Das Bergs-Kollegium liess Grund- und Bergbücher anlegen, nahm alle Gruben und Wasserläufe, die als treibende Kraft benutzt wurden, auf, liess grosse Sammel- und Spannteiche erbauen, mass die Wälder und suchte Plätze für neue Anlagen aus; zugleich wurden Gesetze über das Verkohlen des Holzes, über den Handel mit Erzen, Roh- eisen und Kohle, über das Schürf- und Mutungsrecht, über die Kon- trolle und das Zurückweisen schlechten Eisens von der Ausfuhr u. s. w. entworfen oder neu zusammengestellt, so dass der Frischfeuerbesitzer vor Betrug der Roheisenverkäufer, und der Ausländer gegen Be- trügereien der Hammerwerksbesitzer geschützt war. Die Frischfeuer wurden sicher gestellt hinsichtlich ihres Bedarfs an Roheisen, und die Hochöfen hinsichtlich des Absatzes ihrer Erzeugnisse; aus kleinen Abgaben an die Gruben wurde ein Fond angesammelt, welcher plötz- liche Bauten und Reparaturen weniger drückend machte.
Bei den Hochöfen, die von mehreren Gewerken betrieben wurden, war dafür gesorgt, dass der Eine sich nicht auf Unkosten seines Nachfolgers im Schmelzen bereicherte. Kurzum, das ganze Berg- und Hüttenwesen erhielt eine wohldurchdachte Verfassung, deren Trefflich- keit sich durch Jahrhunderte bewährt hat.
Unter der Regierung der Königin Christine wurden noch einige wichtige Spezialgesetze erlassen. Es wurde festgesetzt, dass niemand Frischer bleiben durfte, der nicht in einer Wochenschicht wenigstens 28 Ctr. Roheisen oder 35 Ctr. Osmundeisen verfrischte. Von 384 bis 400 Pfund mussten bei Strafe mindestens 320 Pfund Stabeisen ge- wonnen werden. Wer dagegen mehr als das vorgeschriebene Quantum verfrischte, sollte belohnt werden. Es wurde befohlen, dass jede Hütte ihr Eisen mit besonderem Stempel zeichnen sollte, und dass es den öffentlichen Metallwagen zustehe, schlechtes Eisen zurückzuweisen und den durch den Stempel erkannten Verfertiger zur Bestrafung anzuzeigen. Zu dem Zwecke wurden besondere Eisenbeschauer bei den Wagen angestellt. Karl XI. erliess 1671 eine neue Berg- und Hüttenordnung1).
Der Zweck der Bergwerksverfassung war die Erhaltung und die Förderung des Berg- und Hüttenwesens. Für die Erhaltung desselben war von grösster Wichtigkeit der richtige Ausgleich zwischen Pro- duktion und Holzverbrauch, sodann die Erhaltung des Kredits der Ware durch strenge Kontrolle. Für die Förderung wurde gewirkt durch Verbesserung der Produktion, Erreichung der niedrigsten
1) Järnwräkare-Förordning de 1671 (s. Utrag utur publ. Handl. I, p. 449).
Schweden im 17. Jahrhundert.
Das Bergs-Kollegium lieſs Grund- und Bergbücher anlegen, nahm alle Gruben und Wasserläufe, die als treibende Kraft benutzt wurden, auf, lieſs groſse Sammel- und Spannteiche erbauen, maſs die Wälder und suchte Plätze für neue Anlagen aus; zugleich wurden Gesetze über das Verkohlen des Holzes, über den Handel mit Erzen, Roh- eisen und Kohle, über das Schürf- und Mutungsrecht, über die Kon- trolle und das Zurückweisen schlechten Eisens von der Ausfuhr u. s. w. entworfen oder neu zusammengestellt, so daſs der Frischfeuerbesitzer vor Betrug der Roheisenverkäufer, und der Ausländer gegen Be- trügereien der Hammerwerksbesitzer geschützt war. Die Frischfeuer wurden sicher gestellt hinsichtlich ihres Bedarfs an Roheisen, und die Hochöfen hinsichtlich des Absatzes ihrer Erzeugnisse; aus kleinen Abgaben an die Gruben wurde ein Fond angesammelt, welcher plötz- liche Bauten und Reparaturen weniger drückend machte.
Bei den Hochöfen, die von mehreren Gewerken betrieben wurden, war dafür gesorgt, daſs der Eine sich nicht auf Unkosten seines Nachfolgers im Schmelzen bereicherte. Kurzum, das ganze Berg- und Hüttenwesen erhielt eine wohldurchdachte Verfassung, deren Trefflich- keit sich durch Jahrhunderte bewährt hat.
