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Allgemeine Zeitung. Nr. 118. Augsburg, 27. April 1840.

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oder durch Drohungen mit Tödtung oder schweren körperlichen Mißhandlungen, oder endlich (nach einem Zusatze der Commission) durch andere zur Erregung gegründeter Besorgniß für Leib oder Leben geeignete Handlungen, indem z. B., wie Staatsrath Jolly und v. Rotteck bemerkten, eine Anzahl Bewaffneter einen Wagen anhalten, und die darin sitzenden Frauenzimmer ohne ausdrückliche Drohung, vielleicht mit den höflichsten Worten, ersuchten, ihnen die Börse zu geben u. dgl. Diese Bestimmungen wurden nach einigen Erörterungen zwischen Schrickel und Sander einerseits, und v. Rotteck und den Regierungscommissären Bekk, Jolly und Duttlinger andrerseits angenommen. Beim §. 377, wornach die durch thätliche Gewalt oder Drohungen bewirkte Nöthigung zur Unterschrift oder Ausstellung, Auslieferung, Abänderung oder Vernichtung einer Urkunde über Vermögensrechte als Erpressung von den Strafen des Raubs [g]etroffen wird, schlug Sander vor, daß wie beim Raub auch noch "andere zur Erregung gegründeter Besorgnisse für Leib oder Leben geeignete Handlungen" unter die Nöthigungsmittel aufgenommen werden. Angenommen. Der Tit. XXXI. handelt von der Fälschung. Sie ist nach dem Entwurfe eine Species des Betrugs im Allgemeinen, und unterscheidet sich von dem im Tit. XXXII. abgehandelten einfachen Betruge nur durch das Mittel, welches zur Erreichung des betrügerischen Zwecks angewendet wird. Ist dieses Mittel eine falsche oder verfälschte Urkunde (worunter im weitern Sinne auch andere, den Werth einer Sache oder Vermögensrechte beglaubigende Zeichen gehören), so wird der damit verübte Betrug als Fälschung bestraft. Das Verbrechen ist auch schon vollendet, wenn zum Zweck des Betrugs von der falschen oder verfälschten Urkunde Gebrauch gemacht wird, während bei dem einfachen Betrug die Erreichung des Zwecks zur Vollendung des Verbrechens gehört. Bei der Fälschung eigentlicher Urkunden unterscheidet der Entwurf zwischen öffentlichen und Privat-Urkunden. Die Fälschung aus Gewinnsucht ist strenger bestraft, als die Fälschung zu sonstiger Beschadigung eines Andern. Bei Privaturkunden bedroht der §. 390 die letztere Fälschung mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren, jene aus Gewinnsucht aber mit Kreisgefangniß oder Arbeitshaus bis sechs Jahren. Eben so drohen die §§. 383, 384 und 385 auf gewinnsüchtige Fälschungen öffentlicher Urkunden Arbeitshaus oder Zuchthaus bis sechs Jahre oder in besonders schweren Fällen bis acht Jahre, auf die Fälschung öffentlicher Urkunden zu sonstigen Beschädigungen aber Kreisgefangniß von drei Monaten bis drei Jahren Arbeitshaus. War auch keine Absicht der Beschädigung, wohl aber ein anderer unerlaubter Zweck vorhanden, z. B. bei Zeugnissen, Wanderbüchern, Pässen etc., so tritt nach §. 389 Gefängniß von acht Tagen bis vier Monaten ein. Alles unbestritten angenommen. Bei §. 405, wornach derjenige, welcher sich der von inländischen Fabricanten angenommenen Waarenstempel oder Fabrikzeichen fälschlich bedient, und die damit bezeichneten Waaren absetzt, von Gefängnißstrafe bis 3 Monate oder von Geldstrafe getroffen werden soll, stellte Regenauer den Antrag, den engherzigen Unterschied zwischen den Stempeln oder Zeichen inländischer und ausländischer Fabricanten im Interesse des Publicums aufzuheben. v. Rotteck unterstützte diesen von ihm in der Commission schon gestellten Antrag. Sander: Das Publicum würde nicht geschützt, wenn man nicht auch die Handelsleute, die solche mit falschen Fabrikzeichen versehene ausländische Waaren absetzen, ebenfalls strafen wollte, was doch nicht angehe. Der Vorschlag wurde abgelehnt, jedoch auf den Antrag des Staatsraths Jolly beschlossen, daß das Strafgesetz sich auch auf die Zeichen derjenigen fremden Fabricanten erstrecken soll, hinsichtlich deren mit den betreffenden Staaten Gegenseitigkeitsverträge bestehen.

