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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Von vertrawen vnd segnen Braut vnd Breutigam.

NAchdem der Ehestandt auch eine sonderliche GOTtes Ordnung ist / dadurch das Menschlich Geschlecht erhalten / vnnd dem Allmechtigen eine Kirche auff dieser Welt gesamlet wird / vnnd aus vielen Christlichen vrsachen / nötig / das die zusammenfügung der Eheleut öffentlich / vnd inn der gemeine geschehe / damit nicht alleine der Ehestandt souiel desto ehrlicher gehalten / Sondern auch alle verbottene vermischung desto baß mögen verhütet werden.

So ordnen wir / das die Personen / so zusamen sollen gegeben werden / zwein Sontag oder Feyertage zuuor von der Cantzel auffgebotten werden / vngefehr mit den worten: Hans N. vnd Greta N. wöllen nach Göttlicher Ordnung zum heiligen Stand der Ehe greiffen / begern des ein gemein Christlich Gebet / vor sie / das sie es in GOTtes Namen anfahen / vnd

Von vertrawen vnd segnen Braut vnd Breutigam.

NAchdem der Ehestandt auch eine sonderliche GOTtes Ordnung ist / dadurch das Menschlich Geschlecht erhalten / vnnd dem Allmechtigen eine Kirche auff dieser Welt gesamlet wird / vnnd aus vielen Christlichen vrsachen / nötig / das die zusammenfügung der Eheleut öffentlich / vnd inn der gemeine geschehe / damit nicht alleine der Ehestandt souiel desto ehrlicher gehalten / Sondern auch alle verbottene vermischung desto baß mögen verhütet werden.

So ordnen wir / das die Personen / so zusamen sollen gegeben werden / zwein Sontag oder Feyertage zuuor von der Cantzel auffgebotten werden / vngefehr mit den worten: Hans N. vnd Greta N. wöllen nach Göttlicher Ordnung zum heiligen Stand der Ehe greiffen / begern des ein gemein Christlich Gebet / vor sie / das sie es in GOTtes Namen anfahen / vnd

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[96/0240] Von vertrawen vnd segnen Braut vnd Breutigam. NAchdem der Ehestandt auch eine sonderliche GOTtes Ordnung ist / dadurch das Menschlich Geschlecht erhalten / vnnd dem Allmechtigen eine Kirche auff dieser Welt gesamlet wird / vnnd aus vielen Christlichen vrsachen / nötig / das die zusammenfügung der Eheleut öffentlich / vnd inn der gemeine geschehe / damit nicht alleine der Ehestandt souiel desto ehrlicher gehalten / Sondern auch alle verbottene vermischung desto baß mögen verhütet werden. So ordnen wir / das die Personen / so zusamen sollen gegeben werden / zwein Sontag oder Feyertage zuuor von der Cantzel auffgebotten werden / vngefehr mit den worten: Hans N. vnd Greta N. wöllen nach Göttlicher Ordnung zum heiligen Stand der Ehe greiffen / begern des ein gemein Christlich Gebet / vor sie / das sie es in GOTtes Namen anfahen / vnd

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
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Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
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  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/240>, abgerufen am 24.11.2024.