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Avé-Lallemant, Friedrich Christian Benedikt: Das Deutsche Gaunerthum. Bd. 2. Leipzig, 1858.

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häusern und auf Jahrmärkten vorkommende Riemenstechen oder
Bandspiel ist eine sehr platte gemeine Gaukelei. Der Riemen-
stecher führt einen langen, etwa einen Zoll breiten, an den Enden
zusammengenähten Riemen, den er in mehrere, allmählich verkürzte
Falten nebeneinander legt, welche er mit dem langen übrig blei-
benden Riemenende dicht umwickelt und festhält, sodaß er mit dem
Daumen und den ersten Fingern den Riemen gerade an dessen
Doppelenden in der Hand hält. Bei der abfallenden Kürze der
Lagen entstehen Höhlungen in dem Gewinde, welche innerhalb
der Weitung des ganzen Riemens zu gehören scheinen, in der
That aber außerhalb derselben oder blind sind. Der Unkundige
wird nun durch die Eintreiber des Riemenstechers, welche zuerst
vor seinen Augen gewinnen, leicht verlockt, mit dem Pfriemen
oder Messer durch eine Höhlung des Riemens auf den Tisch zu
stechen, um den zusammengenähten Riemen darauf festzuhalten,
wird aber immer getäuscht und um seinen Einsatz gebracht, wenn
der Riemenstecher den Riemen abzieht, da die nicht von der Hand
des Riemenstechers bedeckten Höhlungen sämmtlich blind sind.



Siebenundachtzigstes Kapitel.
5) Die Glücksbuden.

Außer den Würfelspielen und dem Scheffel kommen in den
Glücksbuden noch die verschiedenartigsten Nachäffungen der Lotterie
vor, deren Aufzählung ermüdend ist. 1) So genau auch die Con-
trole über diese Glücksbuden ist, so sehr werden die beaufsichtigen-
den Beamten durch die mit dem Glückshäfner in geheimer Ver-
abredung stehenden Eintreiber getäuscht, welche zum Anlocken

allerhöchste Patent vom 12. Dec. 1752 und verschärft durch das allerhöchste
Patent vom 1. Mai 1784, neuerdings aber durch das Hofkanzleidecret vom
16. Oct. 1840 verboten. Vgl. unten die Strafgesetzgebung.
1) Vgl. "Das Lotto in allen seinen Spielformen" von W. J. Dainecke
(Wien 1857).

häuſern und auf Jahrmärkten vorkommende Riemenſtechen oder
Bandſpiel iſt eine ſehr platte gemeine Gaukelei. Der Riemen-
ſtecher führt einen langen, etwa einen Zoll breiten, an den Enden
zuſammengenähten Riemen, den er in mehrere, allmählich verkürzte
Falten nebeneinander legt, welche er mit dem langen übrig blei-
benden Riemenende dicht umwickelt und feſthält, ſodaß er mit dem
Daumen und den erſten Fingern den Riemen gerade an deſſen
Doppelenden in der Hand hält. Bei der abfallenden Kürze der
Lagen entſtehen Höhlungen in dem Gewinde, welche innerhalb
der Weitung des ganzen Riemens zu gehören ſcheinen, in der
That aber außerhalb derſelben oder blind ſind. Der Unkundige
wird nun durch die Eintreiber des Riemenſtechers, welche zuerſt
vor ſeinen Augen gewinnen, leicht verlockt, mit dem Pfriemen
oder Meſſer durch eine Höhlung des Riemens auf den Tiſch zu
ſtechen, um den zuſammengenähten Riemen darauf feſtzuhalten,
wird aber immer getäuſcht und um ſeinen Einſatz gebracht, wenn
der Riemenſtecher den Riemen abzieht, da die nicht von der Hand
des Riemenſtechers bedeckten Höhlungen ſämmtlich blind ſind.



Siebenundachtzigſtes Kapitel.
5) Die Glücksbuden.

Außer den Würfelſpielen und dem Scheffel kommen in den
Glücksbuden noch die verſchiedenartigſten Nachäffungen der Lotterie
vor, deren Aufzählung ermüdend iſt. 1) So genau auch die Con-
trole über dieſe Glücksbuden iſt, ſo ſehr werden die beaufſichtigen-
den Beamten durch die mit dem Glückshäfner in geheimer Ver-
abredung ſtehenden Eintreiber getäuſcht, welche zum Anlocken

allerhöchſte Patent vom 12. Dec. 1752 und verſchärft durch das allerhöchſte
Patent vom 1. Mai 1784, neuerdings aber durch das Hofkanzleidecret vom
16. Oct. 1840 verboten. Vgl. unten die Strafgeſetzgebung.
1) Vgl. „Das Lotto in allen ſeinen Spielformen“ von W. J. Dainecke
(Wien 1857).
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[292/0304] häuſern und auf Jahrmärkten vorkommende Riemenſtechen oder Bandſpiel iſt eine ſehr platte gemeine Gaukelei. Der Riemen- ſtecher führt einen langen, etwa einen Zoll breiten, an den Enden zuſammengenähten Riemen, den er in mehrere, allmählich verkürzte Falten nebeneinander legt, welche er mit dem langen übrig blei- benden Riemenende dicht umwickelt und feſthält, ſodaß er mit dem Daumen und den erſten Fingern den Riemen gerade an deſſen Doppelenden in der Hand hält. Bei der abfallenden Kürze der Lagen entſtehen Höhlungen in dem Gewinde, welche innerhalb der Weitung des ganzen Riemens zu gehören ſcheinen, in der That aber außerhalb derſelben oder blind ſind. Der Unkundige wird nun durch die Eintreiber des Riemenſtechers, welche zuerſt vor ſeinen Augen gewinnen, leicht verlockt, mit dem Pfriemen oder Meſſer durch eine Höhlung des Riemens auf den Tiſch zu ſtechen, um den zuſammengenähten Riemen darauf feſtzuhalten, wird aber immer getäuſcht und um ſeinen Einſatz gebracht, wenn der Riemenſtecher den Riemen abzieht, da die nicht von der Hand des Riemenſtechers bedeckten Höhlungen ſämmtlich blind ſind. Siebenundachtzigſtes Kapitel. 5) Die Glücksbuden. Außer den Würfelſpielen und dem Scheffel kommen in den Glücksbuden noch die verſchiedenartigſten Nachäffungen der Lotterie vor, deren Aufzählung ermüdend iſt. 1) So genau auch die Con- trole über dieſe Glücksbuden iſt, ſo ſehr werden die beaufſichtigen- den Beamten durch die mit dem Glückshäfner in geheimer Ver- abredung ſtehenden Eintreiber getäuſcht, welche zum Anlocken 1) 1) Vgl. „Das Lotto in allen ſeinen Spielformen“ von W. J. Dainecke (Wien 1857). 1) allerhöchſte Patent vom 12. Dec. 1752 und verſchärft durch das allerhöchſte Patent vom 1. Mai 1784, neuerdings aber durch das Hofkanzleidecret vom 16. Oct. 1840 verboten. Vgl. unten die Strafgeſetzgebung.

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Zitationshilfe: Avé-Lallemant, Friedrich Christian Benedikt: Das Deutsche Gaunerthum. Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/avelallemant_gaunerthum02_1858/304>, abgerufen am 21.11.2024.