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Allgemeine Zeitung. Nr. 119. Augsburg, 28. April 1840.

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seyn, und dann zu dem Kronprinzen stoßen, um die Operationen zu beginnen. Die Anwesenheit des Kronprinzen hat die Colonisten neu belebt. Die Armee hat ihn mit Enthusiasmus empfangen. Sie ist von dem heißesten Wunsche beseelt, unter seinen Augen zu kämpfen. Diese Details wurden mir von den HH. v. Bougainville und v. Lassaux mitgetheilt.

Wir haben bereits gestern aus der Sitzung der Deputirtenkammer vom 22 April gemeldet, daß hauptsächlich auf die Bemerkungen des Hrn. Garnier-Pages die Kammer fast einstimmig den 3 1/2proc. Fonds, das heißt das System der Renten mit Zuwachs des Capitals, verworfen habe, und daß die Rentenconversion uur in 4 1/2proc. vor sich gehen solle, so daß der 2te Art. des Entwurfs nun lautet: "Gleichwohl können die Besitzer fünfprocentiger Renteninscriptionen deren Conversion in neuen Inscriptionen 4 1/2procentiger Renten al pari verlangen." Hierauf ward der Art. 3, lautend: "Die convertirten Renten werden fortwährend mit Inbegriff des Semesters, das auf die Vollbringung der Operation der Heimzahlung der fünfprocentigen Renten folgt, 5proc. Zinse genießen," angenommen. Der 4te Art. lautet: "Die Besitzer fünfprocentiger Renten sollen, zur Benützung der im Art. 2 ausgesprochenen Befugniß, eine Frist von drei Monaten haben, die von dem durch die k. Ordonnanz zu bestimmenden Tage ausgeht. Diejenigen, welche ihre Erklärung der Option vor Abfluß dieser Frist nicht eingereicht haben, bleiben der Heimzahlung unterworfen." Angenommen. Die Commission schlug, in einer neuen Redaction, zwei Artikel vor, welche die Nummern 5 und 6 annehmen sollten, und über die Art der Annahme in Betreff der rechtlich unbefähigten Rentenbesitzer, und solcher Renten, welche Majoraten zugewiesen sind, statuiren. Hr. Moreau (de la Seine) schlug darüber eine Redaction vor, die an die Commission zurückverwiesen wurde. Der Art. 5 der Commission, lautend: "Die Heimzahlung der Rente, für welche die Conversion nicht verlangt würde, soll serienweise erfolgen. Sie soll für den Staat nur bis zur Concurrenz des Capitals der gezogenen Serien verbindlich seyn," ward von Hrn. v. Lamartine lebhaft bekämpft. Er nannte die Bedingung, die man hier dem Rentner auflege, eine ungerechte, weil sie nicht gegenseitig sey; der Staat sage den Rentiers, ich werde euch zur Annahme der Heimzahlung zwingen, ihr werdet aber mich nicht zur Zahlung zwingen können. Der Redner bekämpft sodann den Entwurf im Ganzen, und behauptet, die Maaßregel der Conversion werde mehr als 240,000 Fr. auf jedes Departement nicht wieder zurückfließen lassen. Zum Schluß erinnert der Redner, daß die fünfprocentige Rente das consolidirte Drittel, der Nachlaß des kaiserlichen Ruhms und das Resultat der Opfer sey, die von dem französischen Patriotismus gebracht worden, um Frankreich von den Fremden zu befreien. Solche achtungswerthe Elemente sollte man nicht einer elenden Sparsamkeit opfern, um eines solchen Ergebnisses willen dürfe man nicht das Andenken an die schlechtesten Tage der französischen Revolution wieder auffrischen. Der 5te Art. ward dennoch nach einigen Bemerkungen des Finanzministers angenommen.

