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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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wol gerahte. Vnd hette jemandt was darein zu sprechen / der thue es bey zeit / oder schweige hernach. GOTt gebe jnen seinen Segen.

Vnnd damit der Ehestandt desto ehrlicher gehalten werde / So ordnen wir / das die zusammenfügung der Personen / in Stedten vnd Dörffern / so Ehelich werden wöllen / öffentlich in der Kirchen geschehe / vor der Gemeine / welchs auff einen gelegenen Wercktag / nach gehaltener Predigt / geschehen mag. Vnd soll bey der Copulation Braut vnd Breutigams vngefehrlich nachuolgender Proceß gehalten werden.

Erstlich soll ein Pastor den Breutigam / vnd die Braut namhafftig nachmals auffpieten / auff volgende vnd dergleichen weise.

Es sein alhie gegenwertig N. vnd N. welche sich inn den Ehelichen Standt / nach Göttlichem willen zubegeben / bedacht sein / auch derowegen nach gebrauch diser Kirchen öffentlich von der Cantzel abgekündiget worden / Wil sie auch nochmals zum vberfluss auffgebotten haben / Ob jemandt were / der einrede hette / vnd gute

wol gerahte. Vnd hette jemandt was darein zu sprechen / der thue es bey zeit / oder schweige hernach. GOTt gebe jnen seinen Segen.

Vnnd damit der Ehestandt desto ehrlicher gehalten werde / So ordnen wir / das die zusammenfügung der Personen / in Stedten vnd Dörffern / so Ehelich werden wöllen / öffentlich in der Kirchen geschehe / vor der Gemeine / welchs auff einen gelegenen Wercktag / nach gehaltener Predigt / geschehen mag. Vnd soll bey der Copulation Braut vnd Breutigams vngefehrlich nachuolgender Proceß gehalten werden.

Erstlich soll ein Pastor den Breutigam / vnd die Braut namhafftig nachmals auffpieten / auff volgende vnd dergleichen weise.

Es sein alhie gegenwertig N. vnd N. welche sich inn den Ehelichen Standt / nach Göttlichem willen zubegeben / bedacht sein / auch derowegen nach gebrauch diser Kirchen öffentlich von der Cantzel abgekündiget worden / Wil sie auch nochmals zum vberfluss auffgebotten haben / Ob jemandt were / der einrede hette / vnd gute

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[97/0241] wol gerahte. Vnd hette jemandt was darein zu sprechen / der thue es bey zeit / oder schweige hernach. GOTt gebe jnen seinen Segen. Vnnd damit der Ehestandt desto ehrlicher gehalten werde / So ordnen wir / das die zusammenfügung der Personen / in Stedten vnd Dörffern / so Ehelich werden wöllen / öffentlich in der Kirchen geschehe / vor der Gemeine / welchs auff einen gelegenen Wercktag / nach gehaltener Predigt / geschehen mag. Vnd soll bey der Copulation Braut vnd Breutigams vngefehrlich nachuolgender Proceß gehalten werden. Erstlich soll ein Pastor den Breutigam / vnd die Braut namhafftig nachmals auffpieten / auff volgende vnd dergleichen weise. Es sein alhie gegenwertig N. vnd N. welche sich inn den Ehelichen Standt / nach Göttlichem willen zubegeben / bedacht sein / auch derowegen nach gebrauch diser Kirchen öffentlich von der Cantzel abgekündiget worden / Wil sie auch nochmals zum vberfluss auffgebotten haben / Ob jemandt were / der einrede hette / vnd gute

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 97. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/241>, abgerufen am 21.11.2024.