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Allgemeine Zeitung. Nr. 112. Augsburg, 21. April 1840.

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der ganzen Körper-Constitution das aufrecht Stehen und Gehen nun mittelst einer Stützmaschine und Stock möglich ist; 2 aber bedürfen beim Gehen noch der Krücken, und 2 befinden sich noch in der Anstalt.

VIII. Lähmung und Verkrümmung nur einer untern Gliedmaße und zwar aus derselben Ursache, wie in den vorhin genannten Fällen, wobei das Gehen früher nur mittelst Krücken stattfinden konnte: aufgenommen 1; in der Art gebessert entlassen, daß das Gehen mittelst einfacher Stützmaschine, ohne Krücken und Stock möglich war, 3.

IX. Contractur des Kniegelenkes, wobei die meisten Curanden beim Eintritt in die Anstalt nur mittelst Krücken zu gehen im Stande waren: aufgenommen 8; in der Art geheilt, daß das verkrümmte Bein wieder seine gerade Richtung erlangte und dabei die Patienten ohne Krücken recht gut gehen konnten, wurden entlassen 11; bei 2 aber konnte nur eine geringere Besserung erzielt werden; in der Anstalt befinden sich noch 3.

X. Einwärts gebogene Kniee: aufgenommen 6; wieder geheilt entlassen 3, in der Cur verbleiben 3.

XI. Auswärts gebogene Kniee: aufgenommen 2; geheilt entlassen 1, gebessert 1.

XII. Verschiedene Formen von Klump-, Pferde- und Plattfüßen, theils angeborne, theils in Folge von - während der ersten Lebensjahre - stattgefundenen Krankheiten und sogenannten Gichtern entstandene: aufgenommen 36; auf die gewöhnliche Weise behandelt und geheilt entlassen 19; darunter mehrere im Alter von 14-18 Jahren; mittelst des Sehnenschnittes ebenfalls mit dem glücklichsten Erfolge geheilt entlassen 18; außerdem wurde diese Operation bei 20 weiteren, noch in Behandlung stehenden und meistens sehr schweren Fällen von Klump- und Pferdefüßen, so wie bei 3 Fällen von Contracturen des Knie- und Hüftgelenkes, die gleichfalls auf dem Wege der Heilung sich befinden, in Anwendung gebracht.

Von den in diesen zwei Jahren in die Anstalt aufgenommenen 124 Curanden wählten 42 die erste, 44 die zweite und 38 die dritte Abtheilung; wobei zu bemerken ist, daß unter den zuletzt Genannten auch diejenigen mit orthopädischen Gebrechen behafteten Armen des Landes begriffen sind, welche nach dem Reg.-Blatte vom Jahre 1834 entweder ganz oder theilweise auf Kosten der Staatscasse der Anstalt zur Behandlung übergeben, so wie diejenigen Armen, welche von dem Unterzeichneten als solche berücksichtigt wurden.

Auf eine höchst erfreuliche und beruhigende Weise hat sich auch jetzt wieder bei den meisten der Anstalt Anvertrauten die constante Thatsache herausgestellt, daß bei der, die innere Gesundheit des Einzelnen vorzugsweise berücksichtigenden Behandlung, nebst dem angegebenen örtlichen Cur-Erfolg, auch die ganze Körper-Constitution der früher meistens sehr zart und schwächlich gewesenen Curanden auffallend entwickelt und erstarkt wurde. An diesem Resultat haben unverkennbar die gesunde und herrliche Lage des Instituts, die vielen gymnastischen Uebungen, eine kräftige Diät, so wie die bekannten sehr wirksamen Eisen-Mineralschlamm- und salinischen Eisensulz-Bäder mit ihren verschiedenen Einrichtungen zu schwimmartigen Uebungen, zu Douche- und künstlichen Wellenschlag-Bädern mittelst großer Schaufelräder in dem am Ende des sehr geräumigen Institutsgartens gelegenen kleinen Mineralwasser-See wesentlichen Antheil; wobei zu bemerken ist, daß diese Bäder wegen ihrer ausgezeichneten Wirkung auch von dem übrigen Publicum vielfältig benützt werden.

Das Nähere sowohl hinsichtlich der Curkosten, als der mit der Anstalt auf zweckmäßige Weise in Verbindung gesetzten Unterrichts-Einrichtungen, ist aus dem gedruckten Prospectus zu ersehen.