* In der Sitzung der Deputirtenkammer am 23 April brachte Hr. Rivet von Seite der Commission in Betreff der Unmündigen und anderer rechtlich Unbefähigten den Antrag, daß die Erklärung der Option als ein bloßer Verwaltungsact angesehen und von jeder speciellen Ermächtigung, oder jeder andern gerichtlichen Förmlichkeit dispensirt werden solle. Dieser Antrag der Commission ward nach mehrfachen Einwendungen angenommen. Der Art. 6, lautend: "Für alle, Majoraten zugewiesenen Renten ist den Titularien besagter Majorate dieselbe Befugniß zugestanden" ward ohne Discussion angenommen. Der Art. 7 lautend: "Wenn eine fünfprocentige Rente mit einer Nutznießung belastet ist, und wenn ein Besitzer oder ein Nutznießer die Befugniß, die Conversion zu fordern, nicht benützt hätte, so soll dem Schatz gültigerweise freistehen, auf deren Risico und Gefahr über das Capital der Rente zu verfügen, wenn die Inscription zur Heimzahlung berufen wird. Wenn dieses Depot von dem Nutznießer herrührt, so soll dieser bis zur Wiederanlegung (remploi) nur auf die Zinsen Anspruch haben, welche die Casse gewöhnlich bezahlt. Rührt es von dem Rentenbesitzer her, so soll letzterer gehalten seyn, dem Nutznießer die Differenz zwischen dem Tarif der bezahlten Zinsen und der ursprünglichen Constituirung der Rente zu vergüten. Gleichwohl sollen Privatstipulationen, welche die Rechte eines Eigenthümers und eines Nutznießers anordnen, nicht angetastet werden." Hr. Teste macht einige Bemerkungen über die zwei letzten Paragraphen des Art., denen sich der Handelsminister anschließt. Der Art. ward hierauf angenommen, mit Vorbehalt einer Modification im vorletzten §, wo die Worte "der ursprünglichen Constituirung der Rente" durch die Worte "des 4 proc." ersetzt wurden.

(Fortsetzung folgt.)

Der Moniteur publicirt eine k. Ordonnanz, welche die Bekanntmachung der präliminären am 8 April 1836 zwischen Frankreich und der Ostrepublik von Uruguay zu Montevideo abgeschlossenen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsconvention vorschreibt.

(Univers.) Man versicherte gestern Abend an der Börse, die englische Regierung biete französischen Rhedern, die auf ihre Rechnung an dem Kriege gegen China Theil nehmen wollten, Caperbriefe an. Man setzte hinzu, daß sich schon einige reiche Capitalisten der Chaussee d'Antin verständigt hätten, eine Gesellschaft zu bilden, um den guten Willen, den uns bei diesem Anlaß das Ministerium des Lords Melbourne bezeugte, zu benützen.

Hr. Thiers hat den von seinem Vorgänger nach Persien abgeschickten Gesandten, Graf Sercey, zurückberufen; er hält diese Gesandtschaft für unnöthig wegen der wenigen Berührungen, die zwischen Frankreich und Persien bestehen. Diese Zurückberufung kann nicht umhin, beim französischen Handelsstande einen unangenehmen Eindruck zu machen, da der Handelsstand sich Vortheile von anzuknüpfenden Verbindungen zwischen beiden Ländern versprochen, und bereits mehrere Geschäfte mit dem hier gewesenen persischen Gesandten, Hussein Khan, eingeleitet worden waren, die nun vermuthlich zum Nachtheil der hiesigen Contrahenten in Nichts zerfallen. - In der gestrigen Sitzung der Kammer nöthigte eine Rede des Hrn. Garnier Pages den Hr. Thiers, das Wort über die Rentenconversion zu nehmen: man wußte längst, daß derselbe nicht sehr für diese Maaßregel eingenommen ist; zum Ueberfluß hatte dieß von neuem die vorhergegangene Rede seines Bankiers, des Deputierten Fould, bewiesen, der stets für ihn die Geschäfte an der Börse besorgt. Die Rede des Hrn. Conseilpräsidenten war auf Schrauben gestellt und bestritt insbesondere, daß die jetzt etwa bestehende Opportunität fortdauern werde, vielmehr könnte sie leicht in Folge von Ereignissen im Orient gänzlich gestört werden. Indessen hat die Rede den disciplinirten Theil der Linken befriedigt, und hiernach läßt sich vermuthen, daß letztere mit dem Ministerium zum Vortheil des ursprünglichen Entwurfs stimmen werde, der demselben freie Hand über die Zeit und die Bedingnisse der Umwandlung läßt.

