Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats etc. Das Land.
gleich zu stellen, zumal auch hier ein Eingreifen beliebiger Occupanten ohne grobe Unordnung nicht möglich ist.
Dagegen ist es ein Irrthum, der aus jener falschen Vor- stellung von Statseigenthum entsprungen ist, wenn ein natür- liches Eigenthum des States an herrenlosen Sachen über- haupt behauptet wird, die in seinem Gebiete vorhanden sind oder wenn die Fremden von der Occupation solcher Sachen ausgeschlossen sind und diese ausschlieszlich dem State selbst oder seinen Angehörigen vorbehalten wird.
Dem römischen Rechte ist denn auch jene irrthümliche Ansicht fremd. An den eigentlichen res nullius hatte der Stat gerade so wenig Rechte als jede andere Privatperson. Wer immer, ob Fremder, ob römischer Bürger, dieselben occupirte, wurde durch die Occupation Eigenthümer. 7 In dem Mittelalter dagegen war allerdings die Vorstellung der lehens- herrlichen Oberhoheit und die des Patrimonialstates einer Ausdehnung der Statsherrschaft auch auf Gegenstände des Privatrechtes günstig: und in manchen neuern Rechten hat sich diese frühere Anschauung groszentheils noch erhalten.
Wir erwähnen:
a) Das preuszische Landrecht, welches mit Bezug auf gewisse Arten von Sachen, insbesondere auf Liegenschaf- ten, Erbschaften, nutzbare Landthiere, auf welche noch kein Individuum ein besonderes Recht erlangt hat, oder die von ihrem frühern Eigenthümer verlassen worden, dem State ein Vorzugsrecht zur Occupation zuschreibt, in Folge dessen ein Anderer dieselben nicht ohne Einwilligung des States in
7Gajus, in L. 3 pr. de Adquir. rer. dominio: "Quod enim nullius est, id ratione naturali occupanti conceditur." Vgl. L. 1. pr. eod. Klüber, öffentl. Recht des deutschen Bundes, §. 337. hat die Theorie aufgestellt, dasz die sogenannten adespota, d. h. herrenlose Sachen, innerhalb des Statsgebiets nicht von Fremden occupirt werden können. Warum aber sollte der Vogel, der einem Fremden ins Zimmer fliegt und von diesem gefangen wird, demselben weniger gehören als einem Ein- heimischen?
Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats etc. Das Land.
gleich zu stellen, zumal auch hier ein Eingreifen beliebiger Occupanten ohne grobe Unordnung nicht möglich ist.
Dagegen ist es ein Irrthum, der aus jener falschen Vor- stellung von Statseigenthum entsprungen ist, wenn ein natür- liches Eigenthum des States an herrenlosen Sachen über- haupt behauptet wird, die in seinem Gebiete vorhanden sind oder wenn die Fremden von der Occupation solcher Sachen ausgeschlossen sind und diese ausschlieszlich dem State selbst oder seinen Angehörigen vorbehalten wird.
Dem römischen Rechte ist denn auch jene irrthümliche Ansicht fremd. An den eigentlichen res nullius hatte der Stat gerade so wenig Rechte als jede andere Privatperson. Wer immer, ob Fremder, ob römischer Bürger, dieselben occupirte, wurde durch die Occupation Eigenthümer. 7 In dem Mittelalter dagegen war allerdings die Vorstellung der lehens- herrlichen Oberhoheit und die des Patrimonialstates einer Ausdehnung der Statsherrschaft auch auf Gegenstände des Privatrechtes günstig: und in manchen neuern Rechten hat sich diese frühere Anschauung groszentheils noch erhalten.
Wir erwähnen:
a) Das preuszische Landrecht, welches mit Bezug auf gewisse Arten von Sachen, insbesondere auf Liegenschaf- ten, Erbschaften, nutzbare Landthiere, auf welche noch kein Individuum ein besonderes Recht erlangt hat, oder die von ihrem frühern Eigenthümer verlassen worden, dem State ein Vorzugsrecht zur Occupation zuschreibt, in Folge dessen ein Anderer dieselben nicht ohne Einwilligung des States in
7Gajus, in L. 3 pr. de Adquir. rer. dominio: „Quod enim nullius est, id ratione naturali occupanti conceditur.“ Vgl. L. 1. pr. eod. Klüber, öffentl. Recht des deutschen Bundes, §. 337. hat die Theorie aufgestellt, dasz die sogenannten adespota, d. h. herrenlose Sachen, innerhalb des Statsgebiets nicht von Fremden occupirt werden können. Warum aber sollte der Vogel, der einem Fremden ins Zimmer fliegt und von diesem gefangen wird, demselben weniger gehören als einem Ein- heimischen?
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Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats etc. Das Land.
gleich zu stellen, zumal auch hier ein Eingreifen beliebiger
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Dagegen ist es ein Irrthum, der aus jener falschen Vor-
stellung von Statseigenthum entsprungen ist, wenn ein natür-
liches Eigenthum des States an herrenlosen Sachen über-
haupt behauptet wird, die in seinem Gebiete vorhanden sind
oder wenn die Fremden von der Occupation solcher
Sachen ausgeschlossen sind und diese ausschlieszlich dem
State selbst oder seinen Angehörigen vorbehalten wird.
Dem römischen Rechte ist denn auch jene irrthümliche
Ansicht fremd. An den eigentlichen res nullius hatte der
Stat gerade so wenig Rechte als jede andere Privatperson.
Wer immer, ob Fremder, ob römischer Bürger, dieselben
occupirte, wurde durch die Occupation Eigenthümer. 7 In dem
Mittelalter dagegen war allerdings die Vorstellung der lehens-
herrlichen Oberhoheit und die des Patrimonialstates einer
Ausdehnung der Statsherrschaft auch auf Gegenstände des
Privatrechtes günstig: und in manchen neuern Rechten hat
sich diese frühere Anschauung groszentheils noch erhalten.
Wir erwähnen:
a) Das preuszische Landrecht, welches mit Bezug
auf gewisse Arten von Sachen, insbesondere auf Liegenschaf-
ten, Erbschaften, nutzbare Landthiere, auf welche noch kein
Individuum ein besonderes Recht erlangt hat, oder die von
ihrem frühern Eigenthümer verlassen worden, dem State ein
Vorzugsrecht zur Occupation zuschreibt, in Folge dessen
ein Anderer dieselben nicht ohne Einwilligung des States in
7 Gajus, in L. 3 pr. de Adquir. rer. dominio: „Quod enim nullius
est, id ratione naturali occupanti conceditur.“ Vgl. L. 1. pr. eod.
Klüber, öffentl. Recht des deutschen Bundes, §. 337. hat die Theorie
aufgestellt, dasz die sogenannten adespota, d. h. herrenlose Sachen,
innerhalb des Statsgebiets nicht von Fremden occupirt werden können.
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heimischen?
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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/310>, abgerufen am 22.11.2024.
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