Kannstadt, im April 1840

Med. Dr. J. Heine.

[1348]

Bekanntmachung.

Johann Ertl, Regierungsbote dahier, und dessen Ehefrau Barbara haben in ihrem reciprocirlichen Testament vom 4 October 1810 dem Bernhard und Barbara Löckler, Finanzministerialbotens-Kinder von hier, jedem 50 fl., also zusammen 100 fl., vermacht.

Barbara Löckler ist am 28 Januar 1833 im ledigen Stande gestorben; es wird sohin der abwesende Bernhard Löckler oder dessen allenfallsige Descendenten hiermit aufgefordert, wegen dieses Legats
binnen 60 Tagen a dato
der Bekanntmachung sich dahier zu melden, außerdem in der Barbara Ertl'schen Verlassenschaft nach Lage der Acten verfügt werden wird, ohne auf dieses Legat Rücksicht zu nehmen.

In eben dieser Barbara Ertl'schen Verlassenschaft hat Peter Obermaier, Bräuknecht, für seinen Bruder Cajetan Obermaier, gleichfalls Bräuknecht, Sohn der Elisabeth Obermaier, geb. Ertl, Ehefrau des Reiterwirthes in Grabenstadt, k. Landgericht Traunstein, bei diesem k. Landgericht am 29 Mai 1824 auf die Erbschaft der Barbara Ertl verzichtet; der abwesende Cajetan Obermaier wird daher aufgefordert,
binnen 60 Tagen a dato
der Bekanntmachung sich hierüber zu erklären, außerdem angenommen werde, daß er den in seinem Namen von seinem Bruder Cajetan Obermaier erklärten Verzicht auf die Barbara Ertl'sche Verlassenschaft genehmige.

Am 10 April 1840

Königl. Kreis- und Stadtgericht München.

Graf v. Lerchenfeld, Dir. Silbermann.

[1424-26]

Bekanntmachung.

Am Gymnasium der kathol. Kantonsschule zu Disentis ist auf kommendes Sommersemester die Lehrstelle der Naturwissenschaften neu zu besetzen. Mit derselben ist ein jährlicher Gehalt von 900 F. - Louisd'or zu 13 2/3 F. - freie Wohnung, Licht und Heizung verbunden. Bewerber haben sich bei dem Unterzeichneten zu melden.

Chur, den 13 April 1840

Das Präsidium des kathol. Schulraths.

[1428-30]

Empfehlung einer Maschinen-Fabrik.

Der Unterzeichnete, Besitzer der Maschinenfabrik und Gießerei in Höllstein, im bad. Bezirks-Amt Lörrach, empfiehlt hiemit den HH. Inhabern industrieller Etablissements, so wie dem übrigen verehrlichen Publicum unter Zusicherung vorzüglicher Arbeit, billiger Preise und prompter Bedienung die Erzeugnisse und Leistungen dieses seines zweckmäßig eingerichteten, bereits seit mehreren Jahren bestehenden Gewerbs, worunter neben allen in dieses Fach einschlagenden Artikeln namentlich verfertigt werden: Maschinen für Woll-, Baumwoll-, Floretseiden-, Hanf- und Flachsspinn- und Webereien; Maschinen für Indienne-Druckereien, Papier- und Runkelrübenzucker-Fabriken, so wie die zum Betrieb derselben nöthigen Wasserräder, Turbinen, Transmissionen etc.; ferners Feuerspritzen, hydraulische Pressen, Malzmühlen.

Durch vielfache Verbindungen in Frankreich und England ist er in Stand gesetzt, sich stets die Plane der neuesterfundenen Maschinen zu verschaffen.

Auch erlaubt er sich noch die HH. Architekten und Steinhauermeister auf seine voriges Jahr erfundene Steinhobelmaschine aufmerksam zu machen, über deren Nutzen er sich jedoch alles Lobes enthält, da bereits in einigen Blättern ohne sein Einwirken genugsam darüber gesprochen wurde. - Höllstein bei Lörrach, den 11 April 1840

Louis Merian.

[95]

In der Unterzeichneten ist erschienen und in allen Buchhandlungen zu haben:

Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel, statistisch und staatswirthschaftlich erläutert von
C. Th. Kleinschrod, Ministerialrath im königl. bayer. Staatsministerium der Finanzen.

