Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

Bild:
<< vorherige Seite
Dritter Theil.
Von den Uebertretungen.


Erster Titel.
Von der Bestrafung der Uebertretungen im Allgemeinen.

Daß bei der Revision des Strafrechts außer den eigentlichen Kri-
minalverbrechen auch die Uebertretung der Polizei-Strafgesetze zum Ge-
genstand der legislativen Normirung gemacht werden müsse, war eine
allgemein angenommene Ansicht und nur darüber gingen die Meinungen
aus einander, in welchem Umfange eine solche Kodifikation der Polizei-
Strafgesetze durchzuführen und welche Methode dabei zu befolgen sei.
Anfangs war man entschlossen, nach dem Vorgange des Code penal,
die Kriminal- und die Polizei-Strafgesetze formell von einander zu schei-
den, und demgemäß das Strafgesetzbuch in zwei Theile zerfallen zu
lassen. In diesem Sinne war der Entwurf des Kriminal-Gesetzbuchs
von 1830. ausgearbeitet, an den sich die Polizei-Strafgesetze in einer
besonderen Zusammenstellung anreihen sollten; der Entwurf zu dieser
letzteren Arbeit, welcher sich im Wesentlichen an die Vorschriften des
Allgemeinen Landrechts anschloß, wurde im Jahre 1833. abgefaßt, und
von dem ersten Revisor, Bode, mit Motiven versehen, welche als fünf-
ter Band der Motive zum ersten Entwurf des Strafgesetzbuchs, Berlin
1833. als Manuskript gedruckt wurden. -- Später aber verließ
v. Kamptz, in dessen Händen sich damals die Leitung der Gesetz-Revi-
sion befand, diesen Weg, indem er zu der Methode des Allgemeinen
Landrechts zurückkehrte, welches im Titel 20. Th. II. eine Reihe von
polizeilichen Bestimmungen in Verbindung mit den Verbrechen, auf
welche sie sich beziehen, aufstellt. a) Man blieb auch bei dieser Behand-

a) Vgl. (v. Kamptz) Revidirter Entwurf des Strafgesetzbuchs.
Nachtrag zu dem allgemeinen Theil desselben. Die Polizei-Uebertretungen und deren
Bestrafung betreffend. Als Manuscript gedruckt. Berlin 1834. 4.
Dritter Theil.
Von den Uebertretungen.


Erſter Titel.
Von der Beſtrafung der Uebertretungen im Allgemeinen.

Daß bei der Reviſion des Strafrechts außer den eigentlichen Kri-
minalverbrechen auch die Uebertretung der Polizei-Strafgeſetze zum Ge-
genſtand der legislativen Normirung gemacht werden müſſe, war eine
allgemein angenommene Anſicht und nur darüber gingen die Meinungen
aus einander, in welchem Umfange eine ſolche Kodifikation der Polizei-
Strafgeſetze durchzuführen und welche Methode dabei zu befolgen ſei.
Anfangs war man entſchloſſen, nach dem Vorgange des Code pénal,
die Kriminal- und die Polizei-Strafgeſetze formell von einander zu ſchei-
den, und demgemäß das Strafgeſetzbuch in zwei Theile zerfallen zu
laſſen. In dieſem Sinne war der Entwurf des Kriminal-Geſetzbuchs
von 1830. ausgearbeitet, an den ſich die Polizei-Strafgeſetze in einer
beſonderen Zuſammenſtellung anreihen ſollten; der Entwurf zu dieſer
letzteren Arbeit, welcher ſich im Weſentlichen an die Vorſchriften des
Allgemeinen Landrechts anſchloß, wurde im Jahre 1833. abgefaßt, und
von dem erſten Reviſor, Bode, mit Motiven verſehen, welche als fünf-
ter Band der Motive zum erſten Entwurf des Strafgeſetzbuchs, Berlin
1833. als Manuſkript gedruckt wurden. — Später aber verließ
v. Kamptz, in deſſen Händen ſich damals die Leitung der Geſetz-Revi-
ſion befand, dieſen Weg, indem er zu der Methode des Allgemeinen
Landrechts zurückkehrte, welches im Titel 20. Th. II. eine Reihe von
polizeilichen Beſtimmungen in Verbindung mit den Verbrechen, auf
welche ſie ſich beziehen, aufſtellt. a) Man blieb auch bei dieſer Behand-

