisse des Gehülfen oder jene des Urhebers zu Grund zu legen seyen, wurde nach einer langen Debatte, wobei insbesondere der Geheimerath Duttlinger das Erstere ausführte, sofort nach einer nochmaligen Commissionsberathung im §. 120 und 120a dahin entschieden, daß die Strafe, welche dem Urheber nach seinen persönlichen Verhältnissen gedroht ist, als die Grundlage diene, nach welcher die Strafe des Gehülfen zu bemessen sey, und daß bei Bemessung der letztern die besondern, die Strafbarkeit erschwerenden oder mindernden Verhältnisse des Gehülfen nur als Strafausmessungsgründe zu berücksichtigen seyen, daß jedoch da, wo die That in der Person des Urhebers ein Rückfall ist, nur die einfache Strafe einer erstmaligen Uebertretung, dagegen da, wo der Gehülfe rückfällig ist, die Rückfallsstrafe bei Bemessung der Gehülfenstrafe zu Grund zu legen sey. Auch wurde vorbehalten, bei einzelnen Verbrechen dießfalls besondere Bestimmungen zu geben, wie denn auch nach §. 261c bei Bemessung der Strafe eines Gehülfen zum Kindsmord eine höhere als die Kindesmordsstrafe zu Grund gelegt werden soll. Der §. 128 sagt: „Wer nach erlangter glaubhafter Kenntniß von dem Vorhaben eines Andern, ein bestimmtes, mit Todes- oder lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedrohtes Verbrechen zu begehen, solches nicht durch zeitige Anzeige bei der Obrigkeit, oder durch Warnung der Gefährdeten, oder durch andere in seiner Macht stehende Mittel, soweit es ohne Gefahr für ihn selbst, oder einen seiner Angehörigen (§. 76 a) geschehen konnte, zu verhindern gesucht hat, wird von Gefängniß- oder Geldstrafe getroffen, oder in schwereren Fällen mit Arbeitshaus bis zu zwei Jahren bestraft.“ §. 129. „Er ist jedoch von der Pflicht zu dieser Anzeige oder Warnung frei, wenn sie ein Einschreiten der Obrigkeit gegen eine Person nach sich ziehen könnte, zu welcher derselbe in einem der im §. 76 a bezeichneten Verhältnisse (der Verwandtschaft etc.) steht, oder wenn er die Kenntniß unter dem Siegel der Beichte erlangt hat, insoweit die Anzeige oder Warnung eine Verletzung des Beichtgeheimnisses enthielte.“ Diese Bestimmungen veranlaßten, wie der Abg. Bader in der Kammer erklärte, schon in der Commission großen Widerspruch. Sie wurden zuerst gestrichen, sodann bei nochmaliger Durchgehung der Commissionsbeschlüsse einstimmig (ein Mitglied soll jedoch nicht zugegen gewesen seyn) wieder hergestellt, da dieselben in Vergleichung mit andern Gesetzgebungen mild seyen und die Regierung auf diesen Bestimmungen beharren zu müssen erklärte. In der Kammer trug nun aber Sander auf Streichung beider Paragraphen an, und wurde von Izstein, Rindeschwender und Mohr, und von zwei Commissionsmitgliedern, Welcker und Aschbach, wieder unterstützt, indem durch jene Bestimmungen ein Geist der Angeberei genährt werde, die Anzeige keine Rechtspflicht sey, der moralische Mann aber in der Regel schon ohne Strafandrohung freiwillig anzeigen werde, die Unterlassung der Anzeige jedoch oft sehr entschuldbar, ja sogar eine Ehrenpflicht seyn könne. Die Commissäre der Regierung, Jolly, Duttlinger und Bekk widersetzten sich dem Antrag aufs lebhafteste. 