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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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nerung geschehen / contra opinionem operis operati, das die leute nicht gedencken / das sie vmb solches jres wercks willen / wenn sie zum Abendtmal des HERrn gehen / solche grosse schetze vnd güter vberkommen / sondern sie sollen vleissig vermanet werden / das sie sich vorhin prüfen / auff das sie nicht im Abendtmal das Gericht essen / vnnd schüldig werden an dem Leibe vnd Blute des HERren / 1. Corinth. 11. Das prüfen aber stehet darinn / ob der mensch auch ein recht bußfertiges Hertze habe / das seine Sünde erkennet / vnnd jme die lest leid sein / Denn wo noch ein böser vorsatz ist / vnd bleibet in den Sünden zuuerharren / vnd vortzufahren / do ist ein böse Proba / Fürnemlich aber stehet das rechte prüfen darinn / daß das Hertze durch wahren Glauben in dem gehorsam / leiden / vnd sterben des HERrn Christi / suche / bitte / ergreiffe / vnd zu sich neme / Gottes gnade / vergebung der Sünden / vnd die seligkeit / denn wer also geschickt ist / der entfehet das Sacrament wirdiglich / nicht zum Gerichte / sondern zu sterckung seines Glaubens. Vnd sollen die gewissen berichtet werden / das sie sich darumb nicht sollen vom Abendtmal des HErrn abschrecken lassen / wenn sie befinden / das jre Buß gering vnd kalt / der Glaube schwach sey / ob sie gleich gerne wolten / das die Buß hitziger / vnd der Glaube stercker were / sondern sollen wissen / das eben darumb sie das Abendtmal des HERrn brauchen sollen / auff das solches durch den HERrn Christum in jnen gestercket / vnd gemehret werden möge.

Dieweil aber diß alles auff dem grunde stehet / das im Abendtmal des HErrn gegenwertig ist / gereichet vnnd

nerung geschehen / contra opinionem operis operati, das die leute nicht gedencken / das sie vmb solches jres wercks willen / wenn sie zum Abendtmal des HERrn gehen / solche grosse schetze vnd güter vberkommen / sondern sie sollen vleissig vermanet werden / das sie sich vorhin prüfen / auff das sie nicht im Abendtmal das Gericht essen / vnnd schüldig werden an dem Leibe vnd Blute des HERren / 1. Corinth. 11. Das prüfen aber stehet darinn / ob der mensch auch ein recht bußfertiges Hertze habe / das seine Sünde erkennet / vnnd jme die lest leid sein / Denn wo noch ein böser vorsatz ist / vnd bleibet in den Sünden zuuerharren / vnd vortzufahren / do ist ein böse Proba / Fürnemlich aber stehet das rechte prüfen darinn / daß das Hertze durch wahren Glauben in dem gehorsam / leiden / vnd sterben des HERrn Christi / suche / bitte / ergreiffe / vnd zu sich neme / Gottes gnade / vergebung der Sünden / vnd die seligkeit / denn wer also geschickt ist / der entfehet das Sacrament wirdiglich / nicht zum Gerichte / sondern zu sterckung seines Glaubens. Vnd sollen die gewissen berichtet werden / das sie sich darumb nicht sollen vom Abendtmal des HErrn abschrecken lassen / wenn sie befinden / das jre Buß gering vnd kalt / der Glaube schwach sey / ob sie gleich gerne wolten / das die Buß hitziger / vnd der Glaube stercker were / sondern sollen wissen / das eben darumb sie das Abendtmal des HERrn brauchen sollen / auff das solches durch den HERrn Christum in jnen gestercket / vnd gemehret werden möge.

Dieweil aber diß alles auff dem grunde stehet / das im Abendtmal des HErrn gegenwertig ist / gereichet vnnd

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[0121] nerung geschehen / contra opinionem operis operati, das die leute nicht gedencken / das sie vmb solches jres wercks willen / wenn sie zum Abendtmal des HERrn gehen / solche grosse schetze vnd güter vberkommen / sondern sie sollen vleissig vermanet werden / das sie sich vorhin prüfen / auff das sie nicht im Abendtmal das Gericht essen / vnnd schüldig werden an dem Leibe vnd Blute des HERren / 1. Corinth. 11. Das prüfen aber stehet darinn / ob der mensch auch ein recht bußfertiges Hertze habe / das seine Sünde erkennet / vnnd jme die lest leid sein / Denn wo noch ein böser vorsatz ist / vnd bleibet in den Sünden zuuerharren / vnd vortzufahren / do ist ein böse Proba / Fürnemlich aber stehet das rechte prüfen darinn / daß das Hertze durch wahren Glauben in dem gehorsam / leiden / vnd sterben des HERrn Christi / suche / bitte / ergreiffe / vnd zu sich neme / Gottes gnade / vergebung der Sünden / vnd die seligkeit / denn wer also geschickt ist / der entfehet das Sacrament wirdiglich / nicht zum Gerichte / sondern zu sterckung seines Glaubens. Vnd sollen die gewissen berichtet werden / das sie sich darumb nicht sollen vom Abendtmal des HErrn abschrecken lassen / wenn sie befinden / das jre Buß gering vnd kalt / der Glaube schwach sey / ob sie gleich gerne wolten / das die Buß hitziger / vnd der Glaube stercker were / sondern sollen wissen / das eben darumb sie das Abendtmal des HERrn brauchen sollen / auff das solches durch den HERrn Christum in jnen gestercket / vnd gemehret werden möge. Dieweil aber diß alles auff dem grunde stehet / das im Abendtmal des HErrn gegenwertig ist / gereichet vnnd

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/121>, abgerufen am 24.11.2024.