a) Vgl. (v. Kamptz) Revidirter Entwurf des Strafgeſetzbuchs.
Nachtrag zu dem allgemeinen Theil deſſelben. Die Polizei-Uebertretungen und deren
Beſtrafung betreffend. Als Manuſcript gedruckt. Berlin 1834. 4.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0578" n="[568]"/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#g">Dritter Theil</hi>.<lb/><hi rendition="#g">Von den       Uebertretungen</hi>.</head><lb/>
          <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#b">Er&#x017F;ter Titel.</hi><lb/> <hi rendition="#g">Von der Be&#x017F;trafung der Uebertretungen im Allgemeinen.</hi> </head><lb/>
            <p>Daß bei der Revi&#x017F;ion des Strafrechts außer den eigentlichen        Kri-<lb/>
minalverbrechen auch die Uebertretung der Polizei-Strafge&#x017F;etze zum        Ge-<lb/>
gen&#x017F;tand der legislativen Normirung gemacht werden        mü&#x017F;&#x017F;e, war eine<lb/>
allgemein angenommene An&#x017F;icht und nur        darüber gingen die Meinungen<lb/>
aus einander, in welchem Umfange eine &#x017F;olche        Kodifikation der Polizei-<lb/>
Strafge&#x017F;etze durchzuführen und welche Methode dabei        zu befolgen &#x017F;ei.<lb/>
Anfangs war man        ent&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en, nach dem Vorgange des <hi rendition="#aq">Code         pénal,</hi><lb/>
die Kriminal- und die Polizei-Strafge&#x017F;etze formell von        einander zu &#x017F;chei-<lb/>
den, und demgemäß das Strafge&#x017F;etzbuch in zwei        Theile zerfallen zu<lb/>
la&#x017F;&#x017F;en. In die&#x017F;em Sinne war der        Entwurf des Kriminal-Ge&#x017F;etzbuchs<lb/>
von 1830. ausgearbeitet, an den        &#x017F;ich die Polizei-Strafge&#x017F;etze in einer<lb/>
be&#x017F;onderen        Zu&#x017F;ammen&#x017F;tellung anreihen &#x017F;ollten; der Entwurf zu        die&#x017F;er<lb/>
letzteren Arbeit, welcher &#x017F;ich im We&#x017F;entlichen an        die Vor&#x017F;chriften des<lb/>
Allgemeinen Landrechts an&#x017F;chloß, wurde im        Jahre 1833. abgefaßt, und<lb/>
von dem er&#x017F;ten Revi&#x017F;or, <hi rendition="#g">Bode</hi>, mit Motiven ver&#x017F;ehen, welche als fünf-<lb/>
ter Band der        Motive zum er&#x017F;ten Entwurf des Strafge&#x017F;etzbuchs, Berlin<lb/>
1833. als        Manu&#x017F;kript gedruckt wurden. &#x2014; Später aber verließ<lb/>
v. <hi rendition="#g">Kamptz</hi>, in de&#x017F;&#x017F;en Händen &#x017F;ich damals        die Leitung der Ge&#x017F;etz-Revi-<lb/>
&#x017F;ion befand, die&#x017F;en Weg,        indem er zu der Methode des Allgemeinen<lb/>
Landrechts zurückkehrte, welches im Titel 20. Th.        II. eine Reihe von<lb/>
polizeilichen Be&#x017F;timmungen in Verbindung mit den        Verbrechen, auf<lb/>
welche &#x017F;ie &#x017F;ich beziehen, auf&#x017F;tellt.         <note place="foot" n="a)">Vgl. (v. <hi rendition="#g">Kamptz</hi>) <hi rendition="#g">Revidirter Entwurf des Strafge&#x017F;etzbuchs.</hi><lb/>
Nachtrag zu dem allgemeinen         Theil de&#x017F;&#x017F;elben. Die Polizei-Uebertretungen und deren<lb/>
Be&#x017F;trafung betreffend. Als Manu&#x017F;cript gedruckt. Berlin 1834. 4.</note>        Man blieb auch bei die&#x017F;er Behand-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[568]/0578] Dritter Theil. Von den Uebertretungen. Erſter Titel. Von der Beſtrafung der Uebertretungen im Allgemeinen. Daß bei der Reviſion des Strafrechts außer den eigentlichen Kri- minalverbrechen auch die Uebertretung der Polizei-Strafgeſetze zum Ge- genſtand der legislativen Normirung gemacht werden müſſe, war eine allgemein angenommene Anſicht und nur darüber gingen die Meinungen aus einander, in welchem Umfange eine ſolche Kodifikation der Polizei- Strafgeſetze durchzuführen und welche Methode dabei zu befolgen ſei. Anfangs war man entſchloſſen, nach dem Vorgange des Code pénal, die Kriminal- und die Polizei-Strafgeſetze formell von einander zu ſchei- den, und demgemäß das Strafgeſetzbuch in zwei Theile zerfallen zu laſſen. In dieſem Sinne war der Entwurf des Kriminal-Geſetzbuchs von 1830. ausgearbeitet, an den ſich die Polizei-Strafgeſetze in einer beſonderen Zuſammenſtellung anreihen ſollten; der Entwurf zu dieſer letzteren Arbeit, welcher ſich im Weſentlichen an die Vorſchriften des Allgemeinen Landrechts anſchloß, wurde im Jahre 1833. abgefaßt, und von dem erſten Reviſor, Bode, mit Motiven verſehen, welche als fünf- ter Band der Motive zum erſten Entwurf des Strafgeſetzbuchs, Berlin 1833. als Manuſkript gedruckt wurden. — Später aber verließ v. Kamptz, in deſſen Händen ſich damals die Leitung der Geſetz-Revi- ſion befand, dieſen Weg, indem er zu der Methode des Allgemeinen Landrechts zurückkehrte, welches im Titel 20. Th. II. eine Reihe von polizeilichen Beſtimmungen in Verbindung mit den Verbrechen, auf welche ſie ſich beziehen, aufſtellt. a) Man blieb auch bei dieſer Behand- a) Vgl. (v. Kamptz) Revidirter Entwurf des Strafgeſetzbuchs. Nachtrag zu dem allgemeinen Theil deſſelben. Die Polizei-Uebertretungen und deren Beſtrafung betreffend. Als Manuſcript gedruckt. Berlin 1834. 4.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/578
Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. [568]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/578>, abgerufen am 26.11.2024.