So unvorgesehen unseres bis in die letzten acht Tage kraftigen Thibauts Tod kam, und alle Freunde und Bekannten überraschte: so sehr hat sich schon jetzt die Universität bestrebt, für desselben im laufenden Sommersemester angekündigte Vorlesungen Vorsorge zu treffen, damit kein Fach unbesetzt sey: und so sehr wird sie streben, für die Zukunft in Beziehung auf das wichtigste Fach des Rechtsstudiums, nämlich das römische Recht, durch die thätigste Mitwirkung der Regierung, darauf zu wirken, daß sowohl Institutionen als Pandekten mit römischer Rechtsgeschichte in jedem halben Jahre auf das vollständigste durch Berufung eines weiteren bewährten Lehrers vorgetragen werden können.

Dänemark.

Nachdem die Schleswig-Holsteiner lange genug von ihrem Schatzungsbewilligungsrecht gesprochen, und die Zurückgabe dieser uralten, nie aufgegebenen, aber lange vergessenen Gerechtsame durch die Presse und durch directe an Se. Maj. eingegebene Petitionen in Anregung gebracht haben, fangen auch die Dänen an dieß Recht für sich in Anspruch zu nehmen, und zwar kommt dieser für die absolute souveräne Machtvollkommenheit sehr bedenkliche Antrag nicht von den gewöhnlichen Verfassern der Artikel in Kjöbenhavnsposten und Fädrelandet, sondern von dem allgemein geachteten ständischen Deputirten Algreen-Ussing, der sich in den vorigen Sessionen der Stände durch seine Behandlung der Finanzsachen rühmlichst bekannt gemacht hat. In einem ausführlichen Artikel im Folkeblad setzt derselbe auseinander, daß Dänemark bei seiner bisherigen Finanzverwaltung nicht länger bestehen könne, daß man sich von dem anscheinend glücklichen Resultat der letzten Finanzrechnung, welches keineswegs eingeführten Ersparnissen, sondern nur größeren Einkünften, d. h. vermehrten Abgaben verdankt werde, nicht täuschen lassen dürfe, und daß die einzige zweckmäßige Maaßregel zur Verhütung noch größeren financiellen Verfalls einzig in dem Schatzungsbewilligungsrecht des Volkes selbst zu suchen sey. Er schlägt zu dem Ende vor, daß jeder ständischen Versammlung ein Budget für die nächsten zwei Jahre vorgelegt, und nach vorläufiger Discussion und Bewilligung zu einem Finanzgesetz erhoben, so wie auch, daß der folgenden Session die Rechnungen für die verlaufenen zwei Jahre vorgelegt werde. - Die Verfassungsfrage interessirt nur den intelligenten Theil der Nation; jene Frage dagegen wird Alle, selbst die Indolenten und Furchtsamen in Activität setzen, denn sie berührt das Geld. Wir sind daher auf die deßfallsigen Verhandlungen in der nächsten Session sehr gespannt. Ussings ganze Persönlichkeit verbürgt uns, daß diese Sache nicht auf die lange Bank geschoben, sondern mit all dem Eifer behandelt werden wird, den sie in so reichlichem Maaße verdient. - Die Stadt Kopenhagen hat vor einigen Tagen ihre Repräsentanten erwählt, und zwar unter Andern die Führer der Oppositionspartei, Algreen-Ussing, Professor David, Orla Lehmann und Balthasar Christensen, welche drei letztere zugleich als Mitherausgeber von Fadrelandet bekannt sind. - Neben den wichtigeren politischen Angelegenheiten nimmt namentlich ein Proceß, der allerdings als eine Nationalsache zu betrachten ist, die öffentliche Aufmerksamkeit in Anspruch. Der königliche Landvogt auf der westindischen Insel St. Thomas, Magens, hat nämlich wider den dortigen Generalgouverneur, Generalmajor v. Scholten, bei Sr. Maj. dem König selbst eine Klage eingereicht, die, wenn man den allgemeinen, und wie es scheint zuverlässigen