Der gesunde Menschenverstand hat in der gestrigen Sitzung durch die Annahme des Amendements von Garnier Pages einen unerwarteten Triumph über Finanzminister und Börsenspieler erlebt, und das monströse System von fictivem Capital zu nominal niedrigen Zinsen hat hoffentlich den Todesstoß erhalten, freilich nur nachdem es Frankreich

seyn, und dann zu dem Kronprinzen stoßen, um die Operationen zu beginnen. Die Anwesenheit des Kronprinzen hat die Colonisten neu belebt. Die Armee hat ihn mit Enthusiasmus empfangen. Sie ist von dem heißesten Wunsche beseelt, unter seinen Augen zu kämpfen. Diese Details wurden mir von den HH. v. Bougainville und v. Lassaux mitgetheilt.

Wir haben bereits gestern aus der Sitzung der Deputirtenkammer vom 22 April gemeldet, daß hauptsächlich auf die Bemerkungen des Hrn. Garnier-Pagès die Kammer fast einstimmig den 3 1/2proc. Fonds, das heißt das System der Renten mit Zuwachs des Capitals, verworfen habe, und daß die Rentenconversion uur in 4 1/2proc. vor sich gehen solle, so daß der 2te Art. des Entwurfs nun lautet: „Gleichwohl können die Besitzer fünfprocentiger Renteninscriptionen deren Conversion in neuen Inscriptionen 4 1/2procentiger Renten al pari verlangen.“ Hierauf ward der Art. 3, lautend: „Die convertirten Renten werden fortwährend mit Inbegriff des Semesters, das auf die Vollbringung der Operation der Heimzahlung der fünfprocentigen Renten folgt, 5proc. Zinse genießen,“ angenommen. Der 4te Art. lautet: „Die Besitzer fünfprocentiger Renten sollen, zur Benützung der im Art. 2 ausgesprochenen Befugniß, eine Frist von drei Monaten haben, die von dem durch die k. Ordonnanz zu bestimmenden Tage ausgeht. Diejenigen, welche ihre Erklärung der Option vor Abfluß dieser Frist nicht eingereicht haben, bleiben der Heimzahlung unterworfen.“ Angenommen. Die Commission schlug, in einer neuen Redaction, zwei Artikel vor, welche die Nummern 5 und 6 annehmen sollten, und über die Art der Annahme in Betreff der rechtlich unbefähigten Rentenbesitzer, und solcher Renten, welche Majoraten zugewiesen sind, statuiren. Hr. Moreau (de la Seine) schlug darüber eine Redaction vor, die an die Commission zurückverwiesen wurde. Der Art. 5 der Commission, lautend: „Die Heimzahlung der Rente, für welche die Conversion nicht verlangt würde, soll serienweise erfolgen. Sie soll für den Staat nur bis zur Concurrenz des Capitals der gezogenen Serien verbindlich seyn,“ ward von Hrn. v. Lamartine lebhaft bekämpft. Er nannte die Bedingung, die man hier dem Rentner auflege, eine ungerechte, weil sie nicht gegenseitig sey; der Staat sage den Rentiers, ich werde euch zur Annahme der Heimzahlung zwingen, ihr werdet aber mich nicht zur Zahlung zwingen können. Der Redner bekämpft sodann den Entwurf im Ganzen, und behauptet, die Maaßregel der Conversion werde mehr als 240,000 Fr. auf jedes Departement nicht wieder zurückfließen lassen. Zum Schluß erinnert der Redner, daß die fünfprocentige Rente das consolidirte Drittel, der Nachlaß des kaiserlichen Ruhms und das Resultat der Opfer sey, die von dem französischen Patriotismus gebracht worden, um Frankreich von den Fremden zu befreien. Solche achtungswerthe Elemente sollte man nicht einer elenden Sparsamkeit opfern, um eines solchen Ergebnisses willen dürfe man nicht das Andenken an die schlechtesten Tage der französischen Revolution wieder auffrischen. Der 5te Art. ward dennoch nach einigen Bemerkungen des Finanzministers angenommen.

