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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Die Statshoheit im Verhältniß zu den Personen.
388.

Die Fremden sind verpflichtet, die Verfassung und Rechtsordnung
des Landes zu beachten und dürfen dieselben nicht verletzen. Sie sind der
einheimischen Statsgewalt zwar nicht in Folge des Statsverbands aber
insofern unterworfen, als dieselbe allein in dem Lande Autorität und
Macht hat.

Die Exterritorialität, von der oben § 135 die Rede war, ist eine Ausnahme
von der Regel, daß sich die Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt über Einheimische und
Fremde erstreckt. Andere Ausnahmen gründen sich zuweilen auf besondere Verträge
oder auf Herkommen. Immerhin aber wirkt die Rücksicht darauf, daß die Fremden
nicht persönlich dem State verbunden sind, wo sie gerade sich aufhalten,
sondern einem andern State angehören, sehr bedeutend ein und vermindert und er-
mäßigt die Ausübung der einheimischen Statsgewalt gegen Fremde. Selbst bei Ver-
waltung der Strafrechtspflege und der Policeigerichtsbarkeit verdient das vielleicht
mangelhafte Verständniß der einheimischen Vorschriften und Sitten von Seite der
Fremden eine billige und schonende Rücksicht.

389.

Die Fremden, welche nur vorübergehend ihren Aufenthalt im Lande
nehmen, dürfen nicht zu den Landessteuern beigezogen werden. Wohl aber
sind sie schuldig, die Gebühren für öffentliche Leistungen wie die Einhei-
mischen zu bezahlen und es kann ihnen auch eine mäßige Gebühr für den
Aufenthalt auferlegt werden.

Die regelmäßige Steuerpflicht setzt entweder Statsangehörigkeit der
Steuerpflichtigen oder Landesangehörigkeit der besteuerten Güter (in-
ländische Grundstücke und Etablissements) voraus. In diesen beiden Beziehungen
sind die durchreisenden Fremden nicht steuerpflichtig. Inwiefern dagegen von der
Verzehrung von Gütern mittelbar eine Steuer erhoben wird (Consumtionssteuer)
oder von der Bewegung der Handelsgüter Zölle bezogen werden, so treffen natürlich
diese Abgaben die Fremden, welche jene Güter consumiren und zollbare Waaren ein-
oder ausführen, ganz ebenso wie die Einheimischen.

390.

Fremde, welche im Lande ansässig sind, oder Grundbesitz im Lande
haben, sind im Zweifel gleich Einheimischen den Landessteuern und der
Grundsteuer unterworfen.

Vgl. oben § 280.

Die Statshoheit im Verhältniß zu den Perſonen.
388.

Die Fremden ſind verpflichtet, die Verfaſſung und Rechtsordnung
des Landes zu beachten und dürfen dieſelben nicht verletzen. Sie ſind der
einheimiſchen Statsgewalt zwar nicht in Folge des Statsverbands aber
inſofern unterworfen, als dieſelbe allein in dem Lande Autorität und
Macht hat.

Die Exterritorialität, von der oben § 135 die Rede war, iſt eine Ausnahme
von der Regel, daß ſich die Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt über Einheimiſche und
Fremde erſtreckt. Andere Ausnahmen gründen ſich zuweilen auf beſondere Verträge
oder auf Herkommen. Immerhin aber wirkt die Rückſicht darauf, daß die Fremden
nicht perſönlich dem State verbunden ſind, wo ſie gerade ſich aufhalten,
ſondern einem andern State angehören, ſehr bedeutend ein und vermindert und er-
mäßigt die Ausübung der einheimiſchen Statsgewalt gegen Fremde. Selbſt bei Ver-
waltung der Strafrechtspflege und der Policeigerichtsbarkeit verdient das vielleicht
mangelhafte Verſtändniß der einheimiſchen Vorſchriften und Sitten von Seite der
Fremden eine billige und ſchonende Rückſicht.

389.