Gerüchten trauen darf, auf nichts Geringeres hinausgeht, als daß der Generalgouverneur unter Anderm Schiffe zum Sklavenhandel ausgerüstet, und denselben seit Jahren getrieben habe. Man will wissen, daß einige dieser Schiffe von englischen Kreuzern aufgebracht sind, daß unzweideutige Documente vorliegen, welche beweisen, daß Scholten ihr Eigenthümer sey, und daß sich sogar bei dieser Sache betheiligte englische Seeofficiere hier befinden, um Zeugniß abzulegen. Dieselbe Regierung, welche stets sich rühmte, daß sie zuerst den schändlichen Menschenhandel abgeschafft habe, wird sich genöthigt sehen, entweder den Generalgouverneur, ihren Repräsentanten, exemplarisch zu bestrafen, weil er die ihm verliehene Macht schändlich mißbraucht hat, oder ihn und sich selbst an dem zu rächen, der eine solche Beschuldigung

oder durch Drohungen mit Tödtung oder schweren körperlichen Mißhandlungen, oder endlich (nach einem Zusatze der Commission) durch andere zur Erregung gegründeter Besorgniß für Leib oder Leben geeignete Handlungen, indem z. B., wie Staatsrath Jolly und v. Rotteck bemerkten, eine Anzahl Bewaffneter einen Wagen anhalten, und die darin sitzenden Frauenzimmer ohne ausdrückliche Drohung, vielleicht mit den höflichsten Worten, ersuchten, ihnen die Börse zu geben u. dgl. Diese Bestimmungen wurden nach einigen Erörterungen zwischen Schrickel und Sander einerseits, und v. Rotteck und den Regierungscommissären Bekk, Jolly und Duttlinger andrerseits angenommen. Beim §. 377, wornach die durch thätliche Gewalt oder Drohungen bewirkte Nöthigung zur Unterschrift oder Ausstellung, Auslieferung, Abänderung oder Vernichtung einer Urkunde über Vermögensrechte als Erpressung von den Strafen des Raubs [g]etroffen wird, schlug Sander vor, daß wie beim Raub auch noch „andere zur Erregung gegründeter Besorgnisse für Leib oder Leben geeignete Handlungen“ unter die Nöthigungsmittel aufgenommen werden. Angenommen. Der Tit. XXXI. handelt von der Fälschung. Sie ist nach dem Entwurfe eine Species des Betrugs im Allgemeinen, und unterscheidet sich von dem im Tit. XXXII. abgehandelten einfachen Betruge nur durch das Mittel, welches zur Erreichung des betrügerischen Zwecks angewendet wird. Ist dieses Mittel eine falsche oder verfälschte Urkunde (worunter im weitern Sinne auch andere, den Werth einer Sache oder Vermögensrechte beglaubigende Zeichen gehören), so wird der damit verübte Betrug als Fälschung bestraft. Das Verbrechen ist auch schon vollendet, wenn zum Zweck des Betrugs von der falschen oder verfälschten Urkunde Gebrauch gemacht wird, während bei dem einfachen Betrug die Erreichung des Zwecks zur Vollendung des Verbrechens gehört. Bei der Fälschung eigentlicher Urkunden unterscheidet der Entwurf zwischen öffentlichen und Privat-Urkunden. Die Fälschung aus Gewinnsucht ist strenger bestraft, als die Fälschung zu sonstiger Beschadigung eines Andern. Bei Privaturkunden bedroht der §. 390 die letztere Fälschung mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren, jene aus Gewinnsucht aber mit Kreisgefangniß oder Arbeitshaus bis sechs Jahren. Eben so drohen die §§. 383, 384 und 385 auf gewinnsüchtige Fälschungen öffentlicher Urkunden Arbeitshaus oder Zuchthaus bis sechs Jahre oder in besonders schweren Fällen bis acht Jahre, auf die Fälschung öffentlicher Urkunden zu sonstigen Beschädigungen aber Kreisgefangniß von drei Monaten bis drei Jahren Arbeitshaus. War auch keine Absicht der Beschädigung, wohl aber ein anderer unerlaubter Zweck vorhanden, z. B. bei Zeugnissen, Wanderbüchern, Pässen etc., so tritt nach §. 