persönlicher Korrespondenz. Er erkannte dadurch das unbeschränkte Regalitätsrecht der Landesherren an, welche ihn dafür unterstützten in seinen Bestrebungen zur Aufrechterhaltung des Landfriedens, Ord- nung des Zollwesens, Einheit des Münzwesens u. s. w. Der Bergbau war im Mittelalter das einzige Gewerbe, welches allen Ständen eine gleiche Teilnahme gestattete. Es war die einzige Grossindustrie, in welcher grosse Kapitalien angelegt wurden, und die süddeutschen Geldbarone, die Welser, Fugger, Ebner, Imhof, Fürer u. s. w. be- teiligten sich an dem Bergbau im Erzgebirge und zogen ausserordent- lichen Nutzen daraus1). Der Handel mit Kuxen wurde schon damals ganz ähnlich betrieben, wie heutzutage der Handel mit Bergwerks- aktien. Nicht nur in Nürnberg, Augsburg und Ulm, sondern auch in Frankfurt, Mainz, Braunschweig, Goslar, Köln, Hamburg, Danzig, Breslau u. s. w. entstanden Berg- und Hüttengewerkschaften und Metallhandelsgesellschaften. Es war der Anfang einer neuen Zeit. Handel und Verkehr staken freilich noch in schweren Fesseln. Der Kaiser erkannte das liberum commercium an, d. h. er erkannte die bestehenden Zölle und Geleite, Stapel- und Niederlagsrechte und den Strassenzwang an. Die Freiheit des Handels war nichts anderes als die Freiheit der Handelsverbote. In diese Zeit fallen auch die An- fänge des Prohibitivsystems durch Ein- und Ausfuhrverbote. Als im Jahre 1553 Kurfürst August nach dem Tode seines Bruders Moritz die Regierung in Sachsen übernahm, befanden sich die Münze "des Landes Kleinod" und die Waldungen in schlechtem Zustande. Das Bergregal wurde von den Adeligen auf ihren Gütern beansprucht, was eine gemeinsame Ordnung in hohem Masse erschwerte. Kurfürst August setzte seine ganze Kraft daran, die wirtschaftliche Lage seines Landes zu bessern und die Missstände zu beseitigen. Dem Walde, welcher damals das tägliche Brot der Industrie lieferte, war seine erste Sorge zugewandt. Auf die Verbesserung der Forstwirtschaft nimmt er schon in seinem ersten Ausschreiben Bezug2) und erliess in der Folge ver- schiedene Holzordnungen. Den Bergwerken sollte von den Förstereien jederzeit Holz angewiesen und dieses sowohl in den Berg- wie in den Forstregistern eingetragen werden. Hinsichtlich der Köhlerei wurde verordnet, dass kein Kohlenmeiler durch den Köhler aufgethan oder den Fuhrleuten vermessen werde, bis die fürstlichen Forstschreiber und Knechte dabei sind und mit den Köhlern "anschneiden" (am
1) Siehe Joh. Falke, Geschichte des Kurfürsten August von Sachsen, S. 10.
2) Siehe Falke, a. a. O., S. 129.
Sachsen.
persönlicher Korrespondenz. Er erkannte dadurch das unbeschränkte Regalitätsrecht der Landesherren an, welche ihn dafür unterstützten in seinen Bestrebungen zur Aufrechterhaltung des Landfriedens, Ord- nung des Zollwesens, Einheit des Münzwesens u. s. w. Der Bergbau war im Mittelalter das einzige Gewerbe, welches allen Ständen eine gleiche Teilnahme gestattete. Es war die einzige Groſsindustrie, in welcher groſse Kapitalien angelegt wurden, und die süddeutschen Geldbarone, die Welser, Fugger, Ebner, Imhof, Fürer u. s. w. be- teiligten sich an dem Bergbau im Erzgebirge und zogen auſserordent- lichen Nutzen daraus1). Der Handel mit Kuxen wurde schon damals ganz ähnlich betrieben, wie heutzutage der Handel mit Bergwerks- aktien. Nicht nur in Nürnberg, Augsburg und Ulm, sondern auch in Frankfurt, Mainz, Braunschweig, Goslar, Köln, Hamburg, Danzig, Breslau u. s. w. entstanden Berg- und Hüttengewerkschaften und Metallhandelsgesellschaften. Es war der Anfang einer neuen Zeit. Handel und Verkehr staken freilich noch in schweren Fesseln. Der Kaiser erkannte das liberum commercium an, d. h. er erkannte die bestehenden Zölle und Geleite, Stapel- und Niederlagsrechte und den Straſsenzwang an. Die Freiheit des Handels war nichts anderes als die Freiheit der Handelsverbote. In diese Zeit fallen auch die An- fänge des Prohibitivsystems durch Ein- und Ausfuhrverbote. Als im Jahre 1553 