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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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die leute / so Communiciren wöllen / auff den Sonnabendt des Morgendts auff eine gewisse stunde bescheiden / vnd jre Beicht hören / vnd mit vleiß sie vnterweisen.

Es soll in allen Dörffern die Woche einmal am Mitwochen oder Freytag eine Predigt geschehen / vnd allzeit auff denselbigen tag / die Litania gesungen werden / vnd damit das gemeine vnd junge Volck / die summa der Christlichen lehre / desto besser fassen / vnd lernen möge / so soll allezeit / auff den Dörffern des Freytags der Catechismus / einfeltig geleret vnd geprediget werden.

Weil auch gebreuchlich / das die Betglocken / abends / Morgendts / vnd zu Mittage / geleutet werden / so soll das Volck vermanet werden / wenn solchs geschicht / das sie jr Gebet zu GOtt dem HERrn für friede / vnd alle zeitliche vnd ewige wolfart thun / vnd jr Gesinde auch darzu halten / sie sein im Hause / im Felde / oder wo einer ist / vnd das sie sich des nicht schemen / denn es ist GOTt ein gefellig / vnd jnen selbs ein nützlich werck.

Wie es mit der Meß / oder Communion auff den Dörffern soll gehalten werden.
Meß oder Communio.

DIe sol der Pfarherr vnd Custos anfahen / mit einem Deudschen Psalmen / wens jnen allein den Introitum zusingen / zuschwer were.

die leute / so Communiciren wöllen / auff den Sonnabendt des Morgendts auff eine gewisse stunde bescheiden / vnd jre Beicht hören / vnd mit vleiß sie vnterweisen.

Es soll in allen Dörffern die Woche einmal am Mitwochen oder Freytag eine Predigt geschehen / vñ allzeit auff denselbigen tag / die Litania gesungen werden / vnd damit das gemeine vnd junge Volck / die summa der Christlichen lehre / desto besser fassen / vnd lernen möge / so soll allezeit / auff den Dörffern des Freytags der Catechismus / einfeltig geleret vnd geprediget werden.

Weil auch gebreuchlich / das die Betglocken / abends / Morgendts / vnd zu Mittage / geleutet werden / so soll das Volck vermanet werden / wenn solchs geschicht / das sie jr Gebet zu GOtt dem HERrn für friede / vnd alle zeitliche vnd ewige wolfart thun / vnd jr Gesinde auch darzu halten / sie sein im Hause / im Felde / oder wo einer ist / vnd das sie sich des nicht schemen / denn es ist GOTt ein gefellig / vnd jnen selbs ein nützlich werck.

Wie es mit der Meß / oder Communion auff den Dörffern soll gehalten werden.
Meß oder Communio.

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[51/0195] die leute / so Communiciren wöllen / auff den Sonnabendt des Morgendts auff eine gewisse stunde bescheiden / vnd jre Beicht hören / vnd mit vleiß sie vnterweisen. Es soll in allen Dörffern die Woche einmal am Mitwochen oder Freytag eine Predigt geschehen / vñ allzeit auff denselbigen tag / die Litania gesungen werden / vnd damit das gemeine vnd junge Volck / die summa der Christlichen lehre / desto besser fassen / vnd lernen möge / so soll allezeit / auff den Dörffern des Freytags der Catechismus / einfeltig geleret vnd geprediget werden. Weil auch gebreuchlich / das die Betglocken / abends / Morgendts / vnd zu Mittage / geleutet werden / so soll das Volck vermanet werden / wenn solchs geschicht / das sie jr Gebet zu GOtt dem HERrn für friede / vnd alle zeitliche vnd ewige wolfart thun / vnd jr Gesinde auch darzu halten / sie sein im Hause / im Felde / oder wo einer ist / vnd das sie sich des nicht schemen / denn es ist GOTt ein gefellig / vnd jnen selbs ein nützlich werck. Wie es mit der Meß / oder Communion auff den Dörffern soll gehalten werden. Meß oder Communio. DIe sol der Pfarherr vnd Custos anfahen / mit einem Deudschen Psalmen / wens jnen allein den Introitum zusingen / zuschwer were.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/195>, abgerufen am 24.11.2024.