389 Gefängniß von acht Tagen bis vier Monaten ein. Alles unbestritten angenommen. Bei §. 405, wornach derjenige, welcher sich der von inländischen Fabricanten angenommenen Waarenstempel oder Fabrikzeichen fälschlich bedient, und die damit bezeichneten Waaren absetzt, von Gefängnißstrafe bis 3 Monate oder von Geldstrafe getroffen werden soll, stellte Regenauer den Antrag, den engherzigen Unterschied zwischen den Stempeln oder Zeichen inländischer und ausländischer Fabricanten im Interesse des Publicums aufzuheben. v. Rotteck unterstützte diesen von ihm in der Commission schon gestellten Antrag. Sander: Das Publicum würde nicht geschützt, wenn man nicht auch die Handelsleute, die solche mit falschen Fabrikzeichen versehene ausländische Waaren absetzen, ebenfalls strafen wollte, was doch nicht angehe. Der Vorschlag wurde abgelehnt, jedoch auf den Antrag des Staatsraths Jolly beschlossen, daß das Strafgesetz sich auch auf die Zeichen derjenigen fremden Fabricanten erstrecken soll, hinsichtlich deren mit den betreffenden Staaten Gegenseitigkeitsverträge bestehen.

So unvorgesehen unseres bis in die letzten acht Tage kraftigen Thibauts Tod kam, und alle Freunde und Bekannten überraschte: so sehr hat sich schon jetzt die Universität bestrebt, für desselben im laufenden Sommersemester angekündigte Vorlesungen Vorsorge zu treffen, damit kein Fach unbesetzt sey: und so sehr wird sie streben, für die Zukunft in Beziehung auf das wichtigste Fach des Rechtsstudiums, nämlich das römische Recht, durch die thätigste Mitwirkung der Regierung, darauf zu wirken, daß sowohl Institutionen als Pandekten mit römischer Rechtsgeschichte in jedem halben Jahre auf das vollständigste durch Berufung eines weiteren bewährten Lehrers vorgetragen werden können.

Dänemark.

Nachdem die Schleswig-Holsteiner lange genug von ihrem Schatzungsbewilligungsrecht gesprochen, und die Zurückgabe dieser uralten, nie aufgegebenen, aber lange vergessenen Gerechtsame durch die Presse und durch directe an Se. Maj. eingegebene Petitionen in Anregung gebracht haben, fangen auch die Dänen an dieß Recht für sich in Anspruch zu nehmen, und zwar kommt dieser für die absolute souveräne Machtvollkommenheit sehr bedenkliche Antrag nicht von den gewöhnlichen Verfassern der Artikel in Kjöbenhavnsposten und Fädrelandet, sondern von dem allgemein geachteten ständischen Deputirten Algreen-Ussing, der sich in den vorigen Sessionen der Stände durch seine Behandlung der Finanzsachen rühmlichst bekannt gemacht hat. In einem ausführlichen Artikel im Folkeblad setzt derselbe auseinander, daß Dänemark bei seiner bisherigen Finanzverwaltung nicht länger bestehen könne, daß man sich von dem anscheinend glücklichen Resultat der letzten Finanzrechnung, welches keineswegs eingeführten Ersparnissen, sondern nur größeren Einkünften, d. h. vermehrten Abgaben verdankt werde, nicht täuschen lassen dürfe, und daß die einzige zweckmäßige Maaßregel zur Verhütung noch größeren financiellen Verfalls einzig in dem Schatzungsbewilligungsrecht des Volkes selbst zu suchen sey. Er schlägt zu dem Ende vor, daß jeder ständischen Versammlung ein Budget für die nächsten zwei Jahre vorgelegt, und nach vorläufiger Discussion und Bewilligung zu einem Finanzgesetz erhoben, so wie auch, daß der folgenden Session die Rechnungen für die verlaufenen zwei Jahre vorgelegt werde. – Die Verfassungsfrage