Mit mehreren Tabellen.

gr. 8. Preis 3 fl. 24 kr. oder 2 Rthlr.

Inhalt: Einleitung. Statistik der Bevölkerung. Gesetzgebung für Gewerbe und Manufacturen: I. Legislative Politik des Gewerbswesens überhaupt; Monopole und Gewerbsprivilegien; Verlagsrecht. II. Gesetzgebung der Industriegewerbe im engern Sinne. III. Statuten und Einrichtungen der Corporationen in Beziehung auf das Gewerbswesen. IV. Statistik der Gewerbe und Manufacturen. V. Legislative und staatswirthschaftliche Beziehungen der Manufacturen. A. Die Baumwollenmanufactur und Verhältnisse der Fabrikarbeiter überhaupt. B. Die Wollenmanufactur. C. Die Seidenmanufactur. D. Die Leinwandmanufactur. E. Die Papierfabrication. F. Die Glasfabrication. G. Eisen- und Metallwaarenfabrication. VI. Besondere Anstalten zur Beförderung der Gewerbsindustrie. Handelsgesetzgebung. I. Navigationsgesetze. II. Die brittisch-ostindische Handelscompagnie. III. Commercialsystem der Ein- und Ausfuhrzölle. Ueber den Getreidehandel insbesondere. IV. Innere Mercantilgesetzgebung. Anmerkung über das Bankwesen im vereinigten Königreich überhaupt. V. Statistischer Ueberblick des brittischen, auswärtigen und Colonialhandels. Gesetzgebung über die innern Communicationsmittel. I. Oeffentliche Landstraßen. A. Allgemeine Gesetzgebung über die öffentlichen Landstraßen (General Highway Acts). B. Specielle Gesetzgebung über die Turnpike-roads. II. Fluß- und Canalschifffahrt; Eisenbahnen.

Stuttgart und Tübingen.

J. G. Cotta'sche Buchhandlung.

der ganzen Körper-Constitution das aufrecht Stehen und Gehen nun mittelst einer Stützmaschine und Stock möglich ist; 2 aber bedürfen beim Gehen noch der Krücken, und 2 befinden sich noch in der Anstalt.

VIII. Lähmung und Verkrümmung nur einer untern Gliedmaße und zwar aus derselben Ursache, wie in den vorhin genannten Fällen, wobei das Gehen früher nur mittelst Krücken stattfinden konnte: aufgenommen 1; in der Art gebessert entlassen, daß das Gehen mittelst einfacher Stützmaschine, ohne Krücken und Stock möglich war, 3.

IX. Contractur des Kniegelenkes, wobei die meisten Curanden beim Eintritt in die Anstalt nur mittelst Krücken zu gehen im Stande waren: aufgenommen 8; in der Art geheilt, daß das verkrümmte Bein wieder seine gerade Richtung erlangte und dabei die Patienten ohne Krücken recht gut gehen konnten, wurden entlassen 11; bei 2 aber konnte nur eine geringere Besserung erzielt werden; in der Anstalt befinden sich noch 3.

X. Einwärts gebogene Kniee: aufgenommen 6; wieder geheilt entlassen 3, in der Cur verbleiben 3.

XI. Auswärts gebogene Kniee: aufgenommen 2; geheilt entlassen 1, gebessert 1.

XII. Verschiedene Formen von Klump-, Pferde- und Plattfüßen, theils angeborne, theils in Folge von – während der ersten Lebensjahre – stattgefundenen Krankheiten und sogenannten Gichtern entstandene: aufgenommen 36; auf die gewöhnliche Weise behandelt und geheilt entlassen 19; darunter mehrere im Alter von 14-18 Jahren; mittelst des Sehnenschnittes ebenfalls mit dem glücklichsten Erfolge geheilt entlassen 18; außerdem wurde diese Operation bei 20 weiteren, noch in Behandlung stehenden und meistens sehr schweren Fällen von Klump- und Pferdefüßen, so wie bei 3 Fällen von Contracturen des Knie- und Hüftgelenkes, die gleichfalls auf dem Wege der Heilung sich befinden, in Anwendung gebracht.

