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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Kirchenordnung auff den Dörffern.

ALle Sonnabendt nach Mittag vmb zwey Vhren / vnd alle heilige Abendt / wenn des andern tags die versamlung des Volcks geschicht / soll auff den Dörffern der Custos zur Vesper leuten / vnd soll der Pfarherr alßbaldt darnach in die Kirchen kommen / vnd mit seinem Custode einen Psalm Deudsch / vnnd fein verstendlich singen. Darauff den Hymnum, O lux beata &c. oder / Christe qui lux es & dies, &c. Deudsch / oder gute Christliche Gesenge / nach gelegenheit der zeit / der Feste / vnd Sontage / vnnd denn das Magnificat Deudsch / vnd die Collecta / Item / Benedicamus Domino / etc. Darnach / Erhalt vns HERr bey deinem Wort.

Nach der Vesper soll der Pfarherr die leute / so beichten wöllen / hören vnd absoluiren / die des andern tags zur Communion gehen wöllen / vnd soll der Pastor die jenigen / so Communiciren wöllen / vermanen / das sie den Sontag zuuor / vor vnd nach der Vesper zur Beicht kommen / vnd er darauff mit vleiß warten.

Wo der Pfarherr im Dorff nicht wohnet / so soll er

Kirchenordnung auff den Dörffern.

ALle Sonnabendt nach Mittag vmb zwey Vhren / vnd alle heilige Abendt / wenn des andern tags die versamlung des Volcks geschicht / soll auff den Dörffern der Custos zur Vesper leuten / vnd soll der Pfarherr alßbaldt darnach in die Kirchen kommen / vnd mit seinem Custode einen Psalm Deudsch / vnnd fein verstendlich singen. Darauff den Hymnum, O lux beata &c. oder / Christe qui lux es & dies, &c. Deudsch / oder gute Christliche Gesenge / nach gelegenheit der zeit / der Feste / vnd Sontage / vnnd denn das Magnificat Deudsch / vnd die Collecta / Item / Benedicamus Domino / etc. Darnach / Erhalt vns HERr bey deinem Wort.

Nach der Vesper soll der Pfarherr die leute / so beichten wöllen / hören vnd absoluiren / die des andern tags zur Communion gehen wöllen / vnd soll der Pastor die jenigen / so Communiciren wöllen / vermanen / das sie den Sontag zuuor / vor vnd nach der Vesper zur Beicht kommen / vnd er darauff mit vleiß warten.

Wo der Pfarherr im Dorff nicht wohnet / so soll er

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[50/0194] Kirchenordnung auff den Dörffern. ALle Sonnabendt nach Mittag vmb zwey Vhren / vnd alle heilige Abendt / wenn des andern tags die versamlung des Volcks geschicht / soll auff den Dörffern der Custos zur Vesper leuten / vnd soll der Pfarherr alßbaldt darnach in die Kirchen kommen / vnd mit seinem Custode einen Psalm Deudsch / vnnd fein verstendlich singen. Darauff den Hymnum, O lux beata &c. oder / Christe qui lux es & dies, &c. Deudsch / oder gute Christliche Gesenge / nach gelegenheit der zeit / der Feste / vnd Sontage / vnnd denn das Magnificat Deudsch / vnd die Collecta / Item / Benedicamus Domino / etc. Darnach / Erhalt vns HERr bey deinem Wort. Nach der Vesper soll der Pfarherr die leute / so beichten wöllen / hören vnd absoluiren / die des andern tags zur Communion gehen wöllen / vnd soll der Pastor die jenigen / so Communiciren wöllen / vermanen / das sie den Sontag zuuor / vor vnd nach der Vesper zur Beicht kommen / vnd er darauff mit vleiß warten. Wo der Pfarherr im Dorff nicht wohnet / so soll er

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/194>, abgerufen am 21.11.2024.