Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.Rechte über die christliche Kirche5). Die sämmtliche Steuern, 1) Die Steuern der reichsunmittelbaren Städte, Dörfer und Ländereien erschei- nen mehr als landesherrliche. Eichhorn, deutsch. St. und R. Gesch. II §. 297. v. Raumer, Gesch. der Hohenstaufen. V. 392. 2) Lang, histor. Entwickelung. S. 51. Dies war die einzige ordentliche Steuer. Die Subsidien der Geistlichkeit bestanden unter Carl d. Gr. nicht, da unter ihm die Geistlichkeit militzfrei war. Mit dem Lehnswesen erstand ihre Pflicht wieder. Sie hießen auch Adoha. v. Löw a. a. O. S. 202. 205. 213. 3) Sie hießen auch Geschenke, Supplemente. Aber alle später noch genannten Steuern in den einzelnen Landestheilen gehören unter diese Rubrick. 4) servitium oder subsidium regium genannt. Z. B. das Kloster Lorsch hatte an Conrad II. 100 Pf. zu bezahlen. Das Nonnenkloster zu Passau eine ähn- liche Steuer bis a. 1193, wo es durch Heinrich VI. davon befreit wurde. Lang, histor. Entwickl. S. 52. v. Löw a. a. O. S. 202. 5) Dieses kam schon in voriger Periode in den Pfalzen vor. Unter diesem Rechtsgrunde aber erst seit dieser Periode. Eichhorn a. a. O. II. §. 297. Note c-h, wo auch die Quote angegeben ist. Die Juden hießen Kammerknechte. Hüllmann, Gesch. des Urspr. der Regalien. S. 52-57, wo urkundlich erwiesen ist, daß der Kaiser auch diese Einkünftequelle durch Verleihungen, besonders an Geistliche, und durch Verpfändung vielfach einbüßte. S. §. 11. Note 12 oben. v. Löw a. a. O. S. 220. v. Raumer, Gesch. der Hohenstaufen. V. 267. 6) Besonders zu bemerken ist hier der Rechtsgrund der Steuer, selbst wenn sie wie oben in Note 2 eine ordentliche war, wie z. B. die Serjantes und die Cavalcade der Städte. 7) Diese zu erheben war den Tempelherrn auf 5 Jahre vom K. Philipp bewil- ligt. Lang a. a. O. S. 52. 8) Hundstorar, Canagium, durch die bair. Herzoge von ihrer Geistlichkeit erhoben, kraft der Pflicht der Leztern, die herrschaftl. Hunde zu ernähren. Stru- ben Nebenstunden. II. 347. Auch das Jäger- und Vogelgeld des Pfalzgrafen Ludwig am Rhein und das Hundekorn in Mecklenburg gehört hierher. Lang a. a. O. S. 53. 9) Ueber Ursprung und Wesen der Beede s. Eigenbrodt, über die Natur der Beedeabgaben. Lang, histor. Entwickelung. S. 55-61. Eichhorn a. a. O. II. §. 297. 306. 307. 310. III. 396. 414. 415. 424. 426. 428. 448. 10) Früher Magazinkorn und Futter auf Versammlungen der Lehnsleute, welche der Lehnsherr 24 Stunden freihalten mußte; auch auf den Zügen der Kaiser nach Italien, von der Geistlichkeit und den Vasallen erhoben. Lang a. a. O. S. 62-63. 11) Nämlich Hauptrecht, Budtheil, Wildfang- und Hagestolzenrecht, Beede- mund, Ungenossengeld, Hühnergelder. Ihr Erheber hieß Hühnervogt, Leibsteuer- meister. Sie sind sämmtlich Folge der Leibeigenschaft. Lang, histor. Entwickl. S. 63. 71-85. Rechte über die chriſtliche Kirche5). Die ſämmtliche Steuern, 1) Die Steuern der reichsunmittelbaren Städte, Dörfer und Ländereien erſchei- nen mehr als landesherrliche. Eichhorn, deutſch. St. und R. Geſch. II §. 297. v. Raumer, Geſch. der Hohenſtaufen. V. 392. 