* In der Sitzung der Deputirtenkammer am 23 April brachte Hr. Rivet von Seite der Commission in Betreff der Unmündigen und anderer rechtlich Unbefähigten den Antrag, daß die Erklärung der Option als ein bloßer Verwaltungsact angesehen und von jeder speciellen Ermächtigung, oder jeder andern gerichtlichen Förmlichkeit dispensirt werden solle. Dieser Antrag der Commission ward nach mehrfachen Einwendungen angenommen. Der Art. 6, lautend: „Für alle, Majoraten zugewiesenen Renten ist den Titularien besagter Majorate dieselbe Befugniß zugestanden“ ward ohne Discussion angenommen. Der Art. 7 lautend: „Wenn eine fünfprocentige Rente mit einer Nutznießung belastet ist, und wenn ein Besitzer oder ein Nutznießer die Befugniß, die Conversion zu fordern, nicht benützt hätte, so soll dem Schatz gültigerweise freistehen, auf deren Risico und Gefahr über das Capital der Rente zu verfügen, wenn die Inscription zur Heimzahlung berufen wird. Wenn dieses Depot von dem Nutznießer herrührt, so soll dieser bis zur Wiederanlegung (remploi) nur auf die Zinsen Anspruch haben, welche die Casse gewöhnlich bezahlt. Rührt es von dem Rentenbesitzer her, so soll letzterer gehalten seyn, dem Nutznießer die Differenz zwischen dem Tarif der bezahlten Zinsen und der ursprünglichen Constituirung der Rente zu vergüten. Gleichwohl sollen Privatstipulationen, welche die Rechte eines Eigenthümers und eines Nutznießers anordnen, nicht angetastet werden.“ Hr. Teste macht einige Bemerkungen über die zwei letzten Paragraphen des Art., denen sich der Handelsminister anschließt. Der Art. ward hierauf angenommen, mit Vorbehalt einer Modification im vorletzten §, wo die Worte „der ursprünglichen Constituirung der Rente“ durch die Worte „des 4 proc.“ ersetzt wurden.

(Fortsetzung folgt.)

Der Moniteur publicirt eine k. Ordonnanz, welche die Bekanntmachung der präliminären am 8 April 1836 zwischen Frankreich und der Ostrepublik von Uruguay zu Montevideo abgeschlossenen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsconvention vorschreibt.

(Univers.) Man versicherte gestern Abend an der Börse, die englische Regierung biete französischen Rhedern, die auf ihre Rechnung an dem Kriege gegen China Theil nehmen wollten, Caperbriefe an. Man setzte hinzu, daß sich schon einige reiche Capitalisten der Chaussée d'Antin verständigt hätten, eine Gesellschaft zu bilden, um den guten Willen, den uns bei diesem Anlaß das Ministerium des Lords Melbourne bezeugte, zu benützen.

Hr. Thiers hat den von seinem Vorgänger nach Persien abgeschickten Gesandten, Graf Sercey, zurückberufen; er hält diese Gesandtschaft für unnöthig wegen der wenigen Berührungen, die zwischen Frankreich und Persien bestehen. Diese Zurückberufung kann nicht umhin, beim französischen Handelsstande einen unangenehmen Eindruck zu machen, da der Handelsstand sich Vortheile von anzuknüpfenden Verbindungen zwischen beiden Ländern versprochen, und bereits mehrere Geschäfte mit dem hier gewesenen persischen Gesandten, Hussein Khan, eingeleitet worden waren, die nun vermuthlich zum Nachtheil der hiesigen Contrahenten in Nichts zerfallen. – In der gestrigen Sitzung der Kammer nöthigte eine Rede des Hrn. Garnier Pagès den Hr. Thiers, das Wort über die Rentenconversion zu nehmen: man wußte längst, daß derselbe nicht sehr für diese Maaßregel eingenommen ist; zum Ueberfluß hatte dieß von neuem die vorhergegangene Rede seines Bankiers, des Deputierten Fould, bewiesen, der stets für ihn die Geschäfte an der Börse besorgt. Die Rede des Hrn. Conseilpräsidenten war auf Schrauben gestellt und bestritt insbesondere, daß die jetzt etwa bestehende Opportunität fortdauern werde, vielmehr könnte sie leicht in Folge von Ereignissen im Orient gänzlich gestört werden. Indessen hat die Rede den disciplinirten Theil der Linken befriedigt, und hiernach läßt sich vermuthen, daß letztere mit dem Ministerium zum Vortheil des ursprünglichen Entwurfs stimmen werde, der demselben freie Hand über die Zeit und die Bedingnisse der Umwandlung läßt.