Von den in diesen zwei Jahren in die Anstalt aufgenommenen 124 Curanden wählten 42 die erste, 44 die zweite und 38 die dritte Abtheilung; wobei zu bemerken ist, daß unter den zuletzt Genannten auch diejenigen mit orthopädischen Gebrechen behafteten Armen des Landes begriffen sind, welche nach dem Reg.-Blatte vom Jahre 1834 entweder ganz oder theilweise auf Kosten der Staatscasse der Anstalt zur Behandlung übergeben, so wie diejenigen Armen, welche von dem Unterzeichneten als solche berücksichtigt wurden.

Auf eine höchst erfreuliche und beruhigende Weise hat sich auch jetzt wieder bei den meisten der Anstalt Anvertrauten die constante Thatsache herausgestellt, daß bei der, die innere Gesundheit des Einzelnen vorzugsweise berücksichtigenden Behandlung, nebst dem angegebenen örtlichen Cur-Erfolg, auch die ganze Körper-Constitution der früher meistens sehr zart und schwächlich gewesenen Curanden auffallend entwickelt und erstarkt wurde. An diesem Resultat haben unverkennbar die gesunde und herrliche Lage des Instituts, die vielen gymnastischen Uebungen, eine kräftige Diät, so wie die bekannten sehr wirksamen Eisen-Mineralschlamm- und salinischen Eisensulz-Bäder mit ihren verschiedenen Einrichtungen zu schwimmartigen Uebungen, zu Douche- und künstlichen Wellenschlag-Bädern mittelst großer Schaufelräder in dem am Ende des sehr geräumigen Institutsgartens gelegenen kleinen Mineralwasser-See wesentlichen Antheil; wobei zu bemerken ist, daß diese Bäder wegen ihrer ausgezeichneten Wirkung auch von dem übrigen Publicum vielfältig benützt werden.

Das Nähere sowohl hinsichtlich der Curkosten, als der mit der Anstalt auf zweckmäßige Weise in Verbindung gesetzten Unterrichts-Einrichtungen, ist aus dem gedruckten Prospectus zu ersehen.

Kannstadt, im April 1840

Med. Dr. J. Heine.

[1348]

Bekanntmachung.

Johann Ertl, Regierungsbote dahier, und dessen Ehefrau Barbara haben in ihrem reciprocirlichen Testament vom 4 October 1810 dem Bernhard und Barbara Löckler, Finanzministerialbotens-Kinder von hier, jedem 50 fl., also zusammen 100 fl., vermacht.

Barbara Löckler ist am 28 Januar 1833 im ledigen Stande gestorben; es wird sohin der abwesende Bernhard Löckler oder dessen allenfallsige Descendenten hiermit aufgefordert, wegen dieses Legats
binnen 60 Tagen a dato
der Bekanntmachung sich dahier zu melden, außerdem in der Barbara Ertl'schen Verlassenschaft nach Lage der Acten verfügt werden wird, ohne auf dieses Legat Rücksicht zu nehmen.

In eben dieser Barbara Ertl'schen Verlassenschaft hat Peter Obermaier, Bräuknecht, für seinen Bruder Cajetan Obermaier, gleichfalls Bräuknecht, Sohn der Elisabeth Obermaier, geb. Ertl, Ehefrau des Reiterwirthes in Grabenstadt, k. Landgericht Traunstein, bei diesem k. Landgericht am 29 Mai 1824 auf die Erbschaft der Barbara Ertl verzichtet; der abwesende Cajetan Obermaier wird daher aufgefordert,
binnen 60 Tagen a dato
der Bekanntmachung sich hierüber zu erklären, außerdem angenommen werde, daß er den in seinem Namen von seinem Bruder Cajetan Obermaier erklärten Verzicht auf die Barbara Ertl'sche Verlassenschaft genehmige.

Am 10 April 1840

Königl. Kreis- und Stadtgericht München.

Graf v. Lerchenfeld, Dir. Silbermann.

[1424-26]

Bekanntmachung.

Am Gymnasium der kathol. Kantonsschule zu Disentis ist auf kommendes Sommersemester die Lehrstelle der Naturwissenschaften neu zu besetzen. Mit derselben ist ein jährlicher Gehalt von 900 F. – Louisd'or zu 13 2/3 F. – freie Wohnung, Licht und Heizung verbunden. Bewerber haben sich bei dem Unterzeichneten zu melden.

Chur, den 13 April 1840

Das Präsidium des kathol. Schulraths.

[1428-30]

Empfehlung einer Maschinen-Fabrik.

