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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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erleiden kan / beuleissigen / mit dem fürderlichsten das geborn Kindelein inn die Kirchen zubringen / damit es vor der gemeine öffentlich getaufft werden möge.

Zum Andern / Das sie in zeit der noth / da es mit der geburt schwerlich fellt / vnnd auch zubefürchten / das die Frucht nicht lebendig zur Welt kommen möchte / dennoch mit der Not Tauffe verziehen sollen / so lange biß das Kindelein gantz vnd gar geborn / vnd in die Hende der Menschen gekommen / Denn soll die ander Geburt geschehen / vnd ein Mensch wiederumb new geboren werden / auß dem Wasser vnnd heiligen Geist / So muß die erste Geburt auch volnkommen sein / vnd der Mensch gantz auff die Welt geboren sein / Darumb soll auch inn solcher Not / kein theil des Leibs getaufft werden / Sondern solche Leibsfrucht / mit einem Christlichen vnd Gleubigen Gebet / GOTt befohlen / vnd im Nahmen CHRISTI gebeten werden / GOTt wölle gnade verleihen / das solche gegenwertige Frucht / inn jre Hende gegeben werden / vnnd also nach seinem befehl / vnd auff seine Gnadenreiche zusage / die heilige Tauffe empfahen möge / wo nicht / das dennoch der Barmhertzige liebe Vater / sich der lieben Frucht / inn Gnaden annehmen wölle / vmb seines geliebten Sohns IHESV CHRISTI willen / Amen.

erleiden kan / beuleissigen / mit dem fürderlichsten das geborn Kindelein inn die Kirchen zubringen / damit es vor der gemeine öffentlich getaufft werden möge.

Zum Andern / Das sie in zeit der noth / da es mit der geburt schwerlich fellt / vnnd auch zubefürchten / das die Frucht nicht lebendig zur Welt kommen möchte / dennoch mit der Not Tauffe verziehen sollen / so lange biß das Kindelein gantz vnd gar geborn / vnd in die Hende der Menschen gekommen / Denn soll die ander Geburt geschehen / vnd ein Mensch wiederumb new geboren werden / auß dem Wasser vnnd heiligen Geist / So muß die erste Geburt auch volnkommen sein / vnd der Mensch gantz auff die Welt geboren sein / Darumb soll auch inn solcher Not / kein theil des Leibs getaufft werden / Sondern solche Leibsfrucht / mit einem Christlichen vnd Gleubigen Gebet / GOTt befohlen / vnd im Nahmen CHRISTI gebeten werden / GOTt wölle gnade verleihen / das solche gegenwertige Frucht / inn jre Hende gegeben werden / vnnd also nach seinem befehl / vnd auff seine Gnadenreiche zusage / die heilige Tauffe empfahen möge / wo nicht / das dennoch der Barmhertzige liebe Vater / sich der lieben Frucht / inn Gnaden annehmen wölle / vmb seines geliebten Sohns IHESV CHRISTI willen / Amen.

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[71/0215] erleiden kan / beuleissigen / mit dem fürderlichsten das geborn Kindelein inn die Kirchen zubringen / damit es vor der gemeine öffentlich getaufft werden möge. Zum Andern / Das sie in zeit der noth / da es mit der geburt schwerlich fellt / vnnd auch zubefürchten / das die Frucht nicht lebendig zur Welt kommen möchte / dennoch mit der Not Tauffe verziehen sollen / so lange biß das Kindelein gantz vnd gar geborn / vnd in die Hende der Menschen gekommen / Denn soll die ander Geburt geschehen / vnd ein Mensch wiederumb new geboren werden / auß dem Wasser vnnd heiligen Geist / So muß die erste Geburt auch volnkommen sein / vnd der Mensch gantz auff die Welt geboren sein / Darumb soll auch inn solcher Not / kein theil des Leibs getaufft werden / Sondern solche Leibsfrucht / mit einem Christlichen vnd Gleubigen Gebet / GOTt befohlen / vnd im Nahmen CHRISTI gebeten werden / GOTt wölle gnade verleihen / das solche gegenwertige Frucht / inn jre Hende gegeben werden / vnnd also nach seinem befehl / vnd auff seine Gnadenreiche zusage / die heilige Tauffe empfahen möge / wo nicht / das dennoch der Barmhertzige liebe Vater / sich der lieben Frucht / inn Gnaden annehmen wölle / vmb seines geliebten Sohns IHESV CHRISTI willen / Amen.

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/215>, abgerufen am 21.11.2024.