Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.nicht alleine vmb zeitlichs Friedens / ruhe vnd einigkeit willen / Sondern auch darumb von seiner Göttlichen Allmacht fürgesetzt / das wir bey denselben vor allem anderm / was die rechte erkantnuss / anruffung / vnd dienst Gottes belanget / vermöge vnsers tragenden / vnd von GOtt beuohlenen Ampts befürderten / vnd alsdann auch der Welelichen Regierung vnderfangen / damit jederzeit allen vnd jeden vnsern getrewen vnd lieben Vnderthanen / Recht vnd Gerechtigkeit wiederfaren / vnd sie der gebür nach / bey jren habenden Gerechtigkeiten gehandthabt / geschützet / vnd beschirmet werden mögen. Wie er dann solche mit besonderm ernst den Königen / vnd Herrschafften seines Volckes aufferlegt / vnnd durch Mosen beuohlen / Deuteron. 17. Wann der König auff dem Stuel seines Königreiches sitzen werde / sol er das Gesetz des HERrn von den Priestern vnd Leuiten nehmen / vnd auff ein Buch schreiben lassen / welchs bey jme sein / vnd er darinnen lesen sol / sein lebenlang / auff das er lerne fürchten den HERrn seinen Gott / das er halte alle wort des Gesetzes / vnd diese Recht / das er darnach thue / vnd sein Hertze nicht erhebe / vber seine Brüder / vnd nicht weiche von dem Gebott / weder zur Rechten / noch zur Lincken / auff das er seine Tage verlenge auff seinem Königreich / er vnd seine Kinder in Israel. Darzu durch den Propheten Esaiam ernstlich gedrawet / Welche Königreich jme nicht dienen / die sollen vmbkommen / vnd verwüstet werden. Darauss klerlich zuuernehmen / das der Allmechtig von der Weltlichen Herrschafft nicht allein guter Policey vnnd nicht alleine vmb zeitlichs Friedens / ruhe vnd einigkeit willen / Sondern auch darumb von seiner Göttlichen Allmacht fürgesetzt / das wir bey denselben vor allem anderm / was die rechte erkantnuss / anruffung / vnd dienst Gottes belanget / vermöge vnsers tragenden / vnd von GOtt beuohlenen Ampts befürderten / vnd alsdann auch der Welelichen Regierung vnderfangen / damit jederzeit allen vnd jeden vnsern getrewen vnd lieben Vnderthanen / Recht vnd Gerechtigkeit wiederfaren / vnd sie der gebür nach / bey jren habenden Gerechtigkeiten gehandthabt / geschützet / vnd beschirmet werden mögen. Wie er dann solche mit besonderm ernst den Königen / vnd Herrschafften seines Volckes aufferlegt / vnnd durch Mosen beuohlen / Deuteron. 17. Wann der König auff dem Stuel seines Königreiches sitzen werde / sol er das Gesetz des HERrn von den Priestern vnd Leuiten nehmen / vnd auff ein Buch schreiben lassen / welchs bey jme sein / vnd er darinnen lesen sol / sein lebenlang / auff das er lerne fürchten den HERrn seinen Gott / das er halte alle wort des Gesetzes / vnd diese Recht / das er darnach thue / vnd sein Hertze nicht erhebe / vber seine Brüder / vnd nicht weiche von dem Gebott / weder zur Rechten / noch zur Lincken / auff das er seine Tage verlenge auff seinem Königreich / er vnd seine Kinder in Israel. Darzu durch den Propheten Esaiam ernstlich gedrawet / Welche Königreich jme nicht dienen / die sollen vmbkommen / vnd verwüstet werden. Darauss klerlich zuuernehmen / das der Allmechtig von der Weltlichen Herrschafft nicht allein guter Policey vnnd <TEI> <text> <front> <div> <p><pb facs="#f0012"/> nicht alleine vmb zeitlichs Friedens / ruhe vnd einigkeit willen / Sondern auch darumb von seiner Göttlichen Allmacht fürgesetzt / das wir bey denselben vor allem anderm / was die rechte erkantnuss / anruffung / vnd dienst Gottes belanget / vermöge vnsers tragenden / vnd von GOtt beuohlenen Ampts befürderten / vnd alsdann auch der Welelichen Regierung vnderfangen / damit jederzeit allen vnd jeden vnsern getrewen vnd lieben Vnderthanen / Recht vnd Gerechtigkeit wiederfaren / vnd sie der gebür nach / bey jren habenden Gerechtigkeiten gehandthabt / geschützet / vnd beschirmet werden mögen.</p> <p>Wie er dann solche mit besonderm ernst den Königen / vnd Herrschafften seines Volckes aufferlegt / vnnd durch Mosen beuohlen / Deuteron. 17. Wann der König auff dem Stuel seines Königreiches sitzen werde / sol er das Gesetz des HERrn von den Priestern vnd Leuiten nehmen / vnd auff ein Buch schreiben lassen / welchs bey jme sein / vnd er darinnen lesen sol / sein lebenlang / auff das er lerne fürchten den HERrn seinen Gott / das er halte alle wort des Gesetzes / vnd diese Recht / das er darnach thue / vnd sein Hertze nicht erhebe / vber seine Brüder / vnd nicht weiche von dem Gebott / weder zur Rechten / noch zur Lincken / auff das er seine Tage verlenge auff seinem Königreich / er vnd seine Kinder in Israel. Darzu durch den Propheten Esaiam ernstlich gedrawet / Welche Königreich jme nicht dienen / die sollen vmbkommen / vnd verwüstet werden.</p> <p>Darauss klerlich zuuernehmen / das der Allmechtig von der Weltlichen Herrschafft nicht allein guter Policey vnnd </p> </div> </front> </text> </TEI> [0012]
nicht alleine vmb zeitlichs Friedens / ruhe vnd einigkeit willen / Sondern auch darumb von seiner Göttlichen Allmacht fürgesetzt / das wir bey denselben vor allem anderm / was die rechte erkantnuss / anruffung / vnd dienst Gottes belanget / vermöge vnsers tragenden / vnd von GOtt beuohlenen Ampts befürderten / vnd alsdann auch der Welelichen Regierung vnderfangen / damit jederzeit allen vnd jeden vnsern getrewen vnd lieben Vnderthanen / Recht vnd Gerechtigkeit wiederfaren / vnd sie der gebür nach / bey jren habenden Gerechtigkeiten gehandthabt / geschützet / vnd beschirmet werden mögen.
Wie er dann solche mit besonderm ernst den Königen / vnd Herrschafften seines Volckes aufferlegt / vnnd durch Mosen beuohlen / Deuteron. 17. Wann der König auff dem Stuel seines Königreiches sitzen werde / sol er das Gesetz des HERrn von den Priestern vnd Leuiten nehmen / vnd auff ein Buch schreiben lassen / welchs bey jme sein / vnd er darinnen lesen sol / sein lebenlang / auff das er lerne fürchten den HERrn seinen Gott / das er halte alle wort des Gesetzes / vnd diese Recht / das er darnach thue / vnd sein Hertze nicht erhebe / vber seine Brüder / vnd nicht weiche von dem Gebott / weder zur Rechten / noch zur Lincken / auff das er seine Tage verlenge auff seinem Königreich / er vnd seine Kinder in Israel. Darzu durch den Propheten Esaiam ernstlich gedrawet / Welche Königreich jme nicht dienen / die sollen vmbkommen / vnd verwüstet werden.
Darauss klerlich zuuernehmen / das der Allmechtig von der Weltlichen Herrschafft nicht allein guter Policey vnnd
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/12 |
Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/12>, abgerufen am 16.07.2024. |