Der Unterzeichnete, Besitzer der Maschinenfabrik und Gießerei in Höllstein, im bad. Bezirks-Amt Lörrach, empfiehlt hiemit den HH. Inhabern industrieller Etablissements, so wie dem übrigen verehrlichen Publicum unter Zusicherung vorzüglicher Arbeit, billiger Preise und prompter Bedienung die Erzeugnisse und Leistungen dieses seines zweckmäßig eingerichteten, bereits seit mehreren Jahren bestehenden Gewerbs, worunter neben allen in dieses Fach einschlagenden Artikeln namentlich verfertigt werden: Maschinen für Woll-, Baumwoll-, Floretseiden-, Hanf- und Flachsspinn- und Webereien; Maschinen für Indienne-Druckereien, Papier- und Runkelrübenzucker-Fabriken, so wie die zum Betrieb derselben nöthigen Wasserräder, Turbinen, Transmissionen etc.; ferners Feuerspritzen, hydraulische Pressen, Malzmühlen.

Durch vielfache Verbindungen in Frankreich und England ist er in Stand gesetzt, sich stets die Plane der neuesterfundenen Maschinen zu verschaffen.

Auch erlaubt er sich noch die HH. Architekten und Steinhauermeister auf seine voriges Jahr erfundene Steinhobelmaschine aufmerksam zu machen, über deren Nutzen er sich jedoch alles Lobes enthält, da bereits in einigen Blättern ohne sein Einwirken genugsam darüber gesprochen wurde. – Höllstein bei Lörrach, den 11 April 1840

Louis Mérian.

[95]

In der Unterzeichneten ist erschienen und in allen Buchhandlungen zu haben:

Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel, statistisch und staatswirthschaftlich erläutert von
C. Th. Kleinschrod, Ministerialrath im königl. bayer. Staatsministerium der Finanzen.

Mit mehreren Tabellen.

gr. 8. Preis 3 fl. 24 kr. oder 2 Rthlr.

Inhalt: Einleitung. Statistik der Bevölkerung. Gesetzgebung für Gewerbe und Manufacturen: I. Legislative Politik des Gewerbswesens überhaupt; Monopole und Gewerbsprivilegien; Verlagsrecht. II. Gesetzgebung der Industriegewerbe im engern Sinne. III. Statuten und Einrichtungen der Corporationen in Beziehung auf das Gewerbswesen. IV. Statistik der Gewerbe und Manufacturen. V. Legislative und staatswirthschaftliche Beziehungen der Manufacturen. A. Die Baumwollenmanufactur und Verhältnisse der Fabrikarbeiter überhaupt. B. Die Wollenmanufactur. C. Die Seidenmanufactur. D. Die Leinwandmanufactur. E. Die Papierfabrication. F. Die Glasfabrication. G. Eisen- und Metallwaarenfabrication. VI. Besondere Anstalten zur Beförderung der Gewerbsindustrie. Handelsgesetzgebung. I. Navigationsgesetze. II. Die brittisch-ostindische Handelscompagnie. III. Commercialsystem der Ein- und Ausfuhrzölle. Ueber den Getreidehandel insbesondere. IV. Innere Mercantilgesetzgebung. Anmerkung über das Bankwesen im vereinigten Königreich überhaupt. V. Statistischer Ueberblick des brittischen, auswärtigen und Colonialhandels. Gesetzgebung über die innern Communicationsmittel. I. Oeffentliche Landstraßen. A. Allgemeine Gesetzgebung über die öffentlichen Landstraßen (General Highway Acts). B. Specielle Gesetzgebung über die Turnpike-roads. II. Fluß- und Canalschifffahrt; Eisenbahnen.

Stuttgart und Tübingen.