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Vicekanzler Bekk führte zwei Beispiele an, wo die Unterlassung der Anzeige oder Warnung ein sehr großes Verbrechen wäre, worauf ihm Rindeschwender entgegnet, für diese Fälle wäre die im Entwurf gedrohte Strafe doch nicht groß genug. Bekk: dieß sollte den Hrn. Abg. Rindeschwender nur bestimmen, eine höhere Strafandrohung, nicht aber die Verwerfung der Paragraphen und damit die Straflosigkeit in Antrag zu bringen. Der Entwurf wurde auch noch von Bader und Zentner vertheidigt, sofort mit 30 gegen 20 Stimmen angenommen. (Fortsetzung folgt.) [922-24] Kundmachung. Es wird die im Königreich Böhmen, und zwar im südlichen Theile des Czaslauer Kreises an der Gränze von Mähren, gelegene Herrschaft Schrittens oder Karlswald, auch Stecken genannt, in welchem letzten Orte eine Poststation, 24 Meilen von Wien und 18 Meilen von Prag entfernt, befindlich ist, nebst den mit ihr verbundenen Gütern, welche zusammengenommen ein wohl arrondirtes Ganzes bilden, einen Umfang von 12 Stunden haben. und gerichtlich um 499,910 fl. 9 5/1 kr. in Convent-Mze. abgeschätzt sind, im Executionswege verkauft werden, wozu von Seiten des hochlöbl. k. k. böhm. Landrechts, als Real-Instanz, drei Licitations-Termine, und zwar der erste auf den 17 Junius, der zweite auf den 22 Julius, und der dritte auf den 19 August d. 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Die auch in der würtembergischen Kammer vielbestrittene Frage, ob da, wo die Strafbarkeit oder die Größe derselben von persönlichen Verhältnissen des Thäters abhängt, bei Bemessung der Strafe des Gehülfen die persönlichen Verhältnisse des Gehülfen oder jene des Urhebers zu Grund zu legen seyen, wurde nach einer langen Debatte, wobei insbesondere der Geheimerath Duttlinger das Erstere ausführte, sofort nach einer nochmaligen Commissionsberathung im §. 120 und 120a dahin entschieden, daß die Strafe, welche dem Urheber nach seinen persönlichen Verhältnissen gedroht ist, als die Grundlage diene, nach welcher die Strafe des Gehülfen zu bemessen sey, und daß bei Bemessung der letztern die besondern, die Strafbarkeit erschwerenden oder mindernden Verhältnisse des Gehülfen nur als Strafausmessungsgründe zu berücksichtigen seyen, daß jedoch da, wo die That in der Person des Urhebers ein Rückfall ist, nur die einfache Strafe einer erstmaligen Uebertretung, dagegen da, wo der Gehülfe rückfällig ist, die Rückfallsstrafe bei Bemessung der Gehülfenstrafe zu Grund zu legen sey. Auch wurde vorbehalten, bei einzelnen Verbrechen dießfalls besondere Bestimmungen zu geben, wie denn auch nach §. 261c bei Bemessung der Strafe eines Gehülfen zum Kindsmord eine höhere als die Kindesmordsstrafe zu Grund gelegt werden soll.
Der §. 128 sagt: „Wer nach erlangter glaubhafter Kenntniß von dem Vorhaben eines Andern, ein bestimmtes, mit Todes- oder lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedrohtes Verbrechen zu begehen, solches nicht durch zeitige Anzeige bei der Obrigkeit, oder durch Warnung der Gefährdeten, oder durch andere in seiner Macht stehende Mittel, soweit es ohne Gefahr für ihn selbst, oder einen seiner Angehörigen (§. 76 a) geschehen konnte, zu verhindern gesucht hat, wird von Gefängniß- oder Geldstrafe getroffen, oder in schwereren Fällen mit Arbeitshaus bis zu zwei Jahren bestraft.“
§. 129. „Er ist jedoch von der Pflicht zu dieser Anzeige oder Warnung frei, wenn sie ein Einschreiten der Obrigkeit gegen eine Person nach sich ziehen könnte, zu welcher derselbe in einem der im §. 76 a bezeichneten Verhältnisse (der Verwandtschaft etc.) steht, oder wenn er die Kenntniß unter dem Siegel der Beichte erlangt hat, insoweit die Anzeige oder Warnung eine Verletzung des Beichtgeheimnisses enthielte.“
