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Bastian, Adolf: Der Völkergedanke im Aufbau einer Wissenschaft vom Menschen. Berlin, 1881.

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des Menschen auf alle Sachen" folgt nach Hegel, denn "jede Person
hat das Recht, in jede Sache ihren Willen zu legen".

Das Eigenthum blieb in den Gens (in Athen), bis durch Solon
diese Bestimmung auf den Fall eines Testaments beschränkt wurde.
Weil im Jubeljahr ohne Kaufschilling an den ursprünglichen Be-
sitzer zurückfallend, konnte Grundeigenthum nicht verkauft, son-
dern nur cedirt werden (bei den Indern). Den Vereinigungen von
Geschlechtern und Verwandten (gentibus cognationibusque homi-
num, qui una coerint) ward jährlich (bei den Germanen*) Land
angewiesen (nach Caesar).

Im Gefolge des Kriegsherzoges entwickelte sich der Feuda-
lismus, mit weiteren Formen des Hofadels. Jeder (unter den In-
dianern) konnte einen Kriegszug**) organisiren, "by giving a war-
dance and inviting volunteers" (s. Morgan). Und so der Scythe,
auf der Ochsenhaut sitzend (s. Lucian), oder der Germane (bei
Tacitus). Devoti, quos illi soldurios appellant (in Gallien),
des Häuptlings (s. Caesar), wie bei Jolof. Der Teuchli
(Krieger), als höchster unter den Häuptlingen der Azteken,
wurde geehrt durch einen Gehülfen mit Sitz hinter ihm (s. Cla-
vigero).

Halees or hereditary "servants") dispute an usurped right or the doubtful possession
of a field or a tree bis zum Tode (in Processen). Res nullius wurde durch
Occupatio erworben. Das durch heilige Furche (Sita in Indien) umzogene
Eigenthum durfte bei (etruskischen) Städtegründungen nicht überschritten werden.
Dem Gott Smik (Semik) Perlevenu war die erste Furche des Pfluges geweiht und
diese während des Jahres nicht zu überschreiten, war heiliges Verbot (bei den
Samogitiern). Deus Rediculus an der Porta Capena schützt als Tutanus.
*) Bei den Germanen wurde das Ackerland jährlich von den Häuptlingen
vertheilt, während das Weideland im gemeinsamen Besitz stand (nach Caesar).
Bei den Alemannen hiess der Zent (im Gau oder Pagus) huntari. Der Gau
(Pagus) schloss die Mark (Markgenossenschaften) ein. Neben den Altepetlalli
oder Gemeindeländereien fanden sich Ländereien (in den Dörfern der Azteken),
die dem Verwandtenältesten gehörten, oder auf seinen Sohn übergingen, aber
nicht persönlich veräussert werden konnten (s. Clavigoro). Bei den Laguna-
Pueblo-Indianer folgt Eigenthum in der Linie der Mutter und das Land ist
gemeinsam, ohne dasjenige, welches persönlich in Anbau genommen ist, oder
dann an ein anderes Mitglied der Gemeinde verkauft werden kann (s. Gorman).
Bei den Moqui geht beim Tode der Frau der Besitz auf deren Verwandte über,
die dem Mann nur sein persönliches Eigenthum lassen (s. Powell).
**) Quid sunt regna nisi magna latrocinia (St. Auguste). Dem Stärkeren
gehört die Welt, erklären die Gallier den Etruskern. Omnia fortiorum virorum
esse (s. Livius). Die Antrustionen (in trustis dominica) waren in die nächste
Umgebung des Königs, gewissermassen in seine Familie aufgenommen, als
Hofstaat (s. Roth). Die Velama in the Telugudistricts (den Vellalars in den
Tamil-districten entsprechend) held formerly a military tenure (s. Cornish).

des Menschen auf alle Sachen“ folgt nach Hegel, denn „jede Person
hat das Recht, in jede Sache ihren Willen zu legen“.

Das Eigenthum blieb in den Gens (in Athen), bis durch Solon
diese Bestimmung auf den Fall eines Testaments beschränkt wurde.
Weil im Jubeljahr ohne Kaufschilling an den ursprünglichen Be-
sitzer zurückfallend, konnte Grundeigenthum nicht verkauft, son-
dern nur cedirt werden (bei den Indern). Den Vereinigungen von
Geschlechtern und Verwandten (gentibus cognationibusque homi-
num, qui una coerint) ward jährlich (bei den Germanen*) Land
angewiesen (nach Caesar).

Im Gefolge des Kriegsherzoges entwickelte sich der Feuda-
lismus, mit weiteren Formen des Hofadels. Jeder (unter den In-
dianern) konnte einen Kriegszug**) organisiren, „by giving a war-
dance and inviting volunteers“ (s. Morgan). Und so der Scythe,
auf der Ochsenhaut sitzend (s. Lucian), oder der Germane (bei
Tacitus). Devoti, quos illi soldurios appellant (in Gallien),
des Häuptlings (s. Caesar), wie bei Jolof. Der Teuchli
(Krieger), als höchster unter den Häuptlingen der Azteken,
wurde geehrt durch einen Gehülfen mit Sitz hinter ihm (s. Cla-
vigero).

