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[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 3. Berlin, 1873.

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Das englische Ultimatum.
gonnen hatten, da die Schiffe keinen anderen Zweck verfolgten, als
die quer durch den Fluss gelegten Hindernisse zu beseitigen.

Die Thatsachen sind einfach die von dem Unterzeichneten dar-
gestellten, und die Regierung Ihrer Britischen Majestät hat nach reif-
licher Erwägung entschieden, dass, möge der Kaiser Kunde von die-
sem Act der Feindseligkeit gehabt, oder mögen seine Beamten sie an-
geordnet haben, derselbe eine Beschimpfung ist, für welche die kaiser-
liche Regierung verantwortlich gemacht werden muss. Ihrer Britischen
Majestät Regierung verlangt deshalb unmittelbare und bedingungslose
Annahme folgender Forderungen:

1. Dass ausreichende und befriedigende Entschuldigung ge-
macht werde für die Handlung der Truppen, welche im vergangenen
Juni von den Ta-ku-Forts aus auf die Schiffe Ihrer Britischen Majestät
feuerten, und dass alle Kanonen und alles Material, wie auch die
bei dieser Gelegenheit verlassenen Schiffe zurückgegeben werden.

2. Dass die Ratificationen des Vertrages von Tien-tsin unver-
züglich in Pe-kin ausgewechselt werden; dass, wenn der Gesandte
Ihrer Britischen Majestät sich zu dem Zwecke nach Pe-kin begiebt,
man ihm gestatte in einem Britischen Fahrzeug über Ta-ku den Fluss
hinauf nach der Stadt Tien-tsin zu gehen; und dass von den chine-
sischen Behörden Anstalt getroffen werde, ihn und sein Gefolge mit
der gebührenden Ehre von dieser Stadt nach Pe-kin zu führen.

3. Dass den Bestimmungen des genannten Vertrages volle Aus-
führung gegeben werde, einschliesslich einer zufriedenstellenden Ein-
richtung für die schleunige Auszahlung der 4,000,000 Tael, welche in
dem Vertrage stipulirt sind für erlittene Verluste und militärische Aus-
gaben der Britischen Regierung, veranlasst durch das schlechte Be-
tragen der Behörden in Kan-ton.

Der Unterzeichnete ist ferner angewiesen zu erklären, dass, in
Folge des Versuches dem Unterzeichneten den Weg nach Pe-kin zu
versperren, die zwischen Lord Elgin und den kaiserlichen Commissaren
im October 1858 getroffene Verabredung über den Wohnsitz des Briti-
schen Gesandten in China nichtig ist, und dass es nunmehr ausschliess-
lich Ihrer Britischen Majestät zusteht, im Einklang mit den Bestimmun-
gen von Artikel II. des Vertrages von Tien-tsin zu entscheiden, ob
oder nicht sie ihren Gesandten anweisen will, seinen Wohnsitz bleibend
in Pe-kin zu nehmen.

Der Unterzeichnete hat ferner zu bemerken, dass die Be-
schimpfung am Pei-ho Ihrer Majestät Regierung gezwungen hat, ihre
Streitmacht in China mit beträchtlichem Kostenaufwande zu verstärken
und die Contribution, welche von der chinesischen Regierung zur Be-

Das englische Ultimatum.
gonnen hatten, da die Schiffe keinen anderen Zweck verfolgten, als
die quer durch den Fluss gelegten Hindernisse zu beseitigen.

Die Thatsachen sind einfach die von dem Unterzeichneten dar-
gestellten, und die Regierung Ihrer Britischen Majestät hat nach reif-
licher Erwägung entschieden, dass, möge der Kaiser Kunde von die-
sem Act der Feindseligkeit gehabt, oder mögen seine Beamten sie an-
geordnet haben, derselbe eine Beschimpfung ist, für welche die kaiser-
liche Regierung verantwortlich gemacht werden muss. Ihrer Britischen
Majestät Regierung verlangt deshalb unmittelbare und bedingungslose
Annahme folgender Forderungen:

1. Dass ausreichende und befriedigende Entschuldigung ge-
macht werde für die Handlung der Truppen, welche im vergangenen
Juni von den Ta-ku-Forts aus auf die Schiffe Ihrer Britischen Majestät
feuerten, und dass alle Kanonen und alles Material, wie auch die
bei dieser Gelegenheit verlassenen Schiffe zurückgegeben werden.

2. Dass die Ratificationen des Vertrages von Tien-tsin unver-
züglich in Pe-kiṅ ausgewechselt werden; dass, wenn der Gesandte
Ihrer Britischen Majestät sich zu dem Zwecke nach Pe-kiṅ begiebt,
man ihm gestatte in einem Britischen Fahrzeug über Ta-ku den Fluss
hinauf nach der Stadt Tien-tsin zu gehen; und dass von den chine-
sischen Behörden Anstalt getroffen werde, ihn und sein Gefolge mit
der gebührenden Ehre von dieser Stadt nach Pe-kiṅ zu führen.

