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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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allenthalben Hebammen verordnet werden sollen / so Gottfürchtig / vleissig / trew / düchtig sein / vnd bey jederman ein gutt gerücht haben / Denn vndüchtige / Gottlose vnd verachte Personen / in solcher zeit vnnd fall / viel vnglücks stifften / vnd Frawes Personen grossen schaden thun können. Es sollen auch solche verordente Hebammen sich verpflichten / in der noth bey den Frawen / keine Abgötterey / Segnerey / oder Zauberey zugebrauchen / wie offtermals gespüret / Sondern allenthalben allein bey Gott durchs Christliche Gebet / hülff zusuchen / vnd verordente Christliche mittel zugebrauchen / Deßgleichen auch verpflichtet sein / bey dem Armen so vleissig / willig / vnd getrew zusein / als bey dem Reichen / wie denn billich.

Darnach wöllen wir auch / das die Pastores / die Frawen / vnd verordenten Hebammen / in der Predigt / vnd auch Priuatim mit sonderlichem vleiß vnderrichten / wie sie sich in der zeit der noth / mit der Tauffe halten sollen / damit inn dem falle nichts geschehe / das Vnchristlich / oder jemandts ergerlich sey. Es soll aber inn der vnterweisung von nachbeschriebenen Puncten / geredet werden.

Erstlich / Das sie nicht leichtlich / ohne hochdringende noth zur Nottauffe eilen / oder greiffen sollen / Sondern sich souiel als müglich / vnnd die gelegenheit

allenthalben Hebammen verordnet werden sollen / so Gottfürchtig / vleissig / trew / düchtig sein / vnd bey jederman ein gutt gerücht haben / Denn vndüchtige / Gottlose vnd verachte Personen / in solcher zeit vnnd fall / viel vnglücks stifften / vnd Frawes Personen grossen schaden thun können. Es sollen auch solche verordente Hebammen sich verpflichten / in der noth bey den Frawen / keine Abgötterey / Segnerey / oder Zauberey zugebrauchen / wie offtermals gespüret / Sondern allenthalben allein bey Gott durchs Christliche Gebet / hülff zusuchen / vnd verordente Christliche mittel zugebrauchen / Deßgleichen auch verpflichtet sein / bey dem Armen so vleissig / willig / vnd getrew zusein / als bey dem Reichen / wie denn billich.

Darnach wöllen wir auch / das die Pastores / die Frawen / vnd verordenten Hebammen / in der Predigt / vnd auch Priuatim mit sonderlichem vleiß vnderrichten / wie sie sich in der zeit der noth / mit der Tauffe halten sollen / damit inn dem falle nichts geschehe / das Vnchristlich / oder jemandts ergerlich sey. Es soll aber inn der vnterweisung von nachbeschriebenen Puncten / geredet werden.

Erstlich / Das sie nicht leichtlich / ohne hochdringende noth zur Nottauffe eilen / oder greiffen sollen / Sondern sich souiel als müglich / vnnd die gelegenheit

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[70/0214] allenthalben Hebammen verordnet werden sollen / so Gottfürchtig / vleissig / trew / düchtig sein / vnd bey jederman ein gutt gerücht haben / Denn vndüchtige / Gottlose vnd verachte Personen / in solcher zeit vnnd fall / viel vnglücks stifften / vnd Frawes Personen grossen schaden thun können. Es sollen auch solche verordente Hebammen sich verpflichten / in der noth bey den Frawen / keine Abgötterey / Segnerey / oder Zauberey zugebrauchen / wie offtermals gespüret / Sondern allenthalben allein bey Gott durchs Christliche Gebet / hülff zusuchen / vnd verordente Christliche mittel zugebrauchen / Deßgleichen auch verpflichtet sein / bey dem Armen so vleissig / willig / vnd getrew zusein / als bey dem Reichen / wie denn billich. Darnach wöllen wir auch / das die Pastores / die Frawen / vnd verordenten Hebammen / in der Predigt / vnd auch Priuatim mit sonderlichem vleiß vnderrichten / wie sie sich in der zeit der noth / mit der Tauffe halten sollen / damit inn dem falle nichts geschehe / das Vnchristlich / oder jemandts ergerlich sey. Es soll aber inn der vnterweisung von nachbeschriebenen Puncten / geredet werden. Erstlich / Das sie nicht leichtlich / ohne hochdringende noth zur Nottauffe eilen / oder greiffen sollen / Sondern sich souiel als müglich / vnnd die gelegenheit

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/214>, abgerufen am 24.11.2024.