interessirt nur den intelligenten Theil der Nation; jene Frage dagegen wird Alle, selbst die Indolenten und Furchtsamen in Activität setzen, denn sie berührt das Geld. Wir sind daher auf die deßfallsigen Verhandlungen in der nächsten Session sehr gespannt. Ussings ganze Persönlichkeit verbürgt uns, daß diese Sache nicht auf die lange Bank geschoben, sondern mit all dem Eifer behandelt werden wird, den sie in so reichlichem Maaße verdient. – Die Stadt Kopenhagen hat vor einigen Tagen ihre Repräsentanten erwählt, und zwar unter Andern die Führer der Oppositionspartei, Algreen-Ussing, Professor David, Orla Lehmann und Balthasar Christensen, welche drei letztere zugleich als Mitherausgeber von Fadrelandet bekannt sind. – Neben den wichtigeren politischen Angelegenheiten nimmt namentlich ein Proceß, der allerdings als eine Nationalsache zu betrachten ist, die öffentliche Aufmerksamkeit in Anspruch. Der königliche Landvogt auf der westindischen Insel St. Thomas, Magens, hat nämlich wider den dortigen Generalgouverneur, Generalmajor v. Scholten, bei Sr. Maj. dem König selbst eine Klage eingereicht, die, wenn man den allgemeinen, und wie es scheint zuverlässigen Gerüchten trauen darf, auf nichts Geringeres hinausgeht, als daß der Generalgouverneur unter Anderm Schiffe zum Sklavenhandel ausgerüstet, und denselben seit Jahren getrieben habe. Man will wissen, daß einige dieser Schiffe von englischen Kreuzern aufgebracht sind, daß unzweideutige Documente vorliegen, welche beweisen, daß Scholten ihr Eigenthümer sey, und daß sich sogar bei dieser Sache betheiligte englische Seeofficiere hier befinden, um Zeugniß abzulegen. Dieselbe Regierung, welche stets sich rühmte, daß sie zuerst den schändlichen Menschenhandel abgeschafft habe, wird sich genöthigt sehen, entweder den Generalgouverneur, ihren Repräsentanten, exemplarisch zu bestrafen, weil er die ihm verliehene Macht schändlich mißbraucht hat, oder ihn und sich selbst an dem zu rächen, der eine solche Beschuldigung

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[0941/0005] oder durch Drohungen mit Tödtung oder schweren körperlichen Mißhandlungen, oder endlich (nach einem Zusatze der Commission) durch andere zur Erregung gegründeter Besorgniß für Leib oder Leben geeignete Handlungen, indem z. B., wie Staatsrath Jolly und v. Rotteck bemerkten, eine Anzahl Bewaffneter einen Wagen anhalten, und die darin sitzenden Frauenzimmer ohne ausdrückliche Drohung, vielleicht mit den höflichsten Worten, ersuchten, ihnen die Börse zu geben u. dgl. Diese Bestimmungen wurden nach einigen Erörterungen zwischen Schrickel und Sander einerseits, und v. Rotteck und den Regierungscommissären Bekk, Jolly und Duttlinger andrerseits angenommen. Beim §. 377, wornach die durch thätliche Gewalt oder Drohungen bewirkte Nöthigung zur Unterschrift oder Ausstellung, Auslieferung, Abänderung oder Vernichtung einer Urkunde über Vermögensrechte als Erpressung von den Strafen des Raubs getroffen wird, schlug Sander vor, daß wie beim Raub auch noch „andere zur Erregung gegründeter Besorgnisse für Leib oder Leben geeignete Handlungen“ unter die Nöthigungsmittel aufgenommen werden. Angenommen. Der Tit. XXXI. handelt von der Fälschung. Sie ist nach dem Entwurfe eine Species des Betrugs im Allgemeinen, und unterscheidet sich von dem im Tit. XXXII. abgehandelten einfachen Betruge nur durch das Mittel, welches zur Erreichung des betrügerischen Zwecks angewendet wird. Ist dieses Mittel eine