J. G. Cotta'sche Buchhandlung.

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Einwärts gebogene Kniee: aufgenommen 6; wieder geheilt entlassen 3, in der Cur verbleiben 3. XI. Auswärts gebogene Kniee: aufgenommen 2; geheilt entlassen 1, gebessert 1. XII. Verschiedene Formen von Klump-, Pferde- und Plattfüßen, theils angeborne, theils in Folge von – während der ersten Lebensjahre – stattgefundenen Krankheiten und sogenannten Gichtern entstandene: aufgenommen 36; auf die gewöhnliche Weise behandelt und geheilt entlassen 19; darunter mehrere im Alter von 14-18 Jahren; mittelst des Sehnenschnittes ebenfalls mit dem glücklichsten Erfolge geheilt entlassen 18; außerdem wurde diese Operation bei 20 weiteren, noch in Behandlung stehenden und meistens sehr schweren Fällen von Klump- und Pferdefüßen, so wie bei 3 Fällen von Contracturen des Knie- und Hüftgelenkes, die gleichfalls auf dem Wege der Heilung sich befinden, in Anwendung gebracht. Von den in diesen zwei Jahren in die Anstalt aufgenommenen 124 Curanden wählten 42 die erste, 44 die zweite und 38 die dritte Abtheilung; wobei zu bemerken ist, daß unter den zuletzt Genannten auch diejenigen mit orthopädischen Gebrechen behafteten Armen des Landes begriffen sind, welche nach dem Reg.-Blatte vom Jahre 1834 entweder ganz oder theilweise auf Kosten der Staatscasse der Anstalt zur Behandlung übergeben, so wie diejenigen Armen, welche von dem Unterzeichneten als solche berücksichtigt wurden. Auf eine höchst erfreuliche und beruhigende Weise hat sich auch jetzt wieder bei den meisten der Anstalt Anvertrauten die constante Thatsache herausgestellt, daß bei der, die innere Gesundheit des Einzelnen vorzugsweise berücksichtigenden Behandlung, nebst dem angegebenen örtlichen Cur-Erfolg, auch die ganze Körper-Constitution der früher meistens sehr zart und schwächlich gewesenen Curanden auffallend entwickelt und erstarkt wurde. An diesem Resultat haben unverkennbar die gesunde und herrliche Lage des Instituts, die vielen gymnastischen Uebungen, eine kräftige Diät, so wie die bekannten sehr wirksamen Eisen-Mineralschlamm- und salinischen Eisensulz-Bäder mit ihren verschiedenen Einrichtungen zu schwimmartigen Uebungen, zu Douche- und künstlichen Wellenschlag-Bädern mittelst großer Schaufelräder in dem am Ende des sehr geräumigen Institutsgartens gelegenen kleinen Mineralwasser-See wesentlichen Antheil; wobei zu bemerken ist, daß diese Bäder wegen ihrer ausgezeichneten Wirkung auch von dem übrigen Publicum vielfältig benützt werden. Das Nähere sowohl hinsichtlich der Curkosten, als der mit der Anstalt auf zweckmäßige Weise in Verbindung gesetzten Unterrichts-Einrichtungen, ist aus dem gedruckten Prospectus zu ersehen. Kannstadt, im April 1840 Med. Dr. J. Heine. [1348] Bekanntmachung. Johann Ertl, Regierungsbote dahier, und dessen Ehefrau Barbara haben in ihrem reciprocirlichen Testament vom 4 October 1810 dem Bernhard und Barbara Löckler, Finanzministerialbotens-Kinder von hier, jedem 50 fl., also zusammen 100 fl., vermacht. Barbara Löckler ist am 28 Januar 1833 im ledigen Stande gestorben; es wird sohin der abwesende Bernhard Löckler oder dessen allenfallsige Descendenten hiermit aufgefordert, wegen dieses Legats binnen 60 Tagen a dato der Bekanntmachung sich dahier zu melden, außerdem in der Barbara Ertl'schen Verlassenschaft nach Lage der Acten verfügt werden wird, ohne auf dieses Legat Rücksicht zu nehmen. In eben dieser Barbara Ertl'schen Verlassenschaft hat Peter Obermaier, Bräuknecht, für seinen Bruder Cajetan Obermaier, gleichfalls Bräuknecht, Sohn der Elisabeth Obermaier, geb. Ertl, Ehefrau des Reiterwirthes in Grabenstadt, k. Landgericht Traunstein, bei diesem k. Landgericht am 29 Mai 1824 auf die Erbschaft der Barbara Ertl verzichtet; der abwesende Cajetan Obermaier wird daher aufgefordert, binnen 60 Tagen a dato der Bekanntmachung sich hierüber zu erklären, außerdem angenommen werde, daß er den