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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Landts Ordnung / Sondern auch der Kirchen Ordnung / vnd des Gottes dienstes rechten eigentlichen verstandt / vnd befürderung desselben bey deren Vnderthanen / ernstlich erfordert / vnd die verechter vnnd vbertretter hertiglich gestrafft hat.

Damit wir nun solchen grewlichen fluch von vns selbs / vnd denn auch (souiel an vns) von vnsern Kindern / vnnd Vnderthanen abwenden / vndvns Gottes gnedigen Segers souiel dester mehr zugetrösten hetten / haben wir vns (wie billich) die Furcht Gottes / welche inn rechter warhafftiger erkandtnuss / anruffung / vnd dienst Gottes stehet / als den anfang der Weissheit / ohne welche auch weder Gott löblich / noch vns selbst / vnd den Vnderthanen nützlich vnnd heilsam regieret werden mag / vor allem andern angelegen sein lassen.

Vnd demnach / in massen der Gottselig König Josaphat zu angehender seiner Königlichen Regierung gethan / zuuor vnnd ehe wir von denselben die Erbhüldigung empfangen / vnsere verordente Visitatorn / beides von Gottseligen Geistlichen vnd Politischen Rethen vnd Theologen / in vnser Fürstenthumb abgefertiget / vnsere Vnderthanen / vermöge des reinen vnuerfelschten Gottes Worts / vnd desselben Summarischen begriffs / besonder wieder allerley falsche vnd verdampte Lehre in der Christlichen Augspürgischen Confession begriffen / so Weilandt dem Grossmechtigsten Keyser Carolo Quinto / auff dem Reichstag zu Augspurg Anno etc. 30. vbergeben / mit gebürender bescheidenheit vnd sanfftmuth zu lehren / vnd vnsers Christlichen

Landts Ordnung / Sondern auch der Kirchen Ordnung / vnd des Gottes dienstes rechten eigentlichen verstandt / vnd befürderung desselben bey deren Vnderthanen / ernstlich erfordert / vnd die verechter vnnd vbertretter hertiglich gestrafft hat.

Damit wir nun solchen grewlichen fluch von vns selbs / vnd denn auch (souiel an vns) von vnsern Kindern / vnnd Vnderthanen abwenden / vñvns Gottes gnedigen Segers souiel dester mehr zugetrösten hetten / haben wir vns (wie billich) die Furcht Gottes / welche inn rechter warhafftiger erkandtnuss / anruffung / vnd dienst Gottes stehet / als den anfang der Weissheit / ohne welche auch weder Gott löblich / noch vns selbst / vnd den Vnderthanen nützlich vnnd heilsam regieret werden mag / vor allem andern angelegen sein lassen.

Vnd demnach / in massen der Gottselig König Josaphat zu angehender seiner Königlichen Regierung gethan / zuuor vnnd ehe wir von denselben die Erbhüldigung empfangen / vnsere verordente Visitatorn / beides von Gottseligen Geistlichen vnd Politischen Rethen vnd Theologen / in vnser Fürstenthumb abgefertiget / vnsere Vnderthanen / vermöge des reinen vnuerfelschten Gottes Worts / vnd desselben Summarischen begriffs / besonder wieder allerley falsche vnd verdampte Lehre in der Christlichen Augspürgischen Confession begriffen / so Weilandt dem Grossmechtigsten Keyser Carolo Quinto / auff dem Reichstag zu Augspurg Anno etc. 30. vbergeben / mit gebürender bescheidenheit vnd sanfftmuth zu lehren / vnd vnsers Christlichen

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[0013] Landts Ordnung / Sondern auch der Kirchen Ordnung / vnd des Gottes dienstes rechten eigentlichen verstandt / vnd befürderung desselben bey deren Vnderthanen / ernstlich erfordert / vnd die verechter vnnd vbertretter hertiglich gestrafft hat. Damit wir nun solchen grewlichen fluch von vns selbs / vnd denn auch (souiel an vns) von vnsern Kindern / vnnd Vnderthanen abwenden / vñvns Gottes gnedigen Segers souiel dester mehr zugetrösten hetten / haben wir vns (wie billich) die Furcht Gottes / welche inn rechter warhafftiger erkandtnuss / anruffung / vnd dienst Gottes stehet / als den anfang der Weissheit / ohne welche auch weder Gott löblich / noch vns selbst / vnd den Vnderthanen nützlich vnnd heilsam regieret werden mag / vor allem andern angelegen sein lassen. Vnd demnach / in massen der Gottselig König Josaphat zu angehender seiner Königlichen Regierung gethan / zuuor vnnd ehe wir von denselben die Erbhüldigung empfangen / vnsere verordente Visitatorn / beides von Gottseligen Geistlichen vnd Politischen Rethen vnd Theologen / in vnser Fürstenthumb abgefertiget / vnsere Vnderthanen / vermöge des reinen vnuerfelschten Gottes Worts / vnd desselben Summarischen begriffs / besonder wieder allerley falsche vnd verdampte Lehre in der Christlichen Augspürgischen Confession begriffen / so Weilandt dem Grossmechtigsten Keyser Carolo Quinto / auff dem Reichstag zu Augspurg Anno etc. 30. vbergeben / mit gebürender bescheidenheit vnd sanfftmuth zu lehren / vnd vnsers Christlichen

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/13>, abgerufen am 29.04.2024.