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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Nachdem wir in dieser Kirchen den Exorcismum behalten / sollen die Prediger das Volck zun zeiten inn der Predigt erinnern / das derselbig nicht also verstanden werde / als solte das Kind durch den Exorcismum / vnnd nicht durch die Tauffe / aus der gewalt des Teuffels genommen werden / Sondern / das es allein sey ein erinnerung / in was grosser noth vnnd jammer das Kindelein seiner Sünden halben stecke / Warumb jme die Tauffe nötig / vnd was durch dieselbige bey dem Kindlein außgerichtet werde.

Von der Yot Tauffe.

DEmnach an den Hebammen gross vnd viel gelegen / vnd offtermals in Stetten vnd Dörffern / bey der Not Tauffe / auch durch der Hebammen vnd Frawen vnuerstandt / viel mißbrauchs gespüret wird / So wöllen wir erstlich / das von allen Ampten jedes orts / sampt dem Pastor / vnd den Olderleuten / mit rath verstendiger Frawen /

Nachdem wir in dieser Kirchen den Exorcismum behalten / sollen die Prediger das Volck zun zeiten inn der Predigt erinnern / das derselbig nicht also verstanden werde / als solte das Kind durch den Exorcismum / vnnd nicht durch die Tauffe / aus der gewalt des Teuffels genommen werden / Sondern / das es allein sey ein erinnerung / in was grosser noth vnnd jammer das Kindelein seiner Sünden halben stecke / Warumb jme die Tauffe nötig / vnd was durch dieselbige bey dem Kindlein außgerichtet werde.

Von der Yot Tauffe.

DEmnach an den Hebammen gross vnd viel gelegen / vnd offtermals in Stetten vnd Dörffern / bey der Not Tauffe / auch durch der Hebammen vnd Frawen vnuerstandt / viel mißbrauchs gespüret wird / So wöllen wir erstlich / das von allen Ampten jedes orts / sampt dem Pastor / vnd den Olderleuten / mit rath verstendiger Frawen /

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[69/0213] Nachdem wir in dieser Kirchen den Exorcismum behalten / sollen die Prediger das Volck zun zeiten inn der Predigt erinnern / das derselbig nicht also verstanden werde / als solte das Kind durch den Exorcismum / vnnd nicht durch die Tauffe / aus der gewalt des Teuffels genommen werden / Sondern / das es allein sey ein erinnerung / in was grosser noth vnnd jammer das Kindelein seiner Sünden halben stecke / Warumb jme die Tauffe nötig / vnd was durch dieselbige bey dem Kindlein außgerichtet werde. Von der Yot Tauffe. DEmnach an den Hebammen gross vnd viel gelegen / vnd offtermals in Stetten vnd Dörffern / bey der Not Tauffe / auch durch der Hebammen vnd Frawen vnuerstandt / viel mißbrauchs gespüret wird / So wöllen wir erstlich / das von allen Ampten jedes orts / sampt dem Pastor / vnd den Olderleuten / mit rath verstendiger Frawen /

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/213>, abgerufen am 21.11.2024.