begründet erscheint, aber gegen andere Beamte, welche in Beziehung auf dieses Vergehen wie die übrigen Staatsbürger beurtheilt werden (§. 280.), eine solche Strafschärfung in keiner Weise sich rechtfertigen läßt. -- Eine solche absolute Gleichstellung sämmtlicher Beamten bei der Bestra- fung wegen Theilnahme würde gegen den Sinn des §. 35. sein, und der §. 330. zeigt, daß den Bestimmungen des Titel 28. jene Absicht nicht zum Grunde gelegen hat. Nur dann würde eine solche Auffassung begründet sein, wenn die Eigenschaft eines Staatsbeamten bei der Ver- übung einer jeden strafbaren Handlung, also auch eines jeden gemeinen Vergehens, für den Thäter die Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern zur Folge hätte. Ob das Vergehen von solcher Art ist, daß auch die Theilnahme an demselben je den Staatsdiener der weiteren Bekleidung seines Amtes unwürdig macht, das ist, nach dem jetzigen Stande der Gesetzgebung, im Wege des Disziplinarverfahrens festzustellen.
§. 331. Thäter und Theilnehmer.
begründet erſcheint, aber gegen andere Beamte, welche in Beziehung auf dieſes Vergehen wie die übrigen Staatsbürger beurtheilt werden (§. 280.), eine ſolche Strafſchärfung in keiner Weiſe ſich rechtfertigen läßt. — Eine ſolche abſolute Gleichſtellung ſämmtlicher Beamten bei der Beſtra- fung wegen Theilnahme würde gegen den Sinn des §. 35. ſein, und der §. 330. zeigt, daß den Beſtimmungen des Titel 28. jene Abſicht nicht zum Grunde gelegen hat. Nur dann würde eine ſolche Auffaſſung begründet ſein, wenn die Eigenſchaft eines Staatsbeamten bei der Ver- übung einer jeden ſtrafbaren Handlung, alſo auch eines jeden gemeinen Vergehens, für den Thäter die Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern zur Folge hätte. Ob das Vergehen von ſolcher Art iſt, daß auch die Theilnahme an demſelben je den Staatsdiener der weiteren Bekleidung ſeines Amtes unwürdig macht, das iſt, nach dem jetzigen Stande der Geſetzgebung, im Wege des Disziplinarverfahrens feſtzuſtellen.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0577"n="567"/><fwplace="top"type="header">§. 331. Thäter und Theilnehmer.</fw><lb/>
begründet erſcheint, aber gegen andere Beamte, welche in Beziehung auf<lb/>
dieſes Vergehen wie die übrigen Staatsbürger beurtheilt werden (§. 280.),<lb/>
eine ſolche Strafſchärfung in keiner Weiſe ſich rechtfertigen läßt. —<lb/>
Eine ſolche abſolute Gleichſtellung ſämmtlicher Beamten bei der Beſtra-<lb/>
fung wegen Theilnahme würde gegen den Sinn des §. 35. ſein, und<lb/>
der §. 330. zeigt, daß den Beſtimmungen des Titel 28. jene Abſicht<lb/>
nicht zum Grunde gelegen hat. Nur dann würde eine ſolche Auffaſſung<lb/>
begründet ſein, wenn die Eigenſchaft eines Staatsbeamten bei der Ver-<lb/>
übung einer jeden ſtrafbaren Handlung, alſo auch eines jeden gemeinen<lb/>
Vergehens, für den Thäter die Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern zur<lb/>
Folge hätte. Ob das Vergehen von ſolcher Art iſt, daß auch die<lb/>
Theilnahme an demſelben je den Staatsdiener der weiteren Bekleidung<lb/>ſeines Amtes unwürdig macht, das iſt, nach dem jetzigen Stande der<lb/>
Geſetzgebung, im Wege des Disziplinarverfahrens feſtzuſtellen.</p></div></div></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/></div></body></text></TEI>
[567/0577]
§. 331. Thäter und Theilnehmer.
begründet erſcheint, aber gegen andere Beamte, welche in Beziehung auf
dieſes Vergehen wie die übrigen Staatsbürger beurtheilt werden (§. 280.),
eine ſolche Strafſchärfung in keiner Weiſe ſich rechtfertigen läßt. —
Eine ſolche abſolute Gleichſtellung ſämmtlicher Beamten bei der Beſtra-
fung wegen Theilnahme würde gegen den Sinn des §. 35. ſein, und
der §. 330. zeigt, daß den Beſtimmungen des Titel 28. jene Abſicht
nicht zum Grunde gelegen hat. Nur dann würde eine ſolche Auffaſſung
begründet ſein, wenn die Eigenſchaft eines Staatsbeamten bei der Ver-
übung einer jeden ſtrafbaren Handlung, alſo auch eines jeden gemeinen
Vergehens, für den Thäter die Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern zur
Folge hätte. Ob das Vergehen von ſolcher Art iſt, daß auch die
Theilnahme an demſelben je den Staatsdiener der weiteren Bekleidung
ſeines Amtes unwürdig macht, das iſt, nach dem jetzigen Stande der
Geſetzgebung, im Wege des Disziplinarverfahrens feſtzuſtellen.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 567. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/577>, abgerufen am 26.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.