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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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andern Christlichen Oberigkeiten / felschlich verwehnet / als ob es jres Ampts vnd Beruffs nicht sein solte / sich der Kirchen auch neben jrer Cantzley anzunehmen.

Derowegen da gleich ein Christlicher Fürst allerley grobe vnd greiffliche mengel gespüret vnd gesehen / dannoch sein Ampt gegen denselben nichts vben dürffen / sondern solches alles den Bisschoffen heimstellen / vnnd beuehlen müssen / welche durch derselben Officialen / oder andere jre Vicarios vnd Statthalter in Geistlichen sachen / die Kirchen bestellet / vnd Ordnung gehalten (Wie leider dieselbige in angestelter Christlichen Visitation befunden.)

Weil dann vnsere getrewe vnd liebe Vnderthanen des Glaubens / vnd der Religion halben nicht weniger / als inn der Weltlichen eusserlichen Regierung / das jnen Recht vnd Gerechtigkeit mitgetheilet / Vns als dem Landtsfürsten beide von der hohen Oberigkeit in der Welt / vnd auch an dem Tag des HErrn zuuertretten stehen / Haben wir nicht vnderlassen / solche hochwichtige Sachen / daran nicht allein zeitliche wolfarth / Sondern auch vnser selbst / vnd vnserer Vnderthanen ewig heil vnd seligkeit gelegen / mit ernst nach zudencken / vnnd durch vnsere ansehenliche Geistliche vnnd Politische Rethe / vnd in Gottes Wort verstendige Theologen / dieselbige inn ernstliche berathschlagungen zu ziehen / zu bedencken / vnd zu erwegen / welcher gestalt der Vralte Catholische / Christliche vnd Apostolisch Glaube von der eingeschliechenen / vnnd dem Wort Gottes wiederwertigen Menschen Satzungen / missbreuchen / vnnd

andern Christlichen Oberigkeiten / felschlich verwehnet / als ob es jres Ampts vnd Beruffs nicht sein solte / sich der Kirchen auch neben jrer Cantzley anzunehmen.

Derowegen da gleich ein Christlicher Fürst allerley grobe vnd greiffliche mengel gespüret vnd gesehen / dannoch sein Ampt gegen denselben nichts vben dürffen / sondern solches alles den Bisschoffen heimstellen / vnnd beuehlen müssen / welche durch derselben Officialen / oder andere jre Vicarios vnd Statthalter in Geistlichen sachen / die Kirchen bestellet / vnd Ordnung gehalten (Wie leider dieselbige in angestelter Christlichen Visitation befunden.)

Weil dann vnsere getrewe vnd liebe Vnderthanen des Glaubens / vnd der Religion halben nicht weniger / als inn der Weltlichen eusserlichen Regierung / das jnen Recht vnd Gerechtigkeit mitgetheilet / Vns als dem Landtsfürsten beide von der hohen Oberigkeit in der Welt / vnd auch an dem Tag des HErrn zuuertretten stehen / Haben wir nicht vnderlassen / solche hochwichtige Sachen / daran nicht allein zeitliche wolfarth / Sondern auch vnser selbst / vnd vnserer Vnderthanen ewig heil vnd seligkeit gelegen / mit ernst nach zudencken / vnnd durch vnsere ansehenliche Geistliche vnnd Politische Rethe / vnd in Gottes Wort verstendige Theologen / dieselbige inn ernstliche berathschlagungen zu ziehen / zu bedencken / vnd zu erwegen / welcher gestalt der Vralte Catholische / Christliche vnd Apostolisch Glaube von der eingeschliechenen / vnnd dem Wort Gottes wiederwertigen Menschen Satzungen / missbreuchen / vnnd

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[0015] andern Christlichen Oberigkeiten / felschlich verwehnet / als ob es jres Ampts vnd Beruffs nicht sein solte / sich der Kirchen auch neben jrer Cantzley anzunehmen. Derowegen da gleich ein Christlicher Fürst allerley grobe vnd greiffliche mengel gespüret vnd gesehen / dannoch sein Ampt gegen denselben nichts vben dürffen / sondern solches alles den Bisschoffen heimstellen / vnnd beuehlen müssen / welche durch derselben Officialen / oder andere jre Vicarios vnd Statthalter in Geistlichen sachen / die Kirchen bestellet / vnd Ordnung gehalten (Wie leider dieselbige in angestelter Christlichen Visitation befunden.) Weil dann vnsere getrewe vnd liebe Vnderthanen des Glaubens / vnd der Religion halben nicht weniger / als inn der Weltlichen eusserlichen Regierung / das jnen Recht vnd Gerechtigkeit mitgetheilet / Vns als dem Landtsfürsten beide von der hohen Oberigkeit in der Welt / vnd auch an dem Tag des HErrn zuuertretten stehen / Haben wir nicht vnderlassen / solche hochwichtige Sachen / daran nicht allein zeitliche wolfarth / Sondern auch vnser selbst / vnd vnserer Vnderthanen ewig heil vnd seligkeit gelegen / mit ernst nach zudencken / vnnd durch vnsere ansehenliche Geistliche vnnd Politische Rethe / vnd in Gottes Wort verstendige Theologen / dieselbige inn ernstliche berathschlagungen zu ziehen / zu bedencken / vnd zu erwegen / welcher gestalt der Vralte Catholische / Christliche vnd Apostolisch Glaube von der eingeschliechenen / vnnd dem Wort Gottes wiederwertigen Menschen Satzungen / missbreuchen / vnnd

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/15>, abgerufen am 29.04.2024.