Kurfürst August nach dem Tode seines Bruders Moritz die Regierung in Sachsen übernahm, befanden sich die Münze „des Landes Kleinod“ und die Waldungen in schlechtem Zustande. Das Bergregal wurde von den Adeligen auf ihren Gütern beansprucht, was eine gemeinsame Ordnung in hohem Maſse erschwerte. Kurfürst August setzte seine ganze Kraft daran, die wirtschaftliche Lage seines Landes zu bessern und die Miſsstände zu beseitigen. Dem Walde, welcher damals das tägliche Brot der Industrie lieferte, war seine erste Sorge zugewandt. Auf die Verbesserung der Forstwirtschaft nimmt er schon in seinem ersten Ausschreiben Bezug2) und erlieſs in der Folge ver- schiedene Holzordnungen. Den Bergwerken sollte von den Förstereien jederzeit Holz angewiesen und dieses sowohl in den Berg- wie in den Forstregistern eingetragen werden. Hinsichtlich der Köhlerei wurde verordnet, daſs kein Kohlenmeiler durch den Köhler aufgethan oder den Fuhrleuten vermessen werde, bis die fürstlichen Forstschreiber und Knechte dabei sind und mit den Köhlern „anschneiden“ (am
1) Siehe Joh. Falke, Geschichte des Kurfürsten August von Sachsen, S. 10.
2) Siehe Falke, a. a. O., S. 129.
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Sachsen.
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Regalitätsrecht der Landesherren an, welche ihn dafür unterstützten
in seinen Bestrebungen zur Aufrechterhaltung des Landfriedens, Ord-
nung des Zollwesens, Einheit des Münzwesens u. s. w. Der Bergbau
war im Mittelalter das einzige Gewerbe, welches allen Ständen eine
gleiche Teilnahme gestattete. Es war die einzige Groſsindustrie, in
welcher groſse Kapitalien angelegt wurden, und die süddeutschen
Geldbarone, die Welser, Fugger, Ebner, Imhof, Fürer u. s. w. be-
teiligten sich an dem Bergbau im Erzgebirge und zogen auſserordent-
lichen Nutzen daraus 1). Der Handel mit Kuxen wurde schon damals
ganz ähnlich betrieben, wie heutzutage der Handel mit Bergwerks-
aktien. Nicht nur in Nürnberg, Augsburg und Ulm, sondern auch
in Frankfurt, Mainz, Braunschweig, Goslar, Köln, Hamburg, Danzig,
Breslau u. s. w. entstanden Berg- und Hüttengewerkschaften und
Metallhandelsgesellschaften. Es war der Anfang einer neuen Zeit.
Handel und Verkehr staken freilich noch in schweren Fesseln. Der
Kaiser erkannte das liberum commercium an, d. h. er erkannte die
bestehenden Zölle und Geleite, Stapel- und Niederlagsrechte und den
Straſsenzwang an. Die Freiheit des Handels war nichts anderes als
die Freiheit der Handelsverbote. In diese Zeit fallen auch die An-
fänge des Prohibitivsystems durch Ein- und Ausfuhrverbote. Als im
Jahre 1553 Kurfürst August nach dem Tode seines Bruders Moritz
die Regierung in Sachsen übernahm, befanden sich die Münze „des
Landes Kleinod“ und die Waldungen in schlechtem Zustande. Das
Bergregal wurde von den Adeligen auf ihren Gütern beansprucht, was
eine gemeinsame Ordnung in hohem Maſse erschwerte. Kurfürst August
setzte seine ganze Kraft daran, die wirtschaftliche Lage seines Landes
zu bessern und die Miſsstände zu beseitigen. Dem Walde, welcher
damals das tägliche Brot der Industrie lieferte, war seine erste Sorge
zugewandt. Auf die Verbesserung der Forstwirtschaft nimmt er schon
in seinem ersten Ausschreiben Bezug 2) und erlieſs in der Folge ver-
schiedene Holzordnungen. Den Bergwerken sollte von den Förstereien
jederzeit Holz angewiesen und dieses sowohl in den Berg- wie in den
Forstregistern eingetragen werden. Hinsichtlich der Köhlerei wurde
verordnet, daſs kein Kohlenmeiler durch den Köhler aufgethan oder
den Fuhrleuten vermessen werde, bis die fürstlichen Forstschreiber
und Knechte dabei sind und mit den Köhlern „anschneiden“ (am
1) Siehe Joh. Falke, Geschichte des Kurfürsten August von Sachsen, S. 10.
2) Siehe Falke, a. a. O., S. 129.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 834. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/854>, abgerufen am 22.11.2024.
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