Halees or hereditary „servants“) dispute an usurped right or the doubtful possession
of a field or a tree bis zum Tode (in Processen). Res nullius wurde durch
Occupatio erworben. Das durch heilige Furche (Sita in Indien) umzogene
Eigenthum durfte bei (etruskischen) Städtegründungen nicht überschritten werden.
Dem Gott Smik (Semik) Perlevenu war die erste Furche des Pfluges geweiht und
diese während des Jahres nicht zu überschreiten, war heiliges Verbot (bei den
Samogitiern). Deus Rediculus an der Porta Capena schützt als Tutanus.
*) Bei den Germanen wurde das Ackerland jährlich von den Häuptlingen
vertheilt, während das Weideland im gemeinsamen Besitz stand (nach Caesar).
Bei den Alemannen hiess der Zent (im Gau oder Pagus) huntari. Der Gau
(Pagus) schloss die Mark (Markgenossenschaften) ein. Neben den Altepetlalli
oder Gemeindeländereien fanden sich Ländereien (in den Dörfern der Azteken),
die dem Verwandtenältesten gehörten, oder auf seinen Sohn übergingen, aber
nicht persönlich veräussert werden konnten (s. Clavigoro). Bei den Laguna-
Pueblo-Indianer folgt Eigenthum in der Linie der Mutter und das Land ist
gemeinsam, ohne dasjenige, welches persönlich in Anbau genommen ist, oder
dann an ein anderes Mitglied der Gemeinde verkauft werden kann (s. Gorman).
Bei den Moqui geht beim Tode der Frau der Besitz auf deren Verwandte über,
die dem Mann nur sein persönliches Eigenthum lassen (s. Powell).
**) Quid sunt regna nisi magna latrocinia (St. Auguste). Dem Stärkeren
gehört die Welt, erklären die Gallier den Etruskern. Omnia fortiorum virorum
esse (s. Livius). Die Antrustionen (in trustis dominica) waren in die nächste
Umgebung des Königs, gewissermassen in seine Familie aufgenommen, als
Hofstaat (s. Roth). Die Velama in the Telugudistricts (den Vellalars in den
Tamil-districten entsprechend) held formerly a military tenure (s. Cornish).
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[155/0189] des Menschen auf alle Sachen“ folgt nach Hegel, denn „jede Person hat das Recht, in jede Sache ihren Willen zu legen“. Das Eigenthum blieb in den Gens (in Athen), bis durch Solon diese Bestimmung auf den Fall eines Testaments beschränkt wurde. Weil im Jubeljahr ohne Kaufschilling an den ursprünglichen Be- sitzer zurückfallend, konnte Grundeigenthum nicht verkauft, son- dern nur cedirt werden (bei den Indern). Den Vereinigungen von Geschlechtern und Verwandten (gentibus cognationibusque homi- num, qui una coerint) ward jährlich (bei den Germanen *) Land angewiesen (nach Caesar). Im Gefolge des Kriegsherzoges entwickelte sich der Feuda- lismus, mit weiteren Formen des Hofadels. Jeder (unter den In- dianern) konnte einen Kriegszug **) organisiren, „by giving a war- dance and inviting volunteers“ (s. Morgan). Und so der Scythe, auf der Ochsenhaut sitzend (s. Lucian), oder der Germane (bei Tacitus). Devoti, quos illi soldurios appellant (in Gallien), des Häuptlings (s. Caesar), wie bei Jolof. Der Teuchli (Krieger), als höchster unter den Häuptlingen der Azteken, wurde geehrt durch einen Gehülfen mit Sitz hinter ihm (s. Cla- vigero). *) *) Bei den Germanen wurde das Ackerland jährlich von den Häuptlingen vertheilt, während das Weideland im gemeinsamen Besitz stand (nach Caesar). Bei den Alemannen hiess der Zent (im Gau oder Pagus) huntari. Der Gau (Pagus) schloss die Mark (Markgenossenschaften) ein. Neben den Altepetlalli oder Gemeindeländereien fanden sich Ländereien (in den Dörfern der Azteken), die dem Verwandtenältesten gehörten, oder auf seinen Sohn übergingen, aber nicht persönlich veräussert werden konnten (s. Clavigoro). Bei den Laguna- Pueblo-Indianer folgt Eigenthum in der Linie der Mutter und das Land ist gemeinsam, ohne dasjenige, welches persönlich in Anbau genommen ist, oder dann an ein anderes Mitglied der Gemeinde verkauft werden kann (s. Gorman). Bei den Moqui geht beim Tode der Frau der Besitz auf deren Verwandte über, die dem Mann nur sein persönliches Eigenthum lassen (s. Powell). **) Quid sunt regna nisi magna latrocinia (St. Auguste). Dem Stärkeren gehört die Welt, erklären die Gallier den Etruskern. Omnia fortiorum virorum esse (s. Livius). Die Antrustionen (in trustis dominica) waren in die nächste Umgebung des Königs, gewissermassen in seine Familie aufgenommen, als Hofstaat (s. Roth). Die Velama in the Telugudistricts (den Vellalars in den Tamil-districten entsprechend) held formerly a military tenure (s. Cornish). *) Halees or hereditary „servants“) dispute an usurped right or the doubtful possession of a field or a tree bis zum Tode (in Processen). Res nullius wurde durch Occupatio erworben. Das durch heilige Furche (Sita in Indien) umzogene Eigenthum durfte bei (etruskischen) Städtegründungen nicht überschritten werden. Dem Gott Smik (Semik) Perlevenu war die erste Furche des Pfluges geweiht und diese während des Jahres nicht zu überschreiten, war heiliges Verbot (bei den Samogitiern). Deus Rediculus an der Porta Capena schützt als Tutanus.

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Zitationshilfe: Bastian, Adolf: Der Völkergedanke im Aufbau einer Wissenschaft vom Menschen. Berlin, 1881, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bastian_voelkergedanke_1881/189>, abgerufen am 21.11.2024.