Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

fohlen hat / Nemlich vnter beyder gestalt / das mit dem brodte gereichet vnd entfangen werde der Leib Christi / vnd mit dem Wein / das Blutt Christi / Vnd soll in keinem wege gestattet werden / das es anders / nemlich vnter einer gestalt alleine / gereichet oder gebrauchet werde / weil solchs / dem außgedrucktem befehl / des Testaments Christi zu wieder vnd entgegen ist / Sondern das die Kirche wissen möge / was jr da gereichet vnd gegeben werde / sollen die Wort der einsetzung in bekanter sprach / mit außdrucklicher lauter klarer stimm gesprochen werden / vnterscheidlich vbers brott / vnnd darnach vber den Wein / Vnd sollen die leute / auß Gottes wort berichtet werden / welch ein grewlicher kirchenraub / vnnd Gottes dieberey es sey / das der Bapst / den Leyen geraubet vnd verbotten hat / den Kelch des HErrn / welchen der HERr Christus in seinem Testament zureichen vnd gebrauchen nicht allein vergünstiget / sondern befohlen hat / allen menschen die seinen namen anruffen / 1. Corin. 1. vnd 11. wie auch solchs in der ersten alten Christlichen kirchen / bey vnd nach der Apostel zeiten / durchauß allenthalben gehalten ist worden / vnd soll den leuten geweiset werden / was der teuffel mit der Kelchdieberey gesucht habe / Nemlich / das er den leuten rauben möchte den schönen trost / welcher mit außdrucklichen wordten / in dem andern theil des Abendmals gesetzt wird / Dieser Kelch ist das newe Testament / in meinem Blute / welches für euch vergossen wird / zur vergebung der Sünden / Wie sie auch eben darumb bey dem ersten theil in jren Meßbüchern außgelassen haben die wort / (quod pro vobis datur) Auff das die leute also desto mehr auff jre Opffermeß gefüret möchten werden. Es soll aber der brauch beider gestalt gehalten

fohlen hat / Nemlich vnter beyder gestalt / das mit dem brodte gereichet vnd entfangen werde der Leib Christi / vnd mit dem Wein / das Blutt Christi / Vnd soll in keinem wege gestattet werden / das es anders / nemlich vnter einer gestalt alleine / gereichet oder gebrauchet werde / weil solchs / dem außgedrucktem befehl / des Testaments Christi zu wieder vnd entgegen ist / Sondern das die Kirche wissen möge / was jr da gereichet vnd gegeben werde / sollen die Wort der einsetzung in bekanter sprach / mit außdrucklicher lauter klarer stimm gesprochen werden / vnterscheidlich vbers brott / vnnd darnach vber den Wein / Vnd sollen die leute / auß Gottes wort berichtet werden / welch ein grewlicher kirchenraub / vnnd Gottes dieberey es sey / das der Bapst / den Leyen geraubet vnd verbotten hat / den Kelch des HErrn / welchen der HERr Christus in seinem Testament zureichen vnd gebrauchen nicht allein vergünstiget / sondern befohlen hat / allen menschen die seinen namen anruffen / 1. Corin. 1. vnd 11. wie auch solchs in der ersten alten Christlichen kirchen / bey vnd nach der Apostel zeiten / durchauß allenthalben gehalten ist worden / vnd soll den leuten geweiset werden / was der teuffel mit der Kelchdieberey gesucht habe / Nemlich / das er den leuten rauben möchte den schönen trost / welcher mit außdrucklichen wordten / in dem andern theil des Abendmals gesetzt wird / Dieser Kelch ist das newe Testament / in meinem Blute / welches für euch vergossen wird / zur vergebung der Sünden / Wie sie auch eben darumb bey dem ersten theil in jren Meßbüchern außgelassen haben die wort / (quod pro vobis datur) Auff das die leute also desto mehr auff jre Opffermeß gefüret möchten werden. Es soll aber der brauch beider gestalt gehalten

