Bismarck, Otto von: Gedanken und Erinnerungen. Bd. 2. Stuttgart, 1898.Gruners Ernennung zum Wirkl. Geh. Rathe. der Oeffentlichkeit nicht zu schützen und bleibt immer ein partiellerSieg der Reichsglocken-Intrige über die gegenwärtige Regirung. Bekanntmachungen des Hausministeriums gehören an und für sich nicht in den ,Reichs- und Staats-Anzeiger'; soll letztrer außerdem ein ,Königlicher Haus-Anzeiger' sein, so können doch meiner An¬ sicht nach in seinem amtlichen Theile immer keine Anordnungen des Hausministers Platz greifen, der keine Verantwortlichkeit für den Inhalt des amtlichen Blattes trägt; dieselben müßten immer in der einen oder andern Gestalt das von dem Hausminister nach¬ zusuchende Placet des verantwortlichen Staatsministeriums erhalten, bevor sie abgedruckt werden. Dieses Placet ist im vorliegenden Falle nicht nachgesucht; der Hausminister hat ein Verfügungsrecht über den Staats-Anzeiger in Anspruch genommen, und wäre deshalb sein Verlangen angebrachtermaßen schon unter Anführung dieses for¬ mellen Grundes abzulehnen. Geht ein Befehl zur Aufnahme einer Angelegenheit des Königlichen Hauses von Sr. Majestät dem Könige selbst aus, so wird seine Ausführung in den Fällen, welche die Regel bilden, ja kein Bedenken haben; nur wird es sich auch selbst in unver¬ fänglichen Fällen empfehlen, die amtlichen Bekanntmachungen des Königlichen Hauses durch ihren Platz von denen des Staates gesondert erscheinen zu lassen. Diese Sonderung wäre meines Erachtens in der Art vorzunehmen, daß die das Königliche Haus angehenden Allerhöchsten Anordnungen nicht promiscue mit denen des Staats¬ ministeriums erscheinen, sondern es würde neben den beiden großen amtlichen Rubriken des Staatsanzeigers ,Deutsches Reich' und ,Königreich Preußen', am höflichsten zwischen beiden, eventuell auch nach ,Königreich Preußen' eine dritte mit der Bezeichnung ,Königliches Haus' einzuschalten sein, von den andern beiden Rubriken ebenso mittelst durchgehender Striche geschieden, wie jetzt ,Preußen' und das ,Reich'. Damit ließe sich die formale Frage für die Zukunft erledigen, und in einer, wie mir scheint, nach keiner Seite hin verletzenden Form. Etwas andres ist es aber, wenn eine Allerhöchste Entschließung Gruners Ernennung zum Wirkl. Geh. Rathe. der Oeffentlichkeit nicht zu ſchützen und bleibt immer ein partiellerSieg der Reichsglocken-Intrige über die gegenwärtige Regirung. Bekanntmachungen des Hausminiſteriums gehören an und für ſich nicht in den ‚Reichs- und Staats-Anzeiger‘; ſoll letztrer außerdem ein ‚Königlicher Haus-Anzeiger‘ ſein, ſo können doch meiner An¬ ſicht nach in ſeinem amtlichen Theile immer keine Anordnungen des Hausminiſters Platz greifen, der keine Verantwortlichkeit für den Inhalt des amtlichen Blattes trägt; dieſelben müßten immer in der einen oder andern Geſtalt das von dem Hausminiſter nach¬ zuſuchende Placet des verantwortlichen Staatsminiſteriums erhalten, bevor ſie abgedruckt werden. Dieſes Placet iſt im vorliegenden Falle nicht nachgeſucht; der Hausminiſter hat ein Verfügungsrecht über den Staats-Anzeiger in Anſpruch genommen, und wäre deshalb ſein Verlangen angebrachtermaßen ſchon unter Anführung dieſes for¬ mellen Grundes abzulehnen. Geht ein Befehl zur Aufnahme einer Angelegenheit des Königlichen Hauſes von Sr. Majeſtät dem Könige ſelbſt aus, ſo wird ſeine Ausführung in den Fällen, welche die Regel bilden, ja kein Bedenken