Beckmann, Johann: Anleitung zur Technologie. Göttingen, 1777.Münzkunst. §. 17. Probe, ob die 371/2 Mark des feinern, und die 21 M. des geringern Silbers ein Gemeng geben, wovon die Mark 121/2 Loth Silber ent- hält. Eine Mark des feinern Silbers hielt 141/2 Loth; also halten 371/2 Mark desselben, 5433/4 Loth fein. Eine Mark des geringern Silbers hielt 9 Loth; also halten die 21 M. desselben, 192 Loth fein. Da nun 371/2 + 21 = 58 M., an Silber enhalten 5433/4 + 192 = 736 Loth, so hält eine Mark des Gemengs [Formel 8] Loth fein. 3. Ein Münzmeister soll Speciesthaler münzen, deren einer 1 1/3 Thal. gilt. Das Korn soll seyn 14 Loth 4 Gran, und die feine Mark soll zu 12 Thalern ausgebracht werden. Nun hat er von 15 löthigem Silber 505 Mark, dazu will er von 3 löthigem so viel nehmen, als nöthig ist, um das vorgeschriebene Korn zu erhalten. Hier sind drey Fragen. 1. Wie viel muß von dem 3 löthigen Silber zu den 505 Mark des feinern genommen werden, um den Speciesthalern das gesetzmässige Korn zu geben? Antwort: 35 M. 3 Loth. Denn nach dem dritten Beyspiele S. 420 muß sich der Antheil des feinern Silbers zum Antheil des geringern verhalten, wie 101 zu 7. Also [Formel 9] 2. Wie hoch muß die rauhe Mark ausge- bracht werden? Antwort: zu 10 2/3 Thal.; oder aus jeder Mark des Gemengs müssen 10 2/3 Thal. gemünzet werden. Denn da 1 Mark fein 12 Thal. gelten soll, so müssen 14 Loth 4 Gran fein, als so viel in einer Mark des Gemengs enthalten ist, 10 2/3 Thal. gelten. 5. Wie
Muͤnzkunſt. §. 17. Probe, ob die 37½ Mark des feinern, und die 21 M. des geringern Silbers ein Gemeng geben, wovon die Mark 12½ Loth Silber ent- haͤlt. Eine Mark des feinern Silbers hielt 14½ Loth; alſo halten 37½ Mark deſſelben, 543¾ Loth fein. Eine Mark des geringern Silbers hielt 9 Loth; alſo halten die 21 M. deſſelben, 192 Loth fein. Da nun 37½ + 21 = 58 M., an Silber enhalten 543¾ + 192 = 736 Loth, ſo haͤlt eine Mark des Gemengs [Formel 8] Loth fein. 3. Ein Muͤnzmeiſter ſoll Speciesthaler muͤnzen, deren einer 1⅓ Thal. gilt. Das Korn ſoll ſeyn 14 Loth 4 Gran, und die feine Mark ſoll zu 12 Thalern ausgebracht werden. Nun hat er von 15 loͤthigem Silber 505 Mark, dazu will er von 3 loͤthigem ſo viel nehmen, als noͤthig iſt, um das vorgeſchriebene Korn zu erhalten. Hier ſind drey Fragen. 1. Wie viel muß von dem 3 loͤthigen Silber zu den 505 Mark des feinern genommen werden, um den Speciesthalern das geſetzmaͤſſige Korn zu geben? Antwort: 35 M. 3 Loth. Denn nach dem dritten Beyſpiele S. 420 muß ſich der Antheil des feinern Silbers zum Antheil des geringern verhalten, wie 101 zu 7. Alſo [Formel 9] 2. Wie hoch muß die rauhe Mark ausge- bracht werden? Antwort: zu 10⅔ Thal.; oder aus jeder Mark des Gemengs muͤſſen 10⅔ Thal. gemuͤnzet werden. Denn da 1 Mark fein 12 Thal. gelten ſoll, ſo muͤſſen 14 Loth 4 Gran fein, als ſo viel in einer Mark des Gemengs enthalten iſt, 10⅔ Thal. gelten. 5. Wie
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Muͤnzkunſt. §. 17.
Probe, ob die 37½ Mark des feinern, und
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geben, wovon die Mark 12½ Loth Silber ent-
haͤlt. Eine Mark des feinern Silbers hielt
14½ Loth; alſo halten 37½ Mark deſſelben,
543¾ Loth fein. Eine Mark des geringern
Silbers hielt 9 Loth; alſo halten die 21[FORMEL] M.
deſſelben, 192[FORMEL] Loth fein. Da nun 37½ +
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des Gemengs [FORMEL] Loth fein.
3. Ein Muͤnzmeiſter ſoll Speciesthaler muͤnzen,
deren einer 1⅓ Thal. gilt. Das Korn ſoll
ſeyn 14 Loth 4 Gran, und die feine Mark ſoll
zu 12 Thalern ausgebracht werden. Nun hat
er von 15 loͤthigem Silber 505 Mark, dazu
will er von 3 loͤthigem ſo viel nehmen, als
noͤthig iſt, um das vorgeſchriebene Korn zu
erhalten. Hier ſind drey Fragen.
1. Wie viel muß von dem 3 loͤthigen Silber zu
den 505 Mark des feinern genommen werden,
um den Speciesthalern das geſetzmaͤſſige Korn
zu geben? Antwort: 35 M. 3 Loth. Denn
nach dem dritten Beyſpiele S. 420 muß ſich
der Antheil des feinern Silbers zum Antheil
des geringern verhalten, wie 101 zu 7. Alſo
[FORMEL]
2. Wie hoch muß die rauhe Mark ausge-
bracht werden? Antwort: zu 10⅔ Thal.; oder
aus jeder Mark des Gemengs muͤſſen 10⅔
Thal. gemuͤnzet werden. Denn da 1 Mark
fein 12 Thal. gelten ſoll, ſo muͤſſen 14 Loth
4 Gran fein, als ſo viel in einer Mark des
Gemengs enthalten iſt, 10⅔ Thal. gelten.
5. Wie
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