falsche oder verfälschte Urkunde (worunter im weitern Sinne auch andere, den Werth einer Sache oder Vermögensrechte beglaubigende Zeichen gehören), so wird der damit verübte Betrug als Fälschung bestraft. Das Verbrechen ist auch schon vollendet, wenn zum Zweck des Betrugs von der falschen oder verfälschten Urkunde Gebrauch gemacht wird, während bei dem einfachen Betrug die Erreichung des Zwecks zur Vollendung des Verbrechens gehört. Bei der Fälschung eigentlicher Urkunden unterscheidet der Entwurf zwischen öffentlichen und Privat-Urkunden. Die Fälschung aus Gewinnsucht ist strenger bestraft, als die Fälschung zu sonstiger Beschadigung eines Andern. Bei Privaturkunden bedroht der §. 390 die letztere Fälschung mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren, jene aus Gewinnsucht aber mit Kreisgefangniß oder Arbeitshaus bis sechs Jahren. Eben so drohen die §§. 383, 384 und 385 auf gewinnsüchtige Fälschungen öffentlicher Urkunden Arbeitshaus oder Zuchthaus bis sechs Jahre oder in besonders schweren Fällen bis acht Jahre, auf die Fälschung öffentlicher Urkunden zu sonstigen Beschädigungen aber Kreisgefangniß von drei Monaten bis drei Jahren Arbeitshaus. War auch keine Absicht der Beschädigung, wohl aber ein anderer unerlaubter Zweck vorhanden, z. B. bei Zeugnissen, Wanderbüchern, Pässen etc., so tritt nach §. 389 Gefängniß von acht Tagen bis vier Monaten ein. Alles unbestritten angenommen. Bei §. 405, wornach derjenige, welcher sich der von inländischen Fabricanten angenommenen Waarenstempel oder Fabrikzeichen fälschlich bedient, und die damit bezeichneten Waaren absetzt, von Gefängnißstrafe bis 3 Monate oder von Geldstrafe getroffen werden soll, stellte Regenauer den Antrag, den engherzigen Unterschied zwischen den Stempeln oder Zeichen inländischer und ausländischer Fabricanten im Interesse des Publicums aufzuheben. v. Rotteck unterstützte diesen von ihm in der Commission schon gestellten Antrag. Sander: Das Publicum würde nicht geschützt, wenn man nicht auch die Handelsleute, die solche mit falschen Fabrikzeichen versehene ausländische Waaren absetzen, ebenfalls strafen wollte, was doch nicht angehe. Der Vorschlag wurde abgelehnt, jedoch auf den Antrag des Staatsraths Jolly beschlossen, daß das Strafgesetz sich auch auf die Zeichen derjenigen fremden Fabricanten erstrecken soll, hinsichtlich deren mit den betreffenden Staaten Gegenseitigkeitsverträge bestehen. _ Heidelberg, 22 April. So unvorgesehen unseres bis in die letzten acht Tage kraftigen Thibauts Tod kam, und alle Freunde und Bekannten überraschte: so sehr hat sich schon jetzt die Universität bestrebt, für desselben im laufenden Sommersemester angekündigte Vorlesungen Vorsorge zu treffen, damit kein Fach unbesetzt sey: und so sehr wird sie streben, für die Zukunft in Beziehung auf das wichtigste Fach des Rechtsstudiums, nämlich das römische Recht, durch die thätigste Mitwirkung der Regierung, darauf zu wirken, daß sowohl Institutionen als Pandekten mit römischer Rechtsgeschichte in jedem halben Jahre auf das vollständigste durch Berufung eines weiteren bewährten Lehrers vorgetragen werden können. Dänemark. _ Kopenhagen, 15 April. Nachdem die Schleswig-Holsteiner lange genug von ihrem Schatzungsbewilligungsrecht gesprochen, und die Zurückgabe dieser uralten, nie aufgegebenen, aber lange vergessenen Gerechtsame durch die Presse und durch directe an Se. Maj. eingegebene Petitionen in Anregung gebracht haben, fangen auch die Dänen an dieß