haben; nur wird es ſich auch ſelbſt in unver¬ fänglichen Fällen empfehlen, die amtlichen Bekanntmachungen des Königlichen Hauſes durch ihren Platz von denen des Staates geſondert erſcheinen zu laſſen. Dieſe Sonderung wäre meines Erachtens in der Art vorzunehmen, daß die das Königliche Haus angehenden Allerhöchſten Anordnungen nicht promiscue mit denen des Staats¬ miniſteriums erſcheinen, ſondern es würde neben den beiden großen amtlichen Rubriken des Staatsanzeigers ‚Deutſches Reich‘ und ‚Königreich Preußen‘, am höflichſten zwiſchen beiden, eventuell auch nach ‚Königreich Preußen‘ eine dritte mit der Bezeichnung ‚Königliches Haus‘ einzuſchalten ſein, von den andern beiden Rubriken ebenſo mittelſt durchgehender Striche geſchieden, wie jetzt ‚Preußen‘ und das ‚Reich‘. Damit ließe ſich die formale Frage für die Zukunft erledigen, und in einer, wie mir ſcheint, nach keiner Seite hin verletzenden Form. Etwas andres iſt es aber, wenn eine Allerhöchſte Entſchließung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0225" n="201"/><fw place="top" type="header">Gruners Ernennung zum Wirkl. Geh. 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Gruners Ernennung zum Wirkl. Geh. Rathe.
der Oeffentlichkeit nicht zu ſchützen und bleibt immer ein partieller
Sieg der Reichsglocken-Intrige über die gegenwärtige Regirung.
Bekanntmachungen des Hausminiſteriums gehören an und für ſich
nicht in den ‚Reichs- und Staats-Anzeiger‘; ſoll letztrer außerdem
ein ‚Königlicher Haus-Anzeiger‘ ſein, ſo können doch meiner An¬
ſicht nach in ſeinem amtlichen Theile immer keine Anordnungen
des Hausminiſters Platz greifen, der keine Verantwortlichkeit für
den Inhalt des amtlichen Blattes trägt; dieſelben müßten immer
in der einen oder andern Geſtalt das von dem Hausminiſter nach¬
zuſuchende Placet des verantwortlichen Staatsminiſteriums erhalten,
bevor ſie abgedruckt werden. Dieſes Placet iſt im vorliegenden
Falle nicht nachgeſucht; der Hausminiſter hat ein Verfügungsrecht
über den Staats-Anzeiger in Anſpruch genommen, und wäre deshalb
ſein Verlangen angebrachtermaßen ſchon unter Anführung dieſes for¬
mellen Grundes abzulehnen. Geht ein Befehl zur Aufnahme einer
Angelegenheit des Königlichen Hauſes von Sr. Majeſtät dem Könige
ſelbſt aus, ſo wird ſeine Ausführung in den Fällen, welche die Regel
bilden, ja kein Bedenken haben; nur wird es ſich auch ſelbſt in unver¬
fänglichen Fällen empfehlen, die amtlichen Bekanntmachungen des
Königlichen Hauſes durch ihren Platz von denen des Staates geſondert
erſcheinen zu laſſen. Dieſe Sonderung wäre meines Erachtens in
der Art vorzunehmen, daß die das Königliche Haus angehenden
Allerhöchſten Anordnungen nicht promiscue mit denen des Staats¬
miniſteriums erſcheinen, ſondern es würde neben den beiden großen
amtlichen Rubriken des Staatsanzeigers ‚Deutſches Reich‘ und
‚Königreich Preußen‘, am höflichſten zwiſchen beiden, eventuell
auch nach ‚Königreich Preußen‘ eine dritte mit der Bezeichnung
‚Königliches Haus‘ einzuſchalten ſein, von den andern beiden Rubriken
ebenſo mittelſt durchgehender Striche geſchieden, wie jetzt ‚Preußen‘
und das ‚Reich‘. Damit ließe ſich die formale Frage für die
Zukunft erledigen, und in einer, wie mir ſcheint, nach keiner Seite
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Etwas andres iſt es aber, wenn eine Allerhöchſte Entſchließung
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