Diese Bestimmungen veranlaßten, wie der Abg. Bader in der Kammer erklärte, schon in der Commission großen Widerspruch. Sie wurden zuerst gestrichen, sodann bei nochmaliger Durchgehung der Commissionsbeschlüsse einstimmig (ein Mitglied soll jedoch nicht zugegen gewesen seyn) wieder hergestellt, da dieselben in Vergleichung mit andern Gesetzgebungen mild seyen und die Regierung auf diesen Bestimmungen beharren zu müssen erklärte. In der Kammer trug nun aber Sander auf Streichung beider Paragraphen an, und wurde von Izstein, Rindeschwender und Mohr, und von zwei Commissionsmitgliedern, Welcker und Aschbach, wieder unterstützt, indem durch jene Bestimmungen ein Geist der Angeberei genährt werde, die Anzeige keine Rechtspflicht sey, der moralische Mann aber in der Regel schon ohne Strafandrohung freiwillig anzeigen werde, die Unterlassung der Anzeige jedoch oft sehr entschuldbar, ja sogar eine Ehrenpflicht seyn könne. Die Commissäre der Regierung, Jolly, Duttlinger und Bekk widersetzten sich dem Antrag aufs lebhafteste. Die Anzeigepflicht sey auf die allerschwersten Verbrechen beschränkt, und diese, wo es ohne eigenen Nachtheil geschehen könne, zu hindern, sey eine heilige Pflicht des Staatsbürgers. Der Fall sey aber glücklicherweise sehr selten, weßhalb von einem daraus entstehenden Geist der Angeberei keine Rede seyn könne. Auch werde ja nicht unbedingt eine Anzeige gefordert, es genüge, wenn derjenige, welcher von dem bevorstehenden Verbrechen glaubhafte Kenntniß habe, auch nur den Bedrohten warne, oder sonst die Ausführung möglichst zu verhindern suche. Sollten gleichwohl noch Fälle vorkommen, wo die Unterlassung sehr entschuldbar sey, so könne dieß bei der Strafausmessung berücksichtigt werden, da ja der Entwurf gar kein Strafminimum festsetze. Jedenfalls gebe es aber auch sehr strafbare Fälle dieser Art. Vicekanzler Bekk führte zwei Beispiele an, wo die Unterlassung der Anzeige oder Warnung ein sehr großes Verbrechen wäre, worauf ihm Rindeschwender entgegnet, für diese Fälle wäre die im Entwurf gedrohte Strafe doch nicht groß genug. Bekk: dieß sollte den Hrn. Abg. Rindeschwender nur bestimmen, eine höhere Strafandrohung, nicht aber die Verwerfung der Paragraphen und damit die Straflosigkeit in Antrag zu bringen. Der Entwurf wurde auch noch von Bader und Zentner vertheidigt, sofort mit 30 gegen 20 Stimmen angenommen.
(Fortsetzung folgt.)
[922-24]
Kundmachung.
Es wird die im Königreich Böhmen, und zwar im südlichen Theile des Czaslauer Kreises an der Gränze von Mähren, gelegene Herrschaft Schrittens oder Karlswald, auch Stecken genannt, in welchem letzten Orte eine Poststation, 24 Meilen von Wien und 18 Meilen von Prag entfernt, befindlich ist, nebst den mit ihr verbundenen Gütern, welche zusammengenommen ein wohl arrondirtes Ganzes bilden, einen Umfang von 12 Stunden haben. und gerichtlich um 499,910 fl. 9 5/1 kr. in Convent-Mze. abgeschätzt sind, im Executionswege verkauft werden, wozu von Seiten des hochlöbl. k. k. böhm. Landrechts, als Real-Instanz, drei Licitations-Termine, und zwar der erste auf den 17 Junius, der zweite auf den 22 Julius, und der dritte auf den 19 August d. J. mit dem Beisatze angeordnet worden sind, daß diese Herrschaft erst bei dem dritten Termine auch unter dem Schätzungswerthe losgeschlagen werden wird
Das von jedem Mit-Licitanten, baar oder in Staatspapieren, nach dem Curs, zu erlegende Vadium beträgt 40,000 fl. in Conv.-Mze.; die übrigen Kaufsbedingnisse sind in den Wiener und Prager Zeitungen bekannt gemacht worden, und die gerichtliche Abschätzung kann entweder bei dem
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