2) Lang, hiſtor. Entwickelung. S. 51. Dies war die einzige ordentliche Steuer. Die Subſidien der Geiſtlichkeit beſtanden unter Carl d. Gr. nicht, da unter ihm die Geiſtlichkeit militzfrei war. Mit dem Lehnsweſen erſtand ihre Pflicht wieder. Sie hießen auch Adoha. v. Löw a. a. O. S. 202. 205. 213. 3) Sie hießen auch Geſchenke, Supplemente. Aber alle ſpäter noch genannten Steuern in den einzelnen Landestheilen gehören unter dieſe Rubrick. 4) servitium oder subsidium regium genannt. Z. B. das Kloſter Lorſch hatte an Conrad II. 100 Pf. zu bezahlen. Das Nonnenkloſter zu Paſſau eine ähn- liche Steuer bis a. 1193, wo es durch Heinrich VI. davon befreit wurde. Lang, hiſtor. Entwickl. S. 52. v. Löw a. a. O. S. 202. 5) Dieſes kam ſchon in voriger Periode in den Pfalzen vor. Unter dieſem Rechtsgrunde aber erſt ſeit dieſer Periode. Eichhorn a. a. O. II. §. 297. Note c-h, wo auch die Quote angegeben iſt. Die Juden hießen Kammerknechte. Hüllmann, Geſch. des Urſpr. der Regalien. S. 52–57, wo urkundlich erwieſen iſt, daß der Kaiſer auch dieſe Einkünftequelle durch Verleihungen, beſonders an Geiſtliche, und durch Verpfändung vielfach einbüßte. S. §. 11. Note 12 oben. v. Löw a. a. O. S. 220. v. Raumer, Geſch. der Hohenſtaufen. V. 267. 6) Beſonders zu bemerken iſt hier der Rechtsgrund der Steuer, ſelbſt wenn ſie wie oben in Note 2 eine ordentliche war, wie z. B. die Serjantes und die Cavalcade der Städte. 7) Dieſe zu erheben war den Tempelherrn auf 5 Jahre vom K. Philipp bewil- ligt. Lang a. a. O. S. 52. 8) Hundſtorar, Canagium, durch die bair. Herzoge von ihrer Geiſtlichkeit erhoben, kraft der Pflicht der Leztern, die herrſchaftl. Hunde zu ernähren. Stru- ben Nebenſtunden. II. 347. Auch das Jäger- und Vogelgeld des Pfalzgrafen Ludwig am Rhein und das Hundekorn in Mecklenburg gehört hierher. Lang a. a. O. S. 53. 9) Ueber Urſprung und Weſen der Beede ſ. Eigenbrodt, über die Natur der Beedeabgaben. Lang, hiſtor. Entwickelung. S. 55–61. Eichhorn a. a. O. II. §. 297. 306. 307. 310. III. 396. 414. 415. 424. 426. 428. 448. 10) Früher Magazinkorn und Futter auf Verſammlungen der Lehnsleute, welche der Lehnsherr 24 Stunden freihalten mußte; auch auf den Zügen der Kaiſer nach Italien, von der Geiſtlichkeit und den Vaſallen erhoben. Lang a. a. O. S. 62–63. 11) Nämlich Hauptrecht, Budtheil, Wildfang- und Hageſtolzenrecht, Beede- mund, Ungenoſſengeld, Hühnergelder. Ihr Erheber hieß Hühnervogt, Leibſteuer- meiſter. Sie ſind ſämmtlich Folge der Leibeigenſchaft. Lang, hiſtor. Entwickl. S. 63. 71–85. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0042" n="20"/> Rechte über die chriſtliche Kirche<hi rendition="#sup">5</hi>). 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Rechte über die chriſtliche Kirche5). Die ſämmtliche Steuern,
mit Ausnahme der Lezten, waren Lehnsſteuern6). Denſelben
Charakter hatten auch allgemeinhin die Landesſteuern, erhoben
von den Reichsſtänden in ihren Landesgebieten. Als ein ſolcher
Landesfürſt erſchien auch der Kaiſer in Bezug auf die ihm geblie-
benen eigenen und reichsunmittelbaren Ländereien und Städte
(§. 14.). Es gehören hierher die Kopf- und Pflugſteuer7),
die Hundſteuer8), die Beede9), das Futtergeld10), Per-
ſonalſteuern11) und Leibespflichten12). Doch zeigen ſich in
dieſer Periode bei einzelnen Landesfürſten ſchon Spuren unſerer
heutigen eigentlichen Schatzungsſteuer13).