Die Fremden, welche nur vorübergehend ihren Aufenthalt im Lande
nehmen, dürfen nicht zu den Landesſteuern beigezogen werden. Wohl aber
ſind ſie ſchuldig, die Gebühren für öffentliche Leiſtungen wie die Einhei-
miſchen zu bezahlen und es kann ihnen auch eine mäßige Gebühr für den
Aufenthalt auferlegt werden.

Die regelmäßige Steuerpflicht ſetzt entweder Statsangehörigkeit der
Steuerpflichtigen oder Landesangehörigkeit der beſteuerten Güter (in-
ländiſche Grundſtücke und Etabliſſements) voraus. In dieſen beiden Beziehungen
ſind die durchreiſenden Fremden nicht ſteuerpflichtig. Inwiefern dagegen von der
Verzehrung von Gütern mittelbar eine Steuer erhoben wird (Conſumtionsſteuer)
oder von der Bewegung der Handelsgüter Zölle bezogen werden, ſo treffen natürlich
dieſe Abgaben die Fremden, welche jene Güter conſumiren und zollbare Waaren ein-
oder ausführen, ganz ebenſo wie die Einheimiſchen.

390.

Fremde, welche im Lande anſäſſig ſind, oder Grundbeſitz im Lande
haben, ſind im Zweifel gleich Einheimiſchen den Landesſteuern und der
Grundſteuer unterworfen.

Vgl. oben § 280.

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[223/0245] Die Statshoheit im Verhältniß zu den Perſonen. 388. Die Fremden ſind verpflichtet, die Verfaſſung und Rechtsordnung des Landes zu beachten und dürfen dieſelben nicht verletzen. Sie ſind der einheimiſchen Statsgewalt zwar nicht in Folge des Statsverbands aber inſofern unterworfen, als dieſelbe allein in dem Lande Autorität und Macht hat. Die Exterritorialität, von der oben § 135 die Rede war, iſt eine Ausnahme von der Regel, daß ſich die Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt über Einheimiſche und Fremde erſtreckt. Andere Ausnahmen gründen ſich zuweilen auf beſondere Verträge oder auf Herkommen. Immerhin aber wirkt die Rückſicht darauf, daß die Fremden nicht perſönlich dem State verbunden ſind, wo ſie gerade ſich aufhalten, ſondern einem andern State angehören, ſehr bedeutend ein und vermindert und er- mäßigt die Ausübung der einheimiſchen Statsgewalt gegen Fremde. Selbſt bei Ver- waltung der Strafrechtspflege und der Policeigerichtsbarkeit verdient das vielleicht mangelhafte Verſtändniß der einheimiſchen Vorſchriften und Sitten von Seite der Fremden eine billige und ſchonende Rückſicht. 389. Die Fremden, welche nur vorübergehend ihren Aufenthalt im Lande nehmen, dürfen nicht zu den Landesſteuern beigezogen werden. Wohl aber ſind ſie ſchuldig, die Gebühren für öffentliche Leiſtungen wie die Einhei- miſchen zu bezahlen und es kann ihnen auch eine mäßige Gebühr für den Aufenthalt auferlegt werden. Die regelmäßige Steuerpflicht ſetzt entweder Statsangehörigkeit der Steuerpflichtigen oder Landesangehörigkeit der beſteuerten Güter (in- ländiſche Grundſtücke und Etabliſſements) voraus. In dieſen beiden Beziehungen ſind die durchreiſenden Fremden nicht ſteuerpflichtig. Inwiefern dagegen von der Verzehrung von Gütern mittelbar eine Steuer erhoben wird (Conſumtionsſteuer) oder von der Bewegung der Handelsgüter Zölle bezogen werden, ſo treffen natürlich dieſe Abgaben die Fremden, welche jene Güter conſumiren und zollbare Waaren ein- oder ausführen, ganz ebenſo wie die Einheimiſchen. 390. Fremde, welche im Lande anſäſſig ſind, oder Grundbeſitz im Lande haben, ſind im Zweifel gleich Einheimiſchen den Landesſteuern und der Grundſteuer unterworfen. Vgl. oben § 280.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/245>, abgerufen am 28.11.2024.