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Avé-Lallemant, Friedrich Christian Benedikt: Das Deutsche Gaunerthum. Bd. 2. Leipzig, 1858.

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außerordentlich schwer. Der Pfandleiher, welcher durch die Cir-
culare der Polizeibehörde regelmäßig und sofort in Kenntniß von
den einzelnen Diebstählen gesetzt wird, findet gerade aus der ge-
nauen Beschreibung der einzelnen Gegenstände die Sachen heraus,
die er gekauft und zu verbergen hat, und weiß nun immer geschickt
ähnliche Gegenstände vorzuschieben und damit seine Bereitwilligkeit
und Ehrlichkeit zu documentiren, während die gestohlenen Sachen im
sichersten Versteck liegen. Jn der Buchführung ist ebenso wenig wie bei
den Trödlern die Controle so zu führen, wie das Gesetz es verlangt.
Der Erfolg hat es gezeigt, daß sogar auch die öffentlichen Staats-
leihhäuser für den Dieb eine sichere und gute Gelegenheit sind,
seine gestohlenen Sachen durch Versatz zu verwerthen, ungeachtet
die mit der Polizei eng verbundenen Beamten als Staatsbeamte
mit der möglichsten Aufmerksamkeit und Vorsicht zu Werke gehen.
Dadurch ist aber der schlagendste Beweis gegeben, wie schwer eine
vollkommen ausreichende Controle zu führen ist.



Neunzigstes Kapitel.
o) Der Jntippel und die Spiesse.

Schon oben beim Schränken, Kap. 43, ist bemerkt worden,
daß der Ort, wohin sich die Schränker nach gehandeltem Masse-
matten begeben, um Cheluke zu halten, der Jntippel genannt
wird. Der Jntippel ist immer die Behausung platter Leute, daher
auch immer die Behausung eines Gauners oder Gaunerwirths,
welcher regelmäßig auch Schärfenspieler ist, somit das erste An-
recht zum Schärfen der Massematten hat, und dies Recht gegen
die gänzlich in seine Hand gegebenen Gauner in drückender und
despotischer Weise geltend macht. Treffend wird der Begriff des
Gaunerwirths durch das Wort Spiess ausgedrückt, welches, eine
Verkürzung vom jüdisch-deutschen [fremdsprachliches Material - fehlt] (Oschpis oder Ospess,

außerordentlich ſchwer. Der Pfandleiher, welcher durch die Cir-
culare der Polizeibehörde regelmäßig und ſofort in Kenntniß von
den einzelnen Diebſtählen geſetzt wird, findet gerade aus der ge-
nauen Beſchreibung der einzelnen Gegenſtände die Sachen heraus,
die er gekauft und zu verbergen hat, und weiß nun immer geſchickt
ähnliche Gegenſtände vorzuſchieben und damit ſeine Bereitwilligkeit
und Ehrlichkeit zu documentiren, während die geſtohlenen Sachen im
ſicherſten Verſteck liegen. Jn der Buchführung iſt ebenſo wenig wie bei
den Trödlern die Controle ſo zu führen, wie das Geſetz es verlangt.
Der Erfolg hat es gezeigt, daß ſogar auch die öffentlichen Staats-
leihhäuſer für den Dieb eine ſichere und gute Gelegenheit ſind,
ſeine geſtohlenen Sachen durch Verſatz zu verwerthen, ungeachtet
die mit der Polizei eng verbundenen Beamten als Staatsbeamte
mit der möglichſten Aufmerkſamkeit und Vorſicht zu Werke gehen.
Dadurch iſt aber der ſchlagendſte Beweis gegeben, wie ſchwer eine
vollkommen ausreichende Controle zu führen iſt.



Neunzigſtes Kapitel.
o) Der Jntippel und die Spieſſe.

Schon oben beim Schränken, Kap. 43, iſt bemerkt worden,
daß der Ort, wohin ſich die Schränker nach gehandeltem Maſſe-
matten begeben, um Cheluke zu halten, der Jntippel genannt
wird. Der Jntippel iſt immer die Behauſung platter Leute, daher
auch immer die Behauſung eines Gauners oder Gaunerwirths,
welcher regelmäßig auch Schärfenſpieler iſt, ſomit das erſte An-
recht zum Schärfen der Maſſematten hat, und dies Recht gegen
die gänzlich in ſeine Hand gegebenen Gauner in drückender und
despotiſcher Weiſe geltend macht. Treffend wird der Begriff des
Gaunerwirths durch das Wort Spieſſ ausgedrückt, welches, eine
Verkürzung vom jüdiſch-deutſchen [fremdsprachliches Material – fehlt] (Oschpis oder Ospess,

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[326/0338] außerordentlich ſchwer. Der Pfandleiher, welcher durch die Cir- culare der Polizeibehörde regelmäßig und ſofort in Kenntniß von den einzelnen Diebſtählen geſetzt wird, findet gerade aus der ge- nauen Beſchreibung der einzelnen Gegenſtände die Sachen heraus, die er gekauft und zu verbergen hat, und weiß nun immer geſchickt ähnliche Gegenſtände vorzuſchieben und damit ſeine Bereitwilligkeit und Ehrlichkeit zu documentiren, während die geſtohlenen Sachen im ſicherſten Verſteck liegen. Jn der Buchführung iſt ebenſo wenig wie bei den Trödlern die Controle ſo zu führen, wie das Geſetz es verlangt. Der Erfolg hat es gezeigt, daß ſogar auch die öffentlichen Staats- leihhäuſer für den Dieb eine ſichere und gute Gelegenheit ſind, ſeine geſtohlenen Sachen durch Verſatz zu verwerthen, ungeachtet die mit der Polizei eng verbundenen Beamten als Staatsbeamte mit der möglichſten Aufmerkſamkeit und Vorſicht zu Werke gehen. Dadurch iſt aber der ſchlagendſte Beweis gegeben, wie ſchwer eine vollkommen ausreichende Controle zu führen iſt. Neunzigſtes Kapitel. o) Der Jntippel und die Spieſſe. Schon oben beim Schränken, Kap. 43, iſt bemerkt worden, daß der Ort, wohin ſich die Schränker nach gehandeltem Maſſe- matten begeben, um Cheluke zu halten, der Jntippel genannt wird. Der Jntippel iſt immer die Behauſung platter Leute, daher auch immer die Behauſung eines Gauners oder Gaunerwirths, welcher regelmäßig auch Schärfenſpieler iſt, ſomit das erſte An- recht zum Schärfen der Maſſematten hat, und dies Recht gegen die gänzlich in ſeine Hand gegebenen Gauner in drückender und despotiſcher Weiſe geltend macht. Treffend wird der Begriff des Gaunerwirths durch das Wort Spieſſ ausgedrückt, welches, eine Verkürzung vom jüdiſch-deutſchen _ (Oschpis oder Ospess,

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Zitationshilfe: Avé-Lallemant, Friedrich Christian Benedikt: Das Deutsche Gaunerthum. Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/avelallemant_gaunerthum02_1858/338>, abgerufen am 26.04.2024.