Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.12) Auch eine Art Personalsteuer aus dem Leibeigenschafts-Verhältnisse, neben den Hühnern in Geld oder Korn entrichtet. Daher Leibgeld, L. bede, L. schilling, L. pfennig, L. zins (nicht L. rente), Leibkorn. Lang a. a. O. S. 64-65. 13) Schon a. 1127 in Flandern Schoß und Tallie; a. 1137 vom Stifte Stablo die Incisura=Tallia; a. 1197 Tribut, umgelegt v. Bischof Thimo. a. 1221 die collecta des deutschen Ordens; a. 1239 Steuer der Einwohner Nürnbergs vom Vermögen; die Tallien und Collekten der Kirche zu Aschaffen- burg. Ueberhaupt heißt sie bald Schatzsteuer, Tallie, Collekte, Schoß, bald Land- wehr, in dieser Periode. Lang, histor. Entw. S. 99-107. §. 18. Fortsetzung. Dienstleistungen. Es dauerten aber neben diesen manchfachen Abgaben noch: 4) die Dienste fort. Jedoch hatten die meisten die Natur der 1) Eichhorn, deutsche St. und R. Gesch. II. §. 298. 2) Z. B. Heerfahrtsdienste, servitia comitiae, Landfolge, Landhute, Herren- dienste, Weg- und Brückenfrohnden, Militärfrohnden. 3) Vogtdienste. S. Lang, histor. Entwickelung. S. 66-67. über alle diese Dienste. 4) Die gutsherrlichen Frohnden waren dinglich; die leibeigenschaftlichen aber persönlich, z. B. Baudienste und Jagdfrohnden. Sie heißen auch Engern, woher Engergeld=Dienstgeld. Man kennt schon die Hand-, Spann- und Fußdienste. Es wurden in der Frohnd Pfingsttänze von den Unterthanen gehalten, z. B. in Langenburg, Schwarzburg, Rudolstadt und bei Heidelberg. Lang a. a. O. S. 67-70. 5) Diese Dienste sind zwar zum Theile auch Abgaben, wurden aber hier er- wähnt, weil sie zum Theile aus Dienstleistungen ihren Ursprung ableiten. Lang, histor. Entwickl. S. 62. Ueber sämmtliche Frohnden s. Mittermaier deutsches Priv. Recht. §. 169 folg. §. 19. Deutsche Kammerverwaltung im Reiche und in den Reichslanden vom J. 1272 bis z. J. 1518. Diese Periode ist für die Ausbildung des Kameralwesens von 12) Auch eine Art Perſonalſteuer aus dem Leibeigenſchafts-Verhältniſſe, neben den Hühnern in Geld oder Korn entrichtet. Daher Leibgeld, L. bede, L. ſchilling, L. pfennig, L. zins (nicht L. rente), Leibkorn. Lang a. a. O. S. 64–65. 13) Schon a. 1127 in Flandern Schoß und Tallie; a. 1137 vom Stifte Stablo die Incisura=Tallia; a. 1197 Tribut, umgelegt v. Biſchof Thimo. a. 1221 die collecta des deutſchen Ordens; a. 1239 Steuer der Einwohner Nürnbergs vom Vermögen; die Tallien und Collekten der Kirche zu Aſchaffen- burg. Ueberhaupt heißt ſie bald Schatzſteuer, Tallie, Collekte, Schoß, bald Land- wehr, in dieſer Periode. Lang, hiſtor. Entw. S. 99–107. §. 18. Fortſetzung. Dienſtleiſtungen. Es dauerten aber neben dieſen manchfachen Abgaben noch: 4) die Dienſte fort. Jedoch hatten die meiſten die Natur der 1) Eichhorn, deutſche St. und R. Geſch. II. §. 298. 2) Z. B. Heerfahrtsdienſte, servitia comitiae, Landfolge, Landhute, Herren- dienſte, Weg- und Brückenfrohnden, Militärfrohnden. 3) Vogtdienſte. S. Lang, hiſtor. Entwickelung. S. 66–67. über alle dieſe Dienſte. 4) Die gutsherrlichen Frohnden waren dinglich; die leibeigenſchaftlichen aber perſönlich, z. B. Baudienſte und Jagdfrohnden. Sie heißen auch Engern, woher Engergeld=Dienſtgeld. Man kennt ſchon die Hand-, Spann- und Fußdienſte. Es wurden in der Frohnd Pfingſttänze von den Unterthanen gehalten, z. B. in Langenburg, Schwarzburg, Rudolſtadt und bei Heidelberg. Lang a. a. O. S. 67–70. 5) Dieſe Dienſte ſind zwar zum Theile auch Abgaben, wurden aber hier er- wähnt, weil ſie zum Theile aus Dienſtleiſtungen ihren Urſprung ableiten. Lang, hiſtor. Entwickl. S. 62. Ueber ſämmtliche Frohnden ſ. Mittermaier deutſches Priv. Recht. §. 169 folg. §. 19. Deutſche Kammerverwaltung im Reiche und in den Reichslanden vom J. 1272 bis z. J. 1518. 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¹²⁾ Auch eine Art Perſonalſteuer aus dem Leibeigenſchafts-Verhältniſſe, neben
