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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Von der Christlichen Firmung / Das ist / Wie die Kinder zuuor vnd ehe sie erstmals zum heiligen Abendtmal zugelassen / verhöret werden sollen.

DIe Firmung ist ein alt ding / Auch in der ersten Kirchen gebreuchlich gewesen / da die getaufften jren Glauben öffentlich bekant / vnd nochmals durch aufflegung der Hende / das ist wie S. Augustinus schreibet / durch das Gebet der Gemein / jnen nicht allein sterckung des Glaubens / der Hoffnung vnd Liebe wiederfahren / sonder auch wunderbarliche gaben des heiligen Geistes seind mitgetheilet worden. Nachdem aber dieselbige durch des Bapsts Satzungen / wie auch andere gute Ordnungen mehr / in ein Kinderspiel vnnd Zauberey verkeret / da die Kinder mit einem bezauberten Ole geschmiret / vnd inn rechter erkantnuß Christi weder vnderwiesen noch bestettiget worden / So haben wir vmb des mißbrauchs willen / ein nutzliche Ordnung nicht wöllen fallen lassen / sonder allein was vnrecht abschaffen / vnd den rechten brauch der wahren Apostolischen / alten Christlichen Firmung / inn

Von der Christlichen Firmung / Das ist / Wie die Kinder zuuor vnd ehe sie erstmals zum heiligen Abendtmal zugelassen / verhöret werden sollen.

DIe Firmung ist ein alt ding / Auch in der ersten Kirchen gebreuchlich gewesen / da die getaufften jren Glauben öffentlich bekant / vñ nochmals durch aufflegung der Hende / das ist wie S. Augustinus schreibet / durch das Gebet der Gemein / jnen nicht allein sterckung des Glaubens / der Hoffnung vnd Liebe wiederfahren / sonder auch wunderbarliche gaben des heiligen Geistes seind mitgetheilet worden. Nachdem aber dieselbige durch des Bapsts Satzungen / wie auch andere gute Ordnungen mehr / in ein Kinderspiel vnnd Zauberey verkeret / da die Kinder mit einem bezauberten Ole geschmiret / vnd inn rechter erkantnuß Christi weder vnderwiesen noch bestettiget worden / So haben wir vmb des mißbrauchs willen / ein nutzliche Ordnung nicht wöllen fallen lassen / sonder allein was vnrecht abschaffen / vnd den rechten brauch der wahren Apostolischen / alten Christlichen Firmung / inn

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[85/0229] Von der Christlichen Firmung / Das ist / Wie die Kinder zuuor vnd ehe sie erstmals zum heiligen Abendtmal zugelassen / verhöret werden sollen. DIe Firmung ist ein alt ding / Auch in der ersten Kirchen gebreuchlich gewesen / da die getaufften jren Glauben öffentlich bekant / vñ nochmals durch aufflegung der Hende / das ist wie S. Augustinus schreibet / durch das Gebet der Gemein / jnen nicht allein sterckung des Glaubens / der Hoffnung vnd Liebe wiederfahren / sonder auch wunderbarliche gaben des heiligen Geistes seind mitgetheilet worden. Nachdem aber dieselbige durch des Bapsts Satzungen / wie auch andere gute Ordnungen mehr / in ein Kinderspiel vnnd Zauberey verkeret / da die Kinder mit einem bezauberten Ole geschmiret / vnd inn rechter erkantnuß Christi weder vnderwiesen noch bestettiget worden / So haben wir vmb des mißbrauchs willen / ein nutzliche Ordnung nicht wöllen fallen lassen / sonder allein was vnrecht abschaffen / vnd den rechten brauch der wahren Apostolischen / alten Christlichen Firmung / inn

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/229>, abgerufen am 21.11.2024.