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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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erlaubnuß der hohen Obrigkeit des Landes verwiesen werden: Do sich aber solche Summa vber 50. Gülden Müntz erstreckte / sollen sie mit Staupenschlegen des Landts ewig verwiesen werden. Würde dann bemelte Summa auff 100. Gülden Müntz oder darüber lauffen / so sollen sie mit dem Strange vom Leben zum Tode gestrafft werden. Es sol auch ein jglicher Amptman / Amptsbeuelchhaber vnnd Verwalter / wie oben specificirt / in seiner Administration / Crafft dieser vnser Constitution / schüldig sein / aller Einname / vnd von allen dem / so sie empfangen / es sey Erblich / wiederkeufflich / steigend oder fallend / an Meier: oder Weinkauffsgeldt / Gerichtsstraffen / Zinsen / Holtzkauff / vnd allen andern / nichts außgeschlossen / zettel verzeichnus vnd bekendtnus den Zinßleuten vnd andern zugeben vnd zuzustellen / darinnen verleibt / was sie an Summen vnd stücken / vnd wofür / empfangen vnd eingenomen / vnd wann dieselbige fellig vnd betagt worden / Vnd do solchs von jhnen verbliebe / so sol ein jglicher nach gelegenheit seiner Rechnung / vnd befindung des verdachts auch derowegen wilkürlich gestrafft werden. Wann auch ein Bote / dem Geldt vber Land zutragen / versiegelt oder vnuersiegelt vertrawet / dasselbige stelen / damit entlauffen / oder es in andere wege betrieglich entfrembden würde / so sol derselbige / wann sich die Summa auff 20. Gülden Müntz erstreckte / mit dem Strange vom Leben zum Todte gerichtet / Vnnd da es vnter 20. Gülden sein würde / mit Staupenschlagen des Landes ewig verwiesen / oder aber do es gar wenig mit Gefengniß oder zeitlicher verweisung gestrafft werden. Das meinen wir ernstlich / vnnd sein dem gehorsamen theil mit gnaden geneigt / Vrkündtlich vnter

erlaubnuß der hohen Obrigkeit des Landes verwiesen werden: Do sich aber solche Summa vber 50. Gülden Müntz erstreckte / sollen sie mit Staupenschlegen des Landts ewig verwiesen werden. Würde dann bemelte Summa auff 100. Gülden Müntz oder darüber lauffen / so sollen sie mit dem Strange vom Leben zum Tode gestrafft werden. Es sol auch ein jglicher Amptman / Amptsbeuelchhaber vnnd Verwalter / wie oben specificirt / in seiner Administration / Crafft dieser vnser Constitution / schüldig sein / aller Einname / vnd von allen dem / so sie empfangen / es sey Erblich / wiederkeufflich / steigend oder fallend / an Meier: oder Weinkauffsgeldt / Gerichtsstraffen / Zinsen / Holtzkauff / vnd allen andern / nichts außgeschlossen / zettel verzeichnus vnd bekendtnus den Zinßleuten vnd andern zugeben vnd zuzustellen / darinnen verleibt / was sie an Summen vnd stücken / vnd wofür / empfangen vnd eingenomen / vnd wann dieselbige fellig vnd betagt worden / Vnd do solchs von jhnen verbliebe / so sol ein jglicher nach gelegenheit seiner Rechnung / vnd befindung des verdachts auch derowegen wilkürlich gestrafft werden. Wann auch ein Bote / dem Geldt vber Land zutragen / versiegelt oder vnuersiegelt vertrawet / dasselbige stelen / damit entlauffen / oder es in andere wege betrieglich entfrembden würde / so sol derselbige / wañ sich die Sum̃a auff 20. Gülden Müntz erstreckte / mit dem Strange vom Leben zum Todte gerichtet / Vnnd da es vnter 20. Gülden sein würde / mit Staupenschlagen des Landes ewig verwiesen / oder aber do es gar wenig mit Gefengniß oder zeitlicher verweisung gestrafft werden. Das meinen wir ernstlich / vnnd sein dem gehorsamen theil mit gnaden geneigt / Vrkündtlich vnter

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[0106] erlaubnuß der hohen Obrigkeit des Landes verwiesen werden: Do sich aber solche Summa vber 50. Gülden Müntz erstreckte / sollen sie mit Staupenschlegen des Landts ewig verwiesen werden. Würde dann bemelte Summa auff 100. Gülden Müntz oder darüber lauffen / so sollen sie mit dem Strange vom Leben zum Tode gestrafft werden. Es sol auch ein jglicher Amptman / Amptsbeuelchhaber vnnd Verwalter / wie oben specificirt / in seiner Administration / Crafft dieser vnser Constitution / schüldig sein / aller Einname / vnd von allen dem / so sie empfangen / es sey Erblich / wiederkeufflich / steigend oder fallend / an Meier: oder Weinkauffsgeldt / Gerichtsstraffen / Zinsen / Holtzkauff / vnd allen andern / nichts außgeschlossen / zettel verzeichnus vnd bekendtnus den Zinßleuten vnd andern zugeben vnd zuzustellen / darinnen verleibt / was sie an Summen vnd stücken / vnd wofür / empfangen vnd eingenomen / vnd wann dieselbige fellig vnd betagt worden / Vnd do solchs von jhnen verbliebe / so sol ein jglicher nach gelegenheit seiner Rechnung / vnd befindung des verdachts auch derowegen wilkürlich gestrafft werden. Wann auch ein Bote / dem Geldt vber Land zutragen / versiegelt oder vnuersiegelt vertrawet / dasselbige stelen / damit entlauffen / oder es in andere wege betrieglich entfrembden würde / so sol derselbige / wañ sich die Sum̃a auff 20. Gülden Müntz erstreckte / mit dem Strange vom Leben zum Todte gerichtet / Vnnd da es vnter 20. Gülden sein würde / mit Staupenschlagen des Landes ewig verwiesen / oder aber do es gar wenig mit Gefengniß oder zeitlicher verweisung gestrafft werden. Das meinen wir ernstlich / vnnd sein dem gehorsamen theil mit gnaden geneigt / Vrkündtlich vnter

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/106>, abgerufen am 24.11.2024.