¹⁾ Die Steuern der reichsunmittelbaren Städte, Dörfer und Ländereien erſchei-
nen mehr als landesherrliche. Eichhorn, deutſch. St. und R. Geſch. II §. 297.
v. Raumer, Geſch. der Hohenſtaufen. V. 392.
²⁾ Lang, hiſtor. Entwickelung. S. 51. Dies war die einzige ordentliche
Steuer. Die Subſidien der Geiſtlichkeit beſtanden unter Carl d. Gr. nicht, da unter
ihm die Geiſtlichkeit militzfrei war. Mit dem Lehnsweſen erſtand ihre Pflicht wieder.
Sie hießen auch Adoha. v. Löw a. a. O. S. 202. 205. 213.
³⁾ Sie hießen auch Geſchenke, Supplemente. Aber alle ſpäter noch genannten
Steuern in den einzelnen Landestheilen gehören unter dieſe Rubrick.
⁴⁾ servitium oder subsidium regium genannt. Z. B. das Kloſter Lorſch
hatte an Conrad II. 100 Pf. zu bezahlen. Das Nonnenkloſter zu Paſſau eine ähn-
liche Steuer bis a. 1193, wo es durch Heinrich VI. davon befreit wurde. Lang,
hiſtor. Entwickl. S. 52. v. Löw a. a. O. S. 202.
⁵⁾ Dieſes kam ſchon in voriger Periode in den Pfalzen vor. Unter dieſem
Rechtsgrunde aber erſt ſeit dieſer Periode. Eichhorn a. a. O. II. §. 297. Note
c-h, wo auch die Quote angegeben iſt. Die Juden hießen Kammerknechte.
Hüllmann, Geſch. des Urſpr. der Regalien. S. 52–57, wo urkundlich erwieſen
iſt, daß der Kaiſer auch dieſe Einkünftequelle durch Verleihungen, beſonders an
Geiſtliche, und durch Verpfändung vielfach einbüßte. S. §. 11. Note 12 oben.
v. Löw a. a. O. S. 220. v. Raumer, Geſch. der Hohenſtaufen. V. 267.
⁶⁾ Beſonders zu bemerken iſt hier der Rechtsgrund der Steuer, ſelbſt wenn ſie
wie oben in Note 2 eine ordentliche war, wie z. B. die Serjantes und die Cavalcade
der Städte.
⁷⁾ Dieſe zu erheben war den Tempelherrn auf 5 Jahre vom K. Philipp bewil-
ligt. Lang a. a. O. S. 52.
⁸⁾ Hundſtorar, Canagium, durch die bair. Herzoge von ihrer Geiſtlichkeit
erhoben, kraft der Pflicht der Leztern, die herrſchaftl. Hunde zu ernähren. Stru-
ben Nebenſtunden. II. 347. Auch das Jäger- und Vogelgeld des Pfalzgrafen
Ludwig am Rhein und das Hundekorn in Mecklenburg gehört hierher. Lang
a. a. O. S. 53.
⁹⁾ Ueber Urſprung und Weſen der Beede ſ. Eigenbrodt, über die Natur der
Beedeabgaben. Lang, hiſtor. Entwickelung. S. 55–61. Eichhorn a. a. O.
II. §. 297. 306. 307. 310. III. 396. 414. 415. 424. 426. 428. 448.
¹⁰⁾ Früher Magazinkorn und Futter auf Verſammlungen der Lehnsleute,
welche der Lehnsherr 24 Stunden freihalten mußte; auch auf den Zügen der Kaiſer
nach Italien, von der Geiſtlichkeit und den Vaſallen erhoben. Lang a. a. O.
S. 62–63.
¹¹⁾ Nämlich Hauptrecht, Budtheil, Wildfang- und Hageſtolzenrecht, Beede-
mund, Ungenoſſengeld, Hühnergelder. Ihr Erheber hieß Hühnervogt, Leibſteuer-
meiſter. Sie ſind ſämmtlich Folge der Leibeigenſchaft. Lang, hiſtor. Entwickl.
S. 63. 71–85.
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