Die Personen im Gefolge des Exterritorialen sind in der Regel ebenfalls von der Gerichtsbarkeit des einheimischen States befreit. Dieser Stat ist aber berechtigt, von dem State des Exterritorialen zu fordern, daß er den einheimischen Gläubigern oder andern einheimischen Klägern Recht gewähre und wegen der im Lande verübten Vergehen und Verbre- chen dieselben bestrafe.
Vattel (IV. § 124) berichtet über einen merkwürdigen Fall, der sich in England ereignete, als ein Edelmann im Gefolge des französischen Botschafters Marquis von Rosny, spätern Herzogs von Sully, sich einer Tödung schuldig machte. Derselbe wurde von dem Botschafter zum Tode verurtheilt und die Hinrichtung der englischen Justiz anheimgestellt, dann aber trat Begnadigung ein.
148.
Verübt eine Person aus dem Gefolge des Exterritorialen ein Ver- gehen, so ist der Letztere berechtigt, dieselbe nöthigenfalls gefangen zu neh- men und in seine Heimat zur Bestrafung zu überschicken.
Die Gefangennahme derselben durch die einheimische Statsgewalt zum Behuf der Ueberlieferung an den Exterritorialen oder dessen Stat ist nicht Verletzung, sondern Anerkennung dieser mittelbaren Exterritorialität.
Die Gefangennahme geschieht in diesem Fall nicht in der Absicht, die eigene Gerichtsbarkeit auszuüben, auch nicht in der Meinung, den fremden Stat zu ver- letzen, sondern in dem Vorsatz, demselben in der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit behülflich zu sein.
149.
Es steht den Exterritorialen frei, ihr Gefolge der ortspoliceilichen und gerichtlichen Autorität ebenso unterzuordnen, wie die andern Bewohner des Ortes es sind. Keinenfalls dürfen die Gefolgsleute ungestraft Stö- rungen der öffentlichen Ordnung des Orts verüben.
Wenn die Gefolgsleute des Exterritorialen Unterthanen des einheimischen States selber sind, so werden sie gewöhnlich dessen Jurisdiction unterstellt. Es kann das aber unbedenklich auch auf Angehörige des States, den der Exterritoriale reprä- sentirt, ausgedehnt werden, sobald dieser es zweckmäßig findet, denn sie haben alle kein persönliches, sondern nur ein abgeleitetes Recht auf Exterritorialität. Auf dem Friedenscongreß zu Münster in Westphalen am Schluß des dreißigjährigen Kriegs kamen so die Gesanten überein, um die Rauf- und Streitlust ihrer Gefolge im Zaum
Drittes Buch.
147.
Die Perſonen im Gefolge des Exterritorialen ſind in der Regel ebenfalls von der Gerichtsbarkeit des einheimiſchen States befreit. Dieſer Stat iſt aber berechtigt, von dem State des Exterritorialen zu fordern, daß er den einheimiſchen Gläubigern oder andern einheimiſchen Klägern Recht gewähre und wegen der im Lande verübten Vergehen und Verbre- chen dieſelben beſtrafe.
Vattel (IV. § 124) berichtet über einen merkwürdigen Fall, der ſich in England ereignete, als ein Edelmann im Gefolge des franzöſiſchen Botſchafters Marquis von Rosny, ſpätern Herzogs von Sully, ſich einer Tödung ſchuldig machte. Derſelbe wurde von dem Botſchafter zum Tode verurtheilt und die Hinrichtung der engliſchen Juſtiz anheimgeſtellt, dann aber trat Begnadigung ein.
148.
Verübt eine Perſon aus dem Gefolge des Exterritorialen ein Ver- gehen, ſo iſt der Letztere berechtigt, dieſelbe nöthigenfalls gefangen zu neh- men und in ſeine Heimat zur Beſtrafung zu überſchicken.
Die Gefangennahme derſelben durch die einheimiſche Statsgewalt zum Behuf der Ueberlieferung an den Exterritorialen oder deſſen Stat iſt nicht Verletzung, ſondern Anerkennung dieſer mittelbaren Exterritorialität.