3. Dass den Bestimmungen des genannten Vertrages volle Aus-
führung gegeben werde, einschliesslich einer zufriedenstellenden Ein-
richtung für die schleunige Auszahlung der 4,000,000 Tael, welche in
dem Vertrage stipulirt sind für erlittene Verluste und militärische Aus-
gaben der Britischen Regierung, veranlasst durch das schlechte Be-
tragen der Behörden in Kan-ton.

Der Unterzeichnete ist ferner angewiesen zu erklären, dass, in
Folge des Versuches dem Unterzeichneten den Weg nach Pe-kiṅ zu
versperren, die zwischen Lord Elgin und den kaiserlichen Commissaren
im October 1858 getroffene Verabredung über den Wohnsitz des Briti-
schen Gesandten in China nichtig ist, und dass es nunmehr ausschliess-
lich Ihrer Britischen Majestät zusteht, im Einklang mit den Bestimmun-
gen von Artikel II. des Vertrages von Tien-tsin zu entscheiden, ob
oder nicht sie ihren Gesandten anweisen will, seinen Wohnsitz bleibend
in Pe-kiṅ zu nehmen.

Der Unterzeichnete hat ferner zu bemerken, dass die Be-
schimpfung am Pei-ho Ihrer Majestät Regierung gezwungen hat, ihre
Streitmacht in China mit beträchtlichem Kostenaufwande zu verstärken
und die Contribution, welche von der chinesischen Regierung zur Be-

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[301/0323] Das englische Ultimatum. gonnen hatten, da die Schiffe keinen anderen Zweck verfolgten, als die quer durch den Fluss gelegten Hindernisse zu beseitigen. Die Thatsachen sind einfach die von dem Unterzeichneten dar- gestellten, und die Regierung Ihrer Britischen Majestät hat nach reif- licher Erwägung entschieden, dass, möge der Kaiser Kunde von die- sem Act der Feindseligkeit gehabt, oder mögen seine Beamten sie an- geordnet haben, derselbe eine Beschimpfung ist, für welche die kaiser- liche Regierung verantwortlich gemacht werden muss. Ihrer Britischen Majestät Regierung verlangt deshalb unmittelbare und bedingungslose Annahme folgender Forderungen: 1. Dass ausreichende und befriedigende Entschuldigung ge- macht werde für die Handlung der Truppen, welche im vergangenen Juni von den Ta-ku-Forts aus auf die Schiffe Ihrer Britischen Majestät feuerten, und dass alle Kanonen und alles Material, wie auch die bei dieser Gelegenheit verlassenen Schiffe zurückgegeben werden. 2. Dass die Ratificationen des Vertrages von Tien-tsin unver- züglich in Pe-kiṅ ausgewechselt werden; dass, wenn der Gesandte Ihrer Britischen Majestät sich zu dem Zwecke nach Pe-kiṅ begiebt, man ihm gestatte in einem Britischen Fahrzeug über Ta-ku den Fluss hinauf nach der Stadt Tien-tsin zu gehen; und dass von den chine- sischen Behörden Anstalt getroffen werde, ihn und sein Gefolge mit der gebührenden Ehre von dieser Stadt nach Pe-kiṅ zu führen. 3. Dass den Bestimmungen des genannten Vertrages volle Aus- führung gegeben werde, einschliesslich einer zufriedenstellenden Ein- richtung für die schleunige Auszahlung der 4,000,000 Tael, welche in dem Vertrage stipulirt sind für erlittene Verluste und militärische Aus- gaben der Britischen Regierung, veranlasst durch das schlechte Be- tragen der Behörden in Kan-ton. Der Unterzeichnete ist ferner angewiesen zu erklären, dass, in Folge des Versuches dem Unterzeichneten den Weg nach Pe-kiṅ zu versperren, die zwischen Lord Elgin und den kaiserlichen Commissaren im October 1858 getroffene Verabredung über den Wohnsitz des Briti- schen Gesandten in China nichtig ist, und dass es nunmehr ausschliess- lich Ihrer Britischen Majestät zusteht, im Einklang mit den Bestimmun- gen von Artikel II. des Vertrages von Tien-tsin zu entscheiden, ob oder nicht sie ihren Gesandten anweisen will, seinen Wohnsitz bleibend in Pe-kiṅ zu nehmen. Der Unterzeichnete hat ferner zu bemerken, dass die Be- schimpfung am Pei-ho Ihrer Majestät Regierung gezwungen hat, ihre Streitmacht in China mit beträchtlichem Kostenaufwande zu verstärken und die Contribution, welche von der chinesischen Regierung zur Be-

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Zitationshilfe: [Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 3. Berlin, 1873, S. 301. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien03_1873/323>, abgerufen am 21.11.2024.