Der gesunde Menschenverstand hat in der gestrigen Sitzung durch die Annahme des Amendements von Garnier Pagès einen unerwarteten Triumph über Finanzminister und Börsenspieler erlebt, und das monströse System von fictivem Capital zu nominal niedrigen Zinsen hat hoffentlich den Todesstoß erhalten, freilich nur nachdem es Frankreich

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Fonds, das heißt das System der Renten mit Zuwachs des Capitals, verworfen habe, und daß die Rentenconversion uur in 4 1/2proc. vor sich gehen solle, so daß der 2te Art. des Entwurfs nun lautet: „Gleichwohl können die Besitzer fünfprocentiger Renteninscriptionen deren Conversion in neuen Inscriptionen 4 1/2procentiger Renten al pari verlangen.“ Hierauf ward der Art. 3, lautend: „Die convertirten Renten werden fortwährend mit Inbegriff des Semesters, das auf die Vollbringung der Operation der Heimzahlung der fünfprocentigen Renten folgt, 5proc. Zinse genießen,“ angenommen. Der 4te Art. lautet: „Die Besitzer fünfprocentiger Renten sollen, zur Benützung der im Art. 2 ausgesprochenen Befugniß, eine Frist von drei Monaten haben, die von dem durch die k. Ordonnanz zu bestimmenden Tage ausgeht. Diejenigen, welche ihre Erklärung der Option vor Abfluß dieser Frist nicht eingereicht haben, bleiben der Heimzahlung unterworfen.“ Angenommen. Die Commission schlug, in einer neuen Redaction, zwei Artikel vor, welche die Nummern 5 und 6 annehmen sollten, und über die Art der Annahme in Betreff der rechtlich unbefähigten Rentenbesitzer, und solcher Renten, welche Majoraten zugewiesen sind, statuiren. Hr. Moreau (de la Seine) schlug darüber eine Redaction vor, die an die Commission zurückverwiesen wurde. Der Art. 5 der Commission, lautend: „Die Heimzahlung der Rente, für welche die Conversion nicht verlangt würde, soll serienweise erfolgen. Sie soll für den Staat nur bis zur Concurrenz des Capitals der gezogenen Serien verbindlich seyn,“ ward von Hrn. v. Lamartine lebhaft bekämpft. Er nannte die Bedingung, die man hier dem Rentner auflege, eine ungerechte, weil sie nicht gegenseitig sey; der Staat sage den Rentiers, ich werde euch zur Annahme der Heimzahlung zwingen, ihr werdet aber mich nicht zur Zahlung zwingen können. Der Redner bekämpft sodann den Entwurf im Ganzen, und behauptet, die Maaßregel der Conversion werde mehr als 240,000 Fr. auf jedes Departement nicht wieder zurückfließen lassen. Zum Schluß erinnert der Redner, daß die fünfprocentige Rente das consolidirte Drittel, der Nachlaß des kaiserlichen Ruhms und das Resultat der Opfer sey, die von dem französischen Patriotismus gebracht worden, um Frankreich von den Fremden zu befreien. Solche achtungswerthe Elemente sollte man nicht einer elenden Sparsamkeit opfern, um eines solchen Ergebnisses willen dürfe man nicht das Andenken an die schlechtesten Tage der französischen Revolution wieder auffrischen. Der 5te Art. ward dennoch nach einigen Bemerkungen des Finanzministers angenommen. * In der Sitzung der Deputirtenkammer am 23 April brachte Hr. Rivet von Seite der Commission in Betreff der Unmündigen und anderer rechtlich Unbefähigten den Antrag, daß die Erklärung der Option als ein bloßer Verwaltungsact angesehen und von jeder speciellen Ermächtigung, oder jeder andern gerichtlichen Förmlichkeit dispensirt werden solle. Dieser Antrag der Commission ward nach mehrfachen