Unter der Regierung der Königin Christine wurden noch einige wichtige Spezialgesetze erlassen. Es wurde festgesetzt, daſs niemand Frischer bleiben durfte, der nicht in einer Wochenschicht wenigstens 28 Ctr. Roheisen oder 35 Ctr. Osmundeisen verfrischte. Von 384 bis 400 Pfund muſsten bei Strafe mindestens 320 Pfund Stabeisen ge- wonnen werden. Wer dagegen mehr als das vorgeschriebene Quantum verfrischte, sollte belohnt werden. Es wurde befohlen, daſs jede Hütte ihr Eisen mit besonderem Stempel zeichnen sollte, und daſs es den öffentlichen Metallwagen zustehe, schlechtes Eisen zurückzuweisen und den durch den Stempel erkannten Verfertiger zur Bestrafung anzuzeigen. Zu dem Zwecke wurden besondere Eisenbeschauer bei den Wagen angestellt. Karl XI. erlieſs 1671 eine neue Berg- und Hüttenordnung1).
Der Zweck der Bergwerksverfassung war die Erhaltung und die Förderung des Berg- und Hüttenwesens. Für die Erhaltung desſelben war von gröſster Wichtigkeit der richtige Ausgleich zwischen Pro- duktion und Holzverbrauch, sodann die Erhaltung des Kredits der Ware durch strenge Kontrolle. Für die Förderung wurde gewirkt durch Verbesserung der Produktion, Erreichung der niedrigsten
1) Järnwräkare-Förordning de 1671 (s. Utrag utur publ. Handl. I, p. 449).
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Schweden im 17. Jahrhundert.
Das Bergs-Kollegium lieſs Grund- und Bergbücher anlegen, nahm
alle Gruben und Wasserläufe, die als treibende Kraft benutzt wurden,
auf, lieſs groſse Sammel- und Spannteiche erbauen, maſs die Wälder
und suchte Plätze für neue Anlagen aus; zugleich wurden Gesetze
über das Verkohlen des Holzes, über den Handel mit Erzen, Roh-
eisen und Kohle, über das Schürf- und Mutungsrecht, über die Kon-
trolle und das Zurückweisen schlechten Eisens von der Ausfuhr u. s. w.
entworfen oder neu zusammengestellt, so daſs der Frischfeuerbesitzer
vor Betrug der Roheisenverkäufer, und der Ausländer gegen Be-
trügereien der Hammerwerksbesitzer geschützt war. Die Frischfeuer
wurden sicher gestellt hinsichtlich ihres Bedarfs an Roheisen, und
die Hochöfen hinsichtlich des Absatzes ihrer Erzeugnisse; aus kleinen
Abgaben an die Gruben wurde ein Fond angesammelt, welcher plötz-
liche Bauten und Reparaturen weniger drückend machte.
Bei den Hochöfen, die von mehreren Gewerken betrieben wurden,
war dafür gesorgt, daſs der Eine sich nicht auf Unkosten seines
Nachfolgers im Schmelzen bereicherte. Kurzum, das ganze Berg- und
Hüttenwesen erhielt eine wohldurchdachte Verfassung, deren Trefflich-
keit sich durch Jahrhunderte bewährt hat.
Unter der Regierung der Königin Christine wurden noch einige
wichtige Spezialgesetze erlassen. Es wurde festgesetzt, daſs niemand
Frischer bleiben durfte, der nicht in einer Wochenschicht wenigstens
28 Ctr. Roheisen oder 35 Ctr. Osmundeisen verfrischte. Von 384 bis
400 Pfund muſsten bei Strafe mindestens 320 Pfund Stabeisen ge-
wonnen werden. Wer dagegen mehr als das vorgeschriebene Quantum
verfrischte, sollte belohnt werden. Es wurde befohlen, daſs jede Hütte
ihr Eisen mit besonderem Stempel zeichnen sollte, und daſs es den
öffentlichen Metallwagen zustehe, schlechtes Eisen zurückzuweisen
und den durch den Stempel erkannten Verfertiger zur Bestrafung
anzuzeigen. Zu dem Zwecke wurden besondere Eisenbeschauer bei
den Wagen angestellt. Karl XI. erlieſs 1671 eine neue Berg- und
Hüttenordnung 1).
Der Zweck der Bergwerksverfassung war die Erhaltung und die
Förderung des Berg- und Hüttenwesens. Für die Erhaltung desſelben
war von gröſster Wichtigkeit der richtige Ausgleich zwischen Pro-
duktion und Holzverbrauch, sodann die Erhaltung des Kredits der
Ware durch strenge Kontrolle. Für die Förderung wurde gewirkt
durch Verbesserung der Produktion, Erreichung der niedrigsten
1) Järnwräkare-Förordning de 1671 (s. Utrag utur publ. Handl. I, p. 449).
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 1295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/1317>, abgerufen am 21.11.2024.
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