den Hühnern in Geld oder Korn entrichtet. Daher Leibgeld, L. bede, L. ſchilling,
L. pfennig, L. zins (nicht L. rente), Leibkorn. Lang a. a. O. S. 64–65.
¹³⁾ Schon a. 1127 in Flandern Schoß und Tallie; a. 1137 vom Stifte
Stablo die Incisura=Tallia; a. 1197 Tribut, umgelegt v. Biſchof Thimo.
a. 1221 die collecta des deutſchen Ordens; a. 1239 Steuer der Einwohner
Nürnbergs vom Vermögen; die Tallien und Collekten der Kirche zu Aſchaffen-
burg. Ueberhaupt heißt ſie bald Schatzſteuer, Tallie, Collekte, Schoß, bald Land-
wehr, in dieſer Periode. Lang, hiſtor. Entw. S. 99–107.
§. 18.
Fortſetzung. Dienſtleiſtungen.
Es dauerten aber neben dieſen manchfachen Abgaben noch:
4) die Dienſte fort. Jedoch hatten die meiſten die Natur der
Reichsdienſte wie in der vorigen Periode verloren, und jene der
Landesdienſte angenommen. Reichsdienſte leiſteten natürlich die
Reichslehnleute beim Reichsherrn. Andere Reichsdienſte der oben
ſchon beſchriebenen Art wurden ordentlich blos von Unterthanen
auf Reichsgütern, Stiftern u. dgl. geleiſtet1). Dagegen aber be-
ſtanden die Landesdienſte ſo ziemlich noch in der alten Ausdehnung
als gemeine Laſt der Landesunterthanen fort. Es gehören hierher
1) die Banndienſte, welche mit den alten Heerbannsdienſten zu-
ſammenhängen2); 2) die Gerichtsdienſte, zufolge der wandern-
den Gerichte3); und 3) die Frohndienſte, gefordert aus guts-
oder leibherrlichen Rechtstiteln4). Auch dauerten die früheren
Sendkoſten, Herbergen, Atzungen und Nachtfelden, ſo
wie der Königspfennig und Grafenſchatz der Grafen noch
fort5).
¹⁾ Eichhorn, deutſche St. und R. Geſch. II. §. 298.
²⁾ Z. B. Heerfahrtsdienſte, servitia comitiae, Landfolge, Landhute, Herren-
dienſte, Weg- und Brückenfrohnden, Militärfrohnden.
³⁾ Vogtdienſte. S. Lang, hiſtor. Entwickelung. S. 66–67. über alle dieſe
Dienſte.
⁴⁾ Die gutsherrlichen Frohnden waren dinglich; die leibeigenſchaftlichen aber
perſönlich, z. B. Baudienſte und Jagdfrohnden. Sie heißen auch Engern, woher
Engergeld=Dienſtgeld. Man kennt ſchon die Hand-, Spann- und Fußdienſte.
Es wurden in der Frohnd Pfingſttänze von den Unterthanen gehalten, z. B. in
Langenburg, Schwarzburg, Rudolſtadt und bei Heidelberg. Lang a. a. O. S. 67–70.
⁵⁾ Dieſe Dienſte ſind zwar zum Theile auch Abgaben, wurden aber hier er-
wähnt, weil ſie zum Theile aus Dienſtleiſtungen ihren Urſprung ableiten. Lang,
hiſtor. Entwickl. S. 62. Ueber ſämmtliche Frohnden ſ. Mittermaier deutſches
Priv. Recht. §. 169 folg.
§. 19.
Deutſche Kammerverwaltung im Reiche und in den
Reichslanden vom J. 1272 bis z. J. 1518.
Dieſe Periode iſt für die Ausbildung des Kameralweſens von
den bisherigen die wichtigſte, weil ſie den erſten Wendepunkt des-
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