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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Wir dancken dir dafür in schüldiger demuth von Hertzen / im Namen deines lieben Sohns vnsers HERrn JHESV Christi / vnd bitten durch denselbigen / du wöllest dir auch hinfuro beide Mutter vnnd Kind lassen inn allen gnaden beuolen sein / vnd durch den heiligen Geist deinen segen geben / dass das Kindlein in der zucht vnnd vermanung zum HERrn möge aufferzogen / im rechten Glauben auffwachssen / gestercket / vnd vor allem leid vnd vbel Leibs vnnd der Seelen gnediglich behütet vnd bewahret werden. Solchs vnser Gebet weil du es geheissen vnnd vertröstet hast / wöllestu gnediglich erhören / durch deinen lieben Son vnsern HErrn IHESVM Christum / der mit dir vnd dem heiligen Geiste lebt vnd herschest in ewigkeit / Amen.

Darauff zum beschluß.

Der HERr segene dich etc.

Da aber das Kindlein die Tauffe nicht bekomen / oder vor den Sechß Wochen gestorben / oder sonst die Mutter noch schwach were / werden verstendige Pastores / mit außlassung vnd verendrung etlicher wörter / diese Formam woll wissen ad praesentes casus zu accommodiren.

Wir dancken dir dafür in schüldiger demuth von Hertzen / im Namen deines lieben Sohns vnsers HERrn JHESV Christi / vnd bitten durch denselbigen / du wöllest dir auch hinfuro beide Mutter vnnd Kind lassen inn allen gnaden beuolen sein / vnd durch den heiligen Geist deinen segen geben / dass das Kindlein in der zucht vnnd vermanung zum HERrn möge aufferzogen / im rechten Glauben auffwachssen / gestercket / vnd vor allem leid vnd vbel Leibs vnnd der Seelen gnediglich behütet vnd bewahret werden. Solchs vnser Gebet weil du es geheissen vnnd vertröstet hast / wöllestu gnediglich erhören / durch deinen lieben Son vnsern HErrn IHESVM Christum / der mit dir vnd dem heiligen Geiste lebt vnd herschest in ewigkeit / Amen.

Darauff zum beschluß.

Der HERr segene dich etc.

Da aber das Kindlein die Tauffe nicht bekomen / oder vor den Sechß Wochen gestorben / oder sonst die Mutter noch schwach were / werden verstendige Pastores / mit außlassung vnd verendrung etlicher wörter / diese Formam woll wissen ad præsentes casus zu accommodiren.

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[84/0228] Wir dancken dir dafür in schüldiger demuth von Hertzen / im Namen deines lieben Sohns vnsers HERrn JHESV Christi / vnd bitten durch denselbigen / du wöllest dir auch hinfuro beide Mutter vnnd Kind lassen inn allen gnaden beuolen sein / vnd durch den heiligen Geist deinen segen geben / dass das Kindlein in der zucht vnnd vermanung zum HERrn möge aufferzogen / im rechten Glauben auffwachssen / gestercket / vnd vor allem leid vnd vbel Leibs vnnd der Seelen gnediglich behütet vnd bewahret werden. Solchs vnser Gebet weil du es geheissen vnnd vertröstet hast / wöllestu gnediglich erhören / durch deinen lieben Son vnsern HErrn IHESVM Christum / der mit dir vnd dem heiligen Geiste lebt vnd herschest in ewigkeit / Amen. Darauff zum beschluß. Der HERr segene dich etc. Da aber das Kindlein die Tauffe nicht bekomen / oder vor den Sechß Wochen gestorben / oder sonst die Mutter noch schwach were / werden verstendige Pastores / mit außlassung vnd verendrung etlicher wörter / diese Formam woll wissen ad præsentes casus zu accommodiren.

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/228>, abgerufen am 21.11.2024.