Die Gefangennahme geſchieht in dieſem Fall nicht in der Abſicht, die eigene Gerichtsbarkeit auszuüben, auch nicht in der Meinung, den fremden Stat zu ver- letzen, ſondern in dem Vorſatz, demſelben in der Ausübung ſeiner Gerichtsbarkeit behülflich zu ſein.
149.
Es ſteht den Exterritorialen frei, ihr Gefolge der ortspoliceilichen und gerichtlichen Autorität ebenſo unterzuordnen, wie die andern Bewohner des Ortes es ſind. Keinenfalls dürfen die Gefolgsleute ungeſtraft Stö- rungen der öffentlichen Ordnung des Orts verüben.
Wenn die Gefolgsleute des Exterritorialen Unterthanen des einheimiſchen States ſelber ſind, ſo werden ſie gewöhnlich deſſen Jurisdiction unterſtellt. Es kann das aber unbedenklich auch auf Angehörige des States, den der Exterritoriale reprä- ſentirt, ausgedehnt werden, ſobald dieſer es zweckmäßig findet, denn ſie haben alle kein perſönliches, ſondern nur ein abgeleitetes Recht auf Exterritorialität. Auf dem Friedenscongreß zu Münſter in Weſtphalen am Schluß des dreißigjährigen Kriegs kamen ſo die Geſanten überein, um die Rauf- und Streitluſt ihrer Gefolge im Zaum
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Drittes Buch.
147.
Die Perſonen im Gefolge des Exterritorialen ſind in der Regel
ebenfalls von der Gerichtsbarkeit des einheimiſchen States befreit. Dieſer
Stat iſt aber berechtigt, von dem State des Exterritorialen zu fordern,
daß er den einheimiſchen Gläubigern oder andern einheimiſchen Klägern
Recht gewähre und wegen der im Lande verübten Vergehen und Verbre-
chen dieſelben beſtrafe.
Vattel (IV. § 124) berichtet über einen merkwürdigen Fall, der ſich in
England ereignete, als ein Edelmann im Gefolge des franzöſiſchen Botſchafters
Marquis von Rosny, ſpätern Herzogs von Sully, ſich einer Tödung ſchuldig machte.
Derſelbe wurde von dem Botſchafter zum Tode verurtheilt und die Hinrichtung der
engliſchen Juſtiz anheimgeſtellt, dann aber trat Begnadigung ein.
148.
Verübt eine Perſon aus dem Gefolge des Exterritorialen ein Ver-
gehen, ſo iſt der Letztere berechtigt, dieſelbe nöthigenfalls gefangen zu neh-
men und in ſeine Heimat zur Beſtrafung zu überſchicken.
Die Gefangennahme derſelben durch die einheimiſche Statsgewalt
zum Behuf der Ueberlieferung an den Exterritorialen oder deſſen Stat iſt
nicht Verletzung, ſondern Anerkennung dieſer mittelbaren Exterritorialität.
Die Gefangennahme geſchieht in dieſem Fall nicht in der Abſicht, die eigene
Gerichtsbarkeit auszuüben, auch nicht in der Meinung, den fremden Stat zu ver-
letzen, ſondern in dem Vorſatz, demſelben in der Ausübung ſeiner Gerichtsbarkeit
behülflich zu ſein.
149.
Es ſteht den Exterritorialen frei, ihr Gefolge der ortspoliceilichen
und gerichtlichen Autorität ebenſo unterzuordnen, wie die andern Bewohner
des Ortes es ſind. Keinenfalls dürfen die Gefolgsleute ungeſtraft Stö-
rungen der öffentlichen Ordnung des Orts verüben.
Wenn die Gefolgsleute des Exterritorialen Unterthanen des einheimiſchen
States ſelber ſind, ſo werden ſie gewöhnlich deſſen Jurisdiction unterſtellt. Es kann
das aber unbedenklich auch auf Angehörige des States, den der Exterritoriale reprä-
ſentirt, ausgedehnt werden, ſobald dieſer es zweckmäßig findet, denn ſie haben alle
kein perſönliches, ſondern nur ein abgeleitetes Recht auf Exterritorialität. Auf dem
Friedenscongreß zu Münſter in Weſtphalen am Schluß des dreißigjährigen Kriegs
kamen ſo die Geſanten überein, um die Rauf- und Streitluſt ihrer Gefolge im Zaum
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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/144>, abgerufen am 25.11.2024.
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