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0117"/>
fohlen hat / Nemlich vnter       beyder gestalt / das mit dem brodte gereichet vnd entfangen werde der Leib Christi / vnd mit       dem Wein / das Blutt Christi / Vnd soll in keinem wege gestattet werden / das es anders /       nemlich vnter einer gestalt alleine / gereichet oder gebrauchet werde / weil solchs / dem       außgedrucktem befehl / des Testaments Christi zu wieder vnd entgegen ist / Sondern das die       Kirche wissen möge / was jr da gereichet vnd gegeben werde / sollen die Wort der einsetzung in       bekanter sprach / mit außdrucklicher lauter klarer stimm gesprochen werden / vnterscheidlich       vbers brott / vnnd darnach vber den Wein / Vnd sollen die leute / auß Gottes wort berichtet       werden / welch ein grewlicher kirchenraub / vnnd Gottes dieberey es sey / das der Bapst / den       Leyen geraubet vnd verbotten hat / den Kelch des HErrn / welchen der HERr Christus in seinem       Testament zureichen vnd gebrauchen nicht allein vergünstiget / sondern befohlen hat / allen       menschen die seinen namen anruffen / 1. Corin. 1. vnd 11. wie auch solchs in der ersten alten       Christlichen kirchen / bey vnd nach der Apostel zeiten / durchauß allenthalben gehalten ist       worden / vnd soll den leuten geweiset werden / was der teuffel mit der Kelchdieberey gesucht       habe / Nemlich / das er den leuten rauben möchte den schönen trost / welcher mit außdrucklichen       wordten / in dem andern theil des Abendmals gesetzt wird / Dieser Kelch ist das newe Testament       / in meinem Blute / welches für euch vergossen wird / zur vergebung der Sünden / Wie sie auch       eben darumb bey dem ersten theil in jren Meßbüchern außgelassen haben die wort / (quod pro       vobis datur) Auff das die leute also desto mehr auff jre Opffermeß gefüret möchten werden. Es       soll aber der brauch beider gestalt gehalten
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0117] fohlen hat / Nemlich vnter beyder gestalt / das mit dem brodte gereichet vnd entfangen werde der Leib Christi / vnd mit dem Wein / das Blutt Christi / Vnd soll in keinem wege gestattet werden / das es anders / nemlich vnter einer gestalt alleine / gereichet oder gebrauchet werde / weil solchs / dem außgedrucktem befehl / des Testaments Christi zu wieder vnd entgegen ist / Sondern das die Kirche wissen möge / was jr da gereichet vnd gegeben werde / sollen die Wort der einsetzung in bekanter sprach / mit außdrucklicher lauter klarer stimm gesprochen werden / vnterscheidlich vbers brott / vnnd darnach vber den Wein / Vnd sollen die leute / auß Gottes wort berichtet werden / welch ein grewlicher kirchenraub / vnnd Gottes dieberey es sey / das der Bapst / den Leyen geraubet vnd verbotten hat / den Kelch des HErrn / welchen der HERr Christus in seinem Testament zureichen vnd gebrauchen nicht allein vergünstiget / sondern befohlen hat / allen menschen die seinen namen anruffen / 1. Corin. 1. vnd 11. wie auch solchs in der ersten alten Christlichen kirchen / bey vnd nach der Apostel zeiten / durchauß allenthalben gehalten ist worden / vnd soll den leuten geweiset werden / was der teuffel mit der Kelchdieberey gesucht habe / Nemlich / das er den leuten rauben möchte den schönen trost / welcher mit außdrucklichen wordten / in dem andern theil des Abendmals gesetzt wird / Dieser Kelch ist das newe Testament / in meinem Blute / welches für euch vergossen wird / zur vergebung der Sünden / Wie sie auch eben darumb bey dem ersten theil in jren Meßbüchern außgelassen haben die wort / (quod pro vobis datur) Auff das die leute also desto mehr auff jre Opffermeß gefüret möchten werden. Es soll aber der brauch beider gestalt gehalten

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/117
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/117>, abgerufen am 24.11.2024.