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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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dann die Summa dieser lehr inn vnserm Catechismo fein kurtz vnd einfeltig gefasset ist / in diese fragen / Was das Abendtmal des HERrn sey? Was es nutze? Das leiblich essen vnd trincken solche grosse dinge nicht außrichte / Item / wer diß Sacrament wirdiglich entfange? Vnd nach der einfalt des Catechismi sollen die Prediger sich befleissigen / von diesem Sacrament das Volck zuunterrichten.

Vom Easten vnd Beten.

WEnn das Bepstische fasten gestrafft wird / so wöllen die leute solches baldt also auffnehmen / als were nun diß des Euangelij Symbolum / Nimmer nüchtern / jmmer voll / Derhalben muß ein Prediger in diesem stück mit bescheide handeln / das er sich allzeit woll verwahre / wenn er wieder der Papisten fasten reden will / das es nicht die meinung habe / als were fasten an jm selbs Sünde / welches die schrifft nicht leiden könne / Sondern / das er gründtlich anzeige / was in der Papistischen fasten vnrecht sey / gleich wie Christus thut / do er der Pharieseer fasten strafft / Matth. 6. Nemlich / das der

dann die Summa dieser lehr inn vnserm Catechismo fein kurtz vnd einfeltig gefasset ist / in diese fragen / Was das Abendtmal des HERrn sey? Was es nutze? Das leiblich essen vnd trincken solche grosse dinge nicht außrichte / Item / wer diß Sacrament wirdiglich entfange? Vnd nach der einfalt des Catechismi sollen die Prediger sich befleissigen / von diesem Sacrament das Volck zuunterrichten.

Vom Easten vnd Beten.

WEnn das Bepstische fasten gestrafft wird / so wöllen die leute solches baldt also auffnehmen / als were nun diß des Euangelij Symbolum / Nimmer nüchtern / jmmer voll / Derhalben muß ein Prediger in diesem stück mit bescheide handeln / das er sich allzeit woll verwahre / wenn er wieder der Papisten fasten reden will / das es nicht die meinung habe / als were fasten an jm selbs Sünde / welches die schrifft nicht leiden könne / Sondern / das er gründtlich anzeige / was in der Papistischen fasten vnrecht sey / gleich wie Christus thut / do er der Pharieseer fasten strafft / Matth. 6. Nemlich / das der

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[0129] dann die Summa dieser lehr inn vnserm Catechismo fein kurtz vnd einfeltig gefasset ist / in diese fragen / Was das Abendtmal des HERrn sey? Was es nutze? Das leiblich essen vnd trincken solche grosse dinge nicht außrichte / Item / wer diß Sacrament wirdiglich entfange? Vnd nach der einfalt des Catechismi sollen die Prediger sich befleissigen / von diesem Sacrament das Volck zuunterrichten. Vom Easten vnd Beten. WEnn das Bepstische fasten gestrafft wird / so wöllen die leute solches baldt also auffnehmen / als were nun diß des Euangelij Symbolum / Nimmer nüchtern / jmmer voll / Derhalben muß ein Prediger in diesem stück mit bescheide handeln / das er sich allzeit woll verwahre / wenn er wieder der Papisten fasten reden will / das es nicht die meinung habe / als were fasten an jm selbs Sünde / welches die schrifft nicht leiden könne / Sondern / das er gründtlich anzeige / was in der Papistischen fasten vnrecht sey / gleich wie Christus thut / do er der Pharieseer fasten strafft / Matth. 6. Nemlich / das der

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/129>, abgerufen am 21.11.2024.