in seinem Namen von seinem Bruder Cajetan Obermaier erklärten Verzicht auf die Barbara Ertl'sche Verlassenschaft genehmige. Am 10 April 1840 Königl. Kreis- und Stadtgericht München. Graf v. Lerchenfeld, Dir. Silbermann. [1424-26] Bekanntmachung. Am Gymnasium der kathol. Kantonsschule zu Disentis ist auf kommendes Sommersemester die Lehrstelle der Naturwissenschaften neu zu besetzen. Mit derselben ist ein jährlicher Gehalt von 900 F. – Louisd'or zu 13 2/3 F. – freie Wohnung, Licht und Heizung verbunden. Bewerber haben sich bei dem Unterzeichneten zu melden. Chur, den 13 April 1840 Das Präsidium des kathol. Schulraths. [1428-30] Empfehlung einer Maschinen-Fabrik. Der Unterzeichnete, Besitzer der Maschinenfabrik und Gießerei in Höllstein, im bad. Bezirks-Amt Lörrach, empfiehlt hiemit den HH. Inhabern industrieller Etablissements, so wie dem übrigen verehrlichen Publicum unter Zusicherung vorzüglicher Arbeit, billiger Preise und prompter Bedienung die Erzeugnisse und Leistungen dieses seines zweckmäßig eingerichteten, bereits seit mehreren Jahren bestehenden Gewerbs, worunter neben allen in dieses Fach einschlagenden Artikeln namentlich verfertigt werden: Maschinen für Woll-, Baumwoll-, Floretseiden-, Hanf- und Flachsspinn- und Webereien; Maschinen für Indienne-Druckereien, Papier- und Runkelrübenzucker-Fabriken, so wie die zum Betrieb derselben nöthigen Wasserräder, Turbinen, Transmissionen etc.; ferners Feuerspritzen, hydraulische Pressen, Malzmühlen. Durch vielfache Verbindungen in Frankreich und England ist er in Stand gesetzt, sich stets die Plane der neuesterfundenen Maschinen zu verschaffen. Auch erlaubt er sich noch die HH. Architekten und Steinhauermeister auf seine voriges Jahr erfundene Steinhobelmaschine aufmerksam zu machen, über deren Nutzen er sich jedoch alles Lobes enthält, da bereits in einigen Blättern ohne sein Einwirken genugsam darüber gesprochen wurde. – Höllstein bei Lörrach, den 11 April 1840 Louis Mérian. [95] In der Unterzeichneten ist erschienen und in allen Buchhandlungen zu haben: Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel, statistisch und staatswirthschaftlich erläutert von C. Th. Kleinschrod, Ministerialrath im königl. bayer. Staatsministerium der Finanzen. Mit mehreren Tabellen. gr. 8. Preis 3 fl. 24 kr. oder 2 Rthlr. Inhalt: Einleitung. Statistik der Bevölkerung. Gesetzgebung für Gewerbe und Manufacturen: I. Legislative Politik des Gewerbswesens überhaupt; Monopole und Gewerbsprivilegien; Verlagsrecht. II. Gesetzgebung der Industriegewerbe im engern Sinne. III. Statuten und Einrichtungen der Corporationen in Beziehung auf das Gewerbswesen. IV. Statistik der Gewerbe und Manufacturen. V. Legislative und staatswirthschaftliche Beziehungen der Manufacturen. A. Die Baumwollenmanufactur und Verhältnisse der Fabrikarbeiter überhaupt. B. Die Wollenmanufactur. C. Die Seidenmanufactur. D. Die Leinwandmanufactur. E. Die Papierfabrication. F. Die Glasfabrication. G. Eisen- und Metallwaarenfabrication. VI. Besondere Anstalten zur Beförderung der Gewerbsindustrie. Handelsgesetzgebung. I. Navigationsgesetze. II. Die brittisch-ostindische Handelscompagnie. III. Commercialsystem der Ein- und Ausfuhrzölle. Ueber den Getreidehandel insbesondere. IV. Innere Mercantilgesetzgebung. Anmerkung über das Bankwesen im vereinigten Königreich überhaupt. V. Statistischer Ueberblick des brittischen, auswärtigen und Colonialhandels. Gesetzgebung über die innern Communicationsmittel. I. Oeffentliche Landstraßen. A. Allgemeine Gesetzgebung über die öffentlichen Landstraßen (General Highway Acts). B. Specielle Gesetzgebung über die Turnpike-roads. II. Fluß- und Canalschifffahrt; Eisenbahnen. Stuttgart und Tübingen. J. G. Cotta'sche Buchhandlung.

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 112. Augsburg, 21. April 1840, S. 0894. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_112_18400421/14>, abgerufen am 03.12.2024.