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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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sol sich der Superintendens / vor dem Altar gegen dem Volck wenden / vnd / wie nach Christlicher Freyheit / so von dem HErrn Christo der Kirchen in eusserlichen mittelmessigen Ceremonien gegeben / gebreuchlich / sein rechte Handt dem newen Pfarrer oder Diacon auff sein bloß Haupt legen / vnd also sagen:

Dieweil wir im heiligen Geist versamlet / Gott vnserm Himlischen Vater durch IHesum Christum vnsern Herrn vnd Heiland / vber dich angeruffen / vnd gebeten / vnd deshalben nicht zweiffeln / er werde vns / laut seiner Göttlichen zusagung / gnediglich erhöret / vnnd gewehret haben. Demnach so ordne / Confirmire / vnd bestettige ich dich / auß Götlichem beuelch vnd Ordnung / zu einem Diener vnd Seelsorger dieser Gemein hiezu gegen / mit ernstlichem beuelch / das du solcher / ehrlich / vnd ohne alle ergerniß / mit höchstem vleiß vnd trewen vorstehen wöllest / wie du dann vor dem Gerichtstul vnsers Herrn IHEsu Christi an jennem tag rede vnd antwort geben must / dem rechten Richter / im Namen des Vaters / vnd des Sohns / vnd heiligen Geistes / Amen.

Darauff singe die Kirch / Te DEVM laudamus, oder / Grates nunc omnes, Deudsch / vnd beschlies es der Superintendens mit dem Segen / etc.

sol sich der Superintendens / vor dem Altar gegen dem Volck wenden / vnd / wie nach Christlicher Freyheit / so von dem HErrn Christo der Kirchen in eusserlichen mittelmessigen Ceremonien gegeben / gebreuchlich / sein rechte Handt dem newen Pfarrer oder Diacon auff sein bloß Haupt legen / vnd also sagen:

Dieweil wir im heiligen Geist versamlet / Gott vnserm Himlischen Vater durch IHesum Christum vnsern Herrn vnd Heiland / vber dich angeruffen / vnd gebeten / vnd deshalben nicht zweiffeln / er werde vns / laut seiner Göttlichen zusagung / gnediglich erhöret / vnnd gewehret haben. Demnach so ordne / Confirmire / vnd bestettige ich dich / auß Götlichem beuelch vnd Ordnung / zu einem Diener vnd Seelsorger dieser Gemein hiezu gegen / mit ernstlichem beuelch / das du solcher / ehrlich / vnd ohne alle ergerniß / mit höchstem vleiß vnd trewen vorstehen wöllest / wie du dañ vor dem Gerichtstul vnsers Herrn IHEsu Christi an jennem tag rede vnd antwort geben must / dem rechten Richter / im Namen des Vaters / vnd des Sohns / vnd heiligen Geistes / Amen.

Darauff singe die Kirch / Te DEVM laudamus, oder / Grates nunc omnes, Deudsch / vnd beschlies es der Superintendens mit dem Segen / etc.

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[213/0361] sol sich der Superintendens / vor dem Altar gegen dem Volck wenden / vnd / wie nach Christlicher Freyheit / so von dem HErrn Christo der Kirchen in eusserlichen mittelmessigen Ceremonien gegeben / gebreuchlich / sein rechte Handt dem newen Pfarrer oder Diacon auff sein bloß Haupt legen / vnd also sagen: Dieweil wir im heiligen Geist versamlet / Gott vnserm Himlischen Vater durch IHesum Christum vnsern Herrn vnd Heiland / vber dich angeruffen / vnd gebeten / vnd deshalben nicht zweiffeln / er werde vns / laut seiner Göttlichen zusagung / gnediglich erhöret / vnnd gewehret haben. Demnach so ordne / Confirmire / vnd bestettige ich dich / auß Götlichem beuelch vnd Ordnung / zu einem Diener vnd Seelsorger dieser Gemein hiezu gegen / mit ernstlichem beuelch / das du solcher / ehrlich / vnd ohne alle ergerniß / mit höchstem vleiß vnd trewen vorstehen wöllest / wie du dañ vor dem Gerichtstul vnsers Herrn IHEsu Christi an jennem tag rede vnd antwort geben must / dem rechten Richter / im Namen des Vaters / vnd des Sohns / vnd heiligen Geistes / Amen. Darauff singe die Kirch / Te DEVM laudamus, oder / Grates nunc omnes, Deudsch / vnd beschlies es der Superintendens mit dem Segen / etc.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 213. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/361>, abgerufen am 22.11.2024.