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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Standes der seye / jederzeit fürderlichen / vnd vnuerlengt mit Gottsfürchtigen / eyferigen / gelerten / vnd erfarnen Dienern vnd Ministris obgedachter Augspürgischen Confession / Kirchen / vnd nachgesetzter derselben gleicher fernerer Ordnung gemeß bestelt / vnnd keine vnuersehen gelassen werden.

Wo dann einer oder mehr weren / so / als obstehet / die Collaturen zu einiger oder mehr Pfarren / Predicaturen / Caplaneyen / vnd Vicariaten / oder andern Kirchen diensten vnsers Fürstenthumbs hetten / welche sich jrer rechten gebrauchen wolten / das sol jnen zugelassen sein / doch das nicht (wie etwan geschehen) die Pfarren zum Predigampt vntüchtigen Personen conferiert werden. Derhalben die Personen / so dermassen nominirt / zuuor vnserm Consistorio gen Wulffenbüttel / oder wohin wir dasselbig jederzeit verordnen würden / zur prob vnd Examen presentirt vnd gestelt / vnd wa derselbig in solchem der Augspürgischen Confession nach / zu solchem Kirchen dienst taugenlichen / vnd sonsten geleret / vnd eines Erbarn Christlichen lebens vnd wandels / mit gnugsamer Vrkundt vnd Testimonijs erfunden / wa sie zuuor vns zu der Kirchen vnd Ministerio, wie andere vnsere Kirchendiener gebürliche hernach gesetzte Promission erstattet / von vnserm Consistorio (doch anderer gestalt gar nicht) admittiert vnd verordent werden.

Im fall aber einiger / wer gleich der were / so inn vnserm Fürstenthumb auff die Ministeria von alters zunomi-

Standes der seye / jederzeit fürderlichen / vnd vnuerlengt mit Gottsfürchtigen / eyferigen / gelerten / vnd erfarnen Dienern vnd Ministris obgedachter Augspürgischen Confession / Kirchen / vnd nachgesetzter derselben gleicher fernerer Ordnung gemeß bestelt / vnnd keine vnuersehen gelassen werden.

Wo dann einer oder mehr weren / so / als obstehet / die Collaturen zu einiger oder mehr Pfarren / Predicaturen / Caplaneyen / vnd Vicariaten / oder andern Kirchen diensten vnsers Fürstenthumbs hetten / welche sich jrer rechten gebrauchen wolten / das sol jnen zugelassen sein / doch das nicht (wie etwan geschehen) die Pfarren zum Predigampt vntüchtigen Personen conferiert werden. Derhalben die Personen / so dermassen nominirt / zuuor vnserm Consistorio gen Wulffenbüttel / oder wohin wir dasselbig jederzeit verordnen würden / zur prob vnd Examen presentirt vnd gestelt / vnd wa derselbig in solchem der Augspürgischen Confession nach / zu solchem Kirchen dienst taugenlichen / vnd sonsten geleret / vñ eines Erbarn Christlichen lebens vnd wandels / mit gnugsamer Vrkundt vnd Testimonijs erfunden / wa sie zuuor vns zu der Kirchen vnd Ministerio, wie andere vnsere Kirchendiener gebürliche hernach gesetzte Promission erstattet / von vnserm Consistorio (doch anderer gestalt gar nicht) admittiert vnd verordent werden.

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[184/0332] Standes der seye / jederzeit fürderlichen / vnd vnuerlengt mit Gottsfürchtigen / eyferigen / gelerten / vnd erfarnen Dienern vnd Ministris obgedachter Augspürgischen Confession / Kirchen / vnd nachgesetzter derselben gleicher fernerer Ordnung gemeß bestelt / vnnd keine vnuersehen gelassen werden. Wo dann einer oder mehr weren / so / als obstehet / die Collaturen zu einiger oder mehr Pfarren / Predicaturen / Caplaneyen / vnd Vicariaten / oder andern Kirchen diensten vnsers Fürstenthumbs hetten / welche sich jrer rechten gebrauchen wolten / das sol jnen zugelassen sein / doch das nicht (wie etwan geschehen) die Pfarren zum Predigampt vntüchtigen Personen conferiert werden. Derhalben die Personen / so dermassen nominirt / zuuor vnserm Consistorio gen Wulffenbüttel / oder wohin wir dasselbig jederzeit verordnen würden / zur prob vnd Examen presentirt vnd gestelt / vnd wa derselbig in solchem der Augspürgischen Confession nach / zu solchem Kirchen dienst taugenlichen / vnd sonsten geleret / vñ eines Erbarn Christlichen lebens vnd wandels / mit gnugsamer Vrkundt vnd Testimonijs erfunden / wa sie zuuor vns zu der Kirchen vnd Ministerio, wie andere vnsere Kirchendiener gebürliche hernach gesetzte Promission erstattet / von vnserm Consistorio (doch anderer gestalt gar nicht) admittiert vnd verordent werden. Im fall aber einiger / wer gleich der were / so inn vnserm Fürstenthumb auff die Ministeria von alters zunomi-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/332>, abgerufen am 22.11.2024.