Einwendungen angenommen. Der Art. 6, lautend: „Für alle, Majoraten zugewiesenen Renten ist den Titularien besagter Majorate dieselbe Befugniß zugestanden“ ward ohne Discussion angenommen. Der Art. 7 lautend: „Wenn eine fünfprocentige Rente mit einer Nutznießung belastet ist, und wenn ein Besitzer oder ein Nutznießer die Befugniß, die Conversion zu fordern, nicht benützt hätte, so soll dem Schatz gültigerweise freistehen, auf deren Risico und Gefahr über das Capital der Rente zu verfügen, wenn die Inscription zur Heimzahlung berufen wird. 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Ordonnanz, welche die Bekanntmachung der präliminären am 8 April 1836 zwischen Frankreich und der Ostrepublik von Uruguay zu Montevideo abgeschlossenen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsconvention vorschreibt. (Univers.) Man versicherte gestern Abend an der Börse, die englische Regierung biete französischen Rhedern, die auf ihre Rechnung an dem Kriege gegen China Theil nehmen wollten, Caperbriefe an. Man setzte hinzu, daß sich schon einige reiche Capitalisten der Chaussée d'Antin verständigt hätten, eine Gesellschaft zu bilden, um den guten Willen, den uns bei diesem Anlaß das Ministerium des Lords Melbourne bezeugte, zu benützen. _ Paris, 22 April. Hr. Thiers hat den von seinem Vorgänger nach Persien abgeschickten Gesandten, Graf Sercey, zurückberufen; er hält diese Gesandtschaft für unnöthig wegen der wenigen Berührungen, die zwischen Frankreich und Persien bestehen. Diese Zurückberufung kann nicht umhin, beim französischen Handelsstande einen unangenehmen Eindruck zu machen, da der Handelsstand sich Vortheile von anzuknüpfenden Verbindungen zwischen beiden Ländern versprochen, und bereits mehrere Geschäfte mit dem hier gewesenen persischen Gesandten, Hussein Khan, eingeleitet worden waren, die nun vermuthlich zum Nachtheil der hiesigen Contrahenten in Nichts zerfallen. – In der gestrigen Sitzung der Kammer nöthigte eine Rede des Hrn. Garnier Pagès den Hr. Thiers, das Wort über die Rentenconversion zu nehmen: man wußte längst, daß derselbe nicht sehr für diese Maaßregel eingenommen ist; zum Ueberfluß hatte dieß von neuem die vorhergegangene Rede seines Bankiers, des Deputierten Fould, bewiesen, der stets für ihn die Geschäfte an der Börse besorgt. Die Rede des Hrn. Conseilpräsidenten war auf Schrauben gestellt und bestritt insbesondere, daß die jetzt etwa bestehende Opportunität fortdauern werde, vielmehr könnte sie leicht in Folge von Ereignissen im Orient gänzlich gestört werden. Indessen hat die Rede den disciplinirten Theil der Linken befriedigt, und hiernach läßt sich vermuthen, daß letztere mit dem Ministerium zum Vortheil des ursprünglichen Entwurfs stimmen werde, der demselben freie Hand über die Zeit und die Bedingnisse der Umwandlung läßt. _ Paris, 23 April. Der gesunde Menschenverstand hat in der gestrigen Sitzung durch die Annahme des Amendements von Garnier Pagès einen unerwarteten Triumph über Finanzminister und Börsenspieler erlebt, und das monströse System von fictivem Capital zu nominal niedrigen Zinsen hat hoffentlich den Todesstoß erhalten, freilich nur nachdem es Frankreich

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 119. Augsburg, 28. April 1840, S. 0948. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_119_18400428/4>, abgerufen am 21.11.2024.