Recht für sich in Anspruch zu nehmen, und zwar kommt dieser für die absolute souveräne Machtvollkommenheit sehr bedenkliche Antrag nicht von den gewöhnlichen Verfassern der Artikel in Kjöbenhavnsposten und Fädrelandet, sondern von dem allgemein geachteten ständischen Deputirten Algreen-Ussing, der sich in den vorigen Sessionen der Stände durch seine Behandlung der Finanzsachen rühmlichst bekannt gemacht hat. In einem ausführlichen Artikel im Folkeblad setzt derselbe auseinander, daß Dänemark bei seiner bisherigen Finanzverwaltung nicht länger bestehen könne, daß man sich von dem anscheinend glücklichen Resultat der letzten Finanzrechnung, welches keineswegs eingeführten Ersparnissen, sondern nur größeren Einkünften, d. h. vermehrten Abgaben verdankt werde, nicht täuschen lassen dürfe, und daß die einzige zweckmäßige Maaßregel zur Verhütung noch größeren financiellen Verfalls einzig in dem Schatzungsbewilligungsrecht des Volkes selbst zu suchen sey. Er schlägt zu dem Ende vor, daß jeder ständischen Versammlung ein Budget für die nächsten zwei Jahre vorgelegt, und nach vorläufiger Discussion und Bewilligung zu einem Finanzgesetz erhoben, so wie auch, daß der folgenden Session die Rechnungen für die verlaufenen zwei Jahre vorgelegt werde. – Die Verfassungsfrage interessirt nur den intelligenten Theil der Nation; jene Frage dagegen wird Alle, selbst die Indolenten und Furchtsamen in Activität setzen, denn sie berührt das Geld. Wir sind daher auf die deßfallsigen Verhandlungen in der nächsten Session sehr gespannt. Ussings ganze Persönlichkeit verbürgt uns, daß diese Sache nicht auf die lange Bank geschoben, sondern mit all dem Eifer behandelt werden wird, den sie in so reichlichem Maaße verdient. – Die Stadt Kopenhagen hat vor einigen Tagen ihre Repräsentanten erwählt, und zwar unter Andern die Führer der Oppositionspartei, Algreen-Ussing, Professor David, Orla Lehmann und Balthasar Christensen, welche drei letztere zugleich als Mitherausgeber von Fadrelandet bekannt sind. – Neben den wichtigeren politischen Angelegenheiten nimmt namentlich ein Proceß, der allerdings als eine Nationalsache zu betrachten ist, die öffentliche Aufmerksamkeit in Anspruch. Der königliche Landvogt auf der westindischen Insel St. Thomas, Magens, hat nämlich wider den dortigen Generalgouverneur, Generalmajor v. Scholten, bei Sr. Maj. dem König selbst eine Klage eingereicht, die, wenn man den allgemeinen, und wie es scheint zuverlässigen Gerüchten trauen darf, auf nichts Geringeres hinausgeht, als daß der Generalgouverneur unter Anderm Schiffe zum Sklavenhandel ausgerüstet, und denselben seit Jahren getrieben habe. Man will wissen, daß einige dieser Schiffe von englischen Kreuzern aufgebracht sind, daß unzweideutige Documente vorliegen, welche beweisen, daß Scholten ihr Eigenthümer sey, und daß sich sogar bei dieser Sache betheiligte englische Seeofficiere hier befinden, um Zeugniß abzulegen. Dieselbe Regierung, welche stets sich rühmte, daß sie zuerst den schändlichen Menschenhandel abgeschafft habe, wird sich genöthigt sehen, entweder den Generalgouverneur, ihren Repräsentanten, exemplarisch zu bestrafen, weil er die ihm verliehene Macht schändlich mißbraucht hat, oder ihn und sich selbst an dem zu rächen, der eine solche Beschuldigung

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 118. Augsburg, 27. April 1840, S. 0941. